…dadurch eine Gefährdung der Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes nicht gegeben wäre, mangels näherer Konkretisierung nicht gefolgt werden. Auch die Feststellung der Bw., dass sie an vielen öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen und auf Grund der Erfüllung der strengen Kriterien auch immer wieder Aufträge bekommen würde, konnte keinen darauf…
…Finanzsenates beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit wegen der geordneten Vermögensverhältnisse des Bw. nicht vorliege. Mit einem weiteren Telefax wurde die Berufung insofern ergänzt, als die Kopie der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Bw. gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 21. Juni 2004…
…dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vorliege, vielmehr war aufgrund der angeführten Umstände von einer solchen auszugehen, sodass es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehlte, und daher für eine Ermessensentscheidung kein Raum blieb. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Linz…
…legte daher der Berufungswerber nicht ausreichend dar, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vorliege, vielmehr war aufgrund der angeführten Umstände von einer solchen auszugehen, sodass es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehlte, und daher für eine Ermessensentscheidung kein Raum blieb…
…dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt. Die Abweisung des Ansuchens durch die belangten Behörde ist daher bereits aus diesem Grund zu Recht erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine erhebliche Härte gegeben ist, ist vor der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur somit nicht erforderlich. Darüber hinaus…
…für eine Gefährdung der Einbringlichkeit. Die Tatsache, dass - zuletzt aufgrund der vorläufigen Zahlungsaufforderung vom 16.7.2007 - Teilzahlungen geleistet wurden, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt. Insgesamt gesehen kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass einwandfrei und…
…der vorliegende Sachverhalt bietet darüber hinaus gehend weitere Anhaltspunkte, die eine Antragszurückweisung notwendig machen. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag ist der Beschwerdeführer dieser Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nachgekommen. Eine unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der…
…Die Gefährdung der Einbringlichkeit der beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr aushaftenden Abgaben liegt somit auf der Hand, sodass kein Raum für eine Zahlungserleichterung gegeben ist. Damit ist auch auf das Ratenangebot der Bw. nicht näher einzugehen, sondern die Berufung mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für…
…Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens zu beurteilen (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056; 8.2.1989, 88/13/0100). Dabei hat der Abgabepflichtige das…
…keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt bzw. die Gewährung der Zahlungserleichterung zu keiner derartigen Gefährdung führt. In der Berufungsvorlage hielt das Finanzamt zutreffend fest, dass ungewiss sei, inwieweit die eingeklagten Außenstände tatsächlich einbringlich sein würden und ob bzw. inwieweit die erst ab März erwartete Steigerung der…
…gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Ein Stundungshindernis liegt…
…2008, 2007/17/0118). Trotz des Hinweises auf diese Rechtslage in der Beschwerdevorentscheidung hat die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nicht ihre Einkommens- und Vermögenssituation dargelegt. Die beschwerdeführende Partei unterließ somit konkrete und überprüfbare Angaben zur zwingenden Tatbestandsvoraussetzung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht…
…2) keine Gefährdung der Einbringlichkeit 2.2. Zum Vorliegen der erheblichen Härte wird auf die Ausführungen in Rz 12 bis 14 der Beschwerde vom 27.07.2021 verwiesen. Auf dieses Tatbestandsmerkmal geht die BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG zu Recht deshalb nicht ein, weil sie das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales…
…dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, da aus den Ausführungen der Berufungsführerin im Zahlungserleichterungsverfahren nicht abgeleitet werden kann, ob und in welcher Höhe dieser Anspruch besteht und zudem nach den Ausführungen der Berufungsführerin unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens keine kurzfristige Zahlung durch die Gegenseite zu…
…die Kosten der Führung des Verfahrens vor dem Höchstgericht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zur Gänze oder zum Teil zu bestreiten. Da die Bw. somit nicht ausreichend darlegte, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vorliegt, vielmehr auf Grund der angeführten Umstände von einer solchen…
…Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit entsprechend der Begründung der Beschwerdevorentscheidung bestätigt wird, sodass die Verweigerung einer Zahlungserleichterung schon aus diesem Grund berechtigt ist. Zudem wurde laut Aktenlage mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom Datum 1 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das…
…dass es zum Nachweis der erheblichen Härte nicht ausreicht, auf ein offenes Zivilprozessverfahren zu verweisen, da vom Bf. auch keine konkreten und nachvollziehbaren Umstände dargetan wurden, die einen positiven Ausgang des Rechtsstreites gesichert erscheinen lassen würden. Auch die Frage, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt…
…Berufungswerbers jedoch in keiner Weise näher dargestellt. Tatsächlich wurde nicht einmal behauptet, dass aktuell keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vorläge bzw. eine solche auch durch einen Zahlungsaufschub nicht zu befürchten wäre. Da aus den angeführten Gründen der Berufungswerber das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des…
…dass die Beschwerde Erfolg versprechend sei, die sofortige Bezahlung eine erhebliche Härte darstelle und keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Stundungsansuchen abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kein Grund für eine Zahlungserleicherung sei. In…
…dass die Beschwerde Erfolg versprechend sei, die sofortige Bezahlung eine erhebliche Härte darstelle und keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Stundungsansuchen abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kein Grund für eine Zahlungserleicherung sei. In…