…werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Im Verlauf des Berufungsverfahrens entstand Klarheit darüber und ist dies auch unstrittig, dass der Bw. …
…2004, 2003/13/0154). Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz (LStR 2002, Rz 345). Nach Ansicht des Bw. sei eine Verlegung des Familienwohnsitzes von seiner Heimatgemeinde in Bosnien-Herzegowina…
…noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz (LStR 2002…
…Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag vorgesehen ist. Kosten aus Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern, die keinen dieser Ansprüche vermitteln, da sie ihren ständigen Aufenthalt am ausländischen Familienwohnsitz des Unterhaltspflichtigen haben, sind dagegen nach Maßgabe des § 34 Abs.1 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs…
…Wohnsitz seiner Gattin in Serbien vorzunehmen. Diesbezüglich führte er begründend aus, dass er regelmäßig von seinem inländischen Arbeitsort in Wien zu seinem in Serbien gelegenen Familienwohnsitz fahre. Ein Zuzug der Ehefrau nach Österreich sei tatsächlich und rechtlich nicht möglich, da ihm in den Jahren 1997…
…wies das Begehren mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 mit der Begründung ab, dass ausländische Studenten in Österreich weiterhin zum Haushalt der Eltern gehörten. Der Familienwohnsitz des Bw sei in der Türkei gelegen, sodass ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich nicht bestehe. In seiner Berufung…
…€ nicht unbedingt eine zutreffende Schätzung der tatsächlichen Fahrtkosten ergeben) ob der Bw. mit seinem Auto allein gefahren ist oder auch Mitreisende hatte (den Abgabenbehörden ist jedenfalls ein weiterer beim selben Arbeitgeber in Österreich beschäftigter ausländischer Arbeitnehmer aus der selben Gemeinde in Serbien bekannt); letzterenfalls…
…ausländischer Steuerpflichtiger, der trotz jahrelanger Berufstätigkeit keine Vorkehrungen für die Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe des Arbeitsplatzes treffe, erfülle nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten, wenn keine beruflichen Gründe für die Beibehaltung (im Fall des Bw "Begründung") des Familienwohnsitzes…
…Arbeitsstätten in ganz Österreich eingesetzt. Gemäß einem Erlass des BMF vom 12.11.2004 bewirke unter anderem auch dieser Umstand die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort. Beigefügt war eine Kopie des Erlasses des BMF vom 12.11.2004, BMF 010203/0177-IV…
…von Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten. 5. Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz. Zu den in Rz. 345 LStR 2002 (beispielsweise) genannten Punkten führte das Finanzamt…
…Abs.8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Für ausländische Studierende in Österreich mit einer Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke gemäß § 8 NAG besteht kein österreichischer Familienanspruch, da sich diese Personen nur für Ausbildungszwecke vorübergehend in…
…§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hätten. Für ausländische Studierende in Österreich mit einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende gem. § 8 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) bestehe kein österreichischer Familienbeihilfenanspruch, da sich diese Personen nur…
…Abs. 8 Kraftfahrgesetz, § 1 Meldegesetz und Art I Abs. 7 UStG - ausgeführt: Nach dem Gesetz sei bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf den Hauptwohnsitz des Verwenders abzustellen. Bei mehreren Wohnsitzen sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinige, festzustellen. Anhand…
…in Ungarn lebt. Aber da ich die Zivilrechtdiplomprüfung im Oktober geschafft habe, kann ich sicher behaupten, dass es nicht Sinn und Zweck der österreichischen Rechtsordnung ist, gut funktionierende Ehen ausländischer Arbeitnehmer, die im Inland leben, zu zerstören. Das widerspricht den Prinzipien des Familienrechts im ABGB…
…sei daher am 1. Juni 2006 über die steuerliche Vertretung telefonisch eine schriftliche Erklärung über den Grund der bisher nicht erfolgten Wohnsitzmeldung am inländischen Wohnsitz des Gatten sowie eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde betreffend Höhe der eventuell in den Jahren 2004 und 2005 bezogenen Einkünfte…
…Dienstwohnung des Betriebes in C habe er 90 € /Monat bezahlt. Das heißt im Jahr 12 x 90 = 1.080,00 €. Über Aufforderung des Finanzamtes legte der Berufungswerber die von der ausländischen Steuerbehörde bestätigte Bescheinigung für EU-Bürger vor, aus der ersichtlich ist…
…eine Zweitwohnung nicht aufgehoben. Ferner wäre auch die ärztliche Betreuung insbesondere von Maria-Eleonora nur in [Ort2] erfolgt. Der ständige Aufenthalt im Ausland als Ausschließungsgrund wäre außerdem nur in Kombination mit einer dadurch erlangten Berechtigung zum Bezug einer vergleichbaren ausländischen Beihilfe gerechtfertigt. Eine andere Beurteilung…
…2) EStG 1988 6,00 % von 5.551,01 € | 333,06 € | Einkommensteuer | 9.065,23 € | Ausländische Steuer | - 1.596,61 € | Festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2002 | 7.468,62 € 2) Der Berufung betreffend…
…auch viele seiner ausländischen Arbeitskollegen, nur ein "Firmenquartier" bewohne, in dem Ehefrauen nicht zugelassen seien und dessen Nutzung seitens der Baufirma auch erwünscht sei. Verwiesen wurde letztlich auch auf zeitweilige Arbeitslosigkeiten des Berufungswerbers in den letzten Jahren, wodurch ebenfalls eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar…
…entnehmen, dass der Bw. in Österreich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt, während sich der Familienwohnsitz (unbestrittenerweise) in Ungarn befindet. Dort lebe der Bw. seit 6 Jahren in Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und deren drei in Schulausbildung befindlichen Kindern. Die arbeitslose Lebensgefährtin erhalte ungarische Kinderbeihilfe…