…der Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 206 lit.b BAO - insbesondere solcher, durch welche die dauernde Uneinbringlichkeit der auf den begehrten Teilgewinn des Jahres 2001 entfallenden ESt dargetan wird - vorzulegen. In Bezug auf den Verfahrensmangel teilte der Bw. mit, dass er keine richtig zu stellenden…
findet sich auf der Homepage nicht. Die Verwendung einer weiteren Firmenbezeichnung bereits in den Gründungsjahren, wie in der Berufungsverhandlung erstmals vorgebracht (bis dahin hat auch der Bw. nur die Bezeichnung "FFZ Fischteich" benutzt), erscheint wenig wahrscheinlich, wäre dies doch aus Marketinggründen, zumal in der Anfangsphase…
… 206 lit. b BAO - insbesondere solcher, durch welche die dauernde Uneinbringlichkeit der auf den begehrten Teilgewinn des Jahres 2001 entfallenden Einkommensteuer dargetan wird - vorzulegen. Eine Beantwortung des Vorhaltes innerhalb der Frist unterblieb. In der Folge wurde die mündliche Berufungsverhandlung für den 19. November 2008 in…
…Strafsatz des § 33 Abs.5 FinStrG [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe von S 150.000,-- (umgerechnet € 10.900,92] und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt worden war. An Verfahrenskosten…
…zu § 115). In Ermangelung der Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen und Nachweise habe somit das Vorbringen der Bw bezüglich der Uneinbringlichkeit nicht nachgeprüft werden können. Die eben zitierte erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten sei im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt worden. Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2011…
…a), oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist (lit. b). Eine Löschung von fälligen Abgabenschuldigkeiten setzt entweder tatsächliche Erfolglosigkeit oder offensichtliche dauernde Aussichtslosigkeit der Einbringung voraus. Ersteres ist anzunehmen, wenn die Exekutionsführung in das bewegliche…
…a FinStrG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 6.200,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 500,00 bestimmt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich…
…20.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verhängt. II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 3. Februar 2006…
…wenn diese erheblich und dauernd eingetreten ist. Forderungen sind mit jenem Nennwert zu bewerten, der bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dem Fakturenbetrag entspricht. Der Teilwert richtet sich nach der Fälligkeit, Verzinslichkeit und Einbringlichkeit der Forderung. Eine Wertberichtigung wegen Uneinbringlichkeit ergibt sich jedoch unabhängig von…
…Ges.n.b.R. Fortführung der RA-Kanzlei in S-Str. von NL). Die behauptete Uneinbringlichkeit von Forderungen des ehemaligen Gesellschafters NL an den anderen ehemaligen Gesellschafter AS wurde von NL nicht näher ausgeführt. Aus dem Akteninhalt ist in keiner Weise erkennbar, dass Forderungen gegen…
…im Kostenanspruch dahingehend abgeändert, als die gegen X (Bw) gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG verhängte Geldstrafe auf € 2.200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bestimmmende Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage herabgesetzt wird. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die…
…oder offensichtliche dauernde Aussichtslosigkeit der Einbringung voraus. Ersteres ist anzunehmen, wenn die Exekutionsführung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Abgabenschuldners versucht wurde, die Einbringungsmaßnahmen jedoch erfolglos verlaufen sind (Stoll, BAO, 2411). Zweiteres setzt die deutlich erkennbare, abschätzbare, mit einiger Gewissheit anzunehmende ("offenkundige") Uneinbringlichkeit der…
…Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird die Geldstrafe mit € 2.900,00 festgesetzt, gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit sieben Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG…
…Darüber hinaus wären Zessionen abgewickelt bzw. keine neuen Zessionskredite mehr gewährt worden. Weiters habe das dauernde Drängen des Finanzamtes und der Gebietskrankenkasse auf Reduzierung der bestehenden Schulden dazu geführt, dass diese Institutionen vordringlich bedient worden seien, weshalb zwangsläufig anderweitige Verbindlichkeiten nicht entsprechend bedient werden hätten…
…iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG wird daher über ihn eine Zusatzstrafe von € 600,00 (in Worten: Euro sechshundert) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG…
…1 und 2 FinStrG, zu verhängende Geldstrafe auf € 4.400,00 und die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für die Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage herabgesetzt wird. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die Bw1 die…
… 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf € 4.400,00, die gemäß § 20 FinStrG im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage und die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zu ersetzenden Kosten des…
…Auffassung aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Der VwGH hatte im Verfahren Zl. 2006/15/0151 zu beurteilen, ob in einer nachträglich entstandenen Uneinbringlichkeit einer Forderungen ein nachträgliches Ereignis im Sinne des § 295a BAO zu erblicken sei. Der Gerichtshof teilte die Ansicht der belangten Behörde…
…oder offensichtliche dauernde Aussichtslosigkeit der Einbringung voraus. Ersteres ist anzunehmen, wenn die Exekutionsführung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Abgabenschuldners versucht wurde, die Einbringungsmaßnahmen jedoch erfolglos verlaufen sind (Stoll, BAO, 2411). Zweiteres setzt die deutlich erkennbare, abschätzbare, mit einiger Gewissheit anzunehmende ("offenkundige") Uneinbringlichkeit der…
…Rahmen der Prüfung erhoben worden, wobei aus Gründen der Verwaltungsökonomie aber keine weiteren Einwendungen mehr erhoben worden wären, um die schon sehr lang dauernde Prüfung zu einem Abschluss zu bringen bzw. sei aus den gleichen Gründen keine Berufung verfasst worden. Da der Selbstberechnung zum damaligen…