Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1363-L/07
Gefährdung der Einbringlichkeit bei Nichteinhaltung gewährter Zahlungserleichterungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1363-L/07vom 14.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-KG, vom 2. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 12. Juni 2007 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Seit Beginn des Jahres 2006 wurden der Berufungswerberin
wiederholt Zahlungserleichterungen gewährt, die jedoch
regelmäßig nicht oder nur teilweise eingehalten wurden. So bewilligte
das Finanzamt mit Bescheid vom 16.3.2006 antragsgemäß drei Raten, von
denen allerdings keine einzige bezahlt wurde. Aufgrund eines neuerlichen
Zahlungserleichterungsansuchens vom 18.5.2006 wurden mit Bescheid vom 24.5.2006
fünf Raten bewilligt, von denen ebenfalls keine einzige bezahlt wurde.
Aufgrund der Tatsache, dass die laufend neu anfallenden Selbstbemessungsabgaben
nur zum Teil entrichtet wurden, kam es zu einem weiteren Anwachsen des
Abgabenrückstandes. Erst aufgrund einer Ratenbewilligung vom 28.7.2006
wurden (wenn auch zum Teil verspätet) Teilzahlungen geleistet. Da daneben
jedoch die laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen entweder beträchtlich
verspätet (Umsatzsteuer 07/2006) oder gar nicht (Umsatzsteuer 08/2006)
entrichtet wurden, konnte der Abgabenrückstand nicht zur Gänze
abgedeckt werden. Am 13.11.2006 wurden neuerlich Raten bewilligt, die jedoch
wiederum nicht bezahlt wurden. Auch die neu angefallene Umsatzsteuer 11/2006
wurde dem Finanzamt lediglich bekannt gegeben, aber nicht entrichtet. Eine
weitere Ratenbewilligung datiert vom 30.3.2007. Hinsichtlich dieser wurde nur
die erste Rate, und auch diese verspätet entrichtet. Weitere Teilzahlungen
erfolgten nicht.
In dem nunmehr gegenständlichen
Zahlungserleichterungsansuchen vom 24.5.2007 wies die Berufungswerberin darauf
hin, dass sie nach wie vor einen liquiditätsmäßigen Engpass
habe, da doch noch erhebliche Kundenrechnungen aus dem heurigen Jahr offen
wären. Sie bitte daher neuerlich um eine Zahlungserleichterung mit einer
monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 3.500,00 €, damit sie die Last
der Rückzahlung besser verteilen könne. Sie sei bemüht diese
Schulden Zug um Zug auszugleichen. Das sei manchmal schwierig, wenn
Zahlungseingänge von Kunden nicht so kommen wie sie das gerne hätte,
und gerade größere Beträge länger als üblich
ausstünden.
Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom
12.6.2007 ab, und forderte die Berufungswerberin zur Zahlung der
rückständigen Abgaben auf. Die Einbringlichkeit der Abgaben erscheine
gefährdet, weil keinerlei Zahlungen geleistet würden und auch
früher bewilligte Zahlungserleichterungen nicht eingehalten worden
wären.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 2.7.2007
"Einspruch" erhoben. Die Berufungswerberin habe sich nach reiflichen
Überlegungen von einem seit langem nicht mehr recht ausgelasteten
langjährigen Mitarbeiter trennen müssen. Die Kündigungsfrist
(zwei Monatsgehälter), die vier Monatsgehälter Abfertigung sowie
anteilige Urlaubsgelder, Sozialversicherung und Finanzamtszahlungen hätten
sie wieder in einen leistungsmäßigen Engpass gebracht.
Zusätzlich habe sie auch noch erhebliche offene Posten (Kundenforderungen).
Der am 12.6.2007 mittels Bescheid erteilte Zahlungsbefehl sei für sie in
diesem Fall eine ungewöhnliche Härte. Das Vorjahr habe sie positiv
abgeschlossen (vor endgültiger Bilanz Gewinn ca. 50.000,00 €). Sie
habe im Moment "auch ganz gute Chancen und einige neue Projekte in der
Pipeline". Sie bitte daher neuerlich um eine Zahlungserleichterung mit einer
monatlichen Rückzahlung in der Höhe von 3.500,00 €, damit sie die
Last der Rückzahlung besser verteilen könne. Sie sei bemüht diese
Schulden Zug um Zug auszugleichen. Das sei manchmal schwierig, wenn
Zahlungseingänge von Kunden nicht so kommen wie sie das gerne hätte,
und gerade größere Beträge länger als üblich
ausstünden.
Mit Schreiben vom 16.7.2007 forderte das Finanzamt die
Berufungswerberin auf, bis zur Erledigung der gegenständlichen Berufung die
von ihr angebotenen Raten - beginnend mit 25.7.2007 - zu überweisen. Die
künftige Entrichtung der monatlichen Selbstberechnungsabgaben sei
selbstverständlich. Bei Überprüfung des Abgabenkontos sei
festgestellt worden, dass die Lohnabgaben 05/2007 bisher nicht erklärt und
bezahlt worden wären. Dies sei unverzüglich nachzuholen.
Von der Berufungswerberin wurden zwar in weiterer Folge
Teilzahlungen geleistet, daneben jedoch die laufend neu anfallenden Abgaben
nicht oder nur zum Teil entrichtet. Insbesondere blieb die Umsatzsteuer 06/2007
in Höhe von 13.544,06 € offen. Insgesamt wuchs ungeachtet der
Teilzahlungen der Abgabenrückstand weiter an.
Das Finanzamt wies daher mit Berufungsvorentscheidung vom
24.10.2007 die Berufung ab. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Berufung habe eine
Abgabenschuld von 33.652,47 € bestanden, der derzeit aushaftende
Abgabenrückstand betrage bereits 45.560,97 €. Es scheine daher
Zahlungsunfähigkeit vorzuliegen. Bei Gefährdung der Einbringlichkeit
sei eine Ratenbewilligung gemäß
§ 212 BAO ausgeschlossen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 8.11.2007 wies die Berufungswerberin
darauf hin, dass der Bescheid vom 24.10.2007 für sei eine
ungewöhnliche Härte darstelle. Aufgrund der Krankheit eines
Mitarbeiters würden diesen Monat die laufenden Finanzamtszahlungen
(Umsatzsteuer und Lohnsteuer) erst ein paar Tage später überwiesen.
Auch die vorläufig vereinbarte Rückzahlungsrate von
3.500,00 € sei mittlerweile angewiesen worden (Zahlung von 4.000,00
€). Sie sei wirklich bemüht, diese Schulden Zug um Zug auszugleichen.
Das sei manchmal schwierig, wenn Zahlungseingänge von Kunden nicht so
kommen wie sie das gerne hätte, und gerade größere Beträge
länger als üblich ausstünden. Leider seien es gerade die
großen oder öffentlichen Unternehmen, die Zahlungsziele um viele
Wochen überschreiten und damit die Liquidität der Berufungswerberin
gefährden würden. Das Vorjahr sei positiv abgeschlossen worden (vor
endgültiger Bilanz Gewinn ca. 50.000,00 €). Im Moment bestünden
"ganz gute Chancen" und es gebe einige Projekte jetzt im letzten Quartal des
Jahres, das gerade in der Branche der Berufungswerberin arbeitsmäßig
immer das stärkste sei. Sie ersuche daher neuerlich um Monatsraten von
3.500,00 €, damit sie die Last der Rückzahlung besser verteilen
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt somit das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen (vgl. dazu die bei Ritz, BAO³, § 212 Tz 3 zitierte
Judikatur).
Die Berufungswerberin hätte somit aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt,
dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil sie hierdurch in eine
wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die
Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihr zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihr
nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. VwGH 22.2.2001, 95/15/0058).
Auch die Frage, ob eine Gefährdung der
Einbringlichkeit vorliegt, kann regelmäßig nur auf Grund einer
Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur
Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens beurteilt werden (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056 mit Hinweis
auf das Erkenntnis vom 8.2.1989, 88/13/0100). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei einer bereits
bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit eine Zahlungserleichterung
nicht zu gewähren (z.B. VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112).
Zur Beurteilung der erheblichen Härte und der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wäre somit eine konkrete
Darstellung des der Berufungswerberin zur Begleichung der Abgabenforderungen zur
Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens erforderlich gewesen.
Eine solche erfolgte jedoch nicht. Das Vorbringen der Berufungswerberin
erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen, anhand der
tatsächlich nicht beurteilt werden kann, ob die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen Sinne des § 212 BAO
vorliegen. Im Zahlungserleichterungsansuchen vom 24.5.2007 wurde nur auf einen
"liquiditätsmäßigen Engpass" aufgrund "noch erheblicher
Kundenforderungen" hingewiesen. Der Umstand, dass die schleppende Zahlungsmoral
ihrer Kunden bei der Berufungswerberin zu finanziellen Unzukömmlichkeiten
führt, vermag aber noch keine erhebliche Härte der sofortigen vollen
Abgabenentrichtung zu begründen (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172). In der
Berufung wurde zwar auf die Aufwendungen anlässlich der Kündigung
eines Mitarbeiters hingewiesen, ohne diese jedoch zu beziffern. Auch aus dem
bloßen Hinweis auf "ganz gute Chancen" sowie "einige neue Projekte" ist
tatsächlich für die Beurteilung der Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit nichts zu gewinnen. Unverständlich bleibt, warum bei einem
prognostizierten Gewinn im Vorjahr (2006) in Höhe von 50.000,00 € die
zahlreichen vom Finanzamt bewilligten Ratenzahlungen nicht eingehalten wurden.
Gerade der Umstand, dass die vom Finanzamt in der Vergangenheit wiederholt
gewährten Zahlungserleichterungen von der Berufungswerberin
regelmäßig nicht eingehalten worden waren, spricht für eine
Gefährdung der Einbringlichkeit. Die Tatsache, dass - zuletzt aufgrund der
vorläufigen Zahlungsaufforderung vom 16.7.2007 - Teilzahlungen geleistet
wurden, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme, dass keine Gefährdung
der Einbringlichkeit vorliegt.
Insgesamt gesehen kann im vorliegenden Fall keine Rede
davon sein, dass einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen
all jener Umstände dargelegt worden wäre, die für die
Gewährung einer Zahlungserleichterung erforderlich wären. Mangels
Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212
BAO blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 14.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1363-L/07
- Stammnummer
- 31955
- Gültig
- 14.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF