…dadurch eine Gefährdung der Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes nicht gegeben wäre, mangels näherer Konkretisierung nicht gefolgt werden. Auch die Feststellung der Bw., dass sie an vielen öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen und auf Grund der Erfüllung der strengen Kriterien auch immer wieder Aufträge bekommen würde, konnte keinen darauf…
…Finanzsenates beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit wegen der geordneten Vermögensverhältnisse des Bw. nicht vorliege. Mit einem weiteren Telefax wurde die Berufung insofern ergänzt, als die Kopie der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Bw. gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 21. Juni 2004…
…dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vorliege, vielmehr war aufgrund der angeführten Umstände von einer solchen auszugehen, sodass es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehlte, und daher für eine Ermessensentscheidung kein Raum blieb. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Linz…
…legte daher der Berufungswerber nicht ausreichend dar, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vorliege, vielmehr war aufgrund der angeführten Umstände von einer solchen auszugehen, sodass es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehlte, und daher für eine Ermessensentscheidung kein Raum blieb…
…für eine Gefährdung der Einbringlichkeit. Die Tatsache, dass - zuletzt aufgrund der vorläufigen Zahlungsaufforderung vom 16.7.2007 - Teilzahlungen geleistet wurden, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt. Insgesamt gesehen kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass einwandfrei und…
…Die Gefährdung der Einbringlichkeit der beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr aushaftenden Abgaben liegt somit auf der Hand, sodass kein Raum für eine Zahlungserleichterung gegeben ist. Damit ist auch auf das Ratenangebot der Bw. nicht näher einzugehen, sondern die Berufung mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für…
…keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt bzw. die Gewährung der Zahlungserleichterung zu keiner derartigen Gefährdung führt. In der Berufungsvorlage hielt das Finanzamt zutreffend fest, dass ungewiss sei, inwieweit die eingeklagten Außenstände tatsächlich einbringlich sein würden und ob bzw. inwieweit die erst ab März erwartete Steigerung der…
…gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Ein Stundungshindernis liegt…
…dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, da aus den Ausführungen der Berufungsführerin im Zahlungserleichterungsverfahren nicht abgeleitet werden kann, ob und in welcher Höhe dieser Anspruch besteht und zudem nach den Ausführungen der Berufungsführerin unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens keine kurzfristige Zahlung durch die Gegenseite zu…
…die Kosten der Führung des Verfahrens vor dem Höchstgericht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zur Gänze oder zum Teil zu bestreiten. Da die Bw. somit nicht ausreichend darlegte, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vorliegt, vielmehr auf Grund der angeführten Umstände von einer solchen…
…Berufungswerbers jedoch in keiner Weise näher dargestellt. Tatsächlich wurde nicht einmal behauptet, dass aktuell keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vorläge bzw. eine solche auch durch einen Zahlungsaufschub nicht zu befürchten wäre. Da aus den angeführten Gründen der Berufungswerber das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des…
…dass die Beschwerde Erfolg versprechend sei, die sofortige Bezahlung eine erhebliche Härte darstelle und keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Stundungsansuchen abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kein Grund für eine Zahlungserleicherung sei. In…
…dass die Beschwerde Erfolg versprechend sei, die sofortige Bezahlung eine erhebliche Härte darstelle und keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Stundungsansuchen abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kein Grund für eine Zahlungserleicherung sei. In…
…gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit aushaftender Abgabenschulden durch die Stundung nicht gefährdet wird. Dies ist vom Abgabepflichtigen konkret und nachvollziehbar darzutun. Mangels Darlegung der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw. kann die Frage, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliegt, nicht beurteilt werden…
…Inhaltes verkenne das Finanzamt, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit nur dann vorliegen könne, wenn es konkrete Anhaltspunkte tatsächlicher Art gebe, und nicht wenn eine Gefährdung - wie hier offenkundig - bloß vermutet werde (vgl. VwGH 26.1.1989, 88/16/0015). Da gegenständlich keine solchen Anhaltspunkte vorliegen…
…ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, kann regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom…
…der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056). Dass die sofortige Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt, steht außer Zweifel. Es war daher zu prüfen, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt…
…zuzüglich ausgesetzter Abgaben in Höhe von € 636.546,45) zum 9. Juli 2003 laut Kontoabfrage vom 22. August 2003 das Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO konnten die begehrten Zahlungserleichterungen somit nicht gewährt werden. …
…wurde das Vorliegen eines offenkundig klaren Fehlers nicht dargetan. Wie bereits oben ausgeführt, darf eine Zahlungserleichterung nur dann bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, kann nur anhand der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens beurteilt werden…
…Inhaltes verkenne das Finanzamt, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit nur dann vorliegen könne, wenn es konkrete Anhaltspunkte tatsächlicher Art gebe, und nicht wenn eine Gefährdung - wie hier offenkundig - bloß vermutet werde (vgl. VwGH 26.1.1989, 88/16/0015). Da gegenständlich keine solchen Anhaltspunkte vorliegen…