Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1624-W/07
Kinder des Lebensgefährten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1624-W/07vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kinder des Lebensgefährten sind mangels aufrechter Ehe keine Stiefkinder und infolge freiwilliger Pflege im Rahmen der Lebensgemeinschaft auch keine Pflegekinder.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch m, betreffend
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Jänner 2004
bis 31. Dezember 2004 und 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein ungarischer Staatsbürger, beantragte
für die Kalenderjahre 2004 und 2005 die Gewährung einer
Differenzzahlung.
Den Antragsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Bw. in
Österreich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt,
während sich der Familienwohnsitz (unbestrittenerweise) in Ungarn befindet.
Dort lebe der Bw. seit 6 Jahren in Lebensgemeinschaft mit seiner
Lebensgefährtin und deren drei in Schulausbildung befindlichen
Kindern.
Die arbeitslose Lebensgefährtin erhalte ungarische
Kinderbeihilfe. Der Bw. sorge, pflege, erziehe die Kinder wie seine eigenen. Die
Lebensgemeinschaft wurde vom Bürgermeister bescheinigt und in der Folge vom
Bürgermeister als Jugendwohlfahrtsträger I. Instanz nochmals
betreffend der Bestätigung der gemeinsamen Sorge für die Kinder
ausgefertigt.
Das Finanzamt wies die Anträge ab, weil die Kinder
keinen Anspruch vermittelten.
In der dagegen erhobenen Berufung führt der Bw. aus,
nach der Lebenswirklichkeit läge eine familiäre Beziehung vor,
für die ein Anspruch für im gemeinsamen Haushalt lebende
Familienangehörige (welche den Unterhalt vom Bw. beziehen) auch nach
Artikel I Buchstabe f, Unterbuchstabe I der VO EG Nr. 118/97 besteht.
Der Bw. vermeint die Kinder seien als Stief- oder
Pflegekinder anspruchsvermittelnd.
Über
die Berufung wurde erwogen:
"§ 2 (2) FLAG lautet: Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer
Person
a) deren Nachkommen
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
"d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)."
§ 3 (1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monat dauert.
Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
3 (2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls, über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974."
§ 3 (2) in der ab 1.5.2004 anzuwendenden Fassung
(PensionsharmG, BGBl 2004/142) lautet:
"(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde."
VO EG Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur
Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
und der Verordnung EWG Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung
EWG Nr. 1408/71.
"....Zur Verbesserung der Transperenz und
Zugänglichkeit der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ist deshalb
eine erneute Aktualisierung der oben genannten Verordnungen vorzunehmen; Sie
besteht darin, für die Verordnung EWG Nr. 1408/71 und für die
Verordnung EWG Nr. 574/72 eine Gesamtfassung in Anhang A Teil I bzw. Teil II
vorzulegen;....".
Anhang A
Teil I VO EG Nr. 1408/71
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen
Art I lit a Buchstabe f Unterbuchstabe i
"Familienangehöriger": jede Person, die in den
Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in
Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) (Wechsel des Aufenthalts
während eines Krankheitsfalles,....) und des Artikels 31 (Rentner,...) in
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats; in dessen Gebiet sie wohnt, als
Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger
bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann
als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie
mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen in häuslicher Gemeinschaft
lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der
Person überwiegend von diesem bestritten wird.
Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
über Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nicht, die
Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind,
zu unterscheiden, so hat "Familienangehöriger" die Bedeutung, die ihm in
Anhang I gegeben wird;". Anhang I Österreich - Ungarn ist
gegenstandslos.
Die Auffassung des Bw., die Kinder aus einer früheren
Beziehung der Lebensgefährtin seien anspruchsvermittelnde Stiefkinder
trifft mangels aufrechter Ehe nicht zu.
Das im Verfahren behauptete Pflegschaftsverhältnis ist
nicht anzuerkennen, weil ein diesbezüglicher Pflegschaftsvertrag unter
Zustimmung des Jugendamtes nicht vorliegt und demzufolge ein Rechtsanspruch der
Kinder auf Pflege durch den Bw. nicht gegeben ist.
Nach innerstaatlichem Recht würde eine solche
Zustimmung dem Lebensgefährten nicht erteilt, weil dieser bereits
freiwillig den Partner bei der Pflege dessen Kinder unterstützt
(während in aufrechter Ehe der Partner einen Anspruch auf eine solche Hilfe
hat, vgl. Anfügung des § 90 Abs. 3 ABGB durch das FamRÄG 2006,
1626 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII.GP,
wonach jeder Ehegatte dem anderen in der Ausübung der Obsorge für
dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen hat).
Mit anderen Worten ist die unmittelbare und freiwillige
Unterstützung der Lebensgefährtin bei der Pflege ihrer Kinder nicht
gleich zu halten mit einer aus einem Pflegschaftsvertrag erwachsenen
Verpflichtung, Kinder zu pflegen, ohne dabei auf das Wohl des leiblichen
Elternteiles Bedacht zu nehmen.
Mit dem Verweis auf VO EG Nr. 118/97, Artikel I Buchstabe f
ist für den Bw. nichts gewonnen, weil dieser die Beurteilung als
Familienangehöriger nach nationalem Recht zur Voraussetzung hat, sohin
vermittelt nicht jede im gemeinsamen Haushalt lebende Person, deren Unterhalt
vom Bw. getragen wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder sind vom
Anwendungsbereich des § 2 Absatz 3 FLAG nicht erfasst und vermitteln
demgemäß keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wien, am 9.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1624-W/07
- Stammnummer
- 32317
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF