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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103068/2025

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens - Keine Darlegung der Gefährdung der Einbringlichkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103068/2025vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MERKUR taxaid Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Diefenbachgasse 53 Tür 1, 1150 Wien, über die Beschwerde vom 26. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. November 2024 betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Verfahrensgang Mit Schreiben vom 7. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerrechtliche Vertretung hinsichtlich des Rückstandes am Abgabenkonto in der Höhe von € 34.596,71 ein Ratenzahlungsansuchen (Raten in der Höhe von € 1.500,00 beginnend per 25. November 2024, mit einer Abschlusszahlung zum 25. Oktober 2025 in der Höhe von € 16.596,00). In der Begründung wurde ausgeführt: "Unsere Mandantin hat in 2022 einen erheblichen Gewinn aus ihrer Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft einer Gruppe von Architekten, …. erzielt, welcher aber im eigentlichen aus einer Abschlags/Pönalezahlung der Auftraggeber des Projektes … resultierte. Das Architekten-Kollektiv erhielt nach einem intensiven Vorverfahren und umfangreichen Vorarbeiten den Auftrag zur Planung und Baubegleitung des Projektes … . . Nachdem seitens der planenden Architekten die entsprechenden Genehmigungen erlangt wurden, verkaufte der Bauträger aber überraschend das Areal an einen anderen Betreiber und es wurde das Auftragsverhältnis … aufgelöst - und kam nur die oben angeführte Abschlagszahlung/Pönale zur Auszahlung. Unsere Mandantin hatte - unter Bedacht auf diesen Großauftrag - sie ist als ein Ein-Personen-Unternehmen tätig und wäre durch ihre Teilnahme am oben beschriebenen Projekt auf Jahre hinaus ausgelastet gewesen - ab Auftragserteilung … sich nicht um die Akquise weiterer neuer Projekte bemüht, da deren Durchführung neben diesem Auftrag nicht möglich gewesen wäre. Seitdem nun der Auftrag … in 2022 entzogen wurde, bemüht sich unsere Mandantin um Neubeauftragungen, bedingt durch die konjunkturelle Lage, welche die Bauwirtschaft besonders betrifft und daher derzeit kaum Neubauten geplant bzw. beauftragt werden, war dies bislang ohne Erfolg. Es zeichnet sich nun eine mögliche Beauftragung in Zusammenhang mit der Gestaltung eines Museums ab, Projekterlöse sind hier aber erst frühestens im Q3 2025 zu erwarten. In 2023 hat weiters die langjährige Mieterin im Mietobjekt unserer Mandantin - das Objekt war über vierzig Jahre an diese Mieterin bzw zuvor an deren Verwandte vermietet - kommuniziert, das Mietverhältnis gegen eine Abschlagszahlung aufgeben zu wollen. Unsere Mandantin hat dieses Angebot umgehend angenommen, da damit nun endlich die Vermietung des Objekts zu einem angemessenen Mietzins möglich erschien. Es war notwendig entsprechende Instandsetzungsmaßnahmen …vornehmen zu lassen, um eine Neuvermietung zu ermöglichen. Mit Frühjahr 2024 waren diese Arbeiten, welche mit einem erheblichen Investitionsaufwand verbunden waren - abgeschlossen und hätte sie die Neuvermietung des Objektes ab dann zu entsprechend validen Rückflüssen führen sollen. Obzwar unsere Mandantin nicht nur selbst das Mietobjekt inserierte und sich aktiv um einen Neumieter bemühte, sondern bereits auch zwei Makler mit der Vermittlung beauftragt hat bzw. hatte, ist das Objekt bis dato unvermietet. Auf Grund nun der oben beschriebenen Umstände, dh … bedeutete es für unsere oa Mandantin nun eine erhebliche Härte, müsste der bestehende Rückstand am Abgabenkonto in der derzeit angespannten Liquiditätslage unter einem beglichen werden. Die Nachzahlung muss derzeit aus den laufenden Einkünften bestritten werden, und es werden daher zur Abstattung des Rückstandes Raten a EUR 1.500 mit einer Schlusszahlung erst nach Abrechnung des oben beschriebenen Museumsprojektes vorgeschlagen. …" Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. November 2024 wurde das Ansuchen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, im Wirtschaftsjahr 2022 seien Einkünfte von € 221.786,46 lukriert worden. Die Möglichkeit die Einkommensteuervorauszahlung bis 30. September 2022 auf die Wirtschaftslage anzupassen, sei außer Acht gelassen worden. Der aushaftende Rückstand aus der Einkommensteuer 2022 beruhe auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung, mit deren Entstehung die Beschwerdeführerin habe rechnen müssen. Es könne somit keine erhebliche Härte erblickt werden. Den Abgabepflichtigen trifft die Verpflichtung für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschulden zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Neben den bereits in dem Ansuchen erstatteten Vorbringen wurde in der Beschwerde vorgebracht: "Wenn nun die do Finanzbehörde in ihrer Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens ausführt, die Mandantin hätte "die Möglichkeit gehabt, die Einkommensteuer-VZ 2022 an die Wirtschaftslage anzupassen", so ist dies unrichtig: erst mit Ende 2022 stellte sich heraus, dass der Auftrag wie oben beschrieben nicht ausgeführt, sondern mit einer Pönalezahlung abgeschlossen werden sollte, dh zum Zeitpunkt 30.9.2022 ging die Mandantin noch von einer "normalen", das Jahr 2022 und mehrere Folgejahre umfassenden Auftragsabwicklung - mit regelmäßigen Teilabrechnungen je nach Fortschritt der Arbeiten - aus. Als sich dann Ende 2022 die Übernahme des Projekts und die Abfindung des Architekten-Kollektivs ergab - und die Pönalezahlungen Ende 2022 bzw. Anfang 2023 erfolgten, war dies für unsere Mandantin gänzlich unerwartet. … Eine "zeitgerechte und ausreichende" Vorsorge war für unsere Mandantin - welche in 2023 ohne Aufträge war - und daher zur Aufrechterhaltung des weiteren Geschäftsbetriebes diese Abgeltungszahlung heranziehen musste und muss bis eben neue Aufträge erlangt werden können - ebenso nicht möglich! …" Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Dezember 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der gesondert ergangenen Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, fehle auch nur eine der in § 212 BAO genannten Voraussetzungen (keine Gefährdung der Einbringlichkeit, erhebliche Härte), so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Eine erhebliche Härte liege nach der Judikatur bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen könne zur Verneinung einer erheblichen Härte führen. Die angespannte Liquiditätslage der Beschwerdeführerin stelle nach Ansicht der Behörde keine erhebliche Härte iSd § 212 BAO dar: Die Beschwerdeführerin habe es verabsäumt, trotz Zuflusses einer erheblichen Abschlagszahlung aufgrund der Beendigung des Projekts Rücklagen für die Erfüllung ihrer steuerlichen Zahlungsverpflichtungen zu bilden. Für die Abgabepflichtige als Unternehmerin sei es zweifelsfrei absehbar gewesen, dass sie aufgrund der ihr zugeflossenen Einkünfte, entsprechende Steuernachzahlungen zu leisten haben werde. Dass sie trotz dieses Bewusstseins sämtliche liquide Mittel aufgebraucht und diese in den laufenden Geschäftsbetrieb investiert habe, erachte die Behörde als Hintansetzung steuerlicher Verbindlichkeiten und dies könne kein Vorliegen einer erheblichen Härte begründen. Weiters seien die im Jahr 2023 zugeflossenen liquiden Mittel aus der Abschlagszahlung aufgrund der Auflösung eines Mietverhältnisses offenbar abermals von der Abgabepflichtigen trotz Kenntnis der steuerlichen Zahlungsverpflichtungen für andere Verbindlichkeiten, nämlich Instandsetzungsmaßnahmen beim neu zu vermietenden Mietobjekt, verwendet worden. Die Behörde erachte daher die nunmehr angespannte Liquiditätslage der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Entrichtung ihrer Abgabenschuldigkeiten als selbst verursacht an. Dass bei der Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis vorliege, könne weder dem Ansuchen noch der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden, da es verabsäumt worden sei, die konkrete Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin rechnerisch darzulegen sowie zu belegen. Im eingebrachten Vorlageantrag wurde neben dem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen ausgeführt: "…Die do Finanzbehörde interpretiert nun in der Folge den Umstand, dass die Abgabepflichtige in 2023 - nach Erhalt der Abschlagszahlung mit Ende 2022 bzw. Anfang 2023 (2 Raten) diese Zuflüsse einerseits zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes heranziehen musste und andererseits notwendige Investitionen ln das von Ihr vermietete Objekt vornehmen musste, als ein "Hintanstellen" der steuerlichen Verpflichtungen zu Gunsten anderer! Dabei nimmt die Finanzbehörde scheinbar an, unsere oa Mandantin hätte alternative Entscheidungen treffen können, welche es ihr erlaubt hätten, für die Steuerzahlung Vorsorge zu treffen UND ihre (zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen) notwendige betriebliche Tätigkeit als selbständige Architekten bzw. Vermietungstätigkeit zur Erzielung von Einkünften aufrechtzuerhalten. … Unsere Mandantin bezieht zwar bereits Einkünfte aus einer Alterspension, hat aber Kreditverpflichtungen iZm ihrer selbständigen Tätigkeit als Architektin/Kauf des Mietobjekts … Diese Verbindlichkeiten betragen verbleibend rd. TEUR 430, und sind Raten per Monat von EUR 3.615,74 noch über die nächsten 15 Jahre rückzahlbar. Demgemäß muss sie einerseits weiterhin - neben ihren Einkünften aus Pensionsbezügen - auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit lukrieren und kann derzeit diese Ihre Tätigkeit nicht aufgeben. andererseits auch bemüht sein, die Einkünfte aus Vermietung möglichst zu maximieren. Dementsprechend war sie auch gezwungen nach Auszug der Mieterin das Objekt In einen vermietbaren Zustand zu bringen, um eben allen ihren Verpflichtungen nachkommen zu können! Für ihre Entscheidung, das Mietobjekt umgehend wieder in einen vermietbaren Zustand zu bringen, war auch relevant, dass sie auf Grund ihres doch fortgeschrittenen Alters, … , die Vermietung zu nun besseren Konditionen sich mittelfristig als alternative Einkunftsquelle zu Abdeckung der Verbindlichkeiten, sobald die Ausübung des freien Berufes als Architektin nicht mehr möglich sein wird, anbietet. Dass sich erst während der Baumaßnahmen herausstellte, dass die notwendigen Investitionen etwas teurer als veranschlagt waren und andererseits aber sowohl die Akquise neuer Projekte als auch die Vermietung des Objektes NICHT Im geplanten Zeitrahmen möglich war, und daher die grundsätzlich geplanten Reserven für die Steuernachzahlung verbraucht wurden, war für unsere Mandantin nicht vorhersehbar. … [Die Beschwerdeführerin] hat daher die Steuerbelastung nicht "hintangestellt" sondern wurden die kurzfristig geschaffenen Reserven mit den zur Erhalt der notwendigen finanziellen Rückflüsse erforderlichen Investitionen aufgebraucht und muss nun die Steuerzahlung aus den laufenden Einkünften - derzeit nur die Einkünfte aus Pensionsbezügen - erfolgen. Sowohl hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung als auch hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind aber die Voraussetzungen geschaffen, dass entsprechend zusätzliche Einkünfte erzielt werden können. Eine Entrichtung des gesamten Rückstandes unter einem bedeutete für unsere Mandantin - bis zur Konsolidierung ihrer finanziellen Lage durch wieder regelmäßige Einkünfte aus der Vermietung - eine erhebliche Härte und beantragen wir daher - wie bereits zuvor - die Abstattung vorerst mit Raten a EUR 1.500,00 und einer Schlusszahlung von EUR 16.596,00 mit Abschluss des angeführten Museumsprojektes per 25.10.2025. …" Die Beschwerde wurde am 30. September 2025 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere den genannten Schriftstücken. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 212 Abs. 1 BAO lautet: "Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen." Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist neben einem entsprechenden Antrag das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl VwGH 26. Februar 2001, 2000/17/0252, VwGH 23. Oktober 2000, 2000/17/0069, VwGH 28. Februar 2000, 99/17/0416 sowie Ritz/Koran, BAO8, § 212 Rz 3). Ist eines der Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl VwGH 20. September 2011, 2001/15/0056). Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl VwGH 20. September 2011, 2001/15/0056). Nach der dargestellten Judikatur reicht es für die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung aus, wenn eines der in § 212 BAO genannten Tatbestandsmerkmale (keine Gefährdung der Einbringlichkeit, Vorliegen einer erheblichen Härte) nicht erfüllt ist, wobei denjenigen, der um eine Zahlungserleichterung ansucht die Darlegungs- und Behauptungslast trifft und die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund tritt. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, darzulegen, warum eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliegt. Sie hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Beschwerdeführerin legte lediglich ihre angespannte finanzielle Lage dar (keine Mieteinnahmen, keine neuen Aufträge, Kreditverbindlichkeiten) und führte aus, dass eventuell im 3. Quartal 2025 mit Projekterlösen zu rechnen sei. Sie unterlässt es aber ihre konkrete Einkommens- und Vermögenslage (anhand konkreter Zahlen und Belegen) darzustellen (obwohl ihr dies von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten wurde, vgl VwGH 6. Februar 2025, Ra 2024/13/0121, wonach die Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt gilt). Dass eventuell mit Projekterlösen aufgrund eines in Aussicht gestellten Projekts zu rechnen ist reicht - insbesondere da die konkrete Einkommens- und Vermögenslage nicht dargestellt wurde und in Anbetracht der geschilderten grundsätzlichen angespannten finanziellen Situation -, nicht aus, um davon auszugehen, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist und die Beschwerdeführerin durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, zu einer fristgerechten Zahlungsweise zurückzufinden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt. Die Abweisung des Ansuchens durch die belangten Behörde ist daher bereits aus diesem Grund zu Recht erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine erhebliche Härte gegeben ist, ist vor der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur somit nicht erforderlich. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung mit einer Abschlusszahlung zum 25. Oktober 2025. Nach Verstreichens des letzten Zahlungstermins ist eine Bewilligung des Ratenansuchens nicht mehr möglich (vgl VwGH 24. März 2009, 2006/13/0149 zur Stundung). Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung gründet auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Wien, am 22. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103068/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103068.2025
Stammnummer
152251
Gültig
22.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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