Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1109-W/07
1. Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht fremdüblicher Abgeltung eines Verzichts auf die Ausübung eines Optionsrechts 2. Zufluss durch Gutschrift auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1109-W/07vom 26.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zahlungsfähigkeit auch von Bedeutung ist, ob der Kapitalgesellschaft,
sollte sie nicht über genügend bare Mittel verfügen oder nicht in
der Lage sein, sich durch Vermögensumschichtungen Barmittel zu beschaffen,
die Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukommt (z.B. VwGH
25.6.2007, 2007/14/0002 ). Diese Sicht gebiete der beherrschende Einfluss des
Mehrheitsgesellschafters der GmbH, weil die Gesellschafterversammlung dem
Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt ist; andernfalls
hätte es der Mehrheitsgesellschafter, der auch Gläubiger der
Gesellschaft ist, in der Hand, den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne
die entsprechenden Beträge selbst versteuern zu müssen. Zu diesem
Ergebnis führt auch die notwendige Gleichbehandlung mit Verhältnissen
eines Steuerpflichtigen, dem ein für ihn fremder Gläubiger
gegenübersteht. Einem solchen gegenüber wird der Abgabepflichtige in
der Regel auf der Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
über die ihm zustehenden Beträge bestehen. Im Übrigen
fließen etwa einem Alleingesellschafter bzw. einem beherrschenden
Gesellschafter auch Gewinnansprüche bereits mit der Beschlussfassung
über die Gewinnverteilung zu (VwGH 30.11.1993, 93/14/0155).
Mag.B. war bzw. ist mit einem
Anteil von 75 % nicht nur beherrschender Gesellschafter der Bw, er war bzw.
ist auch deren selbständig vertretungsbefugter
Alleingeschäftsführer. Dem Vorbringen der Bw ist auch nicht zu
entnehmen, dass im Jahr 2004 Zahlungsunfähigkeit bestanden hätte. Im
Gegenteil, die Bw verweist in der Berufung selbst darauf, dass Mag.B.
beherrschenden Einfluss im Jahr 2004 gehabt habe und sie im Jahr 2004 nicht
zahlungsunfähig gewesen sei.
Mag.B. hatte es daher auf Grund
seiner dominierenden Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer in
der Hand, die ihm von der Bw als geschuldet anerkannte und seinem
Verrechnungskonto gutgebrachte Forderung zu vereinnahmen. Dass er das im Jahr
2004 trotz bestehender Zahlungsfähigkeit der Bw nicht getan hat, vermag am
Zufluss der vGA nichts zu ändern.
Die Bw führt in Bezug auf
den Zeitpunkt des Zuflusses in der Berufung aus, dass, wenn überhaupt eine
vGA gegeben sei, der Zuflusszeitpunkt den von den Parteien in den Vertrag
aufgenommenen fremdüblichen, eindeutigen und klaren Bestimmungen
entsprechend vorliege.
Die Verzichtserklärung vom 9. November 2004
enthält folgenden Passus:
"Der Betrag von
Euro 273.400,- ist unter Rücksichtnahme auf die Liquidität der GmbH
innerhalb von 10 Jahren nach Unterfertigung dieser Verzichtserklärung
von der GmbH an Herrn B. zu bezahlen."
Diese Vereinbarung einer
Auszahlung nach Maßgabe der Liquidität der Bw vermag den Zeitpunkt
des Zuflusses der vGA nicht hinauszuschieben, da sie nichts daran ändert,
dass es der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der -
zahlungsfähigen - Bw in der Hand hatte, den Fälligkeitszeitpunkt des
entstandenen Auszahlungsanspruchs zu bestimmen. Allein der Umstand, dass im Jahr
2004 trotz bestehender Zahlungsfähigkeit der Bw eine Auszahlung
unterblieben ist, zeigt, dass Mag.B. wirtschaftlich bereits in diesem Jahr
über seinen Anspruch verfügt hat. Dass es zu einer Auszahlung bis
heute nicht gekommen ist, obwohl die Jahresergebnisse und das Eigenkapital in
den Folgejahren angestiegen (z.B. Jahresergebnis von 2005 auf 2006 von
150.052,40 € auf 274.623,06 €; Eigenkapital von 2005 auf
2006 von 384.386,03 € auf 659.009,09 €) bzw. die
Verbindlichkeiten zurückgegangen (z.B. von 2005 auf 2006 von
961.934,46 € auf 433.986,31 €) sind, oder der Bw im
März 2008 aus dem Verkauf der Beteiligung an der X Liquidität in
Höhe von rund 1,7 Mio € zugeflossen ist (laut
Vorhaltsbeantwortung vom 14. August 2008 ist dessen ungeachtet erst
beabsichtigt, ein Grundstück an Zahlungsstatt zu übertragen), zeugt
zudem davon, dass die Vereinbarung einer Auszahlung nach Maßgabe der
Liquidität nicht auf eine ernst gemeinte Festlegung eines
Fälligkeitszeitpunktes gerichtet, sondern es vielmehr dem Belieben des
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers anheim gestellt war,
den Fälligkeitszeitpunkt frei zu bestimmen. Ähnlich wie einem
beherrschenden Gesellschafter Ansprüche auf offene
Gewinnausschüttungen bereits mit der Beschlussfassung über die
Gewinnverteilung zufließen, ist damit auch dem Mag.B. bereits mit
Unterzeichnung der Verzichtserklärung und Verbuchung des zugesagten
Betrages auf seinem Verrechnungskonto sein Anspruch auf verdeckte
Gewinnausschüttung zugeflossen. Das Hinausschieben der Auszahlung durch ein
Abstellen auf die Liquidität der Bw ist nach der Lage des Falles bereits
als Verfügung über diesen Gewinnanspruch zu beurteilen.
Zur Angabe der falschen
Steuernummer auf dem angefochtenen Haftungsbescheid - jene des Mag.B. anstelle
jener der Bw - ist zu bemerken, dass der Bescheidadressat im angefochtenen
Bescheid mit B.&M. GmbH eindeutig bezeichnet ist. Zweifel an der
Identität des Empfängers können somit nicht bestehen, weshalb der
Anführung einer unrichtigen Steuernummer keine Bedeutung zukommt.
Wien, am 26.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
verdeckte GewinnausschüttungvGAmangelnde FremdüblichkeitOptionsverzichtZuflussGutschrift auf Verrechnungskonto
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1109-W/07
- Stammnummer
- 38863
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF