Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0538-G/07
Verspätungszuschläge in Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-G/07vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. GmbH & CoKG,
Apparatebau, L., vertreten durch Dr. Peter Dösinger, Steuerberater,
8010 Graz, Heinrichstraße 97, vom 19. Juni 2001 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung, vom 23. Mai 2001, betreffend
Verspätungszuschläge im Zusammenhang mit den
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Juni,
September, Oktober und November 2000 nach der am 31. Jänner 2008
in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:
Der Verspätungszuschlag im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den
Voranmeldungszeitraum Juni 2000 wird mit € 9.687,51 festgesetzt
(= 6 % der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von
S 2,221.721,11).
Der Verspätungszuschlag im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den
Voranmeldungszeitraum September 2000 wird mit € 2.843,98
festgesetzt (= 3 % der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von
S 1,304.486,76).
Der Verspätungszuschlag im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 wird mit € 700,35 festgesetzt
(= 2 % der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von
S 481.886,26).
Der Verspätungszuschlag im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den
Voranmeldungszeitraum November 2000 wird mit € 8.814,63
festgesetzt (= 3 % der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von
S 4,043.086,02).
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. Oktober 2003,
RV/0234-G/02, betreffend Verspätungszuschläge im Zusammenhang mit den
Umsatzsteuervorauszahlungen Juni, September, Oktober und November 2000 mit
Erkenntnis vom 25. Juni 2007, 2006/14/0054, im Wesentlichen mit
folgender Begründung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben:
"Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass "die
Geschäftsführung" der Ansicht gewesen sei, dass mit der Entrichtung
der Umsatzsteuer mit 31. März des Folgejahres, der Entrichtung eines
allfälligen Säumniszuschlages und der Einreichung der
Jahressteuererklärungen die abgabenrechtlichen Verpflichtungen in
Österreich erfüllt gewesen seien und ein steuerlicher Vertreter in
Österreich erst im Jahr 2001 beauftragt worden sei, so bringt sie damit
selbst zum Ausdruck, dass ihre irrtümliche Rechtsauffassung offensichtlich
darauf beruhte, dass nicht rechtzeitig (nämlich anlässlich der von der
Beschwerdeführerin mit Juni 2000 angegebenen Gründung der
Beschwerdeführerin und vor Abwicklung einer geschäftlichen
Tätigkeit in Österreich) fachliche Beratung über die
österreichische Steuerrechtslage eingeholt wurde. Die
Beschwerdeführerin stellt nicht dar, aus welchen Gründen es ihr
objektiv oder subjektiv unmöglich gewesen sein sollte, eine solche
Rechtsberatung zeitgerecht in Anspruch zu nehmen. Die unbestritten
verspätet erfolgte Einreichung der Abgabenerklärungen
(Umsatzsteuervoranmeldungen) war damit im Sinne des § 135 BAO
nicht entschuldbar.
Als Kriterien für die Ermessensübung zur
Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages von maximal
10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der
Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete
Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das
bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des
Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Ritz, aaO,
§ 135 Tz 13, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur).
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im
Rahmen der Ermessensübung zur Festsetzung der Höhe des Prozentsatzes
zur Bestimmung des Verspätungszuschlages der Höhe der Abgabe selbst
ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. So hat sie zur Auferlegung des
Verspätungszuschlages für die Umsatzsteuervorauszahlung für den
Voranmeldungszeitraum Juni 2000 (der auch als Maßstab für die
Ausmessung der Verspätungszuschläge für die Folgemonate diente)
die Höhe von 8 % mit "Rücksicht auf die Höhe der Abgabe" als
grundsätzlich berechtigt angesehen. Mit diesem maßgeblichen Abstellen
auf die Höhe der Abgabe an sich hat die belangte Behörde allerdings
die Rechtslage verkannt, weil die Höhe der festgesetzten Abgabe ohnedies
über die Bemessungsgrundlage nach § 135 BAO in die
Berechnung des Verspätungszuschlages Eingang findet und solcherart eine
unzulässige doppelte Berücksichtigung ein- und desselben Kriteriums
bei der Ausmessung des Verspätungszuschlages vorliegt.
Schon wegen dieser Verkennung der Rechtslage erweist sich
der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass er
gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
aufzuheben war. Nicht unberechtigt ist im Übrigen auch das
Beschwerdevorbringen, das eine nicht weiter nachvollziehbare Begründung des
angefochtenen Bescheides in Bezug auf den bei der Ermessensübung
tatsächlich angenommenen "Grad des Verschuldens" (Grad der
Fahrlässigkeit) oder in Bezug auf den der Beschwerdeführerin lt.
Ansicht der belangten Behörde konkret entstandenen finanziellen Vorteil
(insbesondere auch in Form eines Liquiditäts- oder Wettbewerbsvorteils)
rügt. Soweit in der Beschwerde allerdings geltend gemacht wird, der
erstinstanzliche, "automatisch von der EDV erstellte" Bescheid sei rechtswidrig,
weil "ein EDV-Programm weder ein Verschulden feststellen kann noch eine
Ermessensentscheidung treffen kann", ist gemäß
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom
14. Dezember 2006, 2005/14/0014 und 2005/14/0015, zu
verweisen".
Im Erörterungstermin am 2. Oktober 2007 hat
der Vertreter der Amtspartei unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2000, 96/14/0174,
nachstehende Ermittlung der Verspätungszuschläge
präsentiert:
Ausgehend von einem "Basisprozentsatz" für den
Voranmeldungszeitraum Juni in Höhe von 6 %, würden sich in
Relation zur unbestrittenen Dauer der Verspätung bezüglich der
einzelnen Voranmeldungszeiträume (Juni: 7,5 Monate; September:
4,5 Monate; Oktober: 3,5 Monate und November: 2,5 Monate)
folgende Verspätungszuschläge (gerundet) errechnen: September:
3,7 %; Oktober: 2,9 % und November: 2,1 %.
Demgegenüber hat der bevollmächtigte Vertreter
der Berufungswerberin (Bw.) in der Eingabe vom 15. Jänner 2008 -
dem Finanzamt mit Vorhalt vom 18. Jänner 2008 in Wahrung des
Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht - nachstehenden Berufungsantrag
gestellt:
Im Hinblick auf den finanziellen Vorteil aus der
verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen hat er den Zinssatz von
2,5 % auf die Dauer der unbestrittenen Verspätungen (Juni:
7,5 Monate; September: 4,5 Monate; Oktober: 3,5 Monate und
November: 2,5 Monate) umgelegt und demgemäß Prozentsätze
für Juni: 1,6 %; September: 0,9 %; Oktober: 0,7 % und
November: 0,5 % errechnet. Bezüglich des bisherigen steuerlichen
Verhaltens hat er nachstehende Kategorien festgelegt: 0 % für keine
Verspätungen; 1 % für vereinzelte Verspätungen; 2 %
für häufige Verspätungen und 3 % für laufende
Verspätungen. Den Grad des Verschuldens hat er wie folgt bewertet: 0 %
für leichtes Verschulden; 1 % für mittleres Verschulden; 2 %
für schweres Verschulden und 3 % für Vorsatz. Demgemäß
hat er ausgehend von den für die Berücksichtigung der finanziellen
Vorteile ermittelten Prozentsätzen unter Hinzurechnung eines Prozentpunktes
(für den Voranmeldungszeitraum Juni 0 %) für das bisherige
steuerliche Verhalten (= vereinzelte Verspätungen) und eines weiteren
Prozentpunktes für einen mittleren Grad des Verschuldens nachstehende
Prozentsätze für die Auferlegung von Verspätungszuschlägen
errechnet:
Juni: 2,6 %; September: 2,9 %; Oktober:
2,7 % und November: 2,5 %.
In der am 31. Jänner 2008 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom bevollmächtigten Vertreter
der Bw. Nachstehendes ausgeführt: Es ergehe das Ersuchen an den
Unabhängigen Finanzsenat das Ermessen im Sinne der vom
Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis genannten Kriterien zu
üben. Insbesondere sei festzuhalten, dass der Verspätungszuschlag
für den Voranmeldungszeitraum Juni 2000 in Höhe von 8 %
unberechtigt gewesen sei, als der Höhe der Abgabe selbst ausschlaggebendes
Gewicht beigemessen worden sei. Hinsichtlich des Verschuldens ersuche er auch zu
berücksichtigen, dass die Bw. auch nicht unbeträchtliche
Vorsteuerguthaben nicht geltend gemacht habe, weshalb von einem geringen Grad
der Fahrlässigkeit auszugehen sei. Ergänzend zur Eingabe vom
15. Jänner 2008 sei noch festzuhalten, dass sich unter
Berücksichtigung eines Zinssatzes von 2 % entsprechend niedrigere
Verspätungszuschläge (Juni: 2,3 %; September: 2,8 %;
Oktober: 2,6 % und November: 2,4 %) ergeben würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Wird eine einzureichende
Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann ein
Verspätungszuschlag verhängt werden (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz,
Kommentar, Wien 2005, § 21, Tz 19).
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt
dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein
Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran
ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die
Entschuldbarkeit aus. Auch einem Steuerpflichtigen, der eine internationale
Geschäftstätigkeit entfaltet, muss zugemutet werden, sich über
die steuerlichen Vorschriften derjenigen Länder zu orientieren, in denen er
seine Geschäfte abwickelt (vgl. aufhebendes Erkenntnis, Seite 8 unter
Hinweis auf VwGH 4.3.1982, 2240/2977/80).
Als Kriterien für die Ermessensübung zur
Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages von maximal
10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der
Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete
Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das
bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des
Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. aufhebendes Erkenntnis, Seite 9
unter Hinweis auf Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005,
§ 135, Tz 13).
Es ist unbestritten, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Voranmeldungszeiträume Juni 2000 nicht am
16. August 2000, September 2000 nicht am
15. November 2000, Oktober 2000 nicht am 15. Dezember 2000
und November 2000 nicht am 15. Jänner 2001, sondern erst am
30. März 2001 entrichtet und bis zu den vorhin genannten
Fälligkeitstagen keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden sind.
Damit liegen bezüglich der einzelnen Voranmeldungszeiträume folgende
Fristüberschreitungen hinsichtlich der einzureichenden
Umsatzsteuervoranmeldungen vor: Juni 2000 - 7,5 Monate;
September 2000 - 4,5 Monate; Oktober 2000 - 3,5 Monate und
November 2000 - 2,5 Monate. Demzufolge ist wegen Verletzung der sich
aus § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz
UStG 1994 iVm § 1 der Verordnung des BM Finanzen, betreffend die
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen,
BGBl. II Nr. 206/1998, ergebenden Verpflichtung, wonach für
den Fall, dass die Vorauszahlung nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet
wird, eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen ist, die grundsätzliche
Berechtigung zur Auferlegung von Verspätungszuschlägen nach
Maßgabe des § 135 BAO - die unbestritten verspätet
erfolgte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen ist nach den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis (vgl.
Seite 9, erster Absatz) nicht entschuldbar - jedenfalls gegeben.
Da den angefochtenen Bescheiden ein unterschiedliches
Ausmaß der Fristüberschreitung und bedingt durch die unterschiedliche
Höhe der Umsatzsteuerzahllasten finanzielle Vorteile durch die
verspätete Einreichung in unterschiedlicher Höhe zugrundeliegen, ist
im Rahmen der Ermessensübung bezüglich der Höhe der auferlegten
Verspätungszuschläge jedenfalls eine differenzierte Betrachtungsweise
geboten.
Umsatzsteuervorauszahlung
für den Voranmeldungszeitraum Juni 2000
Angesichts der Tatsache, dass diese
Umsatzsteuervoranmeldung erst 7,5 Monate nach dem gesetzlichen
Fälligkeitstermin eingereicht und demzufolge die Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von S 2,221.721,11 mit dieser Verspätung erst am
30. März 2001 entrichtet worden ist, würde sich unter
Bedachtnahme auf das Ausmaß der Verspätung und die Höhe des
dadurch erzielten finanziellen Vorteils und den Grad des Verschuldens die
Auferlegung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 7 % als
rechtmäßig erweisen (vgl. auch VwGH 27.9.2000, 96/14/0174, in
dem der Gerichtshof die Auferlegung eines Verspätungszuschlages in
Höhe von 7 % bei einer Verspätung von nahezu 8,5 Monaten im
Zusammenhang mit einer Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von
S 1,080.000,00 als rechtmäßig erachtete). Jedoch ist dieser
Prozentsatz unter Berücksichtigung der Erstmaligkeit der Verletzung einer
abgabenrechtlichen Verpflichtung auf 6 % zu vermindern.
Zur Höhe
des durch die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung erzielten
finanziellen Vorteils, der von der Bw. in einer Beilage zum Vorlageantrag unter
Zugrundelegung eines Zinssatzes in Höhe von 2,00 % und der
Säumnis in Tagen für den Voranmeldungszeitraum Juni 2000 mit
S 27.869,27 ermittelt wird, ist Folgendes auszuführen:
Dieser
Zinsvorteil der verspäteten Entrichtung allein vermag keinesfalls das
gesamte Spektrum des finanziellen Vorteiles, der durch die verspätete
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung erzielt worden ist, abzudecken. Denn es ist daneben
jedenfalls auch der Liquiditätsvorteil und der Wettbewerbsvorteil
gegenüber pflichtgemäß pünktlich erklärenden
Abgabepflichtigen bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen.
Aus diesem Grund kann es sein, dass die Höhe des Verspätungszuschlages
den durch die verspätete Abgabe bewirkten Zinsvorteil erheblich
übersteigt (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994,
Band 2, 1534).
Im Rahmen
dieses Kriteriums für die Ermessensübung ist somit nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die Höhe der Umsatzsteuerzahllast nicht nur
für die Ermittlung des Zinsvorteils - dieser wurde von der Bw. selbst mit
S 27.869,27 ermittelt - sondern auch für die Beurteilung des
Liquiditäts- und Wettbewerbsvorteils von entscheidender Bedeutung. Denn
durch die verspätete Erklärung und Entrichtung der
Umsatzsteuerzahllast - es handelt sich immerhin um S 2,221.721,11 - konnte
die Bw. zwischen dem gesetzlichen Fälligkeitstag und dem Tag der
tatsächlichen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und Entrichtung der
Umsatzsteuerzahllast, somit über einen Zeitraum von 7,5 Monaten über
diese Geldmittel frei disponieren und hatte dadurch zweifelsohne einen
Liquiditätsvorteil und damit auch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber
pflichtgemäß pünktlich erklärenden und zahlenden
Abgabepflichtigen. Dass die Größe des Liquiditäts- und
Wettbewerbsvorteils jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit der Höhe
der verspätet entrichteten Abgabenschuld steht, bedarf keiner weiteren
Erläuterung. Somit erweist sich die Bemessung des Prozentsatzes mit
6 % unter Berücksichtigung der übrigen für die
Ermessensübung beachtlichen Kriterien - Ausmaß der
Fristüberschreitung, bisheriges steuerliches Verhalten und Grad des
Verschuldens - auch unter diesem Aspekt als rechtmäßig.
Bezüglich
des Grades des Verschuldens, der im Rahmen der Ermessensübung auch
entsprechend zu berücksichtigen ist, ist Folgendes festzustellen:
Dadurch, dass
die Bw. nicht bereits anlässlich der Gründung des Tochterunternehmens
im Juni 2000 und vor Abwicklung einer geschäftlichen Tätigkeit in
Österreich fachliche Beratung über die österreichische
Steuerrechtslage eingeholt hat, sondern von ihr erst im Jahr 2001 ein
steuerlicher Vertreter in Österreich beauftragt worden ist, hat sie eine so
schwere Sorgfaltswidrigkeit gesetzt, wie sie einem ordentlichen Kaufmann in
dieser Situation keinesfalls unterläuft. Denn in diesem Zusammenhang ist
die Tatsache, dass die Bw. als Tochtergesellschaft eines deutschen
Konzernunternehmens "zum Zwecke der Abwicklung eines Großauftrages
(Apparatebau) in Österreich gegründet worden ist", von Bedeutung (vgl.
Ausführungen in der Berufung vom 19. Juni 2001). Ein ordentlicher
Kaufmann hätte sich nämlich in Kenntnis der Komplexität der
Steuerrechtsordnung in Deutschland (Sitz der Muttergesellschaft) gerade
anlässlich einer Unternehmensneugründung im Ausland jedenfalls vor
Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit die nötigen Kenntnisse
über die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen verschafft.
Überdies hätte der Bw. bewusst sein müssen, dass es sich um einen
"Großauftrag" handelt und dass Verletzungen abgabenrechtlicher
Verpflichtungen angesichts der Höhe der Umsatzsteuerschuld - die
Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Juni, September, Oktober und November
betragen in Summe S 8,051.180,15 - gravierende Konsequenzen nach sich
ziehen. Somit ist die Unterlassung der zeitgerechten Inanspruchnahme einer
fachlichen Beratung über die österreichische Steuerrechtslage - aus
welchen Gründen es ihr objektiv oder subjektiv unmöglich gewesen sein
sollte, eine solche Rechtsberatung zeitgerecht in Anspruch nehmen stellt die Bw.
nicht dar - nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als grobe
Fahrlässigkeit zu qualifizieren. An dieser Beurteilung vermag auch der
Einwand in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach auf Grund der
Tatsache, dass von der Bw. auch nicht unbeträchtliche Vorsteuerguthaben
nicht geltend gemacht worden wären, von einem geringen Grad der
Fahrlässigkeit auszugehen sei, nichts zu ändern. Denn im Rahmen der
Beurteilung des Verschuldensgrades der Unterlassung einer zeitgerechten
Inanspruchnahme einer fachlichen Beratung über die Steuerrechtslage kann
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lediglich die
Sorgfaltspflichtverletzung als solche, gemessen an einem ordentlichen Kaufmann,
gewürdigt werden. Selbst wenn die Bw. in einzelnen
Voranmeldungszeiträumen Vorsteuerguthaben - deren Höhe nicht beziffert
wurde - nicht geltend gemacht hat, wird dadurch der Verschuldensgrad der
Pflichtverletzung bezüglich der gegenständlichen
Voranmeldungszeiträume nicht beeinflusst. Denn es wäre sachlich nicht
gerechtfertigt den Verschuldensgrad eines Fehlverhaltens davon abhängig zu
machen, ob ausschließlich Umsatzsteuerzahllasten oder aber auch einzelne
Voranmeldungszeiträume mit Vorsteuerguthaben vorliegen. Somit rechtfertigt
auch der Grad des Verschuldens gemeinsam mit den übrigen Kriterien -
Ausmaß der Fristüberschreitung, Höhe des durch die
verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung erzielten finanziellen
Vorteils und bisheriges steuerliches Verhalten - die Festsetzung des
Verspätungszuschlages mit 6 Prozent. Somit ergibt sich ein
Verspätungszuschlag in Höhe von S 133.303,00 =
€ 9.687,51 (6 % von S 2,221.721,11).
Umsatzsteuervorauszahlung
für den Voranmeldungszeitraum September 2000
Das
Ausmaß der Fristüberschreitung von 4,5 Monaten beträgt im
Verhältnis zu jenem des Voranmeldungszeitraumes Juni 2000
(7,5 Monate Verspätung) 60 %. Somit leitet sich aus dem
für Juni 2000 auferlegten Prozentsatz (6 %) für
September 2000 ein Verspätungszuschlag von 3,60 % ab. Da aber im
Rahmen der Ermessensübung auch die Höhe des Zinsvorteils als Kriterium
zu berücksichtigen ist, ist der von der Bw. aus der Zahllast von
S 1.304.486,76 mit S 9.861,92 ermittelte Zinsvorteil in Relation zu
jenem des Voranmeldungszeitraumes Juni 2000 (S 27.869,27) zu setzen.
Dieses Verhältnis beträgt 35,39 %. Unter Zugrundelegung dieses
Verhältnisses würde sich aus dem für Juni 2000 auferlegten
Verspätungszuschlag von 6 % für September 2000 ein solcher
von 2,12 % ergeben. Um beide Kriterien (Ausmaß der
Fristüberschreitung und Zinsvorteil) gleichmäßig zu
berücksichtigen ist das arithmetische Mittel aus 3,60 % und
2,12 % heranzuziehen, woraus sich ein Prozentsatz von 2,86 ergibt. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bereits um eine wiederholte
Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung handelt und im Hinblick auf
den Verschuldensgrad (diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden,
auf die Ausführungen zum Voranmeldungszeitraum Juni 2000 verwiesen)
erweist sich die Auferlegung eines Verspätungszuschlages in Höhe von
3 % als gesetzeskonform. Somit ergibt sich ein Verspätungszuschlag in
Höhe von S 39.134,00 = € 2.843,98 (3 % von
S 1,304.486,76).
Umsatzsteuervorauszahlung
für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2000
Das
Ausmaß der Fristüberschreitung von 3,5 Monaten beträgt im
Verhältnis zu jenem des Voranmeldungszeitraumes Juni 2000
(7,5 Monate Verspätung) 47 %. Somit leitet sich aus dem
für Juni 2000 auferlegten Prozentsatz (6 %) für
Oktober 2000 ein Verspätungszuschlag von 2,82 % ab. Da aber im
Rahmen der Ermessensübung auch die Höhe des Zinsvorteils als Kriterium
zu berücksichtigen ist, ist der von der Bw. aus der Zahllast von
S 481.886,26 mit S 2.833,49 ermittelte Zinsvorteil in Relation zu
jenem des Voranmeldungszeitraumes Juni 2000 (S 27.869,27) zu setzen.
Dieses Verhältnis beträgt 10,17 %. Unter Zugrundelegung dieses
Verhältnisses würde sich aus dem für Juni 2000 auferlegten
Verspätungszuschlag von 6 % für Oktober 2000 ein solcher von
0,61 % ergeben. Um beide Kriterien (Ausmaß der
Fristüberschreitung und Zinsvorteil) gleichmäßig zu
berücksichtigen ist das arithmetische Mittel aus 2,82 % und
0,61 % heranzuziehen, woraus sich ein Prozentsatz von 1,72 ergibt. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bereits um eine mehrmalige
(dritte) Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung handelt und im
Hinblick auf den Verschuldensgrad (diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu
vermeiden, auf die Ausführungen zum Voranmeldungszeitraum Juni 2000
verwiesen) erweist sich die Auferlegung eines Verspätungszuschlages in
Höhe von 2 % als gesetzeskonform. Somit ergibt sich ein
Verspätungszuschlag in Höhe von S 9.637,00 = € 700,35
(2 % von S 481.886,26).
Umsatzsteuervorauszahlung
für den Voranmeldungszeitraum November 2000
Das
Ausmaß der Fristüberschreitung von 2,5 Monaten beträgt im
Verhältnis zu jenem des Voranmeldungszeitraumes Juni 2000
(7,5 Monate Verspätung) 33 %. Somit leitet sich aus dem
für Juni 2000 auferlegten Prozentsatz (6 %) für
November 2000 ein Verspätungszuschlag von 1,98 % ab. Da aber im
Rahmen der Ermessensübung auch die Höhe des Zinsvorteils als Kriterium
zu berücksichtigen ist, ist der von der Bw. aus der Zahllast von
S 4,043.086,02 mit S 16.980,96 ermittelte Zinsvorteil in Relation zu
jenem des Voranmeldungszeitraumes Juni 2000 (S 27.869,27) zu setzen.
Dieses Verhältnis beträgt 60,93 %. Unter Zugrundelegung dieses
Verhältnisses würde sich aus dem für Juni 2000 auferlegten
Verspätungszuschlag von 6 % für November 2000 ein solcher
von 3,66 % ergeben. Um beide Kriterien (Ausmaß der
Fristüberschreitung und Zinsvorteil) gleichmäßig zu
berücksichtigen ist das arithmetische Mittel aus 1,98 % und
3,66 % heranzuziehen, woraus sich ein Prozentsatz von 2,82 ergibt. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bereits um eine mehrmalige
(vierte) Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung handelt und im
Hinblick auf den Verschuldensgrad (diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu
vermeiden, auf die Ausführungen zum Voranmeldungszeitraum Juni 2000
verwiesen) erweist sich die Auferlegung eines Verspätungszuschlages in
Höhe von 3 % als gesetzeskonform. Somit ergibt sich ein
Verspätungszuschlag in Höhe von S 121.292,00 =
€ 8.814,63 (3 % von S 4,043.086,02).
An dieser
Beurteilung vermag auch die mathematische Ermittlung der Bw. in der Eingabe vom
15. Jänner 2008 nichts zu ändern. Während die
rechnerische Ermittlung des Finanzamtes lediglich die Dauer der Verspätung
einbezieht und das Ausmaß des finanziellen Vorteiles völlig
unberücksichtigt lässt, werden von der Bw. auch das bisherige
steuerliche Verhalten und der Grad des Verschuldens durch entsprechende Annahmen
von Prozentsätzen, die allerdings nicht näher begründet werden,
in die rechnerische Ermittlung einbezogen. Dem ist jedoch Folgendes
entgegenzuhalten:
Da für
diese beiden letztgenannten Kriterien für die Ermessensübung keine
unmittelbaren mathematischen Werte zum Ansatz gebracht, sondern lediglich nicht
näher begründete Prozentannahmen getroffen werden, erweisen sich die
diesbezüglichen Rechengrößen - keine Verspätung: 0 %;
vereinzelte Verspätungen: 1 %; häufige Verspätungen:
2 % und laufende Verspätungen: 3 %, sowie leichtes Verschulden:
0 %; mittleres Verschulden: 1 %; schweres Verschulden: 2 % und
Vorsatz: 3 % - nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als
willkürliche Größen, die je nach Annahme, zu zufälligen
Ergebnissen führen. Überdies ist im Rahmen der Fahrlässigkeit
wohl nur eine Differenzierung in leichte und grobe Fahrlässigkeit als
beachtliche Verschuldensgrade zu treffen.
Dadurch, dass
die Bw. im Rahmen des finanziellen Vorteils lediglich den Jahreszinssatz
(2,5 %) auf die jeweilige Dauer der Verspätung in Monaten umrechnet
und die einzelnen Umsatzsteuerzahllasten völlig unberücksichtigt
lässt, erweist sich das Ergebnis als keineswegs aussagekräftig. Denn
für die Beurteilung des Zinsvorteils ist neben der Dauer der
Verspätung wohl jedenfalls auch die Höhe der verspätet
entrichteten Abgabe von entscheidender Bedeutung. Somit ergibt sich auch aus dem
im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten, lediglich
bezüglich des Zinssatzes von der Eingabe vom 15. Jänner 2008
abweichenden (nunmehr Zinssatz in Höhe von 2,0 %) "Vorschlag für
die Berechnung der Verspätungszuschläge" keine Änderung in der
Beurteilung.
Damit erweist
sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die oben dargestellte
mathematische Ermittlung der jeweiligen Prozentsätze unter Bedachtnahme auf
die unmittelbar gegebenen Rechengrößen (Dauer der Verspätung und
Höhe des finanziellen Vorteils unter Bedachtnahme auf den Zinssatz, die
Umsatzsteuerzahllasten und den Entrichtungstag lt. Ermittlung der Bw. im
Vorlageantrag vom 5. Oktober 2001), wobei die weiteren Kriterien
für die Ermessensübung (bisheriges steuerliches Verhalten und Grad des
Verschuldens) im Rahmen der entsprechenden Rundung des Dezimalergebnisses
Eingang in die Ermittlung finden, wohl als einzig schlüssige Methode, um
sachgerechte, differenzierte Verspätungszuschläge für die
einzelnen Voranmeldungszeiträume zu ermitteln.
Es war daher
wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 31.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0538-G/07
- Stammnummer
- 32869
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF