…muss. Die Definition der Außergewöhnlichkeit ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung handeln darf. Dieses Tatbestandsmerkmal dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl. Hofstätter…
…nicht um im täglichen Leben übliche Aufwendungen bzw. "gewöhnliche" Belastung handeln darf. Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung. Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit erfordert, dass es sich um Aufwendungen handeln muss…
…Eine Belastung ist außergewöhnlich im Sinne des Abs. 2, soweit sie höher als jene ist, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen…
…Eine Belastung ist außergewöhnlich im Sinne des Abs. 2, soweit sie höher als jene ist, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen…
…eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit (§ 34 Abs. 2 EStG) dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebensführung. Dieses Merkmal erfordert einen Vergleich mit den üblichen Belastungen eines Steuerpflichtigen bzw…
…Die Kosten für den eigenen Wohnsitz stellen typische Haushaltsaufwendungen bzw. Aufwendungen für die Lebensführung dar und sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Liegt der Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen allerdings außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, sodass eine tägliche Rückkehr an diesen Wohnsitz nicht zumutbar ist…
…die Liebhabereivermutung widerlegende, "besondere Umstände" liegen nicht vor: Für den Bw. ist insb. der Traktorankauf die Ursache für die Werbungskostenüberschüsse gewesen: Dass ein nicht mehr funktionierender Traktor durch einen neuen Traktor ersetzt wird, gehört zum "normalen" Geschäftsbetrieb/Weinbau. Der Traktorankauf ist daher - unabhängig von einem…
…Mit einer außerhalb eines ärztlichen Behandlungsplanes stehenden, bloßen ärztlichen Empfehlung - umso mehr, wenn sie erst nachträglich gegeben wird - wird den o.a. Anforderungen an die Nachweisführung bei Krankheits- oder Behinderungskosten für gewöhnlich jedoch nicht entsprochen. Dies gilt insbesondere bei von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbaren…
…zumal diese Ausgaben in der normalen Lebensführung begründet sind und typischerweise wiederkehrende Kosten der Lebenserhaltung darstellen. Der Wortlaut des § 34 Abs 7 schließt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, Aufwendungen für den laufenden Unterhalt eines Kindes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (VwGH 15.4…
…Heilung der Krankheit oder mit dem Ziel getätigt würden, die Krankheit erträglich zu machen. Deshalb könnten Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in einem Krankenhaus liegenden Angehörigen nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Besuche nicht lediglich einem privaten Bedürfnis entspringen, sondern unmittelbar der…
…Merkmal der Außergewöhnlichkeit der Belastung ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung handeln darf. Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung…
…Belastung, mit anderen Worten um keine typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung, sondern vielmehr um vom Regelfall abweichende, atypische Aufwendungen, somit um eine atypische, außerhalb der normalen Lebensführung gelegene Belastung. Zum Argument des Finanzamtes, dass bei minderjährigen Kindern und generell hinsichtlich der Betreuungsbedürftigkeit das Element der…
…Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn Hrsg, Kommentar zum EStG 20. Lfg 2018 § 34 Rz 31). Nach § 34 Abs 2 EStG 1988 in der im…
… das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient nämlich der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 29; UFS 29.3.2010, RV/0848-L/06). Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten (von Aufwendungen für…
…auch außerhalb seines Haushaltes verpflegt (siehe Zorn, in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, und die darin angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Verpflegungsmehraufwendungen bzw. Tagesdiäten sind somit nur - andernfalls liegen nicht abzugsfähige Kosten der normalen Lebensführung vor…
…auch außerhalb seines Haushaltes verpflegt (vgl. Zorn, in: Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, und die darin angeführt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Verpflegungsmehraufwendungen bzw. Tagesdiäten sind somit nur - andernfalls liegen nicht abzugsfähige Kosten der normalen Lebensführung vor…
…Krankheitskosten", mwN). Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen somit nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind. Sinn der Forderung nach einer medizinischen Notwendigkeit von Krankheitskosten ist es, diese Kosten von Kosten für die Lebensführung abzugrenzen…
…die der Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen würden; sie dürften nicht "gewöhnlich" sein, das heiße unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffen, Aufwendungen, die bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außergewöhnlich seien, könnten bei gehobenen Verhältnissen im Bereich der normalen Lebensführung liegen. Durch…
…sind als Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar; allergiebedingte Wohnungsumbauten oder ein Austausch von Gegenständen der Lebensführung (Einrichtungs- und Hausratsgegenstände, Fußbodenbeläge etc) bilden wegen Schaffung eines Gegenwertes keine außergewöhnliche Belastung (LStR 2002 Rz 886; vgl § 34 Tz 19). Schimmelpilzsporen in der Raumluft wurden nicht als Katastrophenschaden…
…den ersten Blick vielleicht eine gewisse Vergleichbarkeit oder Ähnlichkeit mit einem Kuraufenthalt. Dies ist vermutlich der Grund, warum immer wieder versucht wird (siehe obige Entscheidungen), derartige Reisen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Die Rechtsprechung musste daher für solche Fälle relativ strenge Maßstäbe entwickeln…