Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100664/2026
Zahlungserleichterungsansuchen - hoher Abgabenrückstand, Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100664/2026vom 14.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom 18.12.2025 des L**** A****, [Adresse], vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, [Adresse], gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27.11.2025, StNr **-***/****, betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO (Zahlungserleichterungsansuchen vom 25.11.2025) nach einer am 9.4.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25.11.2025 stellte der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung folgenden Antrag:
Aufgrund der Veranlagung 2024 ergibt sich ein Rückstand an Einkommensteuer in der Höhe von € 5054,--.
Mein Klient ist derzeit nicht in der Lage diesen Rückstand auf einmal zu bezahlen. Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und des negativen Konsumverhaltens konnten keine Rücklagen gebildet werden.
Am 31.5.2025 befand sich auf dem Steuerkonto noch ein Guthaben von € 2538,25. Dieses war für die Nachzahlung vorgesehen. Es ist aber durch Rückbuchung der Aussetzung weg. Wie das Kapitel Rückstand entschieden wird ist derzeit völlig offen. Fest steht jedoch, daß die Einbringung der ESt 2024 gegeben ist.
Ich ersuche daher im Sinne meines Klienten zu entscheiden, es wäre ihm sehr geholfen, psychisch und finanziell.
In diesem Zusammenhang bot der Beschwerdeführer Raten von € 1.000 an.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag ab und forderte den Beschwerdeführer auf, die rückständigen Abgabenschulden von € 245.223,00 unverzüglich sowie von € 5.125,18 bis 5.1.2026 zu entrichten. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig.
In der gegen diesen Bescheid durch den steuerlichen Vertreter erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die angebotenen Zahlungen erschienen angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten angemessen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte in der Begründung aus, gemäß § 212 Abs 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Zahlungserleichterungsansuchen gegeben. Die angebotenen Raten seien zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
Der Beschwerdeführer brachte durch seinen steuerlichen Vertreter einen nicht näher begründeten Vorlageantrag ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der am 9.4.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung blieben der Beschwerdeführer sowie sein steuerlicher Vertreter trotz ausgewiesener Ladung fern (§ 274 Abs 4 BAO).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile, insbesondere die Bescheide des Finanzamtes und Schreiben des Beschwerdeführers, sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto des Beschwerdeführers.
Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Am Abgabenkonto des Beschwerdeführers bestand Ende Mai 2025 noch ein Guthaben von € 2.538.28.
Im Verlauf des Monates Juni 2025 wurde dieses Guthaben durch den Ablauf der Aussetzung der Einhebung iZm einem die Jahre 2008 bis 2014 betreffenden Rechtsmittelverfahrens verrechnet und ergab sich per 14.7.2025 ein Rückstand von € 245.222.92.
Gegenwärtig weist das Abgabenkonto des Beschwerdeführers einen fälligen Rückstand in Vollstreckung von € 248.664,53 aus. In diesem Rückstand enthalten ist Einkommensteuer für das Jahr 2024 von € 3.354,00.
Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, kann nur aufgrund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Beschwerdeführer zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden. Zahlungserleichterungen stellen begünstigende Verwaltungsakte dar. Bei solchen Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Dies hat zur Folge, dass der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 12.6.1990, 90/14/0100).
Bei Antragstellung gemäß § 212 BAO trifft somit den Zahlungserleichterungswerber die Behauptungslast und Konkretisierungspflicht dafür, dass die sofortige (volle) Abgabenentrichtung für ihn mit erheblichen Härten verbunden, und die Einbringlichkeit der Abgaben weder gefährdet ist noch durch Gewährung einer Zahlungserleichterung gefährdet wird. Kommt der Antragsteller dieser Behauptungslast und Konkretisierungspflicht im Verlauf des Verwaltungsverfahrens überhaupt nicht oder nur unzureichend nach, hat er eine Antragsabweisung zu gewärtigen, es sei denn, der vorliegende Sachverhalt bietet darüber hinaus gehend weitere Anhaltspunkte, die eine Antragszurückweisung notwendig machen. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag ist der Beschwerdeführer dieser Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nachgekommen.
Eine unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Eine wirtschaftliche Notlage als Begründung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringung aushaftender Abgabenschulden durch die Stundung nicht gefährdet wird. Besteht aber bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ebenso kein Raum, wie wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung selbst gefährdet würde. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen, wobei hier der hohe Rückstand des Beschwerdeführers in die Betrachtung mit einzubeziehen ist.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.
Angesichts des offenen, fälligen, in Vollstreckung befindlichen Rückstandes von € 248.664,53 ist die Gefährdung der Einbringlichkeit offensichtlich gegeben; eine wirtschaftliche Notlage oder eine finanzielle Bedrängnis wurden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt.
Das Zahlungserleichterungsansuchen ist daher abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100664/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100664.2026
- Stammnummer
- 151170
- Gültig
- 14.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF