Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1109-W/07
1. Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht fremdüblicher Abgeltung eines Verzichts auf die Ausübung eines Optionsrechts 2. Zufluss durch Gutschrift auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1109-W/07vom 26.01.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder im Beisein der
Schriftführerin über die Berufung der Bw, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzamtsvertreter, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für das
Jahr 2004 nach der am 21. Jänner 2009 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1.1. Die Berufungswerberin (Bw)
betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Großhandel mit Brennstoffen
und Mineralölerzeugnissen. Seit 17. Juli 2000 ist Mag.A.B.
Geschäftsführer der Bw. Mag.B. ist auch Gesellschafter der Bw, und
zwar seit 7. Oktober 2003 zu 75 %. Von 1996 bis 2003 war Mag.B.
atypisch stiller Gesellschafter der Bw, nachdem er bereits davor zu 75 % an
der Bw beteiligt gewesen war.
1.2. Eine bei der Bw durchgeführte, die Jahre 2003 und
2004 betreffende Außenprüfung traf unter Tz 1 des Berichts
(Bl. 1/Dauerbelege K-Akt) folgende Feststellung:
Die Bw habe dem
Mag.B. mit Vertrag vom 31. Dezember 1997 gegen Bezahlung von
700.000,00 S ein mit 31. Dezember 2004 befristetes "Vorkaufsrecht" auf
51 % des im Eigentum der Bw stehenden Gesellschaftskapitals der XSpzoo., W,
(im Folgenden kurz X) eingeräumt. Zu diesem Zeitpunkt sei Mag.B. stiller
Gesellschafter der Bw gewesen. Als solcher habe er Einsicht in die
Geschäfte der Firma gehabt. Geschäftsführerin der Bw sei dessen
nunmehrige Lebensgefährtin und Gesellschafterin der Bw, Frau B,
gewesen. Diese sei nach wie vor Gesellschafterin und Prokuristin der Bw.
Das
Vorkaufsrecht wäre zum 31. Dezember 2004 ohne jeglichen Anspruch
erloschen. Verhandlungsunterlagen betreffend einen beabsichtigten Verkauf der
Gesellschaftsanteile seien nicht vorgelegt worden. Der steuerliche Vertreter
habe eingewendet, dass kein Vorkaufsrecht, sondern eine Kaufoption unter
Festlegung einer gegebenenfalls durchzuführenden Kaufpreisermittlung
eingeräumt worden sei, weshalb die Optionsausübung nicht an die
Absicht der Bw, die Anteile an einen Dritten zu verkaufen, gebunden gewesen sei.
Dem sei entgegenzuhalten, dass der Vertragsgegenstand mit "Vorkaufsrecht"
beschrieben sei.
Am
9. November 2004 hätten die Bw, vertreten durch die Prokuristin, und
Mag.B. einen entgeltlichen Optionsverzicht vereinbart. Das Entgelt sei dem
Verrechnungskonto des Mag.B. gutgeschrieben worden. Das bedeute, dass zu einem
zukünftigen, unbestimmten Zeitpunkt ein beträchtlicher Mittelabfluss
ohne weitere steuerliche Konsequenzen ermöglicht werde, ohne dass die Bw in
irgendeiner Form von diesem Mittelabfluss Nutzen ziehe.
Im Rahmen der
Schlussbesprechung sei festgehalten worden, dass über die
Verzichtserklärung hinaus keine schriftlichen Unterlagen hinsichtlich
Einlösung der Option bzw. Unterlagen darüber, ob Mag.B. finanziell
überhaupt in der Lage gewesen wäre, diese Option einzulösen,
existiert hätten.
Der
Optionsverzicht sei aus folgenden Gründen nicht fremdüblich:
Mag.B. sei
Mehrheitseigentümer der Bw und als Geschäftsführer für diese
verantwortlich, andererseits sei er als Privatperson Vertragspartner. Daran
könne die Unterschrift von Frau B als Prokuristin nichts ändern,
da diese für Verbindlichkeiten in der gegenständlichen Höhe nicht
entscheidungsbefugt sei und im Innenverhältnis nicht gegen den Willen der
Geschäftsführung handeln könne. Ein fremder Vertragspartner
hätte einem entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus dem Vertrag nicht
ohne konkrete und nachgewiesene Verkaufsabsicht der Gesellschaftsanteile an
einen Dritten zugestimmt, da als Vertragsgegenstand ein Vorkaufsrecht vereinbart
gewesen sei. Selbst wenn eine Kaufoption vorgelegen wäre, hätte ein
fremder Vertragspartner genau geprüft, ob das Ziehen der Option durch
Mag.B. im Hinblick auf dessen finanziellen Möglichkeiten kurze Zeit vor
Ablauf der Befristung überhaupt realistisch ist, anstatt ohne weiter zu
verhandeln oder nachzufragen, einer Ablöse in Höhe von
273.400,00 € zuzustimmen.
Beide
Vertragswerke wären unter Fremden nicht so zustande gekommen. Schon die
unklare Ausdrucksweise "Option" oder "Vorkaufsrecht" wäre nicht akzeptiert
worden. Üblicherweise hätte man für so einen Geschäftsfall
einen Darlehensvertrag gewählt. Da die Kontrahenten einander nicht fremd
gegenübergestanden wären, hätte ein entsprechender
Interessensausgleich gefehlt. Ebenso werde in beiden Vertragswerken ein
eindeutiger, bindender Inhalt und ein schriftliches Festhalten der
Verhandlungsführung vermisst.
Durch
die Buchung "Aktivierung auf die Beteiligung / Verrechnungskonto
Mag.B." und die besondere Stellung in der GmbH könne Mag.B. über den
gutgeschriebenen Betrag jederzeit verfügen. Eine Korrektur dieser Buchung
bis zum Bilanzstichtag sei nicht erfolgt, sodass dieser Vorgang als verdeckte
Gewinnausschüttung behandelt werden müsse.
Die mit 31. Dezember 1997 datierte Vereinbarung
zwischen der Bw als Verkäuferin und Mag.B. als Käufer ist mit
"Optionsvertrag" überschrieben und hat auszugsweise folgenden
Inhalt:
Vertragsgegenstand
sei das Vorkaufsrecht auf 51 % des Gesellschaftskapitals der Fa. X.
Der Käufer könne sein Recht zum Erwerb der Geschäftsanteile an
der X erstmals ab 2. Jänner 1999 ausüben. Das Recht sei bis
31. Dezember 2004 befristet. Für den Fall der Ausübung des
Vorkaufsrechts werde der Kaufpreis mit 51 % des ausgewiesenen Eigenkapitals
der X der der Optionsausübung vorangegangenen Jahresbilanz, umgerechnet zu
dem am Ausübungstag von der polnischen Nationalbank verlautbarten
Umrechnungskurs Zloty/Schilling (bzw. Euro) abzüglich eines
Risikoabschlags von 25 % vereinbart.
Der
Preis des Vorkaufsrechts betrage 700.000,00 S und sei innerhalb von 6
Monaten zu entrichten. Im Falle der Ausübung werde dieser Betrag unverzinst
vom errechneten Kaufpreis in Abzug gebracht. Falls dieses Vorkaufsrecht nicht
bis 31. Dezember 2004 ausgeübt werde, erlösche jeglicher Anspruch des
Käufers an die Verkäuferin.
Die mit 9. November 2004 datierte Vereinbarung
zwischen der Bw und Mag.B. ist mit "Verzichtserklärung" überschrieben
und hat auszugsweise folgenden Inhalt:
Mag.B. habe von
der Bw am 31. Dezember 1997 durch einen Optionsvertrag das Recht zum Ankauf
von 51 % der Geschäftsanteile an der X erworben. Er sei zu diesem
Zeitpunkt weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Bw gewesen.
Die Bw habe damals dringend Kapital benötigt, das sie auf diesem Weg
erhalten habe. In den Jahren 1998 bis dato habe sich die X zu einem wichtigen
Bestandteil der Geschäftstätigkeit der GmbH entwickelt; sie
erwirtschafte nachhaltig und laufend steigende Gewinne sowie
auszuschüttende Dividenden. Die Bw habe sich durch diese Beteiligung den
Zugang zur Beschaffung fester Brennstoffe in Polen gesichert. Die X habe gute
Zukunftsperspektiven und sei ein gut eingeführter Produktions- und
Servicebetrieb. Die Optionsausübung hätte zur Folge, dass die Bw
wesentliche Teile ihrer Geschäftstätigkeit verlieren könnte und
somit in ihrem Fortbestand ernstlich gefährdet wäre. Mag.B. habe sich
daher zur Abgabe einer Verzichtserklärung entschlossen. Er verzichte
zugunsten der Bw auf die Ausübung der Option hinsichtlich des ihm
eingeräumten Vorkaufsrechts. Als Gegenleistung erhalte Mag.B. von der Bw
den Betrag von 273.400,00 €. Dieser Betrag solle den Verlust
ausgleichen, den er durch den Verzicht auf die Optionsausübung erleide,
wobei beide Parteien besonderen Wert darauf legten, dass Mag.B. nur einen Teil
seines Verlustes ausgeglichen erhalte. Der Betrag von 273.400,00 € sei
unter Rücksichtnahme auf die Liquidität der GmbH innerhalb von
10 Jahren nach der Unterfertigung der Verzichtserklärung von der Bw an
Mag.B. zu bezahlen. Zur Sicherung seiner Forderung werde dem Mag.B. eine
notariell beglaubigte Pfandbestellungsurkunde übergeben.
Eine
Ermittlung des Optionswertes ist der Verzichtserklärung beigelegt.
Auf Grund der
Feststellung der Außenprüfung schrieb das Finanzamt der Bw mit
Haftungsbescheid vom 26. August 2006 (Bl. 11/2004 K-Akt) von dem, dem
Verrechnungskonto des Mag.B. im Jahr 2004 gutgeschriebenen Betrag in Höhe
von 273.400,00 € Kapitalertragsteuer in Höhe von
68.350,00 € vor.
1.3. In der dagegen erhobenen Berufung (Bl. 20/2004
K-Akt) führt die Bw aus, dass der Optionsvertrag vom 31. Dezember 1997
durch die von Mag.B. "bereits vor dem 31.12.1997 einbezahlten ATS 700.000,-
zwischen der Geschäftsleitung vereinbart und mit 31.12.1997 datiert" worden
sei. Der durch die Formulierung in der Niederschrift durchkommende Verdacht der
nicht rechtzeitigen Kontrahierung werde daher zurückgewiesen.
Zum Zeitpunkt der Errichtung des Optionsvertrages sei die
zu 50 % beteiligte LL einzelzeichnungsberechtigte
Geschäftsführerin gewesen. Richtig sei, dass Mag.B. bereits im Oktober
1994 als Gesellschafter und Geschäftsführer ausgeschieden sei, weil
dies mit seiner Stellung als Dienstnehmer in einem Unternehmen unvereinbar
gewesen sei.
Im Jahr 1997 sei auf Grund des äußerst
schlechten Geschäftsgangs die Liquiditätssituation der Bw sehr
angespannt gewesen. Alle Kreditlinien seien bereits voll ausgeschöpft
gewesen. Es hätten ein erheblicher Verlust, eine Überschuldung und
eine Fälligstellung der Kredite gedroht. Die Geschäftsführerin
habe dringend Geldmittel gebraucht, um die finanzielle Situation der Bw zu
stabilisieren. Der als atypisch stiller Gesellschafter beteiligte Mag.B. sei mit
der akuten Situation der Bw vertraut gewesen. Er sei aber nicht bereit gewesen,
weiter Geldmittel zu investieren, ohne dafür entsprechende Sicherheiten zu
erhalten. Die Bw habe daher den in Rede stehenden Optionsvertrag
eingeräumt.
Durch die Optionseinräumung sei der drohende
Jahresverlust beinahe vollständig beseitigt worden, was bei einer weiteren
Einzahlung als z.B. stiller Gesellschafter nicht der Fall gewesen wäre. Die
Bw habe mehrfach Nutzen aus dem Optionsvertrag gezogen, nämlich durch
Herstellen einer geregelten Finanzlage auf Grund des Mittelzuflusses, durch
wesentliche Reduzierung des Verlustes, durch Beseitigung der Überschuldung
und durch Aufrechterhaltung der Kreditlinien. Der Betrag von 700.000,00 S
sei selbstverständlich der Besteuerung unterzogen worden.
Es habe sich bei dem hingegebenen Betrag aus zweierlei
Gründen um Risikokapital gehandelt, nämlich weil nicht absehbar
gewesen sei, ob die Bw tatsächlich ihre finanzielle Stabilität
erreicht, und weil die Entwicklung der 51 % Beteiligung nicht
abschätzbar gewesen sei. Mag.B. wäre niemals bereit gewesen,
Risikokapital hinzugeben und sich gleichzeitig davon abhängig zu machen, ob
und wie viel jemand anderer für die Beteiligung an der X geboten
hätte. Der Optionsvertrag habe daher eindeutig das Recht zum Erwerb auf
eigene oder fremde Rechnung vorgesehen. Die Bw habe auf eine möglichst
kurze Zeitspanne zur Ausübung der Option bestanden. Es wäre anzunehmen
gewesen, dass eine positive Entwicklung von X nur sehr langsam vor sich gehen
würde. Frau B habe im Jahr 1997 angenommen, davon ausgehen zu
können, dass Mag.B. kein Interesse an einer Übernahme der Beteiligung
an X haben werde.
Im Jahr 2004 sei Mag.B. vor der Situation gestanden,
entweder eine Beteiligung an einer sich gut entwickelnden polnischen Firma zu
einem relativ günstigen Preis erwerben zu können, oder auf die
Ausübung der Option zu verzichten. Ein Verzicht ohne Abgeltung des inneren
Wertes einer Option sei im Geschäftsleben niemandem, auch nicht, wenn er in
einem Naheverhältnis zu einer Gesellschaft stehe, zumutbar. Ein totaler
Verzicht sei absolut nicht fremdüblich. Daher sei ein Mittelweg
gewählt worden, wobei die Bw wesentliche Vorteile gezogen habe. Die Bw habe
zu einem angemessenen Entgelt die volle Beteiligung an der X behalten, die immer
höher werdenden Gewinnausschüttungen (für 2004:
112.701,00 €, für 2005: 134.237,00 €, für 2006:
250.000,00 €) würden weiterhin der Bw zufließen, aus den
Gewinnausschüttungen der auf den Optionsverzicht folgenden zwei bis drei
Jahren hätte das Entgelt finanziert werden können, die direkte
Einflussnahme der Bw auf die X sei bestehen geblieben und der weitere bevorzugte
Bezug von Kohle aus Polen wäre gesichert gewesen.
Dieser Sachverhalt sei der Betriebsprüfung offen
gelegt, von dieser aber in keiner Weise gewürdigt worden.
Festgehalten werde, dass die Besprechungen zwischen Mag.B.
und Frau B nicht notwendigerweise schriftlich niederzulegen gewesen
wären. Jedenfalls müsse eine rechtzeitig nach außen in
Erscheinung tretende Vereinbarung vorliegen. Der Optionsverzicht sei
nachweislich am 9. November 2004 vereinbart und am 11. November 2004
dem Finanzamt übergeben worden.
Entgegen der Meinung der Betriebsprüfung liege kein
Vorkaufsrecht vor. Eine entsprechende Formulierung sei weder im Vertrag
gewählt worden, noch hätten die Parteien dies gewollt.
Die Frage, ob Mag.B. in der Lage gewesen wäre, die
Option finanziell einzulösen, sei erstmals anlässlich der
Schlussbesprechung gestellt worden. Damit sei es dem Mag.B. auch nicht
möglich gewesen, Unterlagen oder Nachweise beizubringen. Natürlich
habe er rechtzeitig Kontakt mit seiner Bank aufgenommen, um die
Zwischenfinanzierung zu besprechen. Schriftliche Zusagen der Bank würden
jedoch nicht vorliegen, weil sie weder üblich, noch am Ende erforderlich
gewesen wären. Andererseits sei auch in Besprechung gewesen, dass ein
allfälliger Kaufpreis durch die Gewinnausschüttungen der nächsten
Jahre abgetragen werden könne, selbstverständlich gegen
fremdübliche Verzinsung.
Betreffend die Unterschrift der Frau B auf der
Verzichtserklärung werde angemerkt, dass diese zwar zum Zeitpunkt der
Unterfertigung Lebensgefährtin des Mag.B. gewesen sei, sie sei aber auch
25 % Gesellschafterin und Prokuristin gewesen. Wenn es um so viel Geld
gehe, wie in der gegenständlichen Angelegenheit, werde möglicherweise
nicht bis aufs Messer verhandelt, selbstverständlich würden aber alle
Parteien versuchen, ihr Scherflein ins Trockene zu bringen. Wenn die
Betriebsprüfung einwende, dass die Prokuristin im Innenverhältnis
nicht gegen den Willen der Geschäftsführung hätte handeln
können, so werde dabei übersehen, dass Frau B nicht
unterschrieben hätte, wäre sie mit dem ausgehandelten Ergebnis nicht
einverstanden gewesen. Dies dokumentiere daher erst recht, dass sich Mag.B. und
Frau B mit der Sachlage auseinandergesetzt und Einverständnis erzielt
hätten. Für Frau B hätten sich nämlich als Vorteile
ergeben, dass die Beteiligung an der X , und damit verbunden der steigende Wert
deren Beteiligung an der Bw und steigende Gewinnausschüttungen daraus, der
Bw erhalten geblieben sei.
Die Situation der Bw sei im Jahr 1997 derart schlecht
gewesen, dass niemand mehr ein Darlehen gegeben hätte. Die Beteiligung an
der X hätte zum damaligen Zeitpunkt keine Kreditsicherheit dargestellt.
Nochmals werde betont, dass es sich um Risikokapital gehandelt habe.
Zu beachten seien auch die der Bw durch Mag.B.
eingeräumten Gewinnchancen. Dieser sei bereit gewesen, zu konzilianten
Bedingungen auf sein Optionsrecht zu verzichten. Ein außenstehender
Dritter hätte wahrscheinlich mehr gefordert.
Schließlich habe die Betriebsprüfung den
gesamten Betrag des Optionsverzichts als verdeckte Gewinnausschüttung
behandelt, ohne zu überprüfen, wie hoch ein allfällig
anzuerkennender Betrag wäre. Glaube die Behörde wirklich, dass das
Geschäftsleben aus Geschenken bestehe? Wenn die Betriebsprüfung von
einem Darlehen ausgehe, wären zumindest angemessene Zinsen zu berechnen
gewesen.
Bezüglich
des Zeitpunktes der verdeckten Gewinnausschüttung sei richtig, dass Mag.B.
beherrschenden Einfluss in der Gesellschaft habe und diese 2004 nicht
zahlungsunfähig gewesen sei. Es müsse aber, wenn die Parteien
fremdübliche, eindeutige und klare Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen,
der Zufluss entsprechend diesen Vereinbarungen vorliegen. Die Vertragsparteien
hätten auf Grund der Höhe des Betrages und der wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Bw vereinbart, dass auf die Liquidität der
Gesellschaft Rücksicht zu nehmen, jedenfalls aber innerhalb von
10 Jahren zu bezahlen sei. Es seien auch eine fremdübliche
Wertsicherung und grundbücherliche Sicherstellung vereinbart worden.
Festgehalten werde, dass die Verbindlichkeit durch die jährlichen
Gewinnausschüttungen durch die X, ohne Beeinträchtigung der
finanziellen Situation der Bw, getilgt würden.
1.4. Die Außenprüfung wies in ihrer zur Berufung
ergangenen Stellungnahme (Bl. 26/2004 K-Akt) erneut darauf hin, dass die Bw
keine Unterlagen über einen ernsthaften Verkauf der Beteiligung bzw. keine
schriftlichen Verhandlungsunterlagen vorgelegt habe. Im fremdüblichen
Geschäftsleben wären Verhandlungen über die Auflösung eines
bestehenden Vertrages bzw. den Neuabschluss eines anderen Vertrages, in
Anbetracht der verhandelten Summen und deren Auswirkungen, sehr wohl schriftlich
dokumentiert worden.
Was die Finanzierung betreffe, erscheine es
unglaubwürdig, dass es bei dieser Größenordnung keine
schriftlichen Unterlagen über eine Kreditzusage der Bank gebe.
Weiters seien
nach Ansicht der Außenprüfung bereits bei Abschluss des
Options / Vorkaufsrechtsvertrages im Jahr 1997 persönliche Motive
vorhanden gewesen, die die Fremdunüblichkeit des Geschäfts
dokumentierten.
1.5. Die Bw bringt dazu in einer Stellungnahme
(Bl. 31/2004 K-Akt) vor, dass Mag.B. die Anteile zu einem im Optionsvertrag
genau festgelegten Preis habe kaufen können. Weitere schriftliche
Unterlagen seien nicht erforderlich gewesen. Für das von der
Betriebsprüfung bemängelte Nichtvorliegen eines Drittangebotes fehle
es an den vertraglichen Voraussetzungen.
Eine Finanzierung hätte durch Mag.B. ohne Probleme
erfolgen können. Sowohl Mag.B. als auch die Bw würden bei Raiffeisen
seit Überwindung der Liquiditätsschwierigkeiten zwischen 1997 und 2000
als Kunden mit guter Bonität gelten. Die Fremdfinanzierung des Anteilskaufs
durch Mag.B. hätte zu einem gleichzeitigen Mittelzufluss bei der Bw und
damit zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten geführt. Aus Sicht der Bank
hätte kein Problem bestanden, da sich das Gesamtobligo nicht verändert
hätte und die Beteiligung an der X als ausreichende Sicherheit angesehen
worden wäre. Die Schlussfolgerung der Betriebsprüfung, der Anteilskauf
hätte nicht finanziert werden können, entspreche daher nicht den
Tatsachen.
Beim Optionsvertrag 1997 handle es ich um ein Kaufrecht zu
genau festgelegten fremdüblichen Bedingungen zwischen der Bw und dem zu
dieser Zeit nicht der Gesellschaft angehörenden Mag.B.. Die Erträge
aus der Option seien 1997 ordnungsgemäß verbucht, den
zuständigen Behörden angezeigt und versteuert worden.
Die Verzichtserklärung im Jahr 2004 stelle das
schriftlich festgehaltene Ergebnis von Verhandlungen dar, die zwischen Mag.B.
und Frau B rechtzeitig vor Ablauf der Option geführt worden seien.
Auch die Anzeige an die Finanzbehörden sei lange vor Ablauf der
Optionsfrist erfolgt. Das Entgelt für den Verzicht sei gewissenhaft und
sorgfältig ermittelt worden. Aus heutiger Sicht sei der Verzichtswert sogar
zu niedrig angesetzt worden, da die Gewinnentwicklung der X die Annahmen bei
weitem übertroffen habe.
Darauf hingewiesen sei noch,
dass es bei der Zuführung von Mitteln in eine Gesellschaft außer
Kapitalerhöhung und Krediten auch andere Möglichkeiten, wie z.B.
Optionen, gebe.
1.6. Am 3. Juni 2008 erging ein Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenats an die Bw.
Zum Ersuchen, Belege betreffend die Verbuchung des für
das Vorkaufs(Options)recht bezahlten Preises von 700.000,00 S sowie den
Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg vorzulegen, übermittelte die Bw
mit Schreiben vom 7. Juli 2008 den Jahresabschluss zum 31. Dezember
1997. Aus diesem sei die Verbuchung (Forderung gegen Mag.B. / Erlöse
aus dem Optionsverkauf) ersichtlich. Die Frage der Bezahlung sei bereits
anlässlich einer im Jahr 2001 durchgeführten Betriebsprüfung
für die Jahre 1997 bis 1999 erörtert worden. Da Mag.B. laut
Optionsvertrag sechs Monate Zeit gehabt habe, den Betrag von 700.000,00 S
an die Bw zu bezahlen, habe er dies am 13. Mai 1998 durch Übertragung
von Wertpapieren von seinem Depot auf jenes der Gesellschaft getan. Beigelegt
sei das Kontoblatt zu KontoNr. 2630 Wertpapiere und Anteilsrechte aus dem Jahr
1998.
Aus dem erwähnten Kontoblatt ist ersichtlich, dass am
13. Mai 1998 mit dem Buchungstext "Übertrag" Wertpapiere im Betrag von
1.207.975,00 S auf das Konto 2630 eingebucht wurden.
Zur Frage der Darlegung der Grundlagen für die
Ermittlung des für das Vorkaufs(Options)recht bezahlten Preises von
700.000,00 S wies die Bw zunächst darauf hin, dass sie den
Geschäftsanteil an der X im Jahr 1997 aus strategischen Gründen
erworben habe und dass die Bw wegen des schlechten Geschäftsganges und der
drohenden Insolvenzgefahr unbedingt eine rasche Kapitalzufuhr benötigt
hätte, die die Gesellschafter selbst nicht hätten erbringen
können.
Nachdem im Dezember 1997 nur vorläufige Zahlen des
voraussichtlichen Jahresabschlusses 31. Dezember 1997 vorgelegen
hätten, hätten sich die Beteiligten auf einen gerundeten Betrag
verständigt. Aufzeichnungen seien nicht mehr vorhanden. Es werde aber eine
Berechnung übersendet, die auf dem Jahresabschluss zum 31. Dezember
1997 beruhe und die Vorgangsweise dokumentieren solle. Ein Risikoabschlag sei
abgezogen worden, weil die Verwertbarkeit der Beteiligung an einem Unternehmen
aus dem ehemaligen Ostblock, noch dazu aus mit dem Geschäftsfeld Bergbau,
zu diesem Zeitpunkt sehr eingeschränkt möglich gewesen sei.
Zum Ersuchen, einen Nachweis betreffend Anzeige des
Optionsvertrages vorzulegen, teilte die Bw mit, dass dieser nach der Erinnerung
des Mag.B. und der damaligen Geschäftsleitung beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern und dem Finanzamt K im Jänner 1998
angezeigt worden sei. Allerdings liege keine Kopie mit einem Eingangsstempel
vor.
Abschließend wies die Bw
darauf hin, dass sie die Beteiligung an der X mit beigelegtem Kaufvertrag vom
13. März 2008 um einen Kaufpreis von 1.751.487,61 €
veräußert habe.
1.7. Laut Punkt 4 des mit der Vorhaltsbeantwortung vom
7. Juli 2008 vorgelegten Kaufvertrags vom 13. März 2008 bzw. laut
Punkt 8 des ebenfalls vorgelegten Kaufvertrages vom 21. März
1997, mit dem die Bw die Anteile an der X erworben hatte, hat der andere
Gesellschafter bzw. haben die anderen Gesellschafter auf ihr Vorkaufsrecht
verzichtet.
Über weiteren Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenats vom 31. Juli 2008, den Vertrag über die Vereinbarung des
Vorkaufsrechts vorzulegen, teilte die Bw mit Vorhaltsbeantwortung vom
14. August 2008 mit, dass die Gesellschafter der X, wie aus dem beigelegten
Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 31. Mai 1995
(Gesellschaftsvertrag der X ) ersichtlich, ein übliches Aufgriffsrecht,
welches normalerweise Gesellschaftern einer GmbH zustehe, gehabt
hätten.
Die Punkte 2 und 3 des § 7 des
Gesellschaftsvertrages der X lauten:
2.
Falls die Anteile verkauft werden sollen, steht den Gesellschaftern das
Vorkaufsrecht der Anteile, proportional zu der Anzahl ihrer Anteile im
Stammkapital zu, von dem sie binnen von drei Monaten nach der Anmeldung durch
den Gesellschafter der Absicht die Anteile zu veräußern, Gebrauch
machen sollen. Falls nach diesem Termin kein Gesellschafter von seinem
Vorkaufsrecht Gebrauch macht, ist die Gesellschafterversammlung verpflichtet
binnen weiterer drei Monate einen Erwerber namhaft zu machen, dem der
verkaufende Gesellschafter seine Anteile verkaufen darf. Falls die
Gesellschafterversammlung keine Person benennt, hat der verkaufende
Gesellschafter das Recht seine Anteile einer beliebigen Person zu
verkaufen.
3.
Der Preis für die veräußerten Anteile hängt
ausschließlich vom Willen der Personen ab, die diese juristische Handlung
durchführen, jedoch im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes nach
Punkt 2 gilt der Preis, den ursprünglich die Person, welche die
Anteile erwerben will, rechtsverbindlich anbietet und nicht zu den
Gesellschaftern gehört.
Zu der mit dem Vorhalt weiters gestellten Frage, warum in
der Berufung vorgebracht worden sei, dass der Betrag von 700.000,00 S vor
dem 31. Dezember 1997 einbezahlt worden sei, während laut Schreiben
vom 7. Juli 2008 die Begleichung des Preises durch die Übertragung von
Wertpapieren am 13. Mai 1998 erfolgt sei, teilte die Bw mit, dass bei der
Angabe in der Berufung ein Irrtum vorgelegen sei. Diesen Irrtum habe die Bw mit
der Vorhaltsbeantwortung vom 7. Juli 2008 ausgeräumt.
Zur Frage, ob der auf Grund der
Verzichtserklärung geschuldete Betrag von 273.400,00 € bereits
ausbezahlt worden sei, bzw. warum allenfalls eine Auszahlung bislang
unterblieben ist, gab die Bw bekannt, dass eine Auszahlung noch nicht erfolgt
sei; es sei beabsichtigt, an Zahlungsstatt ein Grundstück zu
übertragen.
In der am 21. Jänner 2009 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung verwies der steuerliche Vertreter darauf,
dass bereits anlässlich einer für das Jahr 1997 durchgeführten
Betriebsprüfung die Einlage der Wertpapiere überprüft worden sei.
Die Wertpapiere seien deshalb erst im Jahr 1998 übertragen worden, weil
Mag.B. den Ablauf der Spekulationsfrist abgewartet habe. Es liege ein, mit der
Definition des Begriffs Option in Einklang stehender, fremdüblicher
Optionsvertrag vor. Das ABGB verlange für ein Vorkaufsrecht eine eindeutige
Vereinbarung über eine Vorgangsweise, was konkret nicht der Fall
sei.
Die Beteiligung sei zu dem Zeitpunkt, als die Option
gezogen hätte werden können, rund 524.000,00 € wert gewesen,
dem seien Anschaffungskosten von rund 221.000,00 S gegenübergestanden.
Der Differenzbetrag von 303.000,00 € sei auf Grund des
Optionsverzichts des Mag.B. als Gewinn in der Bw verblieben.
Die Beteiligung sei mittlerweile verkauft worden, und zwar
an einen Käufer, der nicht Gesellschafter der X gewesen sei; unter
Berücksichtigung der Anschaffungskosten und des Entgelts für den
Optionsverzicht sei der Bw ein Überschuss von 1.256.000 €
verblieben.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt dem entgegen, dass das
Vorkaufsrecht nur ein spezieller Fall der Option sei, weshalb die Verwendung des
Wortes "Option" im Vertrag durchaus schlüssig sei. Allerdings enthalte der
Vertrag vier mal das Wort "Vorkaufsrecht". Dieser Begriff sei im ABGB eindeutig
beschrieben. Ein Vorkaufsrecht könne sowohl nach ABGB als auch nach
allgemeinem Sprachgebrauch nur im Zusammenhang mit einem konkreten
Verkaufsvorgang in Frage kommen. Es sei daher zu bezweifeln, dass ohne konkrete
Verkaufsabsicht die Optionsausübung durchzusetzen gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.1. Mag.B. war bei Abschluss
des mit 31. Dezember 1997 datierten Optionsvertrages atypisch stiller
Gesellschafter der Bw. Er war, wie dem Punkt 7 des im Jahr 1996 errichteten
Gesellschaftsvertrages zu entnehmen ist, nicht nur am laufenden Gewinn und
Verlust, sondern auch am Wert des (gesamten) Geschäftsvermögens der
Bw, einschließlich stiller Reserven, Firmenwert und nicht realisierter
Wertsteigerungen des Betriebsvermögens zu 50 % beteiligt.
Die Innengesellschaft "atypisch
stille Gesellschaft" wird ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft beurteilt
und der auf Außengesellschaften zugeschnittenen Vorschrift des
§ 23 Z 2 EStG subsumiert, was zur Folge hat, dass das
Vermögen des Geschäftsinhabers steuerlich wie
Gesellschaftsvermögen anzusehen ist. Auf Grund der Unterstellung der
atypisch stillen Gesellschaft unter den Regelungsbereich des § 23
Z 2 EStG ist das Vermögen des Geschäftsinhabers wie ein
Gesamthandvermögen anzusehen und daher steuerliches Betriebsvermögen
der atypisch stillen Gesellschaft (VwGH 5.4.2001, 98/15/0158; VwGH 27.2.2008,
2005/13/0050).
Die steuerliche Beurteilung des
zwischen der Bw und Mag.B. im Jahr 1997 vereinbarten Options- oder
Vorkaufsrechts hat daher nach den Gesichtspunkten zu erfolgen, die nach der
Rechtsprechung für die Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen dem
Gesellschafter und der Personengesellschaft gelten.
Abgesehen davon, dass sich die
steuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter
und der Personengesellschaft auf solche Leistungsbeziehungen beschränkt,
die zwischen dem Betrieb des Gesellschafters (nicht der Person des
Gesellschafters) und der Personengesellschaft stattfinden (z.B. VwGH 21.2.2001,
95/14/0007), eine steuerliche Anerkennung des mit 31. Dezember 1997
datierten "Optionsvertrages" folglich schon daran scheitern muss, dass sich
dieser Vertrag steuerlich auf das Betriebsvermögen der atypisch stillen
Gesellschaft bezog, daher gleich zu behandeln ist wie eine Leistungsbeziehung
zwischen einem Einzelunternehmer und seinem Unternehmen, setzt die Wertung von
Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern
als betriebliche Vorgänge nach der Rechtsprechung jedenfalls voraus, dass
die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen Geschäftsverkehr
entsprechend abgewickelt werden, bzw. dass diese Leistungsbeziehungen unter auch
gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen.
Andernfalls liegen Entnahme-Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die
Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet sind. Zu
untersuchen ist insbesondere, ob die Zuwendung eines Gesellschafters an die
Gesellschaft ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen den
beiden oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die
Leistung des Gesellschafters als Einlage anzusehen (z.B. VwGH 18.12.1996,
94/15/0168).
Wie in der Berufung
ausgeführt wird, hätten im Jahr 1997 ein erheblicher Verlust, eine
Überschuldung und eine Fälligstellung der Kredite gedroht, die
Situation der Bw sei derart schlecht gewesen, dass niemand mehr ein Darlehen
gegeben hätte, die Beteiligung an der X hätte zum damaligen Zeitpunkt
keine Kreditsicherheit dargestellt.
Damit bringt aber die Bw selbst
deutlich zum Ausdruck, dass ein ihr fremd Gegenüberstehender zu einer
Zuführung von Geldmitteln nicht bereit gewesen wäre. War die
Beteiligung an der X für eine Bank keine hinreichende Sicherheit, der Bw
einen Kredit in Höhe von 700.000,00 S zu gewähren, so kann auch nicht
nachvollzogen werden, welche Sicherheit diese Beteiligung dem Mag.B. für
die von ihm hingegebenen 700.000,00 S bieten konnte.
Wenn die Bw vorbringt, Mag.B.
sei nicht bereit gewesen, weiter Geldmittel zu investieren, ohne dafür
entsprechende Sicherheiten zu erhalten, muss daher gefragt werden, welche
Sicherheiten das gewesen sein könnten. Der Optionsvertrag stellt für
sich jedenfalls keine Sicherheit dar. Mag.B. hat der Bw vielmehr völlig
unbesichert einen Betrag von 700.000,00 S (bzw. Wertpapiere im
entsprechenden Gegenwert) überlassen. Es ist auszuschließen, dass ein
fremder Dritter, insbesondere im Hinblick auf die mehrjährige Laufzeit der
Option, einen Betrag in Höhe von 700.000,00 S hingegeben hätte,
ohne sich seine vertraglichen Ansprüche - der Betrag von 700.000,00 S
sollte ja im Fall der Ausübung der Option auf den Kaufpreis angerechnet
werden, weiters hätte ein dem Optionsvertrag zuwiderlaufender Verkauf der
Beteiligung an einen anderen Käufer den Mag.B. wohl zur Rückforderung
des Optionspreises berechtigt - etwa in Form einer Bankgarantie oder einer
Pfandbestellung absichern zu lassen. Dass Mag.B. auf eine entsprechende
Besicherung seiner Ansprüche verzichtet hat, lässt sich nur mit seiner
Mitunternehmerstellung erklären.
Wenn die Bw betont, dass es
sich um Risikokapital gehandelt habe, so ist damit noch nicht dargetan, dass die
Ursache für die Leistung des Mag.B. in einer schuldrechtlichen Beziehung
zur Bw und nicht im Gesellschaftsverhältnis gelegen war, trägt doch
der atypisch stille Gesellschafter Unternehmerrisiko und stellt ja auch die
Leistung einer Einlage durch den Gesellschafter Risikokapital dar. Die
völlig unbesicherte Übertragung von Vermögen im Wert von
700.000,00 S durch einen Mitunternehmer in das Gesellschaftsvermögen
der Mitunternehmerschaft stellt aber typischerweise eine Einlage dar.
Der in der Berufung wie auch in
der Verzichtserklärung mit dem Hinweis, Mag.B. wäre bei Abschluss des
Optionsvertrages weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Bw
gewesen, unternommene Versuch, eine wie zwischen einander fremd
Gegenüberstehenden anzunehmende Distanz des Mag.B. zur Bw darzustellen,
vermag nicht zu überzeugen. Dieser Hinweis ist im Hinblick auf die durch
den Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft
begründete Position des Mag.B. nicht geeignet, das Vorliegen
gesellschafterbezogener Überlegungen als Beweggrund für die in die
Form eines "Optionsentgelts" gekleidete Geldhingabe auszuschließen. Auf
Grund der mitunternehmerischen, ertragsteuerlich dem Gesellschafter einer
Personengesellschaft gleichgeordneten Stellung des Mag.B. stand dieser dem
Kapitalbedarf der Bw nicht wie ein unbeteiligter Außenstehender
gegenüber, vielmehr lag eine entsprechende Kapitalausstattung wegen seiner
50 %-igen Beteiligung am Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft in
seinem eigenen Eigentümerinteresse.
Dieses Interesse des Mag.B. war
im Übrigen auch dadurch verankert, dass nach Punkt 4 des Vertrages
über die Errichtung der stillen Gesellschaft eine Reihe von
Geschäften, wie der Erwerb und die Veräußerung von
Beteiligungen, der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von
Liegenschaften, die Anmietung und Vermietung von Liegenschaften, die Errichtung
und Schließung von Zweigniederlassungen, 100.000,00 S
übersteigende Investitionen, die Festlegung allgemeiner Grundsätze der
Geschäftspolitik, der vorherigen Zustimmung des Mag.B. bedurfte. Auf Grund
dieser umfangreichen Mitspracherechte kommt dem Umstand, dass Mag.B. nicht
"formell" Geschäftsführer der Bw war, keine Bedeutung zu. Wenn in der
Berufung vorgebracht wird, "man" habe in der Bw auf eine möglichst kurze
Zeitspanne für die Ausübung der Option bestanden, so stellt sich die
Frage, wer mit "man" gemeint sein sollte. Da sich die Person des Mitunternehmers
Mag.B. vom Betrieb der Mitunternehmerschaft, gleich wie die Person des
Einzelunternehmers von seinem Betrieb, nicht trennen lässt, zudem die
Veräußerung von Beteiligungen an die Zustimmung des Mag.B.
geknüpft war, widerspricht der durch die Berufung vermittelte Eindruck,
allein die Geschäftsführerin LL habe sich um den Kapitalbedarf der Bw
gekümmert und dem Mag.B. Bedingungen für den Optionserwerb gestellt,
den tatsächlichen Gegebenheiten. Auf Grund seiner umfangreichen
Zustimmungsrechte war vielmehr Mag.B. faktisch Herr über die Geschicke der
Gesellschaft.
Die Behauptung, Mag.B.
wäre nicht bereit gewesen, ohne entsprechende Sicherheiten weiter Geld zu
investierten, ist daher unglaubwürdig. Sie ist auch nicht schlüssig,
weil es sich bei der Investition von 700.000,00 S, worauf bereits
hingewiesen wurde, ja letztlich tatsächlich um eine unbesicherte handelte.
Dem Vorbringen, Mag.B. habe sich nicht davon abhängig machen wollen, ob und
wie viel jemand anderer für die Beteiligung an der X biete, ist
entgegenzuhalten, dass eine solche Abhängigkeit im Hinblick auf das
Erfordernis seiner Zustimmung zur Veräußerung von Beteiligungen nicht
bestanden hat.
Wenn die Bw als Vorteil der
Optionseinräumung die Reduzierung des Jahresverlustes betont und darauf
verweist, dass dies bei einer weiteren Einzahlung als stiller Gesellschafter
nicht möglich gewesen wäre, so ist dem zum einen entgegenzuhalten,
dass es für die Beurteilung des Vorliegens einer Überschuldung nicht
allein auf den Jahresverlust ankommt, zum anderen, dass die Beteiligung des
atypisch stillen Gesellschafters nicht nur nach Steuerrecht, sondern auch nach
Gesellschaftsrecht Eigenkapital darstellt (vgl. OGH 28.09.1995, 8 Ob 4, 5/95;
wobei nach der zur Rechtslage vor dem ekeg 2003 ergangenen Rechtsprechung
jede Vermögensbeteiligung für diese Einstufung genügte), durch
die Leistung einer weiteren Einlage seitens des atypisch stillen Gesellschafters
daher sehr wohl eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vermieden
werden konnte.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
7. Juli 2008 führt die Bw aus, den Anteil an der X im Jahr 1997 aus
strategischen Gründen erworben zu haben. Der Inhalt des
gegenständlichen Optionsvertrages läuft diesen Bestrebungen allerdings
zuwider. Da der Optionsvertrag die erstmalige Ausübung der Option am
2. Jänner 1999 vorsah, bestand die Gefahr, dass die Bw ihre
strategische Beteiligung rund eineinhalb Jahre nach dem Erwerb wieder abgeben
muss. Die Bw weist in Bezug auf die Optionsablöse im Jahr 2004 ja selbst
darauf hin, dass eine Optionsausübung zur Folge gehabt hätte, dass sie
wesentliche Teile ihrer Geschäftstätigkeit hätte verlieren
können und in ihrem Fortbestand ernstlich gefährdet gewesen wäre.
Es ist daher auszuschließen, dass sich die Bw und (auf Grund seiner
Substanzbeteiligung wohl auch Mag.B.) einem solchen Risiko ausgesetzt und einem
fremden Dritten die gegenständliche Option eingeräumt hätten
(bzw. Mag.B. dem zugestimmt hätte), anstatt der Gesellschaft Kapital in
Form von Eigenmitteln zuzuführen. Die Behauptung, Frau B hätte im
Jahr 1997 davon ausgehen können, dass Mag.B. kein Interesse an der
Übernahme der Beteiligung an der X haben werde, ist nicht nachzuvollziehen.
Gerade das Gegenteil wäre bei einem der Bw fremd gegenüberstehenden
Optionsberechtigten angesichts eines für die Option zu bezahlenden Entgelts
von 700.000,00 S zu erwarten gewesen.
Von Bedeutung ist weiters, dass
hinsichtlich der den Gegenstand der Option bildenden 51 %-igen Beteiligung
an der X ein Vorkaufsrecht zugunsten des anderen Gesellschafters der X bestand.
Mag.B. musste daher damit rechnen, dass er als Käufer gar nicht zum Zug
kommen kann, wenn von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird. Es ist davon
auszugehen, dass sich ein fremder Dritter, ehe er sich zur Leistung einer
Optionsprämie in der gegenständlichen Höhe verpflichtet,
über die rechtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der betreffenden
Beteiligung, insbesondere auch über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages,
informiert. Ein fremder Dritter hätte sich für den Fall, dass der
Mitgesellschafter der X von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht, durch
entsprechende Regelungen im Optionsvertrag gegen den Verlust der
Optionsprämie abgesichert. Eine Besicherung des Optionspreises von
700.000,00 S hat ja, wie bereits erwähnt, nicht bestanden. Dass der
Optionsvertrag das die ungehinderte Ausübung eines Optionsrechts jedenfalls
beeinträchtigende Vorkaufsrecht völlig unberücksichtigt
ließ, widerspricht, nicht zuletzt auch in Anbetracht der Höhe des
Optionsentgelts, ebenfalls einer fremdüblichen Vorgangsweise.
Dazu kommt, dass der
Mitgesellschafter der X sein Vorkaufsrecht laut § 7 Punkt 3 des
Gesellschaftsvertrages der X zum gleichen Preis, der sich laut Optionsvertrag
für Mag.B. als Kaufpreis ergeben hätte, hätte ausüben
können (".... Im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechtes ... gilt der
Preis, den ursprünglich die Person, welche die Anteile erwerben will,
rechtsverbindlich anbietet ......"). Die Bw musste daher damit rechnen, die
strategisch wichtigen Anteile, und zwar im Hinblick auf die ab
2. Jänner 1999 mögliche Optionsausübung bereits rund
eineinhalb Jahre nach dem Erwerb, zu einem für sie noch dazu
ungünstigen Preis an den polnischen Mitgesellschafter zu verlieren, zumal
davon auszugehen gewesen wäre, dass dieser von seinem Vorkaufsrecht zu
einem günstigen Preis auch Gebrauch gemacht hätte. Der Umstand, dass
die Bw die Beteiligung im Jahr 2008 an jemanden verkauft hat, der nicht
Gesellschafter der X war, das gesellschaftsvertragliche Vorkaufsrecht in diesem
Fall von den Mitgesellschaftern sohin nicht aufgegriffen wurde, steht dieser
Schlussfolgerung nicht entgegen, weil dieser Verkauf ja nicht auf dem aus dem
gegenständlichen Optionsvertrag resultierenden günstigen Kaufpreis
beruhte. Auch aus diesem Grund ist zu bezweifeln, dass die Bw bzw. Mag.B. als
50 % Beteiligter der aus ihm und der Bw gebildeten Mitunternehmerschaft der
Einräumung der Option an einen fremden Dritten zugestimmt
hätten.
Aus all dem ist zu
schließen, dass die Einräumung einer Option an Mag.B. nicht ernsthaft
gewollt war, sondern dass es, dem von der Bw selbst genannten - und im Hinblick
auf seine 50 %-ige Substanzbeteiligung am Betriebsvermögen wohl auch
für den Mag.B. relevanten - Beweggrund, eine drohende Insolvenzgefahr
abzuwenden, entsprechend darum ging, der Gesellschaft Eigenmittel zu
verschaffen. Die in Form einer Übertragung von Wertpapieren des Mag.B.
erfolgte Zurverfügungstellung von Mitteln an die Bw hat bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise die wirtschaftlich gebotene
Kapitalzuführung ersetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass Mag.B. mit
der Wertpapierübertragung im Mai 1998 eine Einlage in die Bw getätigt
hat. Der mit 31. Dezember 1997 datierte Optionsvertrag, der diese Einlage
in eine schuldrechtliche Vereinbarung kleiden sollte, ist steuerlich nicht
anzuerkennen.
1.2. Für dieses Ergebnis
sind die nachstehend angeführten Umstände nur mehr von
ergänzender Bedeutung.
Der Vertreter des Finanzamtes
hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorkaufsrecht nur einen Unterfall
des Optionsrechtes darstellt (vgl. VwGH 18.9.2003, 2003/16/0078). Der Bw ist
zwar beizupflichten, dass bei Auslegung des Vertrages vom 31. Dezember 1997
der wahre Parteilwille zu erforschen und diesem entsprechend festzustellen ist,
ob mit diesem Vertrag ein Recht eingeräumt wurde, dessen Ausübung vom
Eintritt eines Vorkaufsfalles abhängig war, oder ob der Vertrag dazu
berechtigte, das von der Option umfasste Rechtsgeschäft durch einseitige
Erklärung ohne weiteres in Kraft zu setzen. Mit der Abfassung des
Vertrages, der als "Optionsvertrag" betitelt ist, als Gegenstand das
"Vorkaufsrecht" bezeichnet, und in weiterer Folge einmal den Begriff
"Vorkaufsrecht" und dann wiederum den Begriff "Option" verwendet, wurde aber
jedenfalls Unklarheit über das, was Inhalt des Vertrages sein sollte,
geschaffen. Diese Unklarheit wird nicht dadurch beseitigt, dass der Vertrag
für den Fall der Ausübung des Rechtes eine bestimmte
Kaufpreisermittlung vorsieht, da gemäß
§ 1077 ABGB der
zur Einlösung Berechtigte nur dann den von einem Dritten gebotenen Preis
entrichten muss, wenn nichts anderes verabredet wurde. Der Umstand, dass die Bw
und Mag.B. den Vertragsgegenstand nicht eindeutig festgelegt, sondern sich durch
die beliebige Verwendung der Begriffe "Option" und "Vorkaufsrecht" einer
unsicheren rechtlichen Situation ausgesetzt haben, zeugt, nicht zuletzt im
Hinblick auf die Höhe des für die Einräumung des Rechts bezahlten
Betrages bzw. die wirtschaftliche Bedeutung, die die Beteiligung an der X
für die Bw hatte, nicht von einer unter Fremden üblichen Vorgangsweise
und spricht ebenfalls gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung.
Zu Zweifeln an der
Ernsthaftigkeit der Vereinbarung Anlass gibt ferner der Umstand, dass dem
Vorbringen der Bw zufolge zwar unbedingt eine rasche Geldzufuhr nötig
gewesen wäre (die Geschäftsführerin habe dringend Geldmittel
gebraucht), der mit 31. Dezember 1997 datierte "Optionsvertrag" jedoch
vorsieht, dass der Preis von 700.000,00 S innerhalb von 6 Monaten,
damit also unter Umständen auch erst 6 Monate nach dem - auf Grund der
Datierung des Vertrages wohl im Dezember 1997 - als dringend festgestellten
Geldbedarf, zu entrichten sei. Berücksichtigt man ferner, dass die - als
Hingabe an Zahlungsstatt behauptete - Übertragung von Wertpapieren erst
Mitte Mai 1998 stattfand, dass am 31. Dezember 1997 noch kein
Jahresabschluss der X vorlag, um eine verlässliche Berechnung vornehmen zu
können, es nicht glaubwürdig ist, dass man sich im Dezember 1997
allein auf Grund vorläufiger Zahlen auf einen gerundeten Betrag geeinigt
hätte, der dem aus dem erst Monate später erstellten Jahresabschluss
der X errechenbaren Betrag von 703.385,69 S nahezu entspricht, dass
keinerlei Aufzeichnungen über im Dezember 1997 durchgeführte
Berechnungen vorhanden sind, und dass es schließlich keinen Nachweis
für die behauptete Anzeige bei den Finanzämtern gibt, so müssen
Zweifel daran aufkommen, ob der "Optionsvertrag" tatsächlich am
31. Dezember 1997 abgeschlossen wurde. In Anbetracht dieser Umstände
liegt der Verdacht nahe, dass der "Optionsvertrag" erst nachträglich
errichtet wurde, nachdem Mag.B. der Bw Wertpapiere übertragen hat, um einen
Teil dieser Einlage, nämlich jenen, der einem aus dem Jahresabschluss der X
errechenbaren "Optionsentgelt" entsprach, in die Form einer schuldrechtlichen
Vereinbarung zu kleiden. Da erst Anfang Mai 1998 entschieden wurde, welche
Länder an der einheitlichen Währung "Euro" teilnehmen werden, ist der
Umstand, dass der mit 31. Dezember 1997 datierte Optionsvertrag bei der
Bestimmung des Umrechnungskurses auch auf den Euro Bezug nimmt, ein weiteres
diese Annahme stützendes Indiz.
Bemerkt wird,
dass der Umstand, dass eine für das Jahr 1997 durchgeführte
Betriebsprüfung die Einlage der Wertpapiere überprüft hat bzw.
anlässlich dieser Prüfung die Frage der Entrichtung des Optionsreises
durch Übertragung von Wertpapieren bereits erörtert wurde, und dass
keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurden, einer nunmehrigen
Beurteilung der Fremdüblichkeit des Optionsvertrages nicht
entgegensteht.
2.1. Entscheidendes Merkmal
einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist die Zuwendung von
Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach
nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in
den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache ist an Hand eines
Fremdvergleiches zu ermitteln (z.B. VwGH 8.2.2007, 2004/15/0149).
Da der mit 31. Dezember
1997 datierte Optionsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen, die in die Form
dieses Optionsvertrages gekleidete Mittelzufuhr an die Bw nicht als betrieblich,
sondern als durch die Gesellschafterstellung des Mag.B. veranlasst zu beurteilen
ist, fehlt es auch der mit 9. November 2004 vereinbarten Abgeltung für
den Verzicht des zu diesem Zeitpunkt zu 75% an der Bw beteiligten Mag.B. auf
Rechte aus dem Optionsvertrag an einem ersichtlichen Rechtsgrund, weshalb schon
deshalb davon auszugehen ist, dass die Bw diese Abgeltung anderen Personen, die
nicht ihre Gesellschafter sind, nicht zugestanden hätte.
Dazu kommt, dass die Bw die
"Verzichtserklärung" ohne erkennbaren Zwang hiezu abgeschlossen hat.
Nachdem bereits beinahe sechs Jahre der zur Ausübung des Rechts offen
stehenden Frist ungenützt verstrichen waren, hätte sich die Bw einem
Dritten gegenüber, bevor sie sich zur Bezahlung eines Betrages in Höhe
von rund 273.000,00 € verpflichtet, wohl vergewissert, ob in den
verbleibenden 2 Monaten überhaupt noch ernsthaft mit einer
Ausübung der Option zu rechnen ist.
Dass Mag.B. als 75 %
Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter
Alleingeschäftsführer der Bw in Bezug auf einen beabsichtigen Kauf der
Beteiligung an der X Verhandlungen mit der Prokuristin geführt hätte,
ist wirklichkeitsfremd und daher schon deshalb als Nachweis der Absicht, von
seinem Kaufrecht Gebrauch zu machen, ungeeignet.
Im Hinblick auf die Stellung
des Mag.B. als Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw hat die
Außenprüfung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer bei
Mag.B. bestehenden Kaufabsicht zu Recht darauf abgestellt, ob dieser
überhaupt finanziell in der Lage gewesen wäre, die Anteile an der X zu
dem von der Bw errechneten Preis von rund 473.000,00 € zu erwerben.
Die Bw verweist zwar darauf, dass Mag.B. rechtzeitig Kontakt mit seiner Bank
aufgenommen hätte bzw. dass eine Bankfinanzierung problemlos zu erhalten
gewesen wäre. Dieses Vorbringen verlässt allerdings nicht die
Behauptungsebene. Einen Nachweis dafür, dass eine solche
Finanzierungsmöglichkeit tatsächlich bestanden hat bzw. dem Mag.B. von
einer Bank zugesagt worden wäre, ist die Bw schuldig geblieben.
Da somit nicht glaubhaft
gemacht wurde, dass Mag.B. in den verbliebenen Monaten des Optionszeitraums von
seinem Recht noch Gebrauch gemacht hätte, es daher auch nicht als erwiesen
anzusehen ist, dass der Bw eine Optionsausübung noch ernsthaft gedroht
hätte, ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass die Bw einer ihr
nicht als Gesellschafter gegenüberstehenden Person die strittige Abgeltung
nicht gewährt hätte.
Zu den in der Berufung
angesprochenen, aus der Optionsabgeltung resultierenden Vorteilen für die
Bw ist zu bemerken, dass diese Vorteile nur dann vorgelegen wären, wenn
für die Abgeltung tatsächlich ein auf schuldrechtliche Beziehungen
gegründeter Anlass bestanden hätte.
Subjektive Voraussetzung
für eine vGA ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete
Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der
Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben
kann (z.B. VwGH 3.8.2000,96/15/0159). Das Wissen und Wollen muss dabei bei den
vertretungsbefugten Organen der Körperschaft vorliegen (Bauer /
Quantschnigg / Schellmann / Werilly, KStG, § 8
Tz 47).
Da Mag.B., der Empfänger
des Vorteils, bei Unterfertigung der Verzichtserklärung gleichzeitig
selbständig vertretungsbefugter Alleingeschäftsführer der Bw war,
ist davon auszugehen, dass die Vorteilszuwendung mit Wissen und Wollen der Bw
geschah.
Der mit der
Verzichtserklärung vom 9. November 2004 dem Mag.B. zugesagte Betrag
von 273.400,00 € hat daher seine Ursache in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen und stellt somit eine vGA dar.
2.2. Auf Ebene des die vGA
empfangenden Gesellschafters Mag.B. ist für die Erfassung der vGA der
Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich (vgl. Ziegler / Kauba,
Praxisfragen zum Körperschaftsteuerrecht, S. 351). Die
Kapitalertragsteuer ist bei vGA gemäß
§ 95 Abs. 4
Z 4 EStG ebenfalls im Zeitpunkt des Zuflusses einzubehalten
(Doralt/Kirchmayr,
EStG8,
Tz 22).
Der auf Grund der
Verzichtserklärung dem Mag.B. zugesagte Betrag von 273.400,00 €
wurde im Jahr 2004 dessen Verrechnungskonto gutgebucht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
schon wiederholt ausgesprochen hat, ist für den Fall, dass der
Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener Kapitalgesellschaft
ist, die sein Schuldner ist, der Zufluss grundsätzlich mit dem Zeitpunkt
anzunehmen, zu dem die Forderung fällig ist, sofern die Kapitalgesellschaft
nicht zahlungsunfähig ist, wobei es für die Beurteilung der
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
verdeckte GewinnausschüttungvGAmangelnde FremdüblichkeitOptionsverzichtZuflussGutschrift auf Verrechnungskonto
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1109-W/07
- Stammnummer
- 38863
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF