Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0055-F/07
Nachdem erklärt wurde, dass die Ehegattin gemeinsam mit dem Bw am inländischen Wohnsitz lebt und dementsprechende zusätzliche Beweismittel vorgelegt wurden, war der AVAB zu gewähren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-F/07vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Vt, vom 24. April 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 12. April 2006
betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. April 2006 wurde das Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BA0 zu Bescheid vom 7. Dezember 2005
hinsichtlich Einkommensteuer 2004 wiederaufgenommen, da anlässlich einer
nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben die in der
Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten
Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die eine
Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machten. Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004 vom 12. April 2006 wurde ausgeführt, dass
Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger sei, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem in Österreich wohnhaften
(unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Da
diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht zutreffen, könne der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Auch im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr
2005 vom 12. April 2006 wurde aus obgenannten Gründen der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt.
Laut Ermittlungen der Abgabenbehörde erster Instanz bei
der Wohnsitzgemeinde des Steuerpflichtigen ergab sich, dass dessen Ehegattin
dort nicht gemeldet bzw bekannt sei. Nachdem der vorliegende Sachverhalt der
steuerlichen Vertretung telefonisch mitgeteilt wurde, sei daraufhin eine
schrifltiche Erklärung beider Ehegatten vorgelegt worden, welche
beinhaltet, dass sich die Gattin ausschließlich am inländischen
Wohnsitz des Gatten aufhalte und als Hausfrau in den betreffenden Jahren keine
Einkünfte bezogen habe. Da die Gattin laut telefonische Auskunft der
steuerlichen Vertretung jedoch nach wie vor im Ausland mit Wohnsitz gemeldet
ist, bestehe der Verdacht, dass dort eventuell Mieteinkünfte oder
anderweitige Einkünfte (Pensionsbezug etc) von der Gattin bezogen werden,
welche einer Berücksichtigung des AVAB entgegenstehen. Es sei daher am 1.
Juni 2006 über die steuerliche Vertretung telefonisch eine schriftliche
Erklärung über den Grund der bisher nicht erfolgten Wohnsitzmeldung am
inländischen Wohnsitz des Gatten sowie eine Bestätigung der
ausländischen Steuerbehörde betreffend Höhe der eventuell in den
Jahren 2004 und 2005 bezogenen Einkünfte, andernfalls eine Bestätigung
der steuerlichen Nichterfassung angefordert worden, welche jedoch bis zum
jetzigen Zeitpunkt beim Finanzamt nicht eingebracht wurden. Es sei daher davon
auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des AVAB nicht
gegeben waren.
Im Akt befindet sich eine Erklärung vom 19. Mai 2006
der beiden Ehegatten, welche angibt, dass die Ehegattin zusammen mit dem Bw
ausschließlich in c zusammenlebe und Hausfrau sei und in den Jahren 2004
und 2005 keine Einkünfte bezogen habe.
Gegen obgenannte Einkommensteuerbescheide für 2004 und
2005 wurde von der steuerlichen Vertretung rechtzeitig berufen und eingewandt,
dass die Ehegattin des Bw mit ihm in c Nr. 169 zusammenlebe und eine
Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages rechtswidrig sei.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 18. Oktober 2006 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen, da die Gattin im Inland, wo sie
sich dauernd aufhalten sollte, trotz Meldepflicht meldebehördlich nicht
erfasst sei. Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung sei die Ehegattin jedoch
nach wie vor im Ausland an ihrem Herkunftsort mit Wohnsitz gemeldet. Es liege
daher die Vermutung nahe, dass die Gattin des Bw ausländische
Einkünfte (Pensionseinkünfte, Einkünfte aus
Vermietung/Verpachtung etc) bezogen hat und daher eine Überschreitung des
Grenzbetrages zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages
vorliegt. Es seien daher über die steuerliche Vertretung am 1. Juni 2006
telefonisch eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde
betreffend der eventuell in den Jahren 2004 und 2005 bezogenen Einkünfte
andernfalls eine Bestätigung der steuerlichen Nichterfassung sowie eine
schriftliche Erklärung über den Grund der bisher nicht erfolgten
Wohnsitzmeldung am inländischen Wohnsitz des Gatten angefordert worden,
welche jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt beim Finanzamt nicht eingebracht
wurden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur
Berücksichtigung des AVAB nicht gegeben waren.
Mit Eingabe vom 24. November 2006 wurde gegen die
Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2004 und 2005 innerhalb offener
Rechtsmittelfrist Berufung erhoben. Gemäß Artikel 73 VO (EWG) Nr.
1408/71 habe ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten. Der Begriff der Familienleistung bestimme sich
gemäß Artikel 1 lit u sublit i VO (EWG) Nr. 1408/71 wie folgt:
Familienleistungen seien alle Geld- und Sachleistungen, die zum Ausgleich von
Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Abs 1 lit h VO (EWG) Nr. 1408/71
genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind. Die Nichtgewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages wäre somit ein Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot, sowie gegen die gemeinschaftsrechtlichen
Grundfreiheiten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,00 jährlich
zu.Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der
mehr
als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und
von
seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt.
Das Finanzamt begründet die Nichtberücksichtigung
des Alleinverdienerabsetzbetrages in den Kalenderjahren 2004 und 2005 wie
folgt:
Die
Gattin des Bw sei im Inland, wo sie sich laut eigenen Angaben dauernd beim Bw
aufhalten sollte, trotz Meldepflicht nicht polizeilich gemeldet;
Die
Ehegattin sei nach wie vor im Ausland an ihrem Herkunftsort mit Wohnsitz
gemeldet;
Es
liege daher die Vermutung nahe, dass sie ausländische Einkünfte
(Pensionseinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc)
bezogen hat und daher eine Überschreitung des Grenzbetrages zur
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages vorliege;
Es
seien weder die abverlangte Bestätigung der ausländischen
Steuerbehörde betreffend der eventuell in den Jahren 2004 und 2005
bezogenen Einkünfte, andernfalls eine Bestätigung über die
steuerliche Nichterfassung sowie eine schriftliche Erklärung über den
Grund der bisher nicht erfolgten Wohnsitzmeldung am inländischen Wohnsitz
des Gatten, vorgelegt worden;
Strittig ist im vorliegenden Fall somit, ob die Ehegattin
trotz polizeilicher Nichtmeldung am inländischen Wohnsitz des Bw und
gleichzeitig aufrechter polizeilicher Meldung an ihrem Herkunftsort im Ausland
als unbeschränkt steuerpflichtige Ehegattin vom Bw nicht dauernd getrennt
gelebt hat und der im Berufungsverfahren dargestellte Sachverhalt ausreichend
unter Beweis gestellt wurde.Der vorliegende Sachverhalt ist in rechtlicher
Hinsicht wie folgt zu beurteilen:a.) Eine aufrechte Ehe spricht
grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Es handelt
sich dabei aber nur um eine widerlegbare Vermutung (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135;
VwGH 22.10.1997, 95/13/0161). Das Finanzamt hat diese Vermutung im Zuge seines
Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht widerlegt.b.) Das
Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" stellt nicht auf die
Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten oder dessen polizeiliche
Meldung, sondern ausschließlich auf die Sachverhaltsfrage ab, ob der
Steuerpflichtige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei an sich
aufrechter Ehe tatsächlich mit seinem Ehegatten in Gemeinschaft lebt. Von
einem "nicht dauernd getrennt leben" ist in diesem Zusammenhang auch dann noch
zu sprechen, wenn der Gatte zB aus Gründen des Berufes - sei es auch
für längere Zeit und immer wieder - vom gemeinsamen Familienwohnsitz
abwesend ist, in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen jedoch
an diesen zurückkehrt, um sodann gemeinsam mit seinem Ehegatten dort zu
leben (VwGH 15.2.1984, 83/13/0153). Hingegen ist ein "dauernd getrennt leben"
jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung
verlässt, um forthin auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung zu
verbringen, und zwar auch dann, wenn die Gatten überein kommen, die Ehe
nach außen hin - etwa mit Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder -
aufrecht zu erhalten (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135). An dem Zustand des "dauernd
getrennt Lebens" ändert auch der Umstand nichts, dass jener Eheteil, der
die eheliche Wohnung verlassen hat, mehr oder weniger oft, etwa zum Besuch
gemeinsamer Kinder, in diese zurückkehrt (VwGH 15.2.1984, 83/13/0153). Ein
derartiges Vorgehen ist im vorliegenden Berufungsfall nach der Aktenlage
jedenfalls nicht ersichtlich.c.) Im Regelfall wird daher nicht bloß
auf den äußeren Anschein, sondern auf die
Absicht der Ehegatten abzustellen sein,
dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu leben. Dem subjektiven Willen
der Ehegatten kann (nur) dann kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen
werden, wenn objektive Umstände eine
dauernde Trennung erzwingen (vgl. VwGH
21.12.1992, 89/13/0135), wie dies zB bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe der
Fall sein kann (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135).Mehrere Wohnsitze oder die
polizeiliche Meldung an einem anderen Wohnsitz bewirken noch keine dauernde
Trennung (Doralt, aaO.; vgl. VwGH
22.10.1997, 95/13/0161).d.) Die Behörde ist daher im Regelfall dazu
verhalten, die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur
vorübergehend getrennt zu leben,
zu erforschen, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde zu
legen (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135).
Aus der vorgelegten Erklärung vom 19. Mai 2006, welche
auch von beiden Ehepartnern unterzeichnet wurde, geht hervor, dass die Ehegattin
mit dem Bw an dessen Wohnadresse zusammenlebt, Hausfrau ist und in den Jahren
2004 und 2005 keine Einkünfte bezog. Auch der Einkünftenachweis bzw
die steuerliche Nichterfassung wurde mit der Bestätigung der AEP 1, vom 20.
November 2006 nachgeholt.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war daher den
vorgelegten Beweismitteln Glauben zu schenken und davon auszugehen, dass die
Ehegattin zusammen mit dem Bw in Österreich wohnt und in den relevanten
Kalenderjahren keine Einkünfte bezog. Die lediglich nicht vollzogene
polizeiliche Meldung an der österreichischen Adresse alleine kann nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht als derart starkes Indiz
gewertet werden, dass sämtliche vorgelegte Unterlagen ihre Beweiskraft
verlieren.
Aufgrund obstehender Ausführungen war somit eine
rechtliche Würdigung des zusätzlichen Vorbringens der
steuerrechtlichen Vertretung in ihrer Eingabe vom 20. November 2006 betreffend
Diskriminierungsverbot, Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen
Grundfreiheiten etc entbehrlich.
Gemäß
§ 33 Abs 5 EStG 1988 stehen bei
Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis die unter Z 1 bis 3
genannten Absetzbeträge zu. Nach der gesetzlichen Bestimmung im Abs 6 hat
ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400
Euro jährlich, wenn die in Abs 5 genannten Absetzbeträge nicht
zustehen und er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 oder
2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige
Bezüge im Sinne des § 25 Abs 1 Z 3 oder Abs 1 Z 4 bis 5 bezieht. Bei
Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag - wie es auf
den vorliegenden Berufungsfall zutrifft - begründen, steht der
Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs 3 nicht zu.
Das heisst im konkreten Fall aber, dass bei der Berechnung
der Einkommensteuer für 2004 und 2005 jeweils kein Werbungskostenpauschale
von 132 € und auch kein Verkehrsabsetzbetrag von 261 € - wie
ursprünglich in den Bescheiden des Finanzamtes angesetzt - zu
berücksichtigen sind. Eine diesbezügliche Berichtigung war daher laut
beiliegender Berechnungsblätter vorzunehmen.
Der jeweils für die einzelnen Kalenderjahre
begründete Pensionistenabsetzbetrag wurde gemäß
§ 33 Abs 6
EStG 1988 eingeschliffen und verminderte sich aufgrund der genannten Bestimmung
auf Null.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Feldkirch, am
5. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0055-F/07
- Stammnummer
- 27734
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF