Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0368-W/06
Zahlungserleichterung bewilligt, da keine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-W/06vom 28.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau A.E., vertreten durch Dr.
Pokornik & Taibel Buchprüfung und Steuerberatung OEG, 1090 Wien,
Porzellangasse 48/7a, vom 9. Dezember 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 5. Dezember 2005 über die
Abweisung einer Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben, die Zahlungserleichterung bzw. für den noch am Konto der
Berufungswerberin aushaftenden Abgabenbetrag die Zahlung der Restrate in
Höhe von € 100,00 am 25. August 2006 bewilligt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 5. Dezember 2005 wurde ein
Zahlungserleichterungsansuchen der Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) vom
9. November 2005 auf Stundung und Abstattung des Rückstandes von
€ 16.392,99 in Raten von € 2.000,00, Restrate von € 392,99,
jeweils am 27. des Monates (da die sofortige Entrichtung des gesamten
Rückstandes eine erhebliche Härte darstellen würde und die
Einbringlichkeit durch laufende Einnahmen nicht gefährdet erscheint) mit
der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis
zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch die
Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 9. Dezember 2005 wurde ausgeführt, dass der
Meinung des Finanzamtes, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur
Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch die Einbringlichkeit
gefährdet erscheine, nicht gefolgt werden könne. Weiters sei die erste
Rate von € 2.000,00 am 24. November 2005 entrichtet worden. Da die
Einbringlichkeit nicht gefährdet erscheine, werde die Gewährung der
beantragten Raten beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 16. Dezember 2005 wurde die
Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass in einem Ansuchen um
Zahlungserleichterung alle Umstände darzulegen seien, die die Bewilligung
von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des
Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
Im Schreiben vom 27. Dezember
2005 wird um Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat in
diesem Fall den Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen
Die Bewilligung der
Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Er hat darzulegen, dass die sofortige Entrichtung der
aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei
deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde (VwGH 20.9.2001,
2001/15/0056).
Dass die sofortige Entrichtung
der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt, steht außer Zweifel. Es
war daher zu prüfen, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt.
Die Bw. führt selbst aus,
dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch laufende Einnahmen nicht
gefährdet erscheint und untermauert das Vorbringen mit der zwischenzeitig
laufend erfolgten Entrichtung der angebotenen Raten in Höhe von €
2.000,00. Von der Abgabenbehörde erster Instanz wurden auch anlässlich
der Vorlage des Rechtsmittels keine Gründe angeführt, die für
eine Gefährdung der Einbringlichkeit sprechen würden. Werden Raten
angeboten, die die Entrichtung des offenen Rückstandes in nicht einmal
einem Jahr gewährleisten, ist entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht davon auszugehen, dass die angebotenen Raten im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch
die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
Wie der letzte Satz des
§ 212 Abs.1 BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit dem
Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten
Behörde frei, losgelöst von den Wünschen der Antragstellerin
Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren.
Der Behörde wird damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die
Entrichtung des Abgabenrückstandes in Raten zwar nicht in der von der
Abgabenschuldnerin gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu
gestatten, mit der die im Gesetz normierte erhebliche Härte vermieden
werden kann.
Angesichts des zum Zeitpunkt
der Entscheidung noch offenen Rückstandes am Abgabenkonto der Bw. von
€ 100,00 ist eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gegeben,
vielmehr sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Zahlungserleichterung erfüllt.
Der Berufung wird daher
stattgegeben und für die noch aushaftenden Abgaben die Zahlung der Restrate
von € 100,00 am 25. August 2006 - dies entspricht dem jeweils
von der Bw. angebotenen Zahlungsterminen - bewilligt.
Wien, am 28.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0368-W/06
- Stammnummer
- 23465
- Gültig
- 28.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF