…dienstrechtliche Konsequenz bis hin zu einer Klage auf gerichtliche Abberufung als Geschäftsführer, die zulässigerweise auch mit einer einstweiligen Verfügung verbunden werden kann - getroffen hätte. Beherrschender Einfluss kommt einem Minderheitsgesellschafter einer GmbH nur dann zu, wenn ihm durch Festlegung höherer Quoten im Rahmen der Unternehmensführung für…
…und wenn ihm auf Grund des Gesellschaftsvertrages keine Sperrminorität zusteht. Über die Gesellschaftsanteile/FD und/oder eine ihm auf Grund des Gesellschaftsvertrages zustehende Sperrminorität ist aus den Veranlagungsakten festzustellen: A) Beherrschender Einfluss durch GmbH-Anteile: Über die Beteiligungsverhältnisse ist aus den zu den Stichtagen 31…
…2 KStG 1988 sehe einen Ausschluss von der Firmenwertabschreibung dann vor, wenn die Beteiligung an einer mitgliedsfähigen Körperschaft entweder von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder von einem Gesellschafter, der einen beherrschenden Einfluss ausübe, unmittelbar oder mittelbar erworben werde. Die konkrete Rechtsfrage laute wie folgt: "Hat die…
…des Budgetbegleitgesetzes 2001 (steuerliche Sonderregelungen für Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften) sind "die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts ..., die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften…
…der Anteile des Bw. keine Veränderung erfolgt. Es könne daher von keinem beherrschenden Einfluss ausgegangen werden und diese Rechtsprechung sei schon aus diesem Grund nicht anwendbar (VwGH 28.6.2006, 202/13/0175: kein Zufluss von Forderungen bei einem 25 %igen Gesellschafter). Es dürfte aber…
…derartige notarielle Bestätigung nur gegen Vorlage entsprechender Dokumente ausgestellt wird. Das Argument, die Ausweitung der Stadt Kj habe maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung der dortigen Grundstückspreise erscheint aus folgenden Gründen nicht stichhältig: Erstens wurden die Grundstücke schon im Jahr 1987, also zu einem Zeitpunkt veräußert…
…die Gesellschaft seit dem Jahre 2003 von zwei fremden Gesellschaftern zusammen mit Herrn Tv geführt wird, ohne, dass der Berufungswerber seit diesem Zeitpunkt Einfluss auf die Betriebsführung hat. Abgesehen davon, dass die vom Finanzamt L in der Stellungnahme vom 11.01.2007 angeführten Unterlagen und…
…der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH, weil die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt ist (vgl Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 125); andernfalls hätte es…
…liegen, Unterlagen, die er in einem laufenden Abgabenverfahren als Beweismittel benötigen könnte, nicht einer Skartierung zuzuführen. Auf die Möglichkeit der Einflussnahme des Bw. als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer auf die Agenden der Fa. Bt Co Ltd., wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Der Bw. hätte also insbesondere…
…Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig sei, vorausgesetzt, die GmbH sei nicht zahlungsunfähig. Diese Sicht gebiete der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH. Der Bw sei an der N**** GmbH zu 24% direkt, durch die P**** GmbH, deren Geschäftsführer er ebenfalls sei, indirekt zu…
…Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die Gewinntantieme zugeflossen. Denn eine willkürliche Verschiebung des Buchungszeitpunktes hat keinen Einfluss auf den Zuflusszeitpunkt. Vielmehr hat der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer über die ihm zustehende Vergütung verfügt, sodass die Einnahme im Jahr 2006 zugeflossen ist. Die erklärten Einnahmen sind entsprechend…
…die Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukommt (z.B. VwGH 25.6.2007, 2007/14/0002 ). Diese Sicht gebiete der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH, weil die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt ist; andernfalls hätte es der Mehrheitsgesellschafter, der auch Gläubiger der Gesellschaft ist…
…sodass ihm auch bisher keine Möglichkeit geboten war, auf das Handeln der Lohnverrechnung der Sparkasse in diesem Jahr Einfluss zu nehmen. Bereits ein Jahr vor Erlassung des ersten Einkommensteuerbescheides 2001 bzw. der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 stellte der Berufungswerber einen Antrag auf Rückerstattung der…
…sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen Personen überlässt und der Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden…
…sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet…
…sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden…
…1806/78, 176/80, 1980, 246). Dem Lohnsteuerabzug unterliegen Entgelte von dritter Seite dann, wenn der Dienstgeber ihre Höhe kennt und auf ihre Auszahlung Einfluss hat (z.B. der Gastwirt verteilt das in einer Trinkgeldkasse gesammelte Trinkgeld, VwGH 21.9.1982, 1982, 82/14/0105…
…eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, über Weisung von Gesellschaftern oder auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen Personen zustehe und der Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig…
…sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es aufgrund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben…
…auch dahingestellt bleiben, ob der Bw. seine alleinige Anteilsinhaberschaft für die Ausübung eines faktisch "beherrschenden Einflusses" im Hinblick auf das Erteilen von Weisungen, etwa an seine ebenfalls die Geschäftsführerfunktion innehabende Ehegattin verwendet bzw. diesen Einfluss - wie in der Eingabe des Bw. vom 19. Mai 2009…