Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0145-S/06
Anspruch eines ausländischen Studenten auf Familienbeihilfe?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-S/06vom 29.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 2 FLAG legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 3 FLAG stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf. Diese Voraussetzungen müssen von den Eltern des anspruchvermittelnden Kindes erfüllt werden. Das Kind fungiert lediglich als Vermittler für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Ein ausländischer Student, dessen Eltern in der Türkei leben, dessen Familienwohnsitz in der Türkei liegt und der sich nur für Ausbildungszwecke in Österreich aufhält, hat keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.F., vom 9. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 7. Dezember 2005
betreffend Familienbeihilfe ab 1. Februar 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 17. November 2005 begehrte der Bw die
Familienbeihilfe ab Februar 2002.
Das Finanzamt wies das Begehren mit Bescheid vom 7.
Dezember 2005 mit der Begründung ab, dass ausländische Studenten in
Österreich weiterhin zum Haushalt der Eltern gehörten. Der
Familienwohnsitz des Bw sei in der Türkei gelegen, sodass ein Anspruch auf
Familienbeihilfe in Österreich nicht bestehe.
In seiner Berufung vom 9. Jänner 2006 führte der
Bw aus, dass er sich seit Juni 1998 durchgehend in Österreich aufhalte. Er
habe im Jahre 1998 in Wien immatrikuliert und sei seit Juni 2002 an der
Universität Salzburg als ordentlicher Student für das Studium
Informatik inskribiert. Seinen Unterhalt bestreite er aus Unterstützungen
(Spenden) verschiedener Landsleute. Nach seinem Studium beabsichtige er eine
Arbeitslaufbahn in Österreich einzuschlagen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2006 wies
die Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Daraufhin ersuchte der Bw die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) legt
die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch
auf Familienbeihilfe hat:
Gem. § 2 Abs1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch
auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Einen Anspruch auf Familienbeihilfe räumt das Gesetz
(2 Abs 5 FLAG) weiters primär demjenigen zu,
zu dessen Haushalt das Kind gehört.
Auch Kinder, die sich vorübergehend außerhalb der elterlichen
Wohngemeinschaft aufhalten, gehören noch zum Haushalt der Eltern, wenn eine
einheitliche Wirtschaftsführung vorhanden ist und die Eltern bei ihrer
Wirtschaftsführung auch die Kinder entsprechend einschließen. Die
Fassung des § 2 Abs 5 FLAG lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber
eine solche Wirtschaftsführung in diesen Fällen als gegeben annimmt,
solange es sich bei der Unterkunft am Ort der Berufsausbildung (Salzburg) nur um
eine Zweitwohnung handelt.
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 knüpft weiters
an eine Regel an, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend
sein soll. Nur wenn der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der anspruchsberechtigten Personen im Inland gegeben ist
und sich auch die Kinder ständig im Inland
aufhalten, soll auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben
sein.
Während § 2 FLAG 1967 die allgemeinen und
besonderen Voraussetzungen, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe
hat, festlegt, stellt § 3 FLAG 1967
ergänzend jene für Personen auf, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, wobei mit 1. Jänner 2006 eine neue
Rechtslage in Kraft tritt. Für Zeiträume bis 31. Dezember 2005 gilt
noch die frühere Rechtslage:
1. Alte Rechtslage bis
zum 31. 12. 2005: Ausländische Staatsbürger müssen
bei einem Dienstgeber beschäftigt sein( Beschäftigung im
Inland, mindestens 3 Monate, nichtselbständige Einkünfte) oder
ausländische Staatsbürger müssen sich seit
60 Monaten ständig im Bundesland aufgehalten haben.
2. Neue Rechtslage ab
1.1.2006;
Ab diesem Zeitpunkt müssen nicht österreichische
Personen im Bundesgebiet nach den §§ 8 und 9 NAG zum Aufenthalt
berechtigt sein oder aber (im Falle eines Asylverfahrens) über einen
positiven Asylbescheid nach dem Asylgesetz 1997 verfügen, um
Familienbeihilfe zu erhalten.
Nach den obigen allgemeinen Ausführungen zu den
Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe, ist für den
gegenständlichen Fall festzuhalten, das - von Ausnahmefällen abgesehen
- nicht das Kind, sondern die Eltern
anspruchsberechtigt sind. Die Eltern und
nicht der Bw müssen die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe erfüllen. Das Kind fungiert grundsätzlich (von
den Fällen abgesehen, bei welchen das Kind selbst anspruchberechtigt ist)
als Vermittler für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Demnach haben
Personen nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe, -wenn sie einen
ständigen Wohnort in Österreich haben, -wenn sie den
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben und -wenn sich die
Kinder ständig im Inland aufhalten.
Diese Bestimmungen gelten für beide Gruppen von
anspruchsberechtigten Personen, somit für österreichische als auch
nicht österreichische Staatsbürger.
Wenn die Eltern des Bw die in § 2 und 3 FLAG 1967
angeführten Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht erfüllen, kann die Familienbeihilfe nicht
gewährt werden.
Entgegen der Ansicht des Bw steht ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 3 FLAG 1967 nicht
erfüllt sind:
Die Eltern des Bw sind türkische Staatsbürger und
leben in der Türkei. Der Bw selbst erklärt in seinem Antrag auf 17.
November 2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe,
seinen Familienwohnsitz in der
Türkei, in Ankara, Koru Mahallesi Kocatepe Sitesi 7/6 zu
haben.
Ausländische Studenten, die sich vorerst nur für
Ausbildungszwecke in Österreich aufhalten, gehören weiterhin zum
Haushalt der Eltern. Der Bw als ausländischer Student mit dem zeitlich
begrenzten Aufenthaltstitel "Ausbildung" bzw " Student" hält sich ohne
Anbindung an Österreich nur vorübergehend in Österreich
auf.
Die Absicht des Bw nach dem Studium weiterhin in
Österreich zu verbleiben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe
steht daher nicht zu.
Salzburg, am
29. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ausländischer StudentWohnsitzständiger AufenthaltHaushaltszugehörigkeitMittelpunkt der Lebensinteressen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-S/06
- Stammnummer
- 23728
- Gültig
- 29.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF