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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100039/2020

1. Alleinverdienerabsetzbetrag 2. Rückzahlung von Versicherungsbeträgen 3. Außergewöhnliche Belastungen mit und ohne Selbstbehalt 4. Berechnung des Selbstbehalts

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100039/2020vom 12.12.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R 1 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Juni 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 24. Mai 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer xx-xxx/xxxx zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 eine Beschwerde. Es wurden u. a. außergewöhnliche Belastungen (ag Bel) mit Selbstbehalt (SB) teilweise und ag Bel ohne SB (aus der Behinderung des Kindes) nicht anerkannt. Im Einkommensteuerbescheid 2013 verwies das Finanzamt auf die Begründung des Bescheides des Vorjahres. Gegen die (nur hinsichtlich des Pendlereuros teilweise stattgebende) Beschwerdevorentscheidung (BVE) brachte der Bf. den Vorlageantrag ein. Vor dem BFG wurden erstmalig die einzelnen Teilpositionen erörtert und kam es zu einem ergänzenden Vorhalteverfahren. Nachfolgend werden die wesentlichen Positionen der Parteien zu den Beschwerdepunkten (soweit als möglich, zusammengefasst) festgehalten. A. Alleinverdienerabsetzbetrag Das Finanzamt beantragt im Vorlagebericht, den in der Beschwerde geltend gemachten Alleinverdienerabsetzbetrag zum Abzug zuzulassen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Die Ehegattin des Bf. hat 2013 Einkünfte von weniger als € 6.000,00 bezogen. Das gemeinsame Kind war noch in Ausbildung. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro (TS 1), … Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. … Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Zumal dem Bf. bzw. seiner Ehegattin für das gemeinsame Kind die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag zustand, und seine Ehegattin Einkünfte von weniger als € 6.000,00 bezogen hat, ist dem Begehren auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages Folge zu geben (€ 494,00). B. Pendlereuro Im Schreiben vom 15.07.2019 beantragte der Bf. die Berücksichtigung des Pendlereuros in Höhe von € 57,40. In der BVE gewährte das Finanzamt den Pendlereuro in Höhe von € 12,99; dies sei - ausgehend von dem dem Bf. zustehenden Jahresbetrag (€ 52,00) - der für die Beschäftigungszeit des Bf. von drei Monaten zustehende Betrag. Der Bf. stimmte dem Finanzamt in diesem Punkt im weiteren Verfahren zu. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Der Bf. stand noch bis Ende März 2013 in einem aktiven Dienstverhältnis (Lohnzettel). Ab 01.04.2013 war er in Pension. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 33 Abs. 5 Z. 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. Da der Bf. nur drei Monate des Jahres 2013 in einem aufrechten Dienstverhältnis stand, ist dem Bf. ein in der BVE gewährter Pendlereuro in Höhe von € 12,99 zu geben. In diesem Punkt ist daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben. C. Rückzahlung von freiwilligen Versicherungsbeiträgen Die vom Bf. im Jahr 2012 einbezahlten € 2.516,00 für Beitragsentrichtung für Ausübung Ersatzzeiten wurden dem Bf. von der PVA im Jahr 2013 rückgezahlt (Schreiben der PVA vom 05.03.2013). Der Bf. beantragte, diese Beträge 2013 nicht zu erfassen. Vorerst vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Rückzahlung der PVA als Rückzahlung von Einnahmen zu erfassen wäre. Da 2012 die Zahlung von € 2.516,00 nicht als Sonderausgabe geltend gemacht und auch im abschließenden Erkenntnis des BFG betreffend Einkommensteuer 2012 nicht als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, begehrt das Finanzamt nunmehr, die Rückzahlung der Einnahmen nicht in Ansatz zu bringen (Stellungnahme vom 24.07.2024). Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. e EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben. Da die Zahlung im Jahr 2012 das Einkommen des Bf. nicht im Rahmen der Sonderausgaben vermindert hat, ist die Rückzahlung der PVA in Höhe von € 2.516,00 im Jahr 2013 auch nicht als Einkünfte iSd § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. e EStG 1988 zu erfassen. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben. D. Außergewöhnliche Belastungen Rechtliche Grundlagen für die Punkte D.1.1. bis D.1.3 und D.1.5. Vorerst dürfen die für die Beurteilung der nachfolgend angeführten ag Bel maßgeblichen Rechtsgrundlagen festgehalten werden, die für die Punkte D.1.1. bis D.1.3. und D.1.5. relevant sind: Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1.Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2.Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3.Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7 300 Euro 6%. mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%. mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%. mehr als 36 400 Euro 12%. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt für jedes Kind (§ 106). Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind gemäß § 34 Abs. 5 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen. Gemäß § 34 Abs. 6 TS 5 EStG 1988 können Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) und gemäß § 34 Abs. 6 TS 6 EStG 1988 Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen folgendes: 1.Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. 2.Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010 ) 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. 5.(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 (VO), heißt es in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung: § 1 VO (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, oder bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. (2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. (3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. § 2 VO Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei -Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro [TS 1] pro Kalendermonat zu berücksichtigen. … § 4 VO Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Krankheitskosten. Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich (VwGH 21.9.56, 349/56), sie erwachsen aus tatsächlichen (VwGH 24.6.04, 2001/15/0109) bzw bei Unterhaltsverpflichtung aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (Abs 7 Z 4; bezieht der Berechtigte eigene Einkünfte, sind die Kosten bei ihm selbst eine agB, VwGH 28.4.87, 85/14/0049; dazu LStR 872). … Sie müssen mit einer Heilbehandlung bzw. Betreuung typischerweise verbunden sein (VwGH 24.6.04, 2001/15/0109); es genügt jedoch, wenn sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (UFS 18.6.09, RV/1317-L/07; BFH 20.11.87, III R 296/84, BStBl II 88, 137), dh zu lindern bzw das Fortschreiten einer Beeinträchtigung (Behinderung) zu vermeiden (DKMZ/Doralt § 34 Rz 78 "Krankheitskosten"; HR/Fuchs/Unger § 34 Anh II Rz 35; WGW/Wanke § 34 Rz 78 "Krankheitskosten"; LStR 902; VwGH 23.5.96, 95/15/0018). Deshalb sind auch die (geschätzten) Kosten des Mehraufwands für Lebensmittel aufgrund einer Ess-Brech-Sucht (Bulimie) als agB (mit Selbstbehalt) abzugsfähig, die Belastung ist aber nur dann zwangsläufig, wenn sich der StPfl auch einer Heilbehandlung unterzieht (VwGH 31.5.17, Ro 2015/13/0023; Renner BFGj 15, 370). Keine agB sind Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit (LStR 902a); für Stärkungsmittel und zur Nahrungsergänzung (UFS 24.5.11, RV/0462-L/11; es sei denn, sie sind medizinisch indiziert); zur Vorbeugung (VwGH 24.6.04, 2001/15/0109; BFG 18.2.14, RV/5101099/2011 Mundhygiene); für zahnmedizinische Prophylaxe (UFS 25.9.08, RV/2463-W/08); für prophylaktische Schutzimpfungen … sowie Ausgaben, die nur mittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können (VwGH 24.6.04, 2001/15/0109; UFS 21.1.10, RV/3672-W/09). Der Begriff der "Krankheitskosten" ist weit auszulegen (VwGH 14.1.92, 91/14/0243). Erfasst sind mE auch "Vorsorgeuntersuchungen" nach einer Krebsoperation (aA UFS 19.10.11, RV/0155-W/11). Abzugsfähig sind Aufwendungen für (1) Arzt und Krankenhaus; (2) Medikamente, einschließl "medizinisch verordneter" homöopathischer Präparate (LStR 902c; UFS 5.9.08, RV/0317-L/07); bei chronisch Erkrankten auch wiederholt verschriebene Präparate, wenn im Einzelfall kein neues Rezept eingeholt wurde (VwGH 12.9.18, Ra 2017/13/0039); ärztlich verordnete Beruhigungs- oder Stärkungsmittel und Vitaminpräparate (HR/Fuchs ua § 34 ABC); ggf auch noch nicht zugelassene Medikamente (FG München 19.12.01, 1 K 4737/00); (5) ärztlich verordnete Diät (VwGH 22.2.84, 82/13/0018; zum Pauschale s § 35 Rz 23); … … (7) Fahrten zum Arzt (UFS 16.9.08, RV/3281-W/07); ins Krankenhaus (VwGH 22.9.76, 2271/75) oder zur Therapie (VwGH 3.3.22, Ra 2021/15/0069 "Therapieschwimmen" wenn nachweislich notwendig; BFG 6.5.16, RV/4100811/2015; Müller SWK 98, S 239 1.3.2); uU Gruppentherapie (BFH 13.2.87, III R 208/81, BStBl II 87, 427) - und zwar auch dann, wenn der Ehepartner den StPfl chauffiert und dafür vom StPfl das amtliche Kilometergeld erhält (BFG 6.10.15, RV/7102585/2013); … Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für … (2) medizinisch nicht indizierte Behandlungen (zu Ayurveda-Kuren s zB BFG 27.10.20, RV/2100707/2020; UFS 24.7.08, RV/0244-F/07); … (4) Aufwendungen für medizinische Fachliteratur (Ausnahmen siehe "Medizinische Fachliteratur"); Die Aufwendungen können auch dann zwangsläufig sein, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung KV gedeckten Kosten übersteigen, sofern sie aus triftigen medizinischen Gründen anfallen, zB bei erwarteten Komplikationen (VwGH 13.5.86, 85/14/0181; LStR 902c) oder bei einer im Einzelfall gebotenen Behandlung in einem besonders spezialisierten Krankenhaus (VwGH 31.3.17, Ra 2015/13/0042 Klinik am Meer; BFG 31.7.14, RV/1100254/2013). … Wahlarztkosten; ablehnend BFG 27.3.20, RV/5100812/2018; 29.1.18, RV/7103988/2017… Ersätze, Vergütungen etc aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw einer freiwilligen Zusatzversicherung sind abzuziehen (VwGH 19.2.92, 87/14/0116; s Rz 24 ff), … Nahrungsergänzungsmittel (Vitaminpräparate etc) sind idR nicht abzugsfähig; Ausnahme bei ärztlicher Verordnung (BFG 8.9.15, RV/7103164/2013; UFS 10.10.13, RV/0577-G/10) oder wenn sich medizinische Gründe aus medizinischer Fachliteratur und ärztl Befunden ergeben (BFG 26.11.20, RV/7101229/2019); Urban ÖStZ 12/769, 401. Prozesskosten. Prozesskosten, die BA oder WK sind, scheiden als agB aus (Abs 1 S 3). IÜ sind Prozesskosten "im Allgemeinen nicht zwangsläufig" (VwGH 18.9.13, 2011/13/0029), da jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen (VwGH 19.12.00, 99/14/0294), …, die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten ist jedoch im Allgemeinen zu verneinen, wenn die Prozessführung Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der StPfl aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH 19.3.98, 95/15/0024; BFG 20.5.15, RV/5100356/2013; 2.1.15, RV/7101561/2012). Nicht abzugsfähig sind zB … (2) Kosten eines Schiedsgerichtsverfahrens entstehen nicht zwangsläufig (BFH 9.5.95, III R 224/94, BStBl II 96, 596). - (4) Nicht absetzbar sind Kosten eines Verwaltungsverfahrens, in dem der Einschreiter nicht obsiegt (LStR 905; zum verwaltungsgerichtl Verfahren s Merzo/Vondrak ecolex 14, 176; zu einem Bauverfahren s BFG 9.4.20, RV/2100291/2020 - Rev vom VwGH 2.9.20, Ra 2020/15/0047, zurückgewiesen) [Peyerl in Jakom EStG, 17. Aufl. (2024), § 34, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Rz 90]. Allergie: Aufwendungen zur Bekämpfung einer Allergieerkrankung sind als Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar; allergiebedingte Wohnungsumbauten oder ein Austausch von Gegenständen der Lebensführung (Einrichtungs- und Hausratsgegenstände, Fußbodenbeläge etc) bilden wegen Schaffung eines Gegenwertes keine außergewöhnliche Belastung (LStR 2002 Rz 886; vgl § 34 Tz 19). Schimmelpilzsporen in der Raumluft wurden nicht als Katastrophenschaden anerkannt (BFG 6.6.2016, RV/7101106/2011) [Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, § 34 EStG, Rz. 78]. D.1. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt für den Bf. und seine Ehegattin Der Bf. begehrt in der Einkommensteuererklärung 2013 -€ 15.455,46 für eigene Krankheitskosten sowie - € 450,44 für Krankheitskosten seiner Ehegattin. Im Einkommensteuerbescheid 2013 und in der BVE 2013 berücksichtigte das Finanzamt € 15.786,80. D.1.1. Ag Bel für den Bf. (lt. Erklärung € 15.455,46, Krankheitskosten) 12.04.2013 - Zahnsteinentfernung FK 25,2 21.04.2013 - 2. Heilkostenplan Studienort ("Studienort") Uni Studienort FK 142,8 18.04.2013 - GKK Amb. Prim. S (Prim S) FK 25,2 17.06.2013 - 1. SFK 25,2 26.06.2013 - 2. Zahnbehandlung FK 25,2 23.05.2013 9,58 med. Zahncreme FK 25,2 25.04.2013 9,48 med. Zahncreme FK 25,2 12.07.2013 3,18 med. Tee-Salbe Mundspülung FK 25,2 09.07.2013 - Nacharbeiten Dr. M FK 25,2 10.07.2013 - Nacharbeiten Dr. M FK 25,2 25.07.2013 - Nacharbeiten Dr. M ("Dr. M") FK 25,2 17.04.2013 - Behandlung Fahrten lt. Termin FK 25,2 12.06.2013 130,00 Zahna Dr. M FK 25,2 26.03.2013 - 1. Heilkosten Dr. M FK 25,2 24.06.2013 14.635,00 Zahnbehandlung Dr. M T 12.4., 17.4,24.6.,28.6.,9.7., 420 km FK 176,4 09.04.2013 - Dr. W ("Dr. W") FK 7,14 11.04.2013- Dr. W F K 7,14 16.04.2013 - Dr. W FK 7,14 Summe Aufwand € 14.787,24 Summe FK € 668,22 Summe gesamt € 15.455,46 Ansicht FA: Anzuerkennen wären für den Bf. € 15.455,46 abzgl. jeweils € 25,20 an Fahrtkosten für die doppelt erfassten Fahrten am 12.04.2013, 17.04.2013 und 09.07.2013 (nochmals begehrt am 24.06.2013), somit € 15.379,86. Ansicht Bf.: Der Bf. bestätigte die Ansicht des Finanzamtes als korrekt (Stellungnahme 16.09.2024). Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Höhe der ag Bel für den Bf. ist zwischen den Parteien unstrittig. Es sind auch nach Ansicht des BFG für den Bf. € 15.379,86 als ag Bel in Abzug zu bringen. Dem nunmehr seitens des Bf. eingeschränkten Begehren war daher Folge zu geben. D.1.2. Zur ag Bel mit SB für die Ehegattin (€ 450,44, Krankheitskosten) 17.04.2013 130,00 Zahnbehandlung Dr. M xxx - 31,84 Ersatz GKK 02.01.2013 - Dr. W sh. Rezept Schmerztherapie FK 7,14 25.02.2013 8,50 Schmerzpflaster FK 7,14 30.01.2013 11,20 Schmerzgel Voltdo FK 7,14 09.04.2013 - Dr. W Überw. Dr. H FK 7,14 25.02.2013 60,00 TCM Akunktur Therp Dr. H xxx FK 197,4 Summe Aufwand € 209,70 Summe FK 219,32 Summe gesamt € 429,02 Bezüglich der verbleibenden € 21,42 sind in der Aufstellung des Bf. folgende Positionen ausgewiesen: 08.02.2013, AMS-Termin, FK € 7,14 28.01.2013, AMS-Termin, FK € 7,14 30.03.2013, AMS-Termin, FK € 7,14 Ansicht FA: Für das Finanzamt ist von den begehrten € 450,55 ein Betrag von € 419,02 belegmäßig dokumentiert. Für € 21,42 gibt es daher keine Belege. Es wären nach Ansicht des Finanzamtes weiters die Fahrtkosten für den 09.04.2013 auszuscheiden, weil sie beim Ehegatten berücksichtigt seien, 30.01.2013, 25.02.2013 (jeweils € 7,14) - weil "Einkaufsfahrten" und die Besorgungen bei Apotheken üblicherweise im Zuge von Erledigungen des täglichen Lebens miterledigt werden bzw. im Anschluss an Arztbesuche erfolgen - und die Fahrt am 09.04.2013 - weil bereits beim Bf. begehrt und gewährt - nicht zum Abzug zuzulassen. Das vom Bf. genannte VwGH-Judikat betreffe Fahrtkosten für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte. Für die Ehegattin wären folglich € 382,40 als ag Bel mit SB zu gewähren. Ansicht Bf.: Der Bf. begehrt, die Fahrtkosten für den 09.04.2013 (€ 7,14) zu Dr. W zum Abzug zuzulassen, sie seien für die Einholung einer Überweisung zur Akupunktur angefallen. Für die Ehegattin wären daher € 389,54 als ag Bel in Abzug zu bringen (GÄ 16.09.2024). Das Finanzamt habe die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Arbeitssuche nicht begründet. Über die Beschwerde wurde erwogen: Nach Ansicht des BFG sind die zwischen den Parteien unstrittigen € 382,40 als ag Bel für die Ehegattin zum Abzug zuzulassen. Zumal die Fahrtkosten von € 7,14 bereits beim Bf. für eine Fahrt zu Dr. W als ag Bel gewährt wurden, können sie nicht noch einmal bei der ag Bel der Ehegattin zum Abzug zugelassen werden. Wie bereits im Erkenntnis des BFG vom 28.05.2024, RV/4100090/2020, intern gestellt, betreffend Einkommensteuer 2012 des Bf. ausgeführt, wird man nicht in Abrede stellen können, dass der Bf. rechtlich verpflichtet war, die Kosten für einen möglichen beruflichen Wiedereinstieg der Ehegattin zu tragen. Die Wiedereinstiegskosten der Ehegattin sind jedoch keine "unmittelbaren Krankheitskosten". § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 verlangt zudem, dass Unterhaltsleistungen - hier an die Gattin - nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine ag Bel darstellen, siehe auch VwGH vom 31.3.2017, Ra 2016/13/0053. Zumal Wiedereinstiegskosten bei der Ehegattin (vorweggenommene) Werbungskosten, aber keine ag Bel wären, ist schon aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes und der Rechtsprechung des VwGH der Abzug als ag Bel - mit oder ohne SB - dem Bf. verwehrt. Selbst wenn die Aufwendungen dem Grunde nach eine ag Bel wären, wäre mangels entsprechender Nachweise über das Anfallen der Fahrtkosten diesen der Abzug zu versagen. Die € 21,42 sind daher nicht als ag Bel zu berücksichtigen. D. 1.3. Ag Bel mit SB für das Kind (€ 335,64) [Grafik]   Ansicht FA Das Finanzamt hielt fest, dass sich laut Bf. das Kind am 21.3. um 20:15 Uhr bei Kraftübungen den rechten Fuß am Studienort verletzt habe. Die Ambulanz wurde am Folgetag, dem 22.03., um 12:56 Uhr in Ort A ("Ort A") aufgesucht. Es wurde eine Contusio dig. IV ped. Dext., non rec. (Prellung der 4. Zehe, am rechten Fuß, nicht frisch) festgestellt und angemessene Schonung und lokale Kühlung verordnet. Nach Ansicht der Amtsbehörde sind die begehrten Fahrtkosten nicht zwangsläufig erwachsen, da das Kind unmittelbar nach dem "Unfallgeschehen" keine Behandlung in einem Krankenhaus vor Ort in Anspruch genommen hat. Erst einen Tag später wurde ein KH in über 170 km Entfernung aufgesucht. Auch die Art der Verletzung, es wurde eine Prellung der Zehe diagnostiziert, sowie Schonung und Kühlung verordnet, lässt erkennen, dass die Fahrt der Eltern an den Studienort um mit dem Kind erst im Ort A ein Krankenhaus aufzusuchen nicht zwangsläufig erwachsen ist. Die Fahrtkosten stellen aus diesem Grunde keine ag Bel iSd § 34 EStG dar. Das Finanzamt beantragt die Abweisung dieses Beschwerdepunktes. In der Stellungnahme vom 30.10.2024 brachte es noch vor, dass aus der vorliegenden Diagnose nicht hervorgehe, dass eine unfallbedingte Gehunfähigkeit und eine akute Erkrankung, welche eine Anreise der Eltern und eine Behandlung in einem über 170 km entfernten Krankenhaus, anstatt eine Behandlung vor Ort am Studienort, erfordert hätte. Die in den angeführten Darlegungen I, II, III zugrunde liegenden Sachverhalte seien mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Ansicht Bf. Es sei dem Bf. nicht bekannt, dass in Österreich die freie Arztwahl abgeschafft worden sei, oder die Versorgung/Hilfestellung/Pflege/Hilfsbedürftigkeit bei immungeschwächten, infektanfälligen und allergischen behinderten (jungen Erwachsenen) im Falle schwerer Infektionskrankheiten aus den Menschenrechten gestrichen worden sei. Er verwies auf die "Darlegungen I bis III". Darlegung I Der Bf. verwies auf Erkenntnisse des Vf GH, VfGH-Slg. 16.8 39/2003, und das Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2010,2007/15/0309. Fahrtkosten zur Erzielung eines positiven therapeutischen Effektes würden in gesetzeskonformer Interpretation zu den Kosten für die Heilbehandlung gemäß § 4 der Verordnung über die ag Bel führen. (Abholung und Bringung zur Heimunterkunft/Beschäftigungsstelle/Sozialkontakt). Darlegung II Fahrtkosten zur Abholung aus dem Heim seien auch bei Nicht-Erkrankung abzugsfähig, wenn eine Behinderung vorliege. Er verwies auf das Erkenntnis des BFG, RV/7103174/2016 vom 20.01.2017. Die Entscheidung sei aus der Sicht des behinderten/Kindes zu treffen. Weiters verwies er auf VfGH vom 22.09 2016, E 2556/2015. Darlegung III Fahrtkosten ins Ausland zum Heilpraktiker (BFG RV/5100562/2017) seien abzugsfähig. Anlässlich des Erörterungsgesprächs am 17.01.2019 beim BFG sei einvernehmlich festgestellt worden, dass der Betrag von € 0,42 zzgl. € 0,05, also insgesamt € 0,47 pro Kilometer zum Ansatz zu bringen wäre. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Aufgrund der vom Bf. vorgelegten Unterlagen und den Vorbringen der Parteien gelangte das BFG zur Ansicht, dass mangels entsprechender Nachweise die Fahrtkosten nicht dokumentiert und nachgewiesen sind. Ebenso wenig ist eine Gehunfähigkeit des Kindes ärztlich attestiert. Essentielle Gründe für den Besuch eines 170 km entfernten Krankenhauses am Tag nach der Verletzung sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Es fehlen auch Unterlagen bezüglich der Fahrtkosten der Praktika bzw. ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass sie medizinisch indiziert gewesen wären. Rechtliche Beurteilung Dem Bf. bleibt es unbenommen, den Arzt seiner Wahl für sein Kind zu nehmen. Allerdings müssen bei der gegebenen sehr guten ärztlichen Versorgungsmöglichkeit am Studienort wohl triftige medizinische Gründe vorliegen, die die steuerliche Abzugsfähigkeit a. der Anreise der Eltern an den Studienort und b. der Weiterfahrt vom Studienort zur Behandlung in einem weit mehr als 100 km entfernten Krankenhaus rechtfertigen. Beim vorliegenden Sachverhalt sind keine Gründe ersichtlich, warum die Behandlung (noch am gleichen Tag) am Studienort nicht möglich war, zumal sich dort eine Universitätsklinik befindet. Da auch keine ärztlich attestierte Gehunfähigkeit vorlag, sind keine Gründe augenscheinlich, die die Anreise der Eltern an den Studienort des Kindes erforderten. Ebenso wenig hat der Bf. (durch Unterlagen dokumentiert) dargetan, dass die Behandlung zwingend im Ort A erfolgen musste. Es lag hier auch keine "schwere Infektionskrankheit" vor. Die der Behinderung zugrunde liegenden Erkrankungen allein rechtfertigen diesen Aufwand nicht. Zwingende (medizinische) Gründe, die den Aufwand für Fahrtkosten zum Praktikum in München rechtfertigen, sind für das BFG nicht ersichtlich. Für das Kind hat der Bf. den Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung erhalten. Aus dem Verweis auf VwGH-Judikate mit einem (völlig) anders gelagerten Sachverhalt ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Die € € 335,64 sind daher nicht als ag Bel in Abzug zu bringen. D.1.4. Berechnung des Selbstbehalts In der Beschwerde begehrt der Bf., den Selbstbehalt von € 2.997,19 unter Einbeziehung der ag Bel mit und ohne SB auf € 1.708,41 laut seiner Aufstellung festzusetzen und stellt diverse Berechnungen an. Der Selbstbehalt sei mit 8% zu bemessen, weil dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe und ein Kind gemäß § 106 da sei. Dem Bf. wurden die einzelnen Schritte der Ermittlung des Selbstbehalts übermittelt. In der Gegenäußerung vom 16.09.2017 beantragte er, die als Rückzahlung von Einnahmen erfassten € 2.516,00 bei der Berechnung des Selbstbehalts herauszunehmen. In seiner erstellten Berechnung kam er zu einem Selbstbehalt von € 2.196,47. Über die Beschwerde wurde erwogen: § 34 Abs. 5 EStG 1988 Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen. Als Einkommen, das der Berechnung des Selbstbehalts zu Grunde zu legen ist, ist das Einkommen nach § 2 Abs. 2 zu verstehen (VwGH 12.9.01, 96/13/0066; Pülzl ÖStZ 99, 314). Die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nsA sind um die sonstigen Bezüge gem § 67 Abs 1 und 2 zu erhöhen (Kz 220 abzügl Kz 225 des Lohnzettels). Stfreie Einkünfte iSd § 3 fallen nicht unter den Einkommensbegriff des Abs. 4; das gilt auch für Einkünfte iSd § 3 Abs. 2 (besonderer Progressionsvorbehalt; VwGH 12.9.01, 96/13/0066 Arbeitslosengeld; LStR 834). Ausl Einkünfte sind dagegen Teil der Bemessungsgrundlage, auch wenn sie durch DBA stbefreit sind (EStR 7598 und LStR 834 auf Grund von VwGH 24.5.07, 2004/15/0051 und BFG 30.6.14, RV/4100587/2013; dazu krit Schlager ecolex 07/309, 717; Doralt RdW 07/57, 55; Pülzl ÖStZ 99, 314; s schon VwGH 11.10.77, 1830/77). … Aus dem Ausdruck "vor Abzug der agB" ergibt sich, dass bei der Bemessung des Selbstbehalts nur die Summe jener agB nicht zu berücksichtigen ist, die dem Selbstbehalt unterliegen (VwGH 31.3.03, 98/14/0164); ohne Selbstbehalt abzugsfähige agB (s Rz 53) vermindern die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehalts (Pülzl ecolex 03, 614) [Peyerl in Jakom, EStG, 2024, § 34 Rz. 52]. Im vorliegenden Fall errechnet sich der Selbstbehalt wie folgt: | Berechnung des Selbstbehalts | | Gesamtbetrag der Einkünfte | 26.428,42 | Sonstige Bezüge, KZ 220 | 4.170,03 | SV Sonstige Bezüge, KZ 225 | - 384,75 | SA lt. Bescheid | - 302,81 | ag Bel ohne SB | -384,25 | Ausw. Berufsausbildung | - 1.320,00 | Diätverpflegung | - 840,00 | Pauschaler Freibetrag Behin | - 75,00 | Kinderfreibetrag | - 220,00 | Bemessungsgrundlage | 27.071,64 | 8% | 2.165,73 D.1.5. Ag Bel ohne SB für das Kind (im Beschwerdeverfahren vermindert auf € 4.215,05) In der Einkommensteuererklärung 2013 begehrte der Bf. für sein Kind (30% MdE) "Unregelmäßige Aufwendungen für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung" in Höhe von € 4.550,65. Im Einkommensteuerbescheid 2013 und in der BVE gewährte das Finanzamt keine ag Bel ohne SB für das Kind. In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag beantragte der Bf. die erklärungsgemäße Berücksichtigung und verwies auf seine im Einkommensteuerverfahren 2012 geäußerten Vorbringen. Im Verfahren vor dem BFG verminderte der Bf. - weil in dem in der Erklärung ausgewiesenen Betrag auch eine Teilposition der ag Bel mit SB enthalten war - die für das Kind beantragte ag Bel ohne SB auf € 4.215,05. Vorweg dürfen die maßgeblichen Geschehnisse zur Krankengeschichte des Kindes und zu seiner festgestellten Behinderung festgehalten werden: Es lagen u.a. folgende Unterlagen vor: • Beim Bundessozialamt (BSA) war dem Kind laut Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Jahre 2005 und 2006 eine 20%-ige MdE bescheinigt worden. • Bescheid des BSA vom 03.11.2008, mit dem für das Kind für das nach der im Jahr 2008 geltenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965 (in weiterer Folge "Richtsatz-Verordnung" oder "RS-VO"), eine MdE von 30% festgestellt wurde. Auszugsweisefestgehalten heißt es wie folgt: "Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung (GdB) berücksichtigt werden: Art der Gesundheitsschädigung: 1. Asthma bronchiale mit Medikamenten-, Chemieallergien auf Formal- und Glutaraldehyd Richtsatzposition: III a 285 MdE: 20 v. H. 2. Multiple Nahrungsmittelintoleranz, Fruktosemaldigustion, Neurodermitis seit 2001 Richtsatzposition: III d 355 MdE: 20 v. H. Der Grad der Behinderung ist mit 30 v.H. einzuschätzen, weil die führende Gesundheitsschädigung unter Pkt. 2 durch die Gesundheitsschädigung unter Pkt. 1 um eine Stufe gesteigert wird, da sich auf Grund der multiplen Allergien auch ein Asthma entwickelt hat." Anmerkung auf der Bescheinigung: "Entsprechend der Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 02.07.2013 ergeht folgende Bestätigung: Diäteintragung D1: Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der VO BGBl. 303/1996 liegt seit 2001 vor."(Anm.: Der erste Teilstrich umfasst die Diäten für "Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids")." 09.07.2013: Das Kind des Bf. erhielt einen Allergiepass (Überempfindlichkeit gegen Allergie auf Hausstaubmilbe, Katzenallergene, Pilzsporen, Verdacht auf Histaminintoleranz, INCI: Formaldehyde, DOOO4Z, Formaldehyd". In der Bestätigung der Landesstellenleiterin des Sozialministeriumservice ("SMS") vom 9.12.2016 heißt es wie folgt: "Es wird bestätigt, dass "beim Kind eine Zöliakie gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 (D1) seit dem Jahr 2001 vorliegt." Im Erkenntnis des BFG vom 28.05.2024, RV/4100090/2020 (intern gestellt, betreffend Einkommensteuer 2012 des Bf.) unter Verweis auf Ausführungen im Erkenntnis des BFG vom 28.10.2022, RV/4100524/2017, betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010) ist festgehalten: "Die Mitteilung der Richterin an den Bf., dass laut Ihrer Auskunft bei der Leiterin des ärztlichen Dienstes beim SMS 2008 für die Feststellung einer Zöliakie eine Biopsie und Blut-Befunde notwendig gewesen wären, qualifizierte der Bf. als Mangelauskunft. Die Gutachterin Dr. Christa Kuderner bestätige in einer BVG Entscheidung, dass 2008 bereits ausreichende Befundmöglichkeiten für die angeborene Autoimmunerkrankung Zöliakie vorgelegen seien und die Biopsie nicht mehr notwendig gewesen sei. Dass in Kärnten die Biopsie erforderlich gewesen wäre, würde bedeuten, dass in Kärnten andere Behinderteneinschätzungsgesetze bestanden hätten. Er verwies auf die Bestätigung des SMS vom 9.12.2016. Die Auskunft des SMS, dass die Diät D1 keinen Rückschluss auf gesicherte Zöliakie darstelle, stehe der "Rechtsvorschrift für Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Fassung vom 3.7.2022" entgegen. Dass eventuell die D1-Eintragung lt. Meinung des SMS auf der Fruktoseintoleranz basieren würde, wäre schon möglich, aber auch dann wäre die erhöhte Kinderbeihilfe zuzugestehen. … In der mündlichen Verhandlung wollte die Ehegattin festgehalten haben, dass die Leiterin des SMS Ort C, im Dezember 2016 (Anm.: Bestätigung vom 09.12.2016, als Beilage B der Niederschrift über die mündliche Verhandlung) die Bestätigung erteilt habe, dass beim Kind Zöliakie seit 2001 besteht. Es hätte 2016 eine neuerliche Einschätzung erfolgen sollen, es wurde die gesamte Familie zum Behindertenanwalt eingeladen, weil ihr Kind beantragt hatte, von Gutachtern, wie Dr. Kuderna oder Dr. Widhalm begutachtet zu werden. Die Vertreterin des Finanzamtes brachte vor, dass im Schreiben vom 2.7.2013 des Bundessozialamtes in der Anmerkung die Eintragung der Diät D1 ab 2001 bestätigt werde, die Zöliakie sei aber nicht in dem Bescheid betreffend die Feststellung der MdE von 30% wertbestimmend aufgenommen worden. Die Ehegattin entgegnete, beeinsprucht zu haben, dass die Zöliakie nicht in der Feststellung der MdE enthalten sei. Am 9.12.2016 habe das selbe Amt bestätigt, dass Zöliakie vorliege und das D1 der Zöliakie zuzuordnen sei. Richtig sei, dass das Kind im Jahr 2012 außerhalb der Altersgrenze für die erhöhte Familienbeihilfe (Vollendung des 18. Lebensjahres) gelegen sei. … Die nach Muster für untergebrachte Kinder erstellte ärztliche Bedarfsmedikationsliste ignoriere die Finanzbehörde, anstatt das Verbot von Form- und Giutaraldehyd-belasteten Lebensmitteln wegen induzierenden Neurodermitis-Schüben und Asthmaanfällen, Typ I Allergie, zu würdigen. Beim BFG werde der zur Vorlage an die Behörde erstellte "Arztbrief" nicht als ärztliche Verordnung, sondern vielmehr als "Empfehlung" gesehen. Die Behörde anerkenne nur chemische Medikamente, die aber wegen schwerwiegender Nebenwirkungen abgesetzt worden seien. Generell seien sämtliche durch die Glutenunverträglichkeit und Fructoseintoleranz aufgetretenen Mängelbehebungsmaßnahmen nicht anerkannt worden. …". Nun zu den einzelnen Beschwerdepunkten: Unter den Punkten a. bis k. werden die einzelnen Teilpositionen beurteilt. (Orts)namen sind, soweit nicht unbedingt erforderlich, anonymisiert bzw. durch "xxx" überschrieben. Sofern nicht anderes festgehalten, begehrt der Bf. die ag Bel ohne SB. Der Bf. führte insbesondere ins Treffen, dass niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden dürfe. a. Allergiepass, GKK Klage,Beh. Einschätzung fürBeh., Antrag, usw. (€ 145,07+ FK € 594,24 = € 739,31) [...] Ansicht FA: Das Finanzamt beantragt - wie auch schon in den bisher erledigten Verfahren - die Abweisung. Die Aufwendungen seien keine unmittelbaren Krankheitskosten, sie seien nach § 20 EStG nicht abzugsfähig. Ansicht Bf. Der Bf. führte aus, dass der Allergiepass ein Behindertenhilfsmittel im weiteren Sinn sei, da Unverträglichkeiten Teil des Krankheitsbildes bei Neurodermitis und Asthma und ursächlich für den Grad der Behinderung seien, wie auch die Chemie- und Medikamentenunverträglichkeit. Er verweist auf die Ausführungen in der Darlegung VII; darin hält der Bf. Auszüge aus dem Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2017, Ro 2015/13/0023, fest, wonach erhöhte Lebensmittelkosten bei einer an Bulimie Erkrankten abzugsfähig seien. Über die Beschwerde wurde erwogen: Im gegenständlichen Fall werden die Fahrtkosten an den Ort A für den 08.07.2013 (€ 25,32) als ag Bel ohne SB in Abzug gebracht. Für diesen Tag liegt eine Verschreibung von Daosin des Klinikums im Ort A vor. In der Aufstellung sind viele Aufwendungen auch nach dem 09.07.2013 erfasst; diese sind jedoch - weil schon zeitlich nach dem Ausstellungszeitpunkt gelegen - nicht abzugsfähig. Es ist weder erklärt noch ersichtlich, warum nach dem Ausstellungszeitpunkt noch Kosten angefallen sein sollen. Wenn es sich um - wie auch in Vor- bzw. Nachjahren begehrte - Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten mit der GKK handeln sollte, so fehlt es - wie bereits in den diesbezüglichen Erkenntnissen betreffend den Bf. für 2008 bis 2010 sowie 2012 entschieden- an Nachweisen (des Inhalts) der Streitigkeiten bzw. der Zwangsläufigkeit. Alle übrigen Aufwendungen sind - abgesehen davon, dass sich auch die Frage bezüglich der Höhe des Aufwandes stellen könnte - schon dem Grunde nach nicht zum Abzug zuzulassen, weil es sich nicht um "unmittelbare" Krankheitskosten oder Kosten der Heilbehandlung handelt. Angemerkt werden darf noch, dass die Fahrtkosten nicht durch Unterlagen dokumentiert sind. Auch gibt es keine Unterlagen zu den diversen "Verhandlungen" oder Besuche beim "RA" oder Bundessozialamt. Die Aufwendungen für das Ehrenamt der Ehegattin sind - ungeachtet ihres Engagements für ihr Kind - nach § 20 EStG 1988 nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung. b. Gemäß Verschreibungen Rezept Bedarfsmedikation (€ 740,55 + FK € 122,04 = € 862,59) [...] b.1. € 49,90 Verschreibung Daosin-Enzymmischung wg. Histaminintoleranz: Ansicht FA: Es beantragt die Stattgabe, es werde zum Histaminabbau verschrieben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Auch nach Ansicht des BFG sind die € 49,90 als ag Bel ohne SB in Abzug zu bringen, weil der Zusammenhang mit der Behinderung gegeben ist. b.2. € 3,00 Befundkopien für Allergiepass und Allergiepass-Erweiterung wg. Zusätz FK € 25,32: Ansicht FA: Es beantragt die Abweisung, da Aufwendungen für den Allergiepass keine unmittelbaren Krankheitskosten iSd § 34 EStG darstellen. Ansicht Bf.: Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII. (betreffend Bulimie) begehrt er den Abzug als ag Bel ohne SB. Über die Beschwerde wurde erwogen: Nach Ansicht des BFG sind die Aufwendungen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Der Zweck der Fahrt (Erstellung oder Ablieferung der Kopien, wenn letzteres, wo) ist nicht ersichtlich. Die Fahrtkosten sind nicht durch Unterlagen dokumentiert. Die Verbindung zum Sachverhalt in dem genannten VwGH-Erkenntnis der Darlegung VII. sind für das BFG nicht erkennbar. Es darf auf Pkt. a. (Allergiepass) verwiesen werden. b.3.€ 6,70 Travogen Pilzsalbe FK € 7,14: Ansicht FA: Die Aufwendungen von € 6,70 seien eine ag Bel ohne SB. Es beantragt die Abweisung der Fahrtkosten (€ 7,14), da Salben aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens auf Vorrat bzw. im Zuge von anfallenden Einkäufen bzw. Erledigungen am Weg mitgenommen werden. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Aufwendungen für die Pilzsalbe (€ 6,70) sind eine ag Bel ohne SB. Der Zusammenhang mit der Behinderung - Hautprobleme bei Neurodermitis - ist für das BFG gegeben. Da die Fahrtkosten nicht durch Unterlagen dokumentiert sind und der Bf. der Ansicht des Finanzamtes bezüglich der "Einkaufsfahrt" nichts entgegen gehalten hat, auf das einzugehen gewesen wäre, sind die Fahrtkosten nicht zum Abzug zuzulassen. b.4. € 21,00 Weiße Va. U. Homöopathika etc. FK € 7,14: Ansicht FA: Das Finanzamt beantragt die Abweisung. Es liege keine ärztliche Verordnung vor. Laut Rechnungen handelt es sich nicht wie von der Ehegattin angeführt - um eine Neurodermitis Standardpflege lt. Derma; aus dem Beleg sind, wenn auch nur mehr schwach erkennbar, die Wortfetzen "Resc Kaugummi" und "Prot Mundhyg Kaugm" erkennbar. Deutlich erkennbar ist auch der händische Vermerk "gegen Übelkeit Seekrankheit". Die Aufwendungen -Vorbeugemaßnahmen gegen Übelkeit bzw. für Mundhygiene - seien keine unmittelbaren Krankheitskosten, sondern dem Bereich des § 20 EStG 1988 zuzurechnen. Ansicht Bf.: Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII. (betreffend Bulimie) begehrt er den Abzug als ag Bel ohne SB. Über die Beschwerde wurde erwogen: Der Bf. hat der Feststellung des Finanzamtes keine Einwendungen entgegengehalten. Aufwendungen für Mundhygiene bzw. zur Vorbeugung von Reisekrankheit gehören dem Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen an. Ein Zusammenhang mit der Behinderung ist nicht zu ersehen. Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Der Sachverhalt im Erkenntnis betreffend Bulimie ist ein mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer. Die Aufwendungen samt - ohnehin nicht durch Unterlagen dokumentierten - Fahrtkosten sind keine ag Bel, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen. b.5. € 19,90 Omnibiotic, Apotheke, Dr. B FK €7,14: Ansicht FA: Die Aufwendungen für Omni-biotic 10 AAD (€ 19,90) sind - auch wenn die Verschreibung durch den Augenarzt den Zusammenhang mit der Behinderung verneinen ließe - angesichts der Produktbeschreibung (Herstellung des bakteriellen Gleichgewichts im Darm) eine ag Bel ohne SB. Die Fahrtkosten /€ 7,14) seien - weil eine Einkaufsfahrt - nicht abzugsfähig. Über die Beschwerde wurde erwogen: Aufwendungen für Omni-biotic (€ 19,90) sind nach Ansicht des BFG aufgrund des Zusammenhangs mit der behinderungsbedingten Erkrankung eine ag Bel ohne SB. Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3. b.6. € 75,05 Omni-biotic, Apotheke, Dr. B FK € 7,14: Ansicht FA: Omnibiotic 10 AAD (€ 19,90): sie sind eine ag Bel ohne SB. Vaselinum Eur 10,45, da Magistrale Rezeptur vorliegt und der Aufwand im Zusammenhang mit der wertbestimmenden Neurodermitis steht, beantragt das Finanzamt die Stattgabe. Krill Öl Kapseln € 44,70: Eine ärztliche Verordnung vom 12.07.2013 liegt vor. Ein Mittel der Fa. Alpinamed (www.alpinamed.at), wird als Nahrungsergänzungsmittel und als hochwertige Omega-3-Quelle für eine gesunde Herzfunktion, Vitalität und vermehrtes Wohlbefinden beschrieben. Laut Ansicht der Amtsbehörde wurde eine Erkrankung des Herzens nicht wertbestimmend festgestellt, aufgrund des Vorliegens einer zeitnahen ärztlichen Verordnung wird die Berücksichtigung als ag Bel mit SB beantragt. FK (€ 7,14) sind - weil für eine Einkaufsfahrt - nicht abzugsfähig (§ 20 EStG). Ansicht Bf.: Die Aufwendungen für Krill begehrt der Bf. unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII. (betreffend Bulimie) als ag Bel ohne SB. Omega-3-Produkte seien in den 1990-er Jahren von der Krankenkasse bezahlt worden und laut Spezialklinik Neunkirchen ein Standardprodukt in der Behandlung von Neurodermitis. Er verwies auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. IV. Darin hält er im Wesentlichen Auszüge aus diversen Judikaten fest und schildert, warum "Multivitamin Supradyn Vital 50 für körperliche und geistige Vitalität ab 50 Jahren" und "Immun 44" von den Inhaltsstoffen nicht für sein Kind geeignet wäre. Über die Beschwerde wurde erwogen: Aufwendungen für Omni-biotic (€ 19,90) und Vaselinum (€ 10,45) sind nach Ansicht des BFG eine ag Bel ohne SB. Zu "Krill KPS Premium" wird im Beipackzettel u.a. ausgeführt: "Warum ist Krillöl so wertvoll? Aus mehreren Gründen… Krillöl enthält Omega-3-Fettsäuren, die zu den ungesättigten Fettsäuren gehören, essentiell für den Körper sind und in der Nahrung ausreichend vorhanden sein sollten, da sie vom Körper nicht selbst hergestellt werden können. Omega-3-Fettsäuren werden für viele Körperfunktionen täglich benötigt. Der Ersatz gesättigter Fettsäuren durch einfach und/ oder mehrfach ungesättigte Fettsäuren in der Ernährung trägt etwa zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei. Krillöl enthält außerdem Phospholipide, die für eine verbesserte Aufnahme der Omega-3-Fettsäuren verantwortlich sind. Durch ihre Bindung an Phospholipide sind die Omega-3-Fettsäuren des Krillöls viel leichter verdaulich als andere Omega-3-Quellen, werden bevorzugt aufgenommen ohne erst über Gallensäuren aufbereitet und über die Leber verarbeitet werden zu müssen. Krillöl weist sogar ein ideales Verhältnis seiner Omega-3-Fettsäuren EPA (Eicosapentaensäure) zu DHA (Docosahexaensäure) auf." In Anbetracht der besseren Verdaulichkeit der verschriebenen Kapseln und der beim Kind bestehenden Problematiken können nach Ansicht des BFG die Krill Öl Kapseln (€ 44,70) als ag Bel ohne SB zum Abzug kommen. Unter der Position b.5. sind daher die beantragten € 75,05 eine ag Bel ohne SB. Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3. b.7. € 94,80 Bioflorin FK € 7,14: Ansicht FA: Bioflorin Eur 10,60: Es liegt eine ärztliche Verordnung mit Rezept vor, daher beantragt das Finanzamt die Berücksichtigung der € 10,60 ohne SB. Krill Öl Kapseln Eur 44,70: ag Bel mit SB (siehe o.a. Stellungnahme) Pure EN KPS A.i. Enzyme Eur 39,50: Ärztliche Verordnung nachträglich vom 02.01.2014 vorhanden, 2013 wurde es ohne Vorliegen einer zeitnahen ärztlichen Verordnung erworben.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100039/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100039.2020
Stammnummer
146818
Gültig
12.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF