Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0065-W/03
Festsetzung beim Gesamtschuldner nach einem Schuldenregulierungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-W/03vom 08.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verkäufer wurde nach Einbringungsschwierigkeiten beim Käufer zur Zahlung der Grunderwerbsteuer herangezogen. Ein beim Verkäufer nach rechtskräftiger Bestätigung eines angenommenen Zahlungsplanes aufgehobenes Schuldenregulierungsverfahren, welches nach dem Verkauf der Liegenschaft eingeleitet wurde, steht einer ungekürzten Abgabenfestsetzung nicht entgegen. Mit welchem Betrag die Abgabe noch gefordert werden kann, ist im Abgabeneinhebungsverfahren zu prüfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Johann Kölly, gegen den Bescheid vom 28. November 2001 des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 6. Mai 1998
erwarb Herr A. G. vom Bw. die Liegenschaft um einen Gesamtkaufpreis von
S 1,656.490,80. Der Kaufpreis wurde durch die Übernahme der auf der
Liegenschaft aushaftenden Pfandrechte berichtigt. Die Grunderwerbsteuer war laut
Vertragstext vom Erwerber zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 28. April
1999 wurde dem Erwerber die Grunderwerbsteuer in der Höhe von
S 44.047,-- vorgeschrieben. Da in der Folge beim Erwerber die
Grunderwerbsteuer uneinbringlich wurde, erging am 28. November 2001 ein
weiterer Grunderwerbsteuerbescheid an den Bw. als Gesamtschuldner.
In der gegen diesen Bescheid
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Bw. nicht zur
Entrichtung der Grunderwerbsteuer verpflichtet sei, das Eigentumsrecht bereits
für den Käufer einverleibt sei, die Grunderwerbsteuer nicht mit dem
vollen Betrag, sondern nur mit dem aushaftenden Betrag vorzuschreiben wäre
und dass über das Vermögen des Bw. per 16. Dezember 1998 der
Privatkonkurs eröffnet wurde, welcher mit Beschluss vom 27. Dezember
1999 aufgehoben wurde.
Zum Vorhalt der beabsichtigten
Berufungsentscheidung wurde eine Stellungnahme abgegeben, in welcher weiter
ausgeführt wurde, dass die Abgabenschuld vor Konkurseröffnung
entstanden ist, weshalb das Finanzamt seine Ansprüche im Konkurs bzw.
Ausgleich anmelden hätte müssen. Da an den Bw. der Abgabenbescheid
erst nach dem Schuldenregulierungsverfahren ergangen ist, bestand für ihn
kein Anlass die Forderung der Grunderwerbsteuer in das Gläubigerverzeichnis
aufzunehmen und aus dem Verhalten des Bw. ist nicht ein grobes Verschulden
ableitbar, welches für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des
§ 156 Abs. 6 KO erforderlich wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 9 Z. 4
GrEStG sind bei allen nicht in den Ziffern 1 bis 3 aufgezählten
Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen
Steuerschuldner. Vorausgeschickt wird, dass es sich hier nicht um einen der in
den Ziffern 1 bis 3 angeführten Erwerbsvorgänge handelt. Die
Bestimmung des § 9 Z. 4 GrEStG gilt insbesondere für
Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf
Übereignung begründen.
Vertragspartner eines
steuerpflichtigen Rechtsgeschäftes sind zivilrechtlich gesehen der
Veräußerer und der Erwerber eines Grundstückes oder eines
Grundstücksanteiles. Veräußerer und Erwerber sind auch als am
Rechtsvorgang beteiligte Personen
gemäß § 9 GrEStG Steuerschuldner zur ungeteilten
Hand. Gemäß
§ 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach den
Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden,
Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891
ABGB).
Die Auswahl der zur Leistung
der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der Einzelnen
mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes
und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im
Ermessen der Behörde. Diese Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Durch privatrechtliche Vereinbarungen wird
das Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen und kann damit der
Behörde die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner
nicht aufgezwungen werden. Ist einer der beiden Schuldner zahlungsunfähig
geworden, so liegt kein Ermessensspielraum für die Heranziehung des
verbleibenden Schuldners zur Leistung der Schuld mehr vor.
Es wurde zunächst mit
Bescheid vom 28. April 1999 die Grunderwerbsteuer dem Erwerber in der Höhe
von S 44.047,-- vorgeschrieben. Als in der Folge die Grunderwerbsteuer beim
Erwerber uneinbringlich wurde, erging am 28. November 2001 ein weiterer
Grunderwerbsteuerbescheid an den Bw. als Gesamtschuldner. Die bestehenden
Zahlungsschwierigkeiten des Erwerbers rechtfertigen es, den nach den
privatrechtlichen Vereinbarungen nicht mit den Abgaben zu belastenden
Gesamtschuldner zur Entrichtung der Abgabenschuld heranzuziehen.
Der Abgabenanspruch bzw. die
Abgabenschuld entsteht allgemein gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO
mit der Verwirklichung jenes Tatbestandes, an welchen das Gesetz die
Abgabenpflicht knüpft. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz entsteht die
Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Bei Rechtsgeschäften, die einen Anspruch
auf Übereignung begründen, wird der Erwerbsvorgang bereits durch das
Verpflichtungsgeschäft verwirklicht. Bei einem Kauf entsteht die
Steuerschuld, wenn die Vertragsparteien ihren Willen, das Rechtsgeschäft
abzuschließen, gehörig kundgetan haben, also spätestens mit der
Unterfertigung des Kaufvertrages.
Die Abgabenschuld gründet
sich also nicht erst auf den erlassenen Abgabenbescheid, sondern entsteht ex
lege mit der Verwirklichung eines vom Gesetz als relevant erklärten
Sachverhaltes. Grund der Abgabenschuld ist daher ein bestimmtes, in der
Vergangenheit liegendes reales Geschehen, das allerdings zur Durchsetzung des
damit entstandenen Abgabenanspruches in der Regel der Feststellung seiner
konkreten Verwirklichung in einem Abgabenbescheid bedarf (vgl.
OGH 21.11.1991, 14 Os 127/90).
Auch die Geltendmachung des
Abgabenanspruches gegenüber dem weiteren Gesamtschuldner bedarf eines
Bescheides. Der Abgabenanspruch wird gegenüber dem Gesamtschuldner mit
einem gleichlautenden Bescheid geltend gemacht. Mit diesem Bescheid wird
gegenüber dem weiteren Gesamtschuldner die Abgabe festgesetzt. Hier gilt
auch, dass in diesem Bescheid bereits entrichtete Beträge nicht
berücksichtigt werden dürfen (es handelt sich um einen gleichlautenden
Bescheid). Für eine Berücksichtigung bereits entrichteter Beträge
ist in dem Bescheid gegenüber dem Gesamtschuldner kein Raum. Vom
zivilrechtlich zur Zahlung Verpflichteten geleistete Zahlungen können daher
erst im Einhebungsverfahren berücksichtigt werden.
Es ist zu beachten, dass
ungeachtet des Umstandes, dass der Abgabenanspruch gemäß
§ 4 BAO regelmäßig entsteht, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, eine
Verpflichtung zur Bezahlung von Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, grundsätzlich erst mit Erlassung des betreffenden
Abgabenbescheides eintritt. Diese Zahlungsverpflichtung (= Leistungsgebot)
betrifft stets den materiell-rechtlichen Abgabenanspruch. Dieser ist Gegenstand
der Abgabenfestsetzung. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe
der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch aushaftet bzw.
inwieweit er bereits durch Zahlungen befriedigt wurde erfolgt hingegen nicht im
Abgabenfestsetzungsverfahren, in dem die Abgabenverrechnung
unberücksichtigt bleiben muss, sondern erst im Abgabeneinhebungsverfahren.
Da nur aushaftende Verbindlichkeiten von einem Privatkonkurs betroffen sein
können, entfaltet letzterer seine Rechtswirkungen gemäß
§ 156 KO auch nur im Abgabeneinhebungsverfahren.
Für diese Rechtsauffassung
sprechen auch die Bestimmungen des § 156 Abs. 4 und Abs. 5
KO, wonach "der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der
Ausgleich gewährt", hinfällig werden, soweit der Schuldner mit der
Erfüllung des Ausgleiches in Verzug gerät. Absatz 5 der zitierten
Bestimmung spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von der "Wirkung des
Wiederauflebens". Wieder aufleben kann aber ein Leistungsgebot begrifflich nur
dann, wenn es zu einem früheren Zeitpunkt bereits bestanden hat. Da das
Leistungsgebot bei Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
grundsätzlich erst mit der Erlassung eines Abgabenbescheides entsteht,
setzt das "Wiederaufleben" des Leistungsgebotes voraus, dass dieses bereits in
der Vergangenheit durch Erlassung eines Abgabenbescheides entstanden war.
Auch daraus folgt, dass ein
nach rechtskräftiger Bestätigung eines angenommenen Zahlungsplanes
aufgehobenes Schuldenregulierungsverfahren der bescheidmäßigen
Festsetzung des ungekürzten Abgaben-Leistungsgebotes nicht entgegensteht
(vgl. VwGH 07.02.1990, 89/13/0085).
Es ist richtig, dass das
über das Vermögen des Bw. vor dem Bezirksgericht durchgeführte
Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom 27. Dezember aufgehoben wurde.
Diese Aufhebung erfolgte nach rechtskräftiger Bestätigung des am 8.
Oktober 1999 angenommenen Zahlungsplanes, welcher eine Quote von 10 %, zahlbar
in 14 Halbjahresraten, wobei die einzelnen Halbjahresraten jeweils am 20.
März und 20. September eines Jahres fällig werden, vorsieht. Diesem
Umstand ist jedoch erst im Abgabeneinhebungsverfahren Rechnung zu tragen. Im
Abgabeneinhebungsverfahren wird zu prüfen sein, in welchem Ausmaß die
Abgabenforderung beim Bw. noch gefordert werden kann.
Auch die Ausstellung der
Unbedenklichkeitsbescheinigung und die Einverleibung des Eigentumsrechtes
ändern nichts an dem bestehenden Gesamtschuldverhältnis. Die
Grunderwerbsteuer kann auch nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
beim weiteren Gesamtschuldner festgesetzt werden, da es sich bei der
Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht um einen Bescheid, sondern um eine
bloße, der Rechtskraft nicht fähige Mitteilung an das
Grundbuchsgericht handelt. Im Abgabenfestsetzungsverfahren wird, wie bereits
oben dargelegt, die Grunderwerbsteuer mit einem Abgabenbescheid, in welchem eine
bereits erfolgte Abgabenverrechnung unberücksichtigt bleiben muss,
festgesetzt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren sind auf dem Konto geleistete
Zahlungen zu berücksichtigen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
8. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-W/03
- Stammnummer
- 5408
- Gültig
- 08.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF