…wobei auf den Grad des Verschuldens, das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen sowie die Höhe der Steuernachforderung Bedacht zu nehmen ist. Auf Grund des vorstehend Gesagten hat das Finanzamt zu Recht eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 160,- festgesetzt. Die Berufung war somit als unbegründet…
…Dadurch, dass gegen den Bw eine Zwangsstrafe von € 500,-- (angedroht und) festgesetzt wurde, erscheint er im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten, den Verschuldensgrad (keine Hinderungsgründe betreffend Umsatzsteuer 2007; behauptete Hinderungsgründe betreffend Einkommensteuer 2007 unplausibel) und die Höhe der Steuernachforderungen 2007 nicht unsachlich beschwert. Somit…
…Auf Grund dieser Umstände ist im gegenständlichen Fall nicht von einem geringen Grad des Verschuldens der Bw. auszugehen, sondern lässt deren bisheriges Verhalten auf absichtliche Nichterfüllung der ergangenen behördlichen Aufträge und damit auf grobes Verschulden schließen. Diese Annahme wird noch dadurch erhärtet, dass die Bw…
…Höhe der Beiträge nicht weiter zu verfolgen. Wenn nun dieses Stillhalten (Akzeptieren von anteiligen Beiträgen einer Landwirtschaftskammerumlage) die Basis für die Vorschreibung eines weiteren "Grundbetrages" zur Landwirtschaftskammer darstelle, müsse er sein bisheriges Verhalten überdenken. Es gehe ihm nicht um die Höhe des vorgeschriebenen (Grund)-Betrages…
…kann aber auch durch Gewährung von neuerlichen Ratenzahlungen dem Strafzweck nicht mehr ausreichend Geltung verschafft werden, da der Bw. durch sein bisheriges Verhalten bewiesen hat, dass er nicht gewillt oder imstande ist, die bewilligten - ihn zweifellos hart treffenden und damit den Pönalcharakter wahrenden -Ratenzahlungen auch…
…dass die Einkommensteuerveranlagung zu einer Gutschrift in nicht unbeträchtlicher Höhe geführt hat und sein bisheriges Verhalten als gesetzeskonform zu bezeichnen ist. Andererseits lässt auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 erst nach Ergehen einer Erinnerung auf eine gewisse Nachlässigkeit des Bw schließen. Insgesamt erfolgte die Zwangsstrafenfestsetzung…
…3 lit. b FinStrG nicht eingetreten ist. Gleichermaßen kann anhand der derzeitigen Erhebungssituation (langjährige Unternehmereigenschaft des Bf., bisheriges Verhalten im Zusammenhang mit der termingebundenen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen, siehe dazu oben) insofern auch von einem Verdacht eines zumindest bedingten Vorsatzes hinsichtlich…
…Strafverfügung) nicht als rechtskräftige Verurteilung für den Spruchsenat anzusehen war, war ihm jedoch aufgrund des rechtskräftigen Einleitungsbescheides vor Augen geführt worden, dass sein bisheriges Verhalten nicht steuerehrlich war, wobei ihm im Einleitungsbescheid bereits Vorsatz vorgeworfen wurde. In Kenntnis dieses Einleitungsbescheides hat der Beschuldigte auch die…
…33 S = 59,62 € Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf Dauer der unentschuldbaren Verspätung, das bisherige steuerliche Verhalten des Bw. und das Grad des Verschuldens ein Verspätungszuschlag von 5 % angemessen ist. Die festgesetzte ESt 2001 in Höhe von 13.864,89…
…für die Berufungswerberin ca. 20,00 € betrage, ihr bisheriges steuerliches Verhalten vorbildlich gewesen wäre und der Grad des Verschuldens als gering einzuschätzen sei, ersuche sie, von einem Säumniszuschlag abzusehen. In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom 14.12.2006, 2005/14/0014…
…besonderen Umstände des Einzelfalles, die nach der Lage des Falles eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben befürchten lassen, entsprechend der Begründung des Sicherstellungsauftrages insbesondere in dem bisherigen steuerunehrlichen Verhalten des Bw., wodurch auch der dringende Verdacht einer Abgabenhinterziehung bewirkt wird, zu erblicken, zumal…
…eigene) finanzstrafbehördliche Ermittlungen verwiesen, wonach für die im Spruch genannten Zeiträume weder termingerecht Vorauszahlungen geleistet, noch entsprechende Voranmeldungen zeitgerecht eingereicht worden seien. Ein entsprechender subjektiver Tatverdacht ergebe sich aus dem bisherigen steuerlichen Verhalten der Beschuldigten. Allfällig eingebrachte Selbstanzeigen, namentlich hinsichtlich Juli 2007, seien insofern nicht…
…Stand des Bausparvertrages. Die Abgabenbehörde wies den Bw. auf seine Behauptungs- und Beweislast hin sowie darauf, dass im Rahmen einer allfälligen Ermessensübung sein bisheriges steuerliches Verhalten, insbesondere die Verletzung von Zahlungspflichten, die Bevorzugung anderer Gläubiger oder das Zustandekommen des Abgabenrückstandes sowie der Umstand, dass es…
…Höhe des Verspätungszuschlages von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Ritz, aaO, …
…nach den Kriterien von Billigkeit und Zweckmäßigkeit abzuwägen ist. Für die Abgabepflichtige spricht ihr bisheriges steuerliches Verhalten und vor allem der Umstand, dass sie im Vertrauen auf bisherige Rechtsprechung und die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerrichtlinien disponiert hatte. Dieses Vertrauen ist aus dem Blickwinkel des Rechtsgrundsatzes von…
…liege die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sei vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabenpflichtigen zu berücksichtigen. Diesbezüglich möchte der Bw ausführen, dass sein bisheriges steuerliches Verhalten vorbildlich gewesen sei, was durch die fristgerechte Erfüllung seiner Zahlungspflichten aber auch…
…Unterlagen ergibt sich nämlich, dass der seit mehreren Jahren unternehmerisch tätige und schon daher gewisse abgabenrechtliche Basiskenntnisse auch im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer aufweisende Bf., der im Übrigen auch durch sein bisheriges steuerliches Verhalten (z.B. Voranmeldungen für 2007) gezeigt hat, dass ihm die umsatzsteuerlichen…
…vorsätzliche Inkaufnahme der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung bzw. für ein Wissen um die (vorläufige) Verkürzung der Vorauszahlungen bei der dargestellten Vorgangsweise sprechende Anhaltspunkte ergeben sich aus der bisher insbesondere zur Person des Täters bzw. dessen bisheriges steuerliches Verhalten feststehenden Aktenlage. Beim Bf. handelt es sich um einen…
…folgende Kriterien berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO § 135 Rz 13): Ausmaß der Fristüberschreitung, Höhe des dadurch erzielten finanziellen Vorteils, bisheriges steuerliches Verhalten des Abgabepflichtigen, Grad des Verschuldens. Die Berufungswerberin habe die UVA 11/2008 statt am 15. Jänner am 13. Februar eingereicht, habe dadurch aber keinerlei…
…unter Würdigung aller Umstände auf das berechnete Ausmaß zu reduzieren. Da der Bw. bislang steuerlich nicht erfasst gewesen ist, kann sein bisheriges steuerliches Verhalten nicht als Ermessenskriterium herangezogen werden (vgl. UFS 27.11.2007, RV/0087-L/07 mit Hinweis auf UFS 20.1.2005…