Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4094-W/02
Ist der Veräußerer auch Steuerschuldner für Leistungen an Dritte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4094-W/02vom 15.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistet ein Erwerber für den Verzicht auf die Option zum Erwerb des Grundstückes an einen Dritten einen Betrag, so ist dieser der Gegenleistung hinzuzurechnen. Steuerschuldner auch für den auf diesen Teil entfallenden Grunderwerbsteuerbetrag ist als Vertragspartner auch der Veräußerer, da es sich hier um eine Leistung handelt, die für den Grunderwerb erbracht wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid vom 6. März 2002 des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 27. Juni
1990 wurde von Herrn Z. von der Bw. und weiteren drei Verkäuferinnen um
einen Kaufpreis von S 1,250.000,-- gekauft. Dafür wurde Herrn Z. vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom
27. August 1990 die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben und von diesem auch
bezahlt.
Erst 1993 wurde dem Finanzamt
bekannt, dass bei den Kaufverhandlungen 1990 von der Verkäuferseite
verschwiegen wurde, dass zu Gunsten der A. GesmbH eine Option für den
Liegenschaftskauf bestand. Für die Übertragung dieser Option musste
von Herrn Z. an die A. GesmbH ein Abfindungsbetrag von S 750.000,--
zuzüglich 20 % USt, insgesamt S 900.000,-- bezahlt
werden.
Für diese weitere Leistung
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit
Bescheid vom 4. April 2001 Herrn Z. die weitere Grunderwerbsteuer in der
Höhe von S 31.500,-- vorgeschrieben. Da bei Herrn Z. diese
Grunderwerbsteuer nicht eingebracht werden konnte erging am 6. März
2002 die Vorschreibung der anteiligen Grunderwerbsteuer in der Höhe von
S 7.875,-- an die Bw. als Gesamtschuldnerin.
Gegen diesen Bescheid wurde von
der Bw. eine Berufung eingebracht, welche mit einer nach den §§ 207
und 208 BAO bereits eingetretenen Verjährung begründet wurde. Diese
Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2002 mit folgender Begründung als
unbegründet abgewiesen:
"Auf Grund der nachträglich im Dezember
1993 dem FA. f. Gebühren und Verkehrsteuern bekanntgewordenen Zahlung
für den Erwerb der Optionsrechte für die gegenständliche
Liegenschaft wurde der Grunderwerbsteuerbescheid v. 04.04.2001 an Herrn .....
(Z.) erlassen. Da bisher die Grunderwerbsteuer nicht bezahlt wurde, erging die
Vorschreibung an sie.
Da
im Jahre 1997 2 Unterbrechungshandlungen gesetzt wurden, ist Verjährung
noch nicht eingetreten. Die absolute Verjährung tritt erst 2005
ein."
In dem daraufhin eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde vorgebracht:
"Im
Jahre 1989 wurde von Fr. ..... (Jutta Z.), als bevollmächtigte Vertreterin
von uns vier Verkäuferinnen, eine unentgeltliche Ankaufsoption mit Hrn
...... (K.) abgeschlossen, welche bis Ende Januar 1990 verlängert wurde.
Diese Option wurde von Hrn. ..... (K.) im Januar 1990 an die Firma ..... (A.
GesmbH) abgetreten, welche diese sogleich ausgeübt bzw. angenommen hat. Der
spätere Käufer unserer Liegenschaft, Hr. ..... (Z.), hat für die
Abtretung bzw. die Zustimmung zum Ankauf der Liegenschaft ..... von uns vier
Schwestern, an die Firma ..... (A. GesmbH) einen Betrag von ATS 750.000,--
bezahlt. Dabei handelt es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen den Parteien
..... (A. GesmbH) und Hrn. ..... (Z.), an welcher wir weder finanziell noch
sonst wie beteiligt waren.
Als Unbeteiligte, welche aus dieser Transaktion
keinerlei Erlös erzielt hat, stelle ich daher den Antrag den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. März 2002 für die o.e. Ankaufsoption
ersatzlos aufzuheben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist nur noch, ob die
Bw. für die auf die Zahlung des Käufers an die Optionsberechtigte
entfallende Grunderwerbsteuer Gesamtschuldnerin im Sinne des § 9 Z. 4
GrEStG ist oder nicht.
Gemäß
§ 1 Abs.
1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer bestimmte Rechtsvorgänge, so
weit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Darunter
fällt laut Ziffer 1 der zitierten Gesetzesstelle ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist
die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Nach § 5
Abs. 3 Z. 1 GrEStG sind der Gegenleistung Leistungen hinzuzurechnen, die der
Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer
als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des
Grundstückes verzichten.
Voraussetzung für die
Hinzurechnung zur Gegenleistung ist, dass die Verpflichtung zur Leistung einem
Dritten gegenüber übernommen werden muss und dass die Leistung als
Gegenleistung dafür gewährt werden muss, dass der Dritte auf den
Erwerb des Grundstücks verzichtet. Der Dritte muss also bereits ein Recht
oder eine Anwartschaft auf den Erwerb des Grundstückes
besitzen.
Hier hatte die Firma A. GesmbH
eine Option zum Ankauf der Liegenschaft. Die insgesamt S 900.000,-- wurden
von Herrn Z. an die A. GesmbH für den Verzicht auf die Option zum Ankauf
dieser Liegenschaft geleistet. Diese Leistung ist daher, da die Voraussetzungen
erfüllt sind, im Sinne des § 5 Z. 3 GrEStG der Gegenleistung
hinzuzurechnen und bildet einen Teil der Gegenleistung für den Erwerb der
Liegenschaft. Für den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft ist die
Grunderwerbsteuer aus der Summe der Leistungen des Erwerbers, nämlich dem
Kaufpreis aus dem Kaufvertrag in der Höhe von S 1,250.000,-- und der
Entschädigung für den Verzicht des Dritten in der Höhe von
insgesamt S 900.000,--, also von S 2,150.000,--, festzusetzen. Auch
wenn die Leistung für den Verzicht der Firma A. GesmbH in der Höhe von
insgesamt S 900.000,-- an diese Firma geleistet wurde und nicht an die
Verkäuferinnen, wurde diese Leistung von Herrn Z. dafür erbracht, um
die Liegenschaft zu erwerben. Die Grunderwerbsteuer für den
Liegenschaftserwerb beträgt insgesamt S 75.250,--, auch wenn dieser
Betrag, da dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern nicht von
Anfang an bekannt war, dass neben dem Kaufpreis auch noch weitere Leistungen
bezahlt wurden, diese Grunderwerbsteuer nicht in einem Bescheid, sondern mit
mehreren Bescheiden vorgeschrieben wurde. Dass für die Leistung auf den
Verzicht an die Firma A. GesmbH die Grunderwerbsteuer erst später
vorgeschrieben wurde, ändert nichts daran, dass sie ein Teil jener
Grunderwerbsteuer ist, die für den (einen) Liegenschaftserwerb durch Herrn
Z. anfällt.
Nach § 9 Z. 4 GrEStG sind
bei allen nicht in den Ziffern 1 bis 3 aufgezählten Erwerbsvorgängen
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner. Vorausgeschickt
wird, dass es sich hier nicht um einen der in den Ziffern 1 bis 3
angeführten Erwerbsvorgänge handelt. Die Bestimmung des § 9 Z. 4
GrEStG gilt insbesondere für Kaufverträge und andere
Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung
begründen.
Vertragspartner eines
steuerpflichtigen Rechtsgeschäftes sind zivilrechtlich gesehen der
Veräußerer und der Erwerber eines Grundstückes oder eines
Grundstücksanteiles. Veräußerer und Erwerber sind auch als am
Rechtsvorgang beteiligte Personen
gemäß § 9 GrEStG Steuerschuldner zur ungeteilten
Hand.
Da die Grunderwerbsteuer
für den Erwerb der gesamten Liegenschaft insgesamt S 75.250,--
beträgt, die Bw. ein Viertel dieser Liegenschaft an Herrn Z. verkauft hat,
ist sie auch Gesamtschuldnerin von einem Viertel dieser Grunderwerbsteuer, somit
auch für die erst später vorgeschriebene Grunderwerbsteuer, welche auf
den Verzicht entfällt, da auch diese Leistung ein Teil der Gegenleistung
ist, welche für den Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber aufgebracht werden
musste. Die Grunderwerbsteuer ist von der Gegenleistung zu berechnen und diese
beträgt im gegenständlichen Fall S 2,150.000,--. Für die auf
diese Gegenleistung entfallende Grunderwerbsteuer sind Veräußerer und
Erwerber Steuerschuldner zur ungeteilten Hand, hier die Veräußerinnen
je zu einem Viertel, da von ihnen je ein Viertelanteil an der Liegenschaft an
Herrn Z. verkauft wurde. Die Bw. ist somit, da es sich bei der
Entschädigungszahlung um eine Gegenleistung für den Erwerb der
Liegenschaft durch Herrn Z. handelt, auch Steuerschuldnerin für die auf
diesen Teil der gesamten Gegenleistung entfallenden
Grunderwerbsteuer.
Aus diesen Gründen war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
15. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4094-W/02
- Stammnummer
- 5023
- Gültig
- 15.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF