Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0790-L/05
Doppelte Haushaltsführung eines ausländischen Gastarbeiters (Serbien)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0790-L/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Josef
Lechner, Dr. Ewald Wirleitner, Mag. C. Oberlindober,
Rechtsanwälte, 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 bis 2004
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den
berufungsgegenständlichen Jahren 2000 bis 2004 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Das Finanzamt führte in den Jahren 2000 bis 2003 eine
erklärungsgemäße Arbeitnehmerveranlagung durch (Bescheide vom
25. Februar 2002, 27. Februar 2002, 4. Juli 2003,
2. März 2004).
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003 beantragte der
Bw. "den Kinderabsetzbetrag für Kinder im Ausland für die Jahre
1998 bis 2003" und legte eine Bestätigung der Gemeinde
vor.
Das Finanzamt nahm daraufhin das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und berücksichtigte in den
Jahren 2000 bis 2002 Unterhaltsleistungen für die im Ausland lebenden
haushaltszugehörigen Kinder in Höhe von 16.512,00 S bzw.
1.200,00 € als außergewöhnliche Belastungen ohne
Selbstbehalt (Bescheide vom 22. Juli 2003).
Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 beantragte der
Bw. die Berücksichtigung von Familienheimfahrten (175,00 € pro
Monat der Berufsausübung), da seine Gattin mit den zwei Töchtern im
August 2000 nach Serbien zurückgekehrt sei.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim
Finanzamt am 13. September 2004 gab der Bw. an, seine Frau und seine
Kinder hätten bis August 2000 in Steyr gelebt; seither wohnten sie in
Serbien. Er habe den Kinderabsetzbetrag von 1998 bis 2000 irrtümlicherweise
beantragt.
Das Finanzamt nahm aufgrund dieser Vorsprache und der dabei
vorgelegten Unterlagen das Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO für die Jahre 2000 bis 2003 wieder auf, anerkannte
nunmehr die Unterhaltsleistungen für die im Ausland lebenden Kinder nicht
und berücksichtigte ab 2003 auch keinen Alleinverdienerabsetzbetrag mehr
(Bescheide vom 15. September 2004). Hinsichtlich des Jahres 2004
führte es in obigem Sinne die Arbeitnehmerveranlagung durch (Bescheid vom
25. Juli 2005).
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. durch seine
steuerlichen Vertreter mit zwei inhaltsgleichen Schriftsätzen vom
18. Oktober 2004 bzw. 25. August 2005 Berufung und
führte im Wesentlichen begründend aus:
Richtig sei, dass für seine Frau und seine Kinder
unbefristete Aufenthaltsbewilligungen für Österreich vorliegen
würden. Die beiden Kinder seien in Österreich geboren und bis Herbst
2000 von seiner Frau ganztägig betreut worden. Seine Töchter
sprächen nur Serbisch, eine Verständigung in Deutsch sei mit ihnen
nicht möglich; daher hätten sie auch keinen Kindergarten in
Österreich besucht. Eine Einschulung sei aus diesem Grunde auch nicht
möglich gewesen. Von der österreichischen Schulbehörde sei ihm
ein Schulbesuch in Jugoslawien nahe gelegt worden, da aufgrund der mangelnden
Deutschkenntnisse ein Schulerfolg nicht eintreten werde. Er habe sich daher zu
einem Umzug seiner Frau und Töchter in das gerade fertig gestellte Wohnhaus
in Krupanj im Jahr 2000 entschlossen. Grund für diese
"Familientrennung" sei allein das Wohl seiner Töchter gewesen,
um ihnen eine bessere Schulausbildung und damit Berufsausbildung zu
ermöglichen. Er besuche seine Familie jedes Wochenende mit seinem Pkw.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2005
wies das Finanzamt die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2000 bis 2003 als unbegründet ab.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufungen dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten
Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender
Sachverhalt:
Die beiden Töchter des Bw. wurden in Österreich
geboren (T. - 23. August 1993, I. -
11. Mai 1995).
Laut Bestätigung der Gemeindeverwaltung der Gemeinde
K. vom 1. Juni 2004 gab die Frau des Bw. zu Protokoll, dass sie
gemeinsam mit ihrem Mann und den Töchtern T. und I. im gemeinsamen Haushalt
in K. , Str. V. Z. Nr. 180, lebe.
Laut Schulbescheinigung vom 3. Juni 2004 wird
bestätigt, dass die beiden Töchter des Bw., T. und I. ,
Schülerinnen der IV. und II. Klasse der Grundschule "BZM"
sind.
Laut Auskunft des Zentralmelderegisters hatten sowohl die
Frau des Bw. als auch dessen Töchter eine unbefristete
Aufenthaltsgenehmigung in Österreich. Die Frau des Bw. ist ab 2003 nicht
mehr in Österreich gemeldet.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
sind auch: Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 210 € jährlich,
20 km bis 40 km 840 € jährlich, 40 km bis
60 km 1.470 € jährlich, über 60 km
2.100 € jährlich (Z 6 lit. c).
Gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden: Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge (Z 1).
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag übersteigen (Z 2 lit. e).
Die Frau des Bw. lebt mit den beiden gemeinsamen
Töchtern seit 2000 in Serbien. Die Kinder besuchen dort die Schule. Der Bw.
arbeitet und wohnt seit Jahren in Österreich und besucht
regelmäßig seine Familie in Jugoslawien.
Strittig ist, ob der doppelten Haushaltsführung eine
berufliche Veranlassung zu Grunde liegt und die damit verbundenen Kosten daher
als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Liegt nämlich der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen
Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die
Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich
nicht berücksichtigt werden (VwGH 26.4.1989, 86/14/0030; VwGH 19.9.1989,
89/14/0100); die Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn der
Doppelwohnsitz (die doppelte Haushaltsführung) berufsbedingt ist (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I, § 16 Tz 220,
§ 4 Tz 346; VwGH 29.1.1998, 96/15/0171).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher
Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216). Der Grund, warum
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dennoch als
Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige
Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als
eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann (zB VwGH 28.5.1997,
96/13/0129). Das bedeutet aber nicht, dass zwischen der Unzumutbarkeit und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste.
Die Unzumutbarkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.4.2004,
2003/13/0154; VwGH 26.5.2004, 2000/14/020).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung
des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen
Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der
Abgabenbehörde Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht,
ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem
Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen
Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 20.4.2004,
2003/13/0154).
Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die
Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als
Werbungskosten dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz
(LStR 2002, Rz 345).
Die Töchter des Bw. sind in Österreich geboren
und haben mit ihrer Mutter bis 2000 im gemeinsamen Haushalt mit dem Bw. an
seinem Beschäftigungsort in Steyr gewohnt. Erst zum Zeitpunkt der
Einschulung der älteren Tochter (Herbst 2000) zog die Frau des Bw. mit
beiden Töchtern in das neu errichtete Haus nach Serbien. Die
Zwangsläufigkeit der doppelten Haushaltsführung wurde mit dem Wohl der
Kinder begründet, da eine Einschulung in Österreich aufgrund der
fehlenden Deutschkenntnisse nicht zielführend gewesen
wäre.
Es ist zwar richtig, dass die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar ist, wenn im
gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und
betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit-)Übersiedlung der
gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist es genau umgekehrt. Die
gemeinsame Haushaltsführung in Österreich wurde aufgegeben, um den
Kindern einen Schulbesuch in Serbien zu ermöglichen.
Nach Ansicht des UFS wäre es durchaus zumutbar
gewesen, den Familienwohnsitz in Österreich zu belassen, zumal dies mit
keinerlei Kosten verbunden gewesen wäre. Das Argument, dass eine Verlegung
des Familienwohnsitzes nach Serbien dem Wohl seiner Kinder gedient hätte,
da ein Schulbesuch in Österreich wegen der fehlenden Deutschkenntnisse
nicht erfolgversprechend gewesen wäre, ist nicht ausreichend, die
Zwangsläufigkeit zu begründen.
Beide Töchter wurden in Österreich geboren und
erzogen; dass eine Betreuung durch die Frau des Bw. erfolgt ist, die nur
gebrochen Deutsch spricht, und nicht auch zB durch Kindergärtnerinnen,
liegt im privaten Interesse des Bw. Den Kindern eine zweisprachige Erziehung zu
ermöglichen hätte durchaus auch ihrem Wohl gedient.
Der angefochtene Bescheid entspricht somit der bestehenden
Rechtslage. Es war daher abweisend zu entscheiden.
Linz, am 25.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0790-L/05
- Stammnummer
- 19616
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF