Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0395-S/04
Keine Abstandnahme von der Festsetzung in Anwendung des § 206 lit b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-S/04vom 24.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G, vertreten durch W, vom
11. Juni 2004 gegen den Bescheid des FA, vertreten durch O, vom
6. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am 19. November
2008 in B, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr
2001 (Mai 2003) beantragte der Parteienvertreter die Einkommensteuer unter
Anwendung des § 206 b BAO nur anteilig festzusetzen, da im Jahr 2001 ein
außergerichtlicher Ausgleich in Form eines Schuldnachlasses erreicht
worden sei. In der Begründung führte er aus, dass die Ausgleichsquote
von 59% durch Neuaufnahme eines Kredites bei einer anderen Bank sowie den
Beistand aus der Familie erfüllt werden konnte. Es werde daher ersucht,
eine teilweise Nichtfestsetzung der Einkommenssteuer 2001 gemäß dem
BMfF - Erlass vom 16. 7. 1999 zu § 206 b BAO im Ausmaß von
41% vorzunehmen. Die Berufungswerberin habe im Oktober 2001 einen
Schuldenstand von ATS 3.391.421,48 gehabt wovon ATS 1.391.421,48
nachgelassen worden seien, die Ausgleichsquote in Höhe von
ATS 2.000.000,- sei noch im November 2001 wie beschrieben erfüllt
worden. Bei Nichtberücksichtigung des Sanierungsgewinnes würde sich
mit oder ohne Berücksichtigung der Kursverluste eine Einkommensteuer von
Null ergeben. Es werde daher beantragt die sich tarifmäßig ergebende
Einkommensteuer nur im Ausmaß von 59% gem. Pt. 2.3. und Pt. 6. des
angeführten Erlasses festzusetzen.
Der Antrag die Einkommensteuer für das Jahr 2001 unter
Anwendung des § 206 b BAO nur anteilig festzusetzen wurde im
Dezember 2003 auch an die FLD gerichtet, die die Abgabenbehörde erster
Instanz zu einer Stellungnahme aufforderte.
Im März 2004 wurde die Berufungswerberin von der
Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert eine Liste der
Ausgleichsgläubiger und der auf die einzelnen Gläubiger entfallenden
Quoten betragsmäßig darzulegen, sowie eine Stellungnahme zum
Vorliegen eines Sanierungsgewinnes (Sanierungsbedürftigkeit,
Sanierungsabsicht und Sanierungsmöglichkeit des Betriebes) abzugeben.
Weiters werde ersucht, zu den seit Betriebseröffnung getätigten
Entnahmen und Verlusten Stellung zu nehmen.
Da der Bedenkenvorhalt unbeantwortet blieb, stimmte die FLD
dem Anbringen der Berufungswerberin auf teilweise Nichtfestsetzung der
Einkommensteuer für das Jahr 2001 nicht zu.
Im Mai 2004 wurde der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 erlassen und der beantragten teilweisen Nichtfestsetzung der
Einkommensteuer nicht entsprochen. In der Begründung wurde ausgeführt,
dass eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen auf teilweise
Nichtfestsetzung der Einkommensteuer mangels Mitwirkung nicht möglich
gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem
ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Sanierungsgespräche mit der
darlehensgebenden Bank keine fälligen Forderungen anderer Gläubigern
bestanden hätten. In der Zwischensaison zwischen Sommer 2001 und
Winterbeginn 2001/2002 habe die Berufungswerberin ihre Bar insbesondere mit dem
Getränkebestand vom Sommer bzw. durch Bareinkäufe betrieben. Das
Gelingen des Sanierungsvorhabens sei zu diesem Zeitpunkt daher vom alleinigen
Gläubiger, nämlich der S-Bank abhängig gewesen. Die sodann
erreichte Quote bei diesem Gläubiger habe 59% betragen.
Die Sanierungsbedürftigkeit im Jahr 2001 habe sich
durch eine massive Überschuldung auf Grund einer Bankschuld im Ausmaß
von ATS 3.391.000,- bzw. € 246.450,- vor dem Hintergrund der nachhaltig
gesunkenen Umsätze und den fehlenden Gewinnen ergeben. Zu diesem Zeitpunkt
sei festgestanden, dass die Berufungswerberin weder die erforderlichen
Rückführungen noch den Zinsendienst habe erbringen können. Die
Schuldenabdeckung durch Verwertung der Liegenschaft habe die Bank nicht
betreiben wollen, da die dzt. schlechte Lage im Gastgewerbe auch entsprechend
auf die Liegenschaftspreise gedrückt habe. Die Berufungswerberin sei zu
diesem Zeitpunkt massiv überschuldet gewesen. Die Sanierungsabsicht und den
Willen den Betrieb fortzuführen sei dadurch dokumentiert, dass die
Berufungswerberin erreicht habe, dass die örtliche RK als
Finanzierungspartner gewonnen werden konnte, womit sie in der Lage gewesen sei,
die erforderliche Quote von 59% zu erbringen. Aus heutiger Sicht zeige sich
außerdem, dass sie nach wie vor den Betrieb innehabe und auch weiter
betreiben möchte. Die Möglichkeit und damit die Sanierungseignung, den
vorliegenden Betrieb mit den getroffenen Maßnahmen, nämlich
insbesondere teilweise Entschuldung, fortzuführen, sei aufgrund der
überschaubaren Größe und dem vorliegenden ebenfalls einfach
überschaubaren Zahlenmaterial auf der Hand gelegen. Die
Sanierungsbedürftigkeit ergäbe sich eindeutig durch die hohe
Überschuldung, sodass insbesondere die Teilentschuldung die wichtigste und
unabdingbare Voraussetzung für eine geeignete Sanierung gewesen sei, welche
dann auch in der Folge durchgeführt worden sei.
Zu den Entnahmen werde ausgeführt, dass bis zum
erstmaligen Auftreten von Verlusten im Jahr 1997 eine Einnahmen-
Ausgabenrechnung geführt worden sei. Für die Jahre 1996 und 1997
könne auf Grund des Handaktes sowie handschriftlicher Notizen nachvollzogen
werden, dass ATS 200.000,- bzw. ATS 50.000,- entnommen worden sind.
Für 1995 sei keinerlei derartige Notiz mehr auffindbar
(Betriebseröffnung im Dezember 1995). Für die Jahre 1998 bis 2002
könne die Höhe der Privatentnahmen aufgrund des Datenbestandes
nachgewiesen werden. Die Berufungswerberin habe auch gar nicht die
Möglichkeit gehabt - rein finanziell - unangemessen hohe Privatentnahmen zu
tätigen.
Die seit 1995 entstandenen Verluste hätten die
Sanierungsbedürftigkeit ergeben, wobei sich diese lediglich im Jahr 2000
steuerlich ausgewirkt hätten. Hier sei es zu einer geringfügigen
Gegenverrechnung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage gekommen. Eine konkrete
steuerliche Auswirkung habe sich nicht ergeben, da das Einkommen bereits vor der
Gegenverrechnung zu keiner Einkommensteuer geführt habe. Zu einer
Gegenverrechnung mit anderen Betrieben oder gar Einkunftsquellen sei es auch
nicht gekommen. Der Parteienvertreter hoffe, mit seinen Ausführungen
dargelegt zu haben, dass sich auch in einer ex post Betrachtung der
Schuldnachlass als Sanierungsgewinn darstelle. Es werde um Stattgabe des
Berufungsbegehrens ersucht.
In der Folge erging ein Bedenkenvorhalt an die
Berufungswerberin, in der sie unter anderem aufgefordert wurde Stellung zu
nehmen, ob Privatvermögen zur Abdeckung der Schulden vorhanden gewesen sei.
Außerdem wurde um Vorlage einer Erklärung der schulderlassenden Bank
gebeten, in der die Motive für den Schuldnachlass sowie die Gründe
für die Nichtfortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der
Berufungswerberin dargelegt werden sollen. Es wurde weder der Vorhalt
beantwortet noch die angeforderte Erklärung vorgelegt.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der
beantragten teilweisen Nichtfestsetzung der Einkommensteuer für das Jahr
2001 nicht vorgenommen werden konnte, da der Bedenkenvorhalt trotz
gewährter Fristverlängerung nicht beantwortet worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger
Finanzsenat, Außenstelle Salzburg; UFS, Salzburg) gestellt und die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. In der
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass eine fristgerechte
Vorhaltserledigung wegen der erforderlichen Vorarbeiten sowie der
Unterlagenbeschaffung, die entsprechend aufwändig gewesen sei, nicht
möglich gewesen sei. Die Berufungswerberin habe weder im Jahr 2001 noch
verfüge sie seither über ein Privatvermögen, woraus sie ihre
Schulden zusätzlich hätte bedienen können. Die nun vorliegende
Erklärung der schulderIassendenBank werde im Original beigelegt. Es werde beantragt dem Begehren auf
anteiligeNichtfestsetzung der
Einkommenssteuer 2001 stattzugeben, da mit den nunmehr vorliegenden Unterlagen
und der Sachverhaltskonkretisierung der Begründungsmangel saniert sei und
sowohl die Sanierungsbedürftigkeit sowie die Sanierungsabsicht
alsauch die Sanierungseignung nun
dokumentiert sei.
Der Bestätigung der schulderlassenden Bank ist unter
anderem Folgendes zu entnehmen:
"Wir hatten ihnen im
Oktober 2001 aufgrund der von ihnen und ihrem Steuerberater vorgetragenen
Sanierungsmaßnahmen einen Schuldennachlass gewährt. Motive und
Beweggründe unsererseits hierfür waren:
1. Zur Bereinigung ihrer
finanziellen Situation waren unstrittig einschneidende Schritte vonnöten.
Hierzu bot sich entweder eine Verwertung des Objektes oder wie geschehen eine
Sanierung mittels Schuldnachlasses an.
2. Es bestanden zwar zum
damaligen Zeitpunkt nach Einschätzung unserer Immobilienabteilung sehr gute
Chancen ihr Objekt zu verkaufen, zumal bereits die Erzielung eines Qm-Preises
wie für eine Wohnung ausgereicht hätte, unseren finanziellen Einsatz
zu vermindern.
3. Es ist jedoch in
unserem Kreditengagement im Kommerzbereich oberstes Ziel, unsere Kundenbetriebe
zu erhalten, bzw. sofern sinnvoll zur Gesundung zu verhelfen oder mit ihnen eine
Sanierung zu erarbeiten.
4. Da uns ihre
Sanierungsmaßnahmen sowie die in Aussicht genommene künftige
Zusammenarbeit mit der ortsansässigen Bank - als Kenner der dortigen
gastgewerblichen Gegebenheiten und Entwicklungen auch hinsichtlich der
Gäste und Saisonschwankungen - als geeignet erschienen, eine Sanierung
für Sie herbeizuführen war es entsprechend unseren
Geschäftszielen klar, ihnen mit diesem Schuldnachlass zur Sanierung zu
verhelfen.
Die Gründe für
die Nichtfortsetzung der Geschäftsbeziehung ergaben sich aus der Sachlage.
Einerseits weil die örtliche Nähe durch unser Institut seit geraumer
Zeit nicht mehr gegeben war, womit eine zeitnahe Beratung und Beobachtung nicht
mehr in dem Ausmaß möglich war, welches in diesem Fall
wünschenswert bzw. vonnöten gewesen wäre. Andererseits war ihr
Wunsch zur Zusammenarbeit mit der ortsansässigen Bank insoweit
verständlich, als die genaue Kenntnis und Einschätzung der
örtlichen Gastronomie durch eine ortsansässige Bank in ihrem Fall
tatsächlich von Vorteil für Sie ist. So erschien es uns in ihrem Fall
als zweckmäßig und vernünftiger einem Wechsel zuzustimmen - auch
wenn wir sie unter anderen Voraussetzungen gerne als Kunden behalten
hätten."
Die Berufung wurde dem UFS, Salzburg vorgelegt und die
Berufungswerberin von der Vorlage verständigt.
Im Zuge der Bearbeitung der gegenständlichen Berufung
richtete der Referent des UFS, Salzburg einen Bedenkenvorhalt an die
Berufungswerberin. Darin wurde der Berufungswerberin die Rechtslage insoweit
dargelegt, als die mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 eingeführten
Bestimmungen des § 36 EStG 1988 im gegenständlichen
Berufungsverfahren nicht zum Tragen komme (Inkrafttreten
21. August 2003), sondern die durch das StruktAnpG 1996 geschaffene
Rechtslage, durch welche die materiellrechtliche Sonderregelung des § 36
EStG für die Besteuerung von Sanierungsgewinnen ab der Veranlagung 1998
aufgehoben wurde. Dies bedeute im gegenständlichen Verfahren, dass
Sanierungsgewinne daher nach den allgemeinen Bestimmungen des EStG zu besteuern
seien. Da der Unabhängige Finanzsenat in seinen Entscheidungen nur
ordnungsgemäß kundgemachte, generelle Normen zu beachten habe, seien
Erlassregelungen im gegenständlichen Verfahren - deren Anwendbarkeit von
der Abgabenbehörde erster Instanz verneint wurde -
nicht anzuwenden. Als Rechtsgrundlage
für die Nichtfestsetzung einer sich aus der "Sanierung" ergebenden
Steuerbelastung komme für den Unabhängigen Finanzsenat somit die
Verfahrensbestimmung des § 206 lit. b BAO, BGBl. I Nr. 124/2003
für in Betracht.
Die Berufungswerberin werde daher ersucht, innerhalb von
vier Wochen ab Zustellung des
Bedenkenvorhalts, Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen
für eine Maßnahme nach § 206 lit. b BAO - insbesondere solcher,
durch welche die dauernde Uneinbringlichkeit der auf den begehrten Teilgewinn
des Jahres 2001 entfallenden Einkommensteuer dargetan wird - vorzulegen.
Eine Beantwortung des Vorhaltes innerhalb der Frist
unterblieb.
In der Folge wurde die mündliche Berufungsverhandlung
für den 19. November 2008 in den Amtsräumen des Finanzamtes
S in E, anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2008 übersandte der
Parteienvertreter dem Referenten des UFS, Salzburg eine Stellungnahme zu dessen
Bedenkenvorhalt und führte unter anderem aus, dass die Berufungswerberin im
Jahr 2001 Sanierungsmaßnahmen getroffen habe, die zwar zum damaligen
Zeitpunkt in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht als zielführend
erachtet worden seien, aber bis zum heurigen Jahr nur mäßig
erfolgreich gewesen waren. Dieser finanzielle Überlebenskampf sei jetzt
für die Berufungswerberin durch eine nach einer Bandverletzung des rechten
Sprunggelenkes aufgetretene unheilbare Weichteilerkrankung am rechten
Knöchel und einer bereits vorhandenen Osteoporose sowie Hautproblemen
(bösartiges Melanom) unmöglich geworden. Der Betrieb einer Nachtbar
sei ihr gesundheitlich nicht mehr möglich. Die Berufungswerberin habe ihr
Lokal vor kurzem um € 200.000,00 verkaufen können. Die
Verbindlichkeiten per 30. 10. 2008 betragen € 193.976,05. Die
Steuerbelastung der Betriebsveräußerung betrage - unter
Berücksichtigung einer Progressionsermäßigung gem.
§ 37 - ca. € 20.000,-. Aus ihrer betrieblichen Tätigkeit
würden letztlich Schulden im Ausmaß von ca. € 14.000,-.
verbleiben. Die Berufungswerberin besitze noch einen 10 Jahre alten Kleinwagen
(Opel Corsa). Sie lebe in einer Mietwohnung und werde aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur eingeschränkt einer
Erwerbstätigkeit nachgehen können, sodass ihr fortan neben den Kosten
für die laufenden medizinischen Behandlungen lediglich ein
äußerst spärlicher Lebensunterhalt verbleiben werde. Zurzeit
erhalte sie Arbeitslosengeld Höhe von ca. € 450,-.
Vor diesem Hintergrund werde ergänzend der Antrag auf
Nachsicht der durch das anhängige Berufungsverfahren betreffend
Einkommenssteuer 2001 ausgesetzten Einkommenssteuer im Ausmaß von €
6.275.79 gemäß
§ 236 BAO gestellt. Die Einhebung der Abgabe
würde die Existenz der Berufungswerberin gefährden, zumal sie den ihr
verbleibenden Kleinwagen veräußern müsse und der geringe
Erlös keinesfalls ausreichen würde, ihr künftiges Einkommen das
bereits nach derzeitiger Lage nur schwerlich ausreichen werde, zusätzlich
geschmälert, sodass ihr das Aufsuchen ihrer medizinischen Betreuung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln finanziell nicht mehr möglich wäre.
Ergänzend werde angeführt, dass sich die Berufungswerberin in der Zeit
ihrer selbständigen Tätigkeiten in abgabenrechtlichen Belangen
völlig untadelig gewesen sei.
Zu der am 19. November 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung erschien weder die Berufungswerberin noch der
Parteienvertreter. Der Vertreter der Abgabenbehörde wiederholte seine
bisherigen Vorbringen und beantragte die Abweisung der Berufung. Das über
den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung ausgefertigte Protokoll
wurde der Berufungswerberin übersandt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Sanierungsgewinn
Vor Ergehen des StruktAnpG 1996 waren Sanierungsgewinne von
der Einkommensteuer befreit. Im Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2005/15/0012
hat der VwGH zur Parallelbestimmung des § 23a
Körperschaftssteuergesetz 1988 ausgeführt, dass mit dem StruktAnpG
1996, BGBl. Nr. 201, diese Regelung mit Wirkung ab der Veranlagung für das
Jahr 1998 aufgehoben wurde. Ab 1998 sind Sanierungsgewinne daher wie laufende
Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen.
Mit Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99
(dieser hat in der Folge in die Einkommensteuerrichtlinien 2000 Eingang
gefunden), hat der Bundesminister für Finanzen unter Berufung auf §
206 lit. b BAO idF vor der mit BGBl. I Nr. 124/2003 erfolgten Änderung
angeordnet, dass von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender
Einkommensteuer insoweit Abstand zu nehmen sei, als die Abgabenansprüche
durch die (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines
Zwangsausgleichs entstanden seien und den der Ausgleichsquote entsprechenden
Betrag überstiegen. Voraussetzung für eine derartige Maßnahme
sei, dass "abstrakt" die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn im
Sinne des § 36 EStG 1988 (bzw § 23 Z 1 KStG 1988) idF vor BGBl. Nr.
201/1996 vorlägen.
Mit "Änderungserlass 2001" vom 28. Dezember 2001, GZ.
06 0104/11-IV/6/01, wurden Fälle eines gerichtlichen Ausgleichs in die an
die Finanzämter gemäß
§ 206 lit. b BAO ergangene Weisung
des BM für Finanzen auf Nichtfestsetzung der Einkommensteuer in
Sanierungsfällen einbezogen.
Mit Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 2003/71 (BBG
2003) wurde § 36 EStG 1988 neu in Kraft gesetzt. Das Budgetbegleitgesetz
2003 enthält keine ausdrückliche Inkrafttretensbestimmung für den
neu geschaffenen § 36 EStG 1988. Da das Gesetz am 20. August 2003
ausgegeben wurde, trat die in Rede stehende Regelung gemäß Art 49 Abs
1 B-VG am 21. August 2003 in Kraft. Die mit dem BBG 2003 eingeführten
Bestimmungen kommen somit im Verfahren der Berufungswerberin nicht zum Tragen,
sondern ist dafür die durch das StruktAnpG 1996 geschaffene Rechtslage
maßgeblich, durch welche die materiellrechtliche Sonderregelung des §
36 EStG 1988 für die Besteuerung von Sanierungsgewinnen ab der Veranlagung
1998 aufgehoben wurde. Bis zum Ergehen des BBG 2003 und damit bis 20. August
2003 und somit auch im gegenständlichen Berufungsverfahren -
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 - sind Sanierungsgewinne
nach den allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu besteuern.
Wenn das Bundesministerium für Finanzen mit AÖF
2004/167 in RZ 7268 der EStR 2000, erstmals die Möglichkeit einer
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung nach § 206 BAO unter bestimmten
Voraussetzungen auch für außergerichtliche Sanierungen
eingeräumt hat (siehe VwGH vom 25. Oktober 2006, 2005/15/0012), sahen die
davor ergangenen BMF-Erlässe eine Anwendung der Begünstigung für
auf solche Art entstandene Gewinne nicht vor), so ist damit für die
Berufungswerberin nicht gewonnen, denn Erlässe und Richtlinien des
Bundesministerium für Finanzen können keine subjektiven Rechte
vermitteln (VwGH vom 25. Oktober 2006, 2005/15/0012),
Im Zusammenhang mit § 206 BAO hat der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 22. 02. 2007, 2002/14/0140 neuerlich daran erinnert,
dass es sich bei den Einkommensteuerrichtlinien mangels Kundmachung im
Bundesgesetzblatt um keine für den VwGH beachtliche Rechtsquelle handelt.
Erlässe der Finanzverwaltung begründen keine Rechte und Pflichten der
Steuerpflichtigen (siehe VwGH vom 18. 03. 1992, 92/14/0019).
Da auch der Unabhängige Finanzsenat in seinen
Entscheidungen nur ordnungsgemäß kundgemachte, generelle Normen zu
beachten hat, konnte dem Berufungsbegehren mit dem Verweis auf Erlassregelungen
kein Erfolg beschieden sein.
B) Abstandnahme von der
Abgabenfestsetzung nach § 206 lit b BAO
Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von
Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der
der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird (§ 206 lit b BAO).
Als Rechtsgrundlage für die Nichtfestsetzung einer
sich ergebenden Steuerbelastung kommt für den Verfahrenszeitraum somit
lediglich die Verfahrensbestimmung des § 206 lit.b BAO in Betracht.
Maßnahmen nach § 206 lit b BAO haben jedenfalls Erhebungen über
die Einbringlichkeit der festzusetzenden Abgaben voranzugehen. Nur wenn diese
Erhebungen eindeutig ergeben, dass die an sich vorzuschreibende Abgabe ganz oder
teilweise absolut uneinbringlich wäre, darf von der Ermächtigung nach
lit b Gebrauch gemacht werden (siehe Stoll, BAO Kommentar, § 206,
2153).
Weder der Vergleich mit der Besteuerung anderer
Abgabepflichtiger in einer derartigen Situation (das Prinzip der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung) noch die Berücksichtigung der
besonderen Verhältnisse der Berufungswerberin rechtfertigten nach Ansicht
des Referenten des UFS, Salzburg eine Ermessensentscheidung nach § 206 lit.
b BAO den von der Berufungswerberin begehrten Teil des Gewinnes aus dem (Teil-)
Schuldnachlass ihrer ehemaligen Hausbank nicht festzusetzen.
Dass die Einbringlichmachung der Einkommensteuerschuld 2001
mit Bestimmtheit auszuschließen ist, kann nach Ansicht des Referenten des
UFS, Salzburg nicht mit der erforderlichen Gewissheit beurteilt werden. Dabei
ist zu bedenken, dass § 206 BAO zur Zeitspanne der Einbringlichmachung
keine Vorgaben macht, sodass diese lediglich durch die
Einbringungsverjährung begrenzt ist. Auch unter Bedachtnahme auf das Alter
der Berufungswerberin (geb. 1965) - und auch unter Berücksichtigung ihrer
Erkrankung - ist nicht auszuschließen, dass die Berufungswerberin
weiterhin "ein weiteres Einkommen" haben wird, wie den Ausführungen des
Parteienvertreters im Schriftsatz vom 13. November 2008 zu entnehmen
ist. Nach diesem Verfahrensergebnis ist nach Ansicht des Referenten des UFS,
Salzburg keineswegs mit Gewissheit auszuschließen, dass sie in Zukunft
außerstande ist, die Abgabennachforderung an Einkommensteuer 2001 zu
begleichen. Hinzu kommt, dass weder die Berufungswerberin noch der
Parteienvertreter zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen sind und
dadurch ihrer erhöhten Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen sind.
Wie bereits in den Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz sowie
vor der FLD und im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, ist
es in einem Verfahren auf Erwirkung einer abgabenrechtlichen Begünstigung
Sache der Berufungswerberin bzw. ihres Parteienvertreters aussagekräftige
und durch zweckdienliche Unterlagen auch nachprüfbare Angaben zur
Einkommens- und Vermögenslage zu machen, um die Abgabenbehörden
überhaupt in Lage zu versetzen eine andere Beurteilung vorzunehmen.
Unter den gegebenen Umständen bestand für den
Unabhängigen Finanzsenat keine Veranlassung, im Rahmen einer
Ermessensentscheidung nach § 206 lit. b BAO von der Festsetzung der auf den
erzielten Teilschuldnachlass des Jahres 2001 entfallenden Einkommensteuer
Abstand zu nehmen.
C) Antrag auf Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO
Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre (§ 236
BAO).
Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt
für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis
14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch
Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des
Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes
erster Instanz durch Gesetz übertragen sind (§ 3 Abs. 1
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz).
Dem Antrag des
Parteienvertreters auf Anwendung des § 236 BAO durch den UFS, Salzburg die
im Berufungsverfahren strittige Einkommenssteuer für das Jahr 2001 in
Höhe im Ausmaß von € 6.275.79 nachzusehen, ist auszuführen,
dass für die Entscheidung über ein Ansuchen um Nachsicht das Finanzamt
(vgl. § 49 und § 52 BAO in Verbindung mit § 3
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, vgl. VwGH vom 6. November 1991,
90/13/0292) zuständig ist. Der Schriftsatz des Parteienvertreters vom 13.
November 2008 wurde daher vom Referenten des UFS, Salzburg wegen
Unzuständigkeit an das zuständige Finanzamt (S ) weitergeleitet und
die Berufungswerberin von der Weiterleitung des Antrages
verständigt.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 war
abzuweisen, weil
der
Unabhängige Finanzsenat in seinen Entscheidungen nur
ordnungsgemäß kundgemachte, generelle Normen zu beachten hat und der
neu geschaffene § 36 EStG 1988 erst am 21. August 2003 in Kraft
getreten ist und somit im gegenständlichen Verfahren betreffend
Einkommensteuer 2001 nicht in Geltung stand sowie
unter
den gegebenen Umständen für den Unabhängigen Finanzsenat keine
Veranlassung bestand, im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 206 lit.
b BAO von der Festsetzung der auf den erzielten Teilschuldnachlass des Jahres
2001 entfallenden Einkommensteuer Abstand zu nehmen.
Salzburg,
am 24. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0395-S/04
- Stammnummer
- 37875
- Gültig
- 24.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF