Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1358-L/07
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1358-L/07vom 28.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat (Linz) 10 über die Berufung der Bw.,
vertreten durch Mag. Dr. Peter Roppenser, Steuerberater, 4600 Wels,
Konrad-Meindl-Straße 11, vom 7. November 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch HR Gottfried
Buchroithner, vom 23. Oktober 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF nach der am 28. Februar 2008 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Anbringen vom 21. August 2007 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) gegen eine Abschlagszahlung von 1.700,00 € eine
Abgabenschuld in Höhe von 6.704,19 € abzuschreiben und die Bw. aus der
Gesamtschuld zu entlassen. Zur Begründung führte die Bw. an, dass die
geplanten Immobiliengeschäfte in Spanien aus verschiedenen Gründen
nicht abgewickelt werden und die Gesellschaft daher vermögenslos sei. Zur
Vermeidung einer Insolvenz würde die 20 %-ige Quote angeboten.
Das Finanzamt forderte mit Vorhalt vom 5. September 2007
die Bw. auf, in Zusammenhang mit dem Abgabenrückstand in Höhe von
8.826,56 € bis 5. Oktober 2007 einen aktuellen Vermögensstatus und ein
lückenloses aktuelles Gläubigerverzeichnis vorzulegen.
Dazu übermittelte die Bw. dem Finanzamt mit der
Stellungnahme vom 4. Oktober 2007 eine Kopie der Saldenliste zum 30. September
2007. Weiters wurde ein Gläubigerverzeichnis vorgelegt. Aus diesem gingen
folgende Schulden hervor:
|
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
|
8.826,56 €
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Finanzamt Wien 1/23
|
431.799,52 €
|
C. GmbH
|
107.946,45 €
Hinsichtlich des Abgabenrückstandes beim Finanzamt
Wien 1/23 liege eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Die C. GmbH
würde auf die Einforderung zur Gänze verzichten.
Der Bw. wurde in weiterer Folge schriftlich mitgeteilt,
dass das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr einem außergerichtlichen
Ausgleich nicht zustimmen werde. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass mit
dem Finanzamt 1/23 noch keine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.
Mit dem Anbringen vom 19. Oktober 2007 beantragte die Bw.
den ausgewiesenen Rückstand in Höhe von 8.966,93 € bis zur
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu stunden.
Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid das
Stundungsansuchen vom 19. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung
wurde darauf hingewiesen, dass sich durch die Angaben im Ansuchen eine
Gefährdung der Einbringung ergäbe.
In der gegenständlichen Berufung vom 7. November 2007
wurde beantragt, Raten in Höhe von 100,00 € monatlich zu bewilligen.
Weiters wurden die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass seitens der Finanzverwaltung sowohl ein
außergerichtlicher Ausgleich als auch eine Stundung abgelehnt wurden. Es
müsste daher ein entsprechender Insolvenzantrag gestellt werden. Dies
würde für die Finanzverwaltung bedeuten, dass sie überhaupt keine
Zahlung vom Unternehmen erhalten würde.
Die Berufung wurde am 21. November 2007 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In der am 28. Februar 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Amtspartei auf die laut bisherigem
Vorbringen bestehende Gefährdung der Einbringlichkeit hingewiesen. Der
steuerliche Vertreter der Bw. machte auf die lange Dauer des beim
Verwaltungsgerichtshofes anhängigen Verfahrens aufmerksam. Im Übrigen
sei er hinsichtlich der Höhe der angebotenen Rate gesprächsbereit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 212 Abs. 1 der der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung (vgl. zB. VwGH 22.4.2003, 2003/15/0112) ausgeführt hat, ist
unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212
BAO, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Dieses
Stundungshindernis liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der
Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle
bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die
Gewährung einer Stundung kein Raum. Ob eine Gefährdung der
Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer
Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur
Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens beurteilt werden können (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung - wie die erhebliche
Härte der sofortigen Einbringung und die mangelnde Gefährdung der
Einbringlichkeit - hat der Antragsteller aus Eigenem vollständig
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen
(Ritz, BAO³, § 212 Tz.
3).
Aus dem Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass die Bw.
vermögenslos ist, und bei Zahlung der Abgabenschuld einen Insolvenzantrag
einbringen müsste. Angaben, aus denen sich eine mangelnde Gefährdung
der Einbringlichkeit der beim Finanzamt aushaftenden Abgaben ergibt, sind bisher
unterblieben. Vielmehr weist die Bw. selbst darauf hin, dass möglicherweise
die Finanzverwaltung überhaupt keine Zahlung erhalten wird. Die
Gefährdung der Einbringlichkeit der beim Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr aushaftenden Abgaben liegt somit auf der Hand, sodass kein Raum für
eine Zahlungserleichterung gegeben ist. Damit ist auch auf das Ratenangebot der
Bw. nicht näher einzugehen, sondern die Berufung mangels Vorliegens der
rechtlichen Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 28.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1358-L/07
- Stammnummer
- 33336
- Gültig
- 28.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF