…muss. Die Definition der Außergewöhnlichkeit ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung handeln darf. Dieses Tatbestandsmerkmal dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl. Hofstätter…
…Die Kosten für den eigenen Wohnsitz stellen typische Haushaltsaufwendungen bzw. Aufwendungen für die Lebensführung dar und sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Liegt der Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen allerdings außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, sodass eine tägliche Rückkehr an diesen Wohnsitz nicht zumutbar ist…
…die Liebhabereivermutung widerlegende, "besondere Umstände" liegen nicht vor: Für den Bw. ist insb. der Traktorankauf die Ursache für die Werbungskostenüberschüsse gewesen: Dass ein nicht mehr funktionierender Traktor durch einen neuen Traktor ersetzt wird, gehört zum "normalen" Geschäftsbetrieb/Weinbau. Der Traktorankauf ist daher - unabhängig von einem…
…Heilung der Krankheit oder mit dem Ziel getätigt würden, die Krankheit erträglich zu machen. Deshalb könnten Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in einem Krankenhaus liegenden Angehörigen nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Besuche nicht lediglich einem privaten Bedürfnis entspringen, sondern unmittelbar der…
…Belastung, mit anderen Worten um keine typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung, sondern vielmehr um vom Regelfall abweichende, atypische Aufwendungen, somit um eine atypische, außerhalb der normalen Lebensführung gelegene Belastung. Zum Argument des Finanzamtes, dass bei minderjährigen Kindern und generell hinsichtlich der Betreuungsbedürftigkeit das Element der…
… das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient nämlich der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 29; UFS 29.3.2010, RV/0848-L/06). Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten (von Aufwendungen für…
…auch außerhalb seines Haushaltes verpflegt (siehe Zorn, in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, und die darin angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Verpflegungsmehraufwendungen bzw. Tagesdiäten sind somit nur - andernfalls liegen nicht abzugsfähige Kosten der normalen Lebensführung vor…
…auch außerhalb seines Haushaltes verpflegt (vgl. Zorn, in: Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, und die darin angeführt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Verpflegungsmehraufwendungen bzw. Tagesdiäten sind somit nur - andernfalls liegen nicht abzugsfähige Kosten der normalen Lebensführung vor…
…den ersten Blick vielleicht eine gewisse Vergleichbarkeit oder Ähnlichkeit mit einem Kuraufenthalt. Dies ist vermutlich der Grund, warum immer wieder versucht wird (siehe obige Entscheidungen), derartige Reisen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Die Rechtsprechung musste daher für solche Fälle relativ strenge Maßstäbe entwickeln…
…zumindest einen Betrag von ATS 2,200.000,-- zusätzlich für einen gleichwertigen gemeinsamen Lebensunterhalt aufwenden müssen. Zum Anderen könne man unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartungen von einer weiteren Verminderung des Beitrages der Gattin zu einer gleichwertigen gemeinsamen Lebensführung iHv ca. ATS 1,850.000,-- ausgehen…
…sich daher nicht um Belastungen, die außerhalb der normalen Lebensführung liegen. Die Aufwendungen für Medikamente im Zusammenhang mit der Behinderung können als Kosten der Heilbehandlung gemäß § 4 Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 neben den Pauschbeträgen Berücksichtigung finden, weil sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen…
…dessen liegen, was Steuerpflichtige ähnlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse für solche Aufwendungen auszugeben pflegen. Aufwendungen, die bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen auftreten, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der…
…Die Definition der Außergewöhnlichkeit ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung handeln darf. Dieses Tatbestandsmerkmal dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl Hofstätter/Reichel…
…Die Definition der Außergewöhnlichkeit ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung handeln darf. Dieses Tatbestandsmerkmal dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl Hofstätter/Reichel…
…dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebensführung (Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, Band III, Tz 29 zu § 34). Aufwendungen sind dann außergewöhnlich im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988, wenn sie über dem Rahmen dessen liegen…
…den vorstehenden Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit muss es sich um atypische, außerhalb der normalen Lebensführung gelegene Belastungen handeln. Es ist also die Frage zu beantworten, ob sechs Fahrten im Jahr von Österreich nach Bosnien (etwa 1.400 km pro Fahrt), um die dort lebende…
…dh. außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebensführung (Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, Band III, Tz 29 zu § 34). Generell gelten Aufwendungen immer dann als außergewöhnlich im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988, wenn diese über dem Rahmen dessen liegen…
…da der Rechnung betreffend Badezimmerinstallation behinderungsbedingte Vorrichtungen nicht zu entnehmen und somit keine außerhalb der normalen Lebensführung gelegenen Belastungen angefallen seien. Am 24. Februar 2012 erging ein Schreiben des Bw. an den Unabhängigen Finanzsenat mit folgendem Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren! In der Anlage…
…Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung. Die Belastung ist somit dann außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der…
…Definition der Außergewöhnlichkeit ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handeln darf. Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der…