Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0582-G/05
Steuerschuldner im Grunderwerbsteuerrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0582-G/05vom 29.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.M.inG., vom 16. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 29. März 2004
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 29. November/6. Dezember 1999 erwarben
Frau S.G., verehelichte M. (in Folge auch Berufungswerberin genannt) und Herr
R.M. das Grundstück Nr. 1 aus der EZ 2 Grundbuch XY, je zur Hälfte um
den Kaufpreis von 625.950,00 S. Im Pkt. IX. des Vertrages wurde vereinbart, dass
alle mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren
einschließlich Grunderwerbsteuer die Käufer zu tragen haben,
über deren alleinigen Auftrag dieser Vertrag errichtet wurde. Die
Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang wurde vom Vertragsverfasser je
mit 796,06 € selbstberechnet.
Im Zuge einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt
fest, dass ein Erwerb im "Bauherrenmodell" vorliegt und somit auch die
Gegenleistung für das Gebäude in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist und setzte die Grunderwerbsteuer in
Höhe von je 2.560,63 € mit Bescheiden vom 29. März 2004
fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass sie ihren Hälfteanteil an der
Liegenschaft mit dem darauf errichteten Wohnhaus im Jahr 2001 an Herrn R.M.
übertragen habe und dieser sich im beigelegten Kaufvertrag verpflichtet
habe sämtliche Kosten und Abgaben zu leisten.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass im Kaufvertrag aus dem
Jahr 2001 vereinbart worden sei, dass Herr R.M. sämtliche noch ausstehenden
Rechnungen begleicht, auch jene offenen Forderungen, die davor zu Stande
gekommen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Z 4 GrEStG sind Steuerschuldner
bei allen übrigen Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten
Personen.
Im § 9 GrEStG wird bestimmt, wer als Steuerschuldner
in Betracht kommt, wer also zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer verpflichtet
ist. Diese Personen, die als Abgabenschuldner in Betracht kommen, sind
gemäß
§ 77 Abs. 1 BAO Abgabepflichtige im Sinne der BAO.
Erwerben mehrere Personen von einem Dritten ein
Grundstück zu ideellen Anteilen, dann ist jeder von ihnen nur hinsichtlich
seines eigenen Grundstücksanteiles am Erwerbsvorgang beteiligt (vgl. VwGH
20.9.1984, 82/16/0154 und VwGH 19.5.1988, 87/16/0062). Es sind nämlich nur
"die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen" Gesamtschuldner, wobei als
Erwerbsvorgang der Umsatz des Grundstückes (oder gemäß
§ 2
Abs. 3 Satz 2 GrEStG des Teiles eines Grundstückes) vom Verkäufer an
den Käufer zu verstehen ist. Bei der Übertragung von
Miteigentumsanteilen an mehrere Käufer entsteht daher nur zwischen dem
Verkäufer und dem jeweiligen Käufer eines Miteigentumsanteiles ein
Gesamtschuldverhältnis, jedoch nicht zwischen den Käufern der
Miteigentumsanteile. Kaufen z.B. Ehegatten gemeinsam ein Grundstück, so ist
jeder der beiden Eheleute Steuerschuldner hinsichtlich des von ihm erworbenen
Miteigentumsanteiles (VwGH 19.5.1988, 87/16/0062), (siehe auch
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 1 und 6 zu § 9
GrEStG).
Im vorliegenden Fall erwarb die Berufungswerberin mit
Kaufvertrag vom 29. November/6. Dezember 1999 eine ideelle
Liegenschaftshälfte mit darauf zu errichtendem Gebäude und
verpflichtete sich die Grunderwerbsteuer zu tragen. Somit ist sie
Steuerschuldnerin hinsichtlich des von ihr erworbenen Miteigentumsanteiles.
Wurden dann in der Folge zwischen den Erwerbern andere privatrechtliche
Vereinbarungen im Innenverhältnis getroffen, sei es, dass der
Miteigentumsanteil weiter übertragen wurde, sei es, dass die bereits
entstandene Steuerschuld einer anderen Person zur Zahlung übertragen wird,
hat dies keinen Einfluss auf die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer seitens der
Behörde an die Berufungswerberin, da sie Steuerschuldnerin im Sinne des
Gesetzes bleibt.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 29.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0582-G/05
- Stammnummer
- 34941
- Gültig
- 29.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF