Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100039/2020
1. Alleinverdienerabsetzbetrag 2. Rückzahlung von Versicherungsbeträgen 3. Außergewöhnliche Belastungen mit und ohne Selbstbehalt 4. Berechnung des Selbstbehalts
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100039/2020vom 12.12.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass am gleichen Tag (12.07.2013) bereits durch den Allgemeinmediziner Dr. W Krill Kps und Bioflorin ärztlich verordnet wurden, jedoch kein Pure EN Kps AI Enzymes. Eine zeitnahe ärztliche Verordnung durch Dr. W ist demnach möglich gewesen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Einnahme und Besorgung dieses Mittels ohne ärztliche Anordnung bzw. Absprache mit Dr. W getätigt wurde. Mangels Vorliegen einer ärztlichen Verordnung zur Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels stellen diese Aufwendungen keine Heilbehandlungskosten iSd § 34 EStG dar.
Fahrtkosten 7,14 nicht abzugsfähig, da Einkaufsfahrt (§ 20 EStG).
Ansicht Bf.
Zu A.i.-Enzymen:
Daosin sei ein Mittel nur für die Histaminintoleranz, A.i.-Enzyme würden laut Bf. jedoch bei Fruktose-, Laktose- und Histaminintoleranz Wirkung zeigen. Sie seien durch das Folgerezept von Dr. W vom 02.01.2014 belegt.
Er begehrte den Abzug von Krill und A.i.-Enzymen als ag Bel ohne SB.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Aufwendungen für das ärztlich verordnete Bioflorin (€ 10,60) und Krill Öl Kapseln (€ 44,70) - letztere unter Hinweis auf die Ausführungen unter Pkt. b.6. - zusammen also € 55,30, sind nach Ansicht des BFG eine ag Bel ohne SB.
Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3.
Die Verordnung für A.i. Enzyme aus dem Jahr 2014 ist kein tauglicher Nachweis für die medizinische Notwendigkeit der A.i.-Enzyme Mitte des Jahres 2013. Wie das Finanzamt aufzeigt, wäre die Beschaffung einer Verschreibung sehr wohl möglich gewesen, ist jedoch nicht erfolgt. Für die "in Eigenregie" eingekauften A.i.-Enzyme kommt daher ein Abzug als ag Bel mit oder ohne SB nicht in Betracht.
b.8. € 39,50 A.i.-Enzyme an KH Ort A, Derma FK € 7,14
Ansicht FA:
Mangels Vorliegen einer ärztlichen Verordnung zur Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels stellen diese Aufwendungen keine Heilbehandlungskosten iSd § 34 EStG dar.
Lt. Bf. wurde Daosin nicht vertragen und erfolgte eine Behandlungsänderung; diese Angabe spiegelt sich jedoch in der Verordnung von Dr. nicht wider, da eine Verordnung seitens Dr. W am 12.7. nicht erfolgt ist.
Ansicht Bf.:
Das Finanzamt habe die Anerkennung versagt, obwohl nur ein Produktwechsel von Daosin erfolgt sei und für Daosin die Stattgabe erteilt worden sei. Der Bf. verwies noch auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII (betreffend Bulimie).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Aufwendungen für A.i.-Enzyme samt Fahrtkosten werden nicht als ag Bel (ohne SB) zum Abzug zugelassen. Auf die Ausführungen im vorigen Pkt. b.7. wird verwiesen. Zumal dem BFG - zu Recht - keine medizinische Beurteilung zusteht, wäre es am Bf. gelegen, den bloßen Produktwechsel durch einen Arzt verordnen zu lassen. Er hat nicht dargetan, dass dies unmöglich gewesen wäre.
Angemerkt werden darf, dass im Klinikum im Ort A am 08.07.2013 Daosin verschrieben wurde. Zumal dort auch die Probleme mit den Allergien und Unverträglichkeiten erörtert werden und vermutlich auch dort der Allergiepass ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser Stelle die Problematiken bekannt gewesen sein dürfte.
Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3.
b.9. 104,10 OmniBiotic etc.. Enzyme FK € 7,14
Ansicht FA:
Alpinamed Krill Kaps Eur 44,70: ag Bel mit SB (siehe o.a. Stellungnahme)
Omni Biotic (€ 19,90): sie sind eine ag Bel ohne SB.
Pure AI Enzymes Eur 39,50 + 7,14 FK, keine Heilbehandlungskosten (siehe o.a. Stellungnahme)
Ansicht Bf.:
Siehe die zuvor zu diesen Produkten angeführte Ansicht des Bf. Er begehrt den Abzug als ag Bel ohne SB.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Aufwendungen für Krill Öl Kapseln (44,70) und Omni-biotic (€ 19,90), zusammen somit € 64,60, sind eine ag Bel ohne SB. Auf die Ausführungen unter Pkt. b.5. (Omni-biotic) und Pkt. b.6. (Krill) darf verwiesen werden.
Die Aufwendungen für A.i.-Enzyme werden nicht als ag Bel zum Abzug zugelassen. Auf die Ausführungen unter Pkt. b.7. wird verwiesen.
Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3.
b.10. 39,50 A1Enzyme FK 7,14
Ansicht Finanzamt und Bf.:
Siehe die bisherigen Vorbringen zu A.i.Enzymen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Aufwendungen sind keine ag Bel. Auf die Ausführungen unter Pkt. b.7. und b.8. wird verwiesen.
Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3.
b.11. € 22,10 Vit D dekristiol Vitalis € FK € 7,14:
Ansicht FA:
Es sei eine ag Bel mit SB, da das Mittel gegen die für die MdE nicht wertbestimmende Osteoporose gewesen sei. Die FK (€ 7,14) betreffen eine Einkaufsfahrt (§ 20 EStG).
Ansicht Bf.:
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII. (betreffend Bulimie) begehrt der Bf. den Abzug als ag Bel ohne SB. Ohne Vitamin könne die Osteoporose wieder auftreten. Wegen Folgekomplikationen sei eine lebenslange Therapie notwendig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Bezüglich Dekristol liegt eine Verschreibung von Dr. W vom 26.06.2012 vor. Wie schon in den Erkenntnissen des BFG betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 sowie 2012 vertritt das BFG aufgrund der für 2013 unveränderten Verhältnisse hinsichtlich der MdE die Ansicht, dass die Osteoporose für die MdE nicht wertbestimmend war. Die Aufwendungen für das Dekristol (€ 22,10) sind daher eine ag Bel mit SB. Es wäre am Kind gelegen, eine allfällige Einbeziehung der Osteoporose in die behinderungsbedingten Erkrankungen beim SMS zu beantragen.
Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3.
b.12. 39,90 A.i. Enzyme …
Ansicht Finanzamt und Bf.:
Siehe die bisherigen Vorbringen zu A.i.Enzymen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Aufwendungen sind keine ag Bel. Auf die Ausführungen unter Pkt. b.7. und b.8. wird verwiesen.
b.13. € 202,43 Vit D, C, Calc, Selen, Spirulina, Zink u
Neben dem Betrag war "sh Rezept Dr. W" vermerkt. Beigelegt war den Unterlagen nur ein Rezept von Dr. W vom 26.06.2013 für Dekristol.
Weiters liegt ein Blatt mit - wie auch sonst zumeist - mit schlecht lesbaren Kopien von Kassabelegen über Einkäufe diverser Mittel bei GNC Life Well vor. Aus diesen Belegen ist nicht ersichtlich, für wen die Produkte angeschafft wurden. Weiters sind handschriftliche Vermerke zu diversen Belegen enthalten, und zwar "Enzyme", "Vit C", "Calc", "Selen", "Calc + Mag", "Vit D3", "Darmbakt.". Auf einem Beleg ist "Zinc" zu finden.
Spirulina findet sich in den Belegen nicht. Beigelegt ist ein nicht datiertes "Dauerrezept" der Praxis C, in dem "OP I Spirulina Algen Tabl" wegen "Dauersupplementierungen Ernährungsdefizit" festgehalten ist, weiters "Dg. Fruktoseintoleranz, Zöliakie, Unverträglichkeit".
Ansicht FA:
Es schätzte den Aufwand für Vit D + Selen aufgrund des Mangelbefundes aus 2008 mit
€ 42,75 und beantragt den Abzug als ag Bel mit SB in Anlehnung an den Aufwand lt. Pkt. 1.16. auf Seite 31 des Erkenntnisses des BFG vom 28.10.2022, RV/41000524/2017).
Für Vitamin C + E liege keine ärztliche Verordnung oder ein Mangelbefund vor, daher seien die € 159,68 keine Heilbehandlungskosten.
Ansicht Bf.:
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII. (betreffend Bulimie) begehrt der Bf. den Abzug als ag Bel ohne SB.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Ansicht des BFG sind die € 42,75 als ag Bel mit SB zum Abzug zuzulassen. Dies auch, wenn sich letztendlich nicht sagen lässt, dass alle Mittel tatsächlich für das Kind gekauft wurden. Das BFG vermag eine Ursächlichkeit der Aufwendungen nicht in der Behinderung des Kindes zu erblicken. Eine im Erkenntnis des BFG vom 28.10.2022, RV/41000524/2017, gleichlautende Entscheidung hat der Bf. nicht angefochten. Eine Änderung bezüglich des Sachverhalts behauptet der Bf. nicht.
Für die weiteren Produkte liegen keine ärztlichen Verordnungen vor. Auch lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, dass die Produkte tatsächlich für das Kind erworben wurden. Eine medizinische Indikation ist hier nicht erwiesen. € 159,68 sind daher nicht als ag Bel zu berücksichtigen.
Sollte im Aufwand Spirulina enthalten sein, so darf auf die Ansicht zu Spirulina im Erkenntnis des BFG vom 28.05.2024, RV/4100090/2020, verwiesen werden. Auch für 2013 liegt nur ein undatiertes Rezept vor. Das BFG vermag daher nicht davon auszugehen, dass 2013 eine Verordnung für Spirulina vorlag.
b.14. € 13,98 2 x Stevia /Zuckerersatz w Fructosein FK € 7,14 und
n.15. € 8,69 Sucolin 500 gr. FK € 25,32:
Ansicht FA:
§ 20 EStG 1988.
Ansicht Bf.:
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII. (betreffend Bulimie) begehrt der Bf. den Abzug als ag Bel ohne SB. Berechtigt wäre der Abzug von € 1,00 (Preis für einen Kilo Zucker).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Eine ärztliche Verordnung für diese Produkte liegt nicht vor. Es handelt sich um allgemein verwendete handelsübliche Lebensmittel, die nach § 20 EStG 1988 nicht zum Abzug zuzulassen sind.
Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Pkt. b.3. darf verwiesen werden.
Zusammenfassend darf zu Pkt. b. festgehalten werden:
Vom Gesamtbetrag von € 862,59 (Aufwand € 740,55, FK € 122,04)
sind nach Ansicht des BFG
- € 64,85 als ag Bel mit SB und
- € 271,45 als ag Bel ohne SB in Abzug zu bringen.
c. Berechnung höherer Aufwand pro Stück (€ 36,44)
d. Durchschnittlich höherer Aufwand für Spül-, Waschmittel und Reiniger (€ 133,20)
Der Bf. hat - ausgehend vom tatsächlichen Aufwand für Pflegeprodukte einen Vergleich zu Billigstprodukten angestellt und ist zu einem Mehraufwand für Pflegeprodukte (Pkt. c) in Höhe von Euro € 36,44 gelangt.
Ebenso brachte er zum Pkt. d von den tatsächlichen Einkäufen von diversen Reinigungsmitteln in einem Großhandelsgeschäft (€ 51,07) zuzüglich Fahrtkosten (€ 100,80) die Preise für Billigstprodukte (€ 18,70) in Abzug und gelangte so zu einem Mehraufwand von € 133,20. Die Fahrtkosten seien erforderlich gewesen, weil diese Produkte nur in einem weiter entfernten Ort zu bekommen gewesen sein.
Ansicht des Finanzamtes zu c. und d.:
Nicht abzugsfähig (§20 EStG). Es handelt sich um handelsübliche Produkte, die von jedermann verwendet werden. Das Finanzamt beantragt die Abweisung.
Ansicht Bf.:
Das Finanzamt bestreite nicht, dass höhere Lebenshaltungskosten durch die diversen Allergien anfallen als bei der üblichen Bevölkerung. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VI. (betreffend höhere Lebenshaltungskosten) und Pkt. VII. (betreffend Bulimie) begehrt der Bf. den Abzug als ag Bel ohne SB.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. stellt nicht in Abrede, dass es sich um von jedermann verwendete Produkte aus Drogeriemärkten handelt. Auch wenn aufgrund der Erkrankung des Kindes die Haut eine schonende Pflege braucht, liegt keine ärztliche Verordnung vor, aus der hervorgehen würde, dass das Kind (akut) krankheitsbedingt besondere Pflegeprodukte benötigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Kind betreffend die Haut im Jahr 2013 einen Arzt aufgesucht hätte.
Aus den Belegen geht nicht hervor, dass Produkte für das Kind angeschafft wurden; das Kind studierte im Jahr 2013 an einem auswärtigen Studienort.
[...]
Die Rechnung eines Großhandels lautet zudem nicht auf den Bf. und auch nicht auf seine Ehegattin, sondern - so in einem anderen Beschwerdeverfahren bekanntgegeben - auf die Schwester der Ehegattin, die über ihren Betrieb Zugang zum Großhandel hatte.
Die Fahrtkosten sind nicht durch Unterlagen dokumentiert. Aus den Rechnungen geht hervor, dass ein "Haushaltseinkauf" getätigt wurde. Schon aus diesem Grund sind die Fahrtkosten nicht abzugsfähig bzw. für die Berechnung des Mehraufwandes heranzuziehen. Ein (medizinsch indiziertes) Erfordernis der Fahrtkosten ist ebenso nicht erwiesen.
Aus den angeführten Gründen sind daher die begehrten Mehraufwendungen für das Kind laut Pkt. c. und Pkt. d. nach Ansicht des BFG nicht zum Abzug als ag Bel zuzulassen, sondern handelt es sich um nach § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwand. Auf die diesbezüglichen Punkte (Abweisung) in den Erkenntnissen betreffend die Beschwerden des Bf. für die Jahre 2008 bis 2010 sowie 2012 darf verwiesen werden.
e. Physiotherapie Skelett und
Akne/Narbenbehandlung gemäß Verschreibungen Rezept Bedarfsmedikation (insgesamt € 826,24 + FK € 275,40 = € 1.101,64):
Zur Physiotherapie
12.07.2013 0 Überw.Physiotherapie Dr. W 17 FK 7,14
23.07.2013 0 Genehmigung chfarzt GKK Feldkirchen 17 FK 7,14
Jul-aug.13 400,00 10x Physiotherapie 26kmx10 Roseano 260 FK 109,20
Ansicht FA:
Das Finanzamt beantragt in seiner weiteren Stellungnahme, die Aufwendungen abzgl. der Fahrtkosten zum Chefarzt - weil keine Kosten der Heilbehandlung - als ag Bel zum Abzug zuzulassen. Demnach wären € 400,00 zuzgl. FK von € 116,34, zusammen somit € 516,34 als ag Bel mit SB in Abzug zu bringen. Ein Zusammenhang mit der Behinderung sei nicht gegeben.
Ansicht Bf.:
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. IV (betreffend Bulimie) und IV. bis X. begehrt der Bf. den Abzug als ag Bel ohne SB.
Zur Darlegung IV.
Darin hält er im Wesentlichen Auszüge aus diversen Judikaten fest und schildert, warum "Mulitvitamin Supradyn Vital 50 für körperliche und geistige Vitalität ab 50 Jahren" und "Immun 44" von den Inhaltsstoffen nicht für sein Kind geeignet wäre.
Zur Darlegung V. und VI.
In diesen Darlegungen hält der Bf. Auszüge aus Erkenntnissen des BFG bzw. aus Entscheidungen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffend die Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten als ag Bel, Begräbniskosten, etc., sowie die Unterhaltspflicht bzw. ein Eingehen auf einen Sonderbedarf fest.
Zur Darlegung VII. und VIII.
Darin sind Aussagen zu "Erhöhte Lebenshaltungskosten bei Krankheiten, Individuell" bezüglich der erhöhten Lebensmittelkosten bei Bulimie enthalten.
Zur Darlegung IX.
Er verwies bezüglich der "Alternative Behandlungen - regelmäßig verordnete Präparate" auf das Erkenntnis des BFG vom 26.1.2018, RV/5100611/2017, wonach eine Bestätigung des behandelden Arztes aus Deutschland über Alternativ-Behandlungen, und -präparate ausreichend sei, wenn diese vorher schon regelmäßig verordnet wurden, da dies glaubhaft den Zusammenhang mit der Behinderung belege.
Dies treffe auf sein Kind zu. da es seit 2008 (Bestätigung/Bedarfsmedikation Dr.S; Dr. A, Dr. B ("Dr. B"), Dr. W Dr. P und LKH Ort A wegen Neurodermitis uvam. Alternativpräparate verschrieben worden seien, wie Vitamin B, D, C, Lutein, Vaseline, Darmbakterien, Enzyme, Kalzium, Selen, Spirulina, Zink, Pilzsalbe, Teebaumöl uvam.
Zur Darlegung X.
Im Wesentlichen sind darin Ausführungen zur "Verordnung" bzw. wann eine solche nach der Rechtsprechung vorliegt. Es werden Kernaussagen der Judikate festgehalten. Weiters werden Vorbringen zum Thema "Folgeerkrankungen" erstattet.
Zur Akne-/Narbenbehandlung
07.02.2013 € 43,74 3 * Teebaum Medicamo24 Dr.S
31.05.2013 € 43,74 3* Teebaum Medicamo24 Dr. S
Ansicht FA:
Es liegt eine zeitnahe ärztliche Verordnung vom 25.3.2013 vor (Anm.: von Dr. S mit dem Vermerk "Akne, Fructoseintoleranz, Zöliakie, Milchunverträglichkeit"). Aufgrund der Neurodermitis stehe der Aufwand mit der Behinderung in Zusammenhang, € 87,48 seien daher eine ag Bel ohne SB.
24.01.2013 € 50,64 Osspura Dr. S FK 25,32
26.02.2013 € 50,64 Osspura Dr. S FK € 25,32
26.03.2013 € 45,00 Osspura Dr. S FK € 25,32
19.06.2013 € 50,4 Osspura Dr. S FK € 25,32
12.08.2013 € 97,08 Osspura Dr. S FK € 25,32
09.12.2013 € 45,00 Osspura Dr. S FK € 25,32
Laut den vorgelegten Belegen wurde das Osspura bei Dr. S erworben. In den Rechnungen mit Ausnahme jener vom 26.03.2013 und vom 09.12.2013 befand sich neben dem Preis für das Mittel jeweils eine Postgebühr.
Zu Osspura Pulver 500g wird z. B. in https://www.viterna.at/Cosmoterra-Osspura-Mild-500g wie folgt beschrieben:
"OSSPURA MILD Orales Pulver trägt bei:
zu einer normalen Knochenmineralisation
zu einer elastischen Knorpel- und Knochenstruktur
zu einem ausgewogenen Säuren/ Basen-Stoffwechsel …"
Ansicht FA:
Nach Vorlage der Unterlagen sind laut Finanzamt die Aufwendungen für Osspura (€ 338,76) eine ag Bel mit SB.
Fahrtkosten in Höhe von € 101,28 (26.2., 24.1., 19.06., 12.08., Eur 25,32 * 4= 101,28) seien nicht zu berücksichtigen, da sie tatsächlich nicht angefallen sind. Auf der Rechnung ist jeweils eine "Postgebühr" angeführt, die bereits als ag Bel mit SB berücksichtigt ist.
Bezüglich der Fahrtkosten für die Rechnung vom 26.3. + 09.12. (FK € 25,32 * 2 = 50,64) vertritt es die Ansicht, dass für 25.3.2013 eine ärztliche Verordnung vorliegt, für diesen Tag keine Fahrtkosten geltend gemacht worden seien, jedoch für 26.3. Auf der Rechnung vom 26.3. und 09.12. ist jeweils eine Ordination angeführt, es wird daher seitens der Amtsbehörde davon ausgegangen, dass das Produkt im Zuge einer Einkaufsfahrt erworben sei, zumal der Bf. bereits am 25.3. in der Ordination Dris. S gewesen sein muss. Nach Ansicht des Finanzamtes seien daher € 25,32 als ag Bel für die Fahrt am 25.3.2013 zur Ordination Dr. S. zu berücksichtigen.
Ansicht Bf.:
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. I bis IV. und VI.-X. begehrt der Bf. den Abzug als ag Bel ohne SB, dies wegen der Osteoporose als Folgeerkrankung der Zöliakie sowie der Diät wegen Laktose-, Fruktose- und Histaminintoleranz.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Aufwendungen für das Teebaumöl (€ 87,48) stellen auch nach Ansicht des BFG eine ag Bel ohne SB dar, weil die Probleme mit der Haut in der für die MdE wertbestimmenden Neurodermitis begründet sind.
Da bei Physiotherapien die Bewilligung des Chefarztes erforderlich ist, sind auch die Fahrtkosten zu ihm als ag Bel zu berücksichtigen.
Der Zusammenhang mit der Behinderung dieser Aufwendungen ist für das BFG nicht ersichtlich. Auch wenn die Physiotherapie als Behandlung einer möglichen Osteoporose dienlich ist, war im gegenständlichen Fall die Osteoporose kein wertbestimmender Faktor für die MdE. Auch aus den Ausführungen in den Darlegungen ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Allein aus dem Umstand, dass eine Physiotherapie für den (allgemeinen) Gesundheitszustand förderlich ist, kann nicht auf einen Zusammenhang mit der Behinderung geschlossen werden. Es ist dem BFG mangels medizinischer Kompetenz auch verwehrt, z. B. die Osteoporose dem Bereich der behinderungsbedingten Erkrankungen zuzurechnen. Diesbezüglich wäre es am Kind gelegen, einen entsprechenden Antrag beim SMS zu stellen, bei dem dann die Beurteilung durch die für diese Frage zuständigen Mediziner erfolgt.
Es sind für Physiotherapien insgesamt € 523,48 als ag Bel mit SB in Abzug zu bringen.
Das Osspura wurde bei Dr. S erworben. Es dient im Wesentlichen der Erhaltung des Zustandes der Knochen und Knorpel. Für das BFG ist nicht erkennbar, dass dieses Pulver auch für die in Toleranzen Maldigustationen des Kindes dienen soll. Die Osteoporose ist keine für die MdE bestimmende Erkrankung. Die Aufwendungen für Osspura (€ 338,76) können daher nur als ag Bel mit SB gewährt werden.
Von den begehrten Fahrtkosten sind € 101,28 (26.2., 24.1., 19.06., 12.08., (Eur 25,32 * 4= 101,28) nicht in Abzug zu bringen, weil in den Rechnungen die Postgebühr ausgewiesen war und bezahlt wurde, die Fahrten also nicht stattgefunden haben.
Die weiteren Fahrtkosten vom 26.3. und 09.12. 2013 (FK € 25,32 * 2 = 50,64) sind - zumal laut Finanzamt zwei Ordinationen verzeichnet waren - als ag Bel mit SB in Abzug zu bringen.
Die ag Bel für Osspura und anzuerkennenden Fahrtkosten für ihre Besorgung betragen € 389,40.
Bezüglich der unter Pkt. e festgehaltenen begehrten Beträge sind
€ 87,48 als ag Bel ohne SB und
€ 912,88 als ag Bel mit SB in Ansatz zu bringen.
f. Augenarztkosten
25.02.2013 47,80 Lutamax-Charge FK 7,14
16.07.2013 63,70 Pilzmischung Sehkraft Lutein, Vit C uvam FK 7,14
03.09.2013 121,51 x Pilzmischung Sehkraft FK € 7,14
Summe Aufwand €233,01
Summe FK € 21,42
Summe gesamt € 254,43
Ansicht FA:
Lutamax (25.02., Eur 47,80 + FK 7,14) wird bei altersbedingter Makuladegeneration (AMD) zum Schutz der Netzhaut und zur Unterstützung der Funktion der Sehrezeptoren eingenommen.Es wird die Berücksichtigung von Eur 47,80 als ag Bel mit SB beantragt (siehe auch BFG GZ. RV/4100090/2020 zu Vorjahr 2012, Seite 39). Die FK iHv Eur 7,14 sind - weil Einkaufsfahrt - nicht abzugsfähig.
Zu Pilzmischung Sehkraft: Vom Bf. wird in der Aufstellung Luteinmangel begründend für den Kauf dieser Pilzmischung angegeben. In der Pilzmischung der Fa. Orthotherapia GmbH ist Lutein als Inhaltsstoff angeführt, von Dr. S wurde Lutamax (Inhaltsstoff ebenfalls Lutein) als 6 Monatskur verordnet. Vom Augenarzt wurde eine "Pilzmischung Sehkraft" mittels Privatrezept ohne Datumsangabe, aber "D: OPNR I, S: 1x1 tgl" verschrieben. Es wird die Berücksichtigung von Eur 185,2 (63,70 + 121,5) als ag Bel mit SB beantragt. Die FK von Eur 14,28 (7,14 + 7,14) sind, da die Bestellung Online erfolgte und die Ausstellung des Privatrezeptes im Zuge der Ordination bei Dr. B am 30.8. erfolgt sein dürfte, nicht abzugsfähig. Es wären daher € 233,00 als ag Bel mit SB in Abzug zu bringen.
Ansicht Bf.:
Laut Dr. B`s Aussage sei ein Nährstoffmangel sehr früh als Veränderung im Auge bei Autoimmunerkrankungen erkennbar. Daher sei das Medikament verschrieben worden. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. IV. sowie die Aussage des Arztes begehrt der Bf. den Abzug der € 233,00 als ag Bel ohne SB.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. bekämpft die Ausscheidung der Fahrtkosten von € 14,28 nicht mehr. Abgesehen davon, sind sie nicht durch Unterlagen dokumentiert.
Die der Höhe nach nunmehr unstrittigen € 233,00 sind als ag Bel mit SB abzuziehen. Die Augenerkrankung war nicht wertbestimmend. Es ist nicht erwiesen, dass die im Bescheid betreffend die MdE von 30 % festgehaltenen Erkrankungen ursächlich für die Augenerkrankung waren. Wenn die Augenerkrankung bei der Feststellung der MdE nicht als wertbestimmend herangezogen wurde, ist das BFG mangels Kompetenz zur Feststellung von Erkrankungen (iZm der Behinderung) nicht berechtigt, die Augenerkrankung als behinderungsbedingte Erkrankung anzusehen. Dies hätte wiederum allenfalls einer entsprechenden Antragstellung durch das Kind bedurft.
g. Augenarzt Dr. B (€ 81,11)
30.08.2013 Kontrolle Augen - Therapie lt. obigen Rez FK 7,14
30.08.2013 neue zusätzl. Therapiemaßnahme FK 7,14
28,00 MMS Mineralpräparat Anwendungsbuch Nara FK 7,14
31,69 MMS Tropfenset
Aufwand gesamt € 59,69
FK gesamt 21,42
Gesamtsumme € 81,11
Ansicht FA:
Die FK zum Augenarzt iHv € 7,14 am 30.08.2013 stellen eine ag Bel mit SB dar.
Die Aufwendungen für "Neue zusätzliche Therapiemaßnahme MMS" (€ 7,14) + "MMS Mineralpräparat Anwendungsbuch" (€ 28 + 7,14) stellen keine unmittelbaren Krankheitskosten bzw. Aufwendungen zur Heilbehandlung dar. Seitens des Bf. wurde von Hr. Dr. B keine Verordnung für die Einnahme von einem "MMS Mineralpräparat" vorgelegt. Seitens der Amtsbehörde erscheint es ebenfalls als sehr unwahrscheinlich, dass von einem Augenarzt die Verabreichung von MMS (eigentlich Bleichmittel auf Chlordioxidbasis lt. Wikipedia betr. Jim Humble) zur Heilbehandlung verordnet wurde. Das Finanzamt beantragt in diesem Punkt die Abweisung der Beschwerde.
Ansicht Bf.:
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VI.-X. begehrt der Bf. den Abzug des Aufwandes wegen Neurodermitis als ag Bel ohne SB.
Chlordioxid sei als Dioxid ein Desinfektionsmittel in der Lebensmittelindustrie. MMS sei ein Biozid-Produkt (ohne Zusatzstoffe), es werde als Desinfektionsmittel für Wäsche und Heimtextilien gegen Milben, Pilze, Viren und Bakterien zur günstigeren Anwendung als die herkömmlichen Anti-Milben-Produkte verwendet, die viele allergieauslösende Inhaltsstoffe haben, die das Kind nicht vertragen habe. Als Beweis werde die Info von Dr. B über MMS-Anwendung bei stiller chronischer Entzündung und versteckten Krankheitserregern angeführt. Er sei Mitglied der Deutschen Ärzte Gesellschaft für Präventivmedizin GSAM.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Fahrtkosten zur Ordination von Dr. B (€ 7,14) sind eine ag Bel mit SB. Auf die zuvor gemachten Ausführungen bezüglich der Zuordnung zur ag Bel mit oder ohne Selbstbehalt darf verwiesen werden.
Für die übrigen Aufwendungen liegt keine ärztliche Verordnung vor. Die medizinische Indikation dieser Aufwendungen ist nicht erwiesen. Daher sind die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als ag Bel in Abzug zu bringen.
Bezüglich der Fahrtkosten von € 14,28 darf auf die Ausführungen unter b.3. verwiesen werden.
h. Kontaktlinsen (€ 48,10)
09.02.2013, 4,99, Kontaktlinsen Mittel Markt 1 FK 7,14
22.02.2013 3,74 Kontaktlinsen Mittel Markt 1 FK 7,14
16.09.2013 17,95 Linsen Hartlauer FK 7,14
Summe Aufwand € 26,68
Summe FK € 21,42
Summe gesamt € 48,10
Ansicht FA:
Das Finanzamt beantragt die Berücksichtigung von € 26,68 als ag Bel mit SB. Die Augenerkrankung war keine wertbestimmende Erkrankung für die 30% MdE. Die Fahrtkosten (€ 21,42) seien - weil Einkaufsfahrten - nicht abzugsfähig.
Ansicht Bf.:
Er begehrt den Abzug als ag Bel ohne SB.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Aufwendungen iHv € 26,68 sind eine ag Bel mit SB. Auf die zuvor gemachten Ausführungen zur Zuordnung von ag Bel mit oder ohne Selbstbehalt darf verwiesen werden.
Bezüglich der Fahrtkosten von € 21,42 darf auf die Ausführungen unter b.3. verwiesen werden.
i. Abholung vom Studienort wegen akuter Erkrankungen (€ 557,76)
23.05.2013 Studienort ("Studienort")- Wohnort Bf. ("Wohnort Bf.") 332 km € 139,44
15.07.2013 Studienort- Wohnort Bf. 12 332 km € 139,44
28.09.2013 Studienort - Wohnort Bf. 12 332 km € 139,44
FK gesamt € 557,76
Ansicht FA:
Das Kind wurde in diesem Zeitraum (23.5. -28.9.) schon 22 Jahre alt. Vom Bf. wurde auf der gegenständlichen Aufstellung vermerkt "Infektionen aufgrund IgA-Mangel" und "Hochfiebrige Infekte/allerg. Reah. Augen". Laut Ansicht der Amtsbehörde wurde diese Vermutung nicht ärztlich bestätigt, da nach den angeführten Tagen (23.05., 15.07., und 28.9.) keinerlei Arztbesuche udgl. erfolgt sind. Am Beleg scheint nur beim 23.5. der Zusatz "Dr. S 19.6.13" auf. Mit diesem Datum liegt lediglich eine Rechnung über Osspura vor.
Nach Ansicht der Amtsbehörde fehlt es am Nachweis, dass eine Erkrankung vorliegend gewesen ist, die eine sofortige Abholung eines jungen Erwachsenen durch die Eltern erforderlich gemacht hat. Bei Vorliegen eines "hochfiebrigen Infektes/allerg.Reah.Augen" wäre wohl das sofortige Aufsuchen eines Arztes bzw. der Notaufnahme am Studienort naheliegend gewesen.
Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt, Eur 557,76 sind keine unmittelbaren Krankheitskosten iSd § 34 EStG. Auch wurde nicht nachgewiesen, dass die Fahrten zwangsläufig erfolgt seien.
Das Finanzamt verweist noch auf einen Rechenfehler in der Aufstellung des Bf.:
Es wurde KM-Geld für 996 km * 0,42 = Eur 418,32 beantragt, tatsächlich wurde in der Aufstellung aber ein Betrag von Eur 557,76 ausgewiesen!
Ansicht Bf.:
Der Bf. verwies auf die Ausführungen betr. die begehrten € 557,76. Es seien € 0,47 pro Kilometer als ag Bel ohne SB in Abzug zu bringen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mangels entsprechender ärztlicher Bestätigungen ist nicht erwiesen, dass eine Erkrankung des Kindes mit einem solchen Schweregrad vorlag, der die sofortige Abholung aus medizinischen Gründen erforderlich machte. Es wäre am Bf. Verblieben, seine Vorbringen durch entsprechende Unterlagen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Fahrtkosten können daher nicht als ag Bel - weder mit noch ohne SB - in Abzug gebracht werden.
j. Allergikerbettsachen (€ 364,79)
08.07.2013 339,47 Allergikerbettwäsche FK 25,32
Gesamt € 364,79
Ansicht FA:
Aus der Beilage können zu den erworbenen Artikeln keine näheren Angaben entnommen werden. Jedoch lässt die Rechnungsaufgliederung den Rückschluss zu, dass 3 Polsterbezüge (29,99 + 2 * 29,99 = 59,98) und 5 Stück Polster (49,99 * 5) erworben wurden. Es erscheint naheliegend, dass Bezüge und Polster für die ganze Familie erworben wurden.
In der beiliegenden Beschreibung wird darauf hingewiesen, dass die Artikel besonders für Hausstauballergiker geeignet, sowie bakterien- und milbenfrei durch natürliche Komponenten sind. Aus der Beschreibung ist nicht ersichtlich, dass die Artikel nur für Allergiker verwendet werden können und deshalb nur eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hätten.
Das Finanzamt beantragt die Abweisung, die Aufwendungen seien keine Krankheitskosten iSd § 34 EStG.
Ansicht Bf.:
Er begehrte unter Verweis auf die Darlegung Pkt. VII. und VIII.den Abzug der Aufwendungen als ag Bel ohne SB. Allergiker-Kopfkissenbezüge und fünf Kissen für Schlafzimmer und Wohnzimmercouch in Kärnten und der Wohnung in Ort C hätten am 08.07.2013 erneuert werden müssen. Dies nach Erkrankung am 23.05.2013 gemäß Spezialklinik Neunkirchen Allergikervermeidung bei Neurodermitis (Ursachen-Ausschlussverfahren). Verwiesen werde auf den Arztbrief Allergikerkarenzeinhaltung als Therapie der Wahl.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beim vorliegenden Sachverhalt ist nicht auszuschließen, dass Pölster und Polsterbezüge für die gesamte Familie angeschafft wurden. Es wurden handelsübliche Produkte erworben, die auch für Allergiker geeignet sind. Das Vorbringen, die Anschaffung wäre aufgrund der Erkrankung am 23.05.2018 erforderlich gewesen, ist - wie bereits zuvor ausgeführt - nicht durch Unterlagen erwiesen. Aus dem Vorbringen lässt sich nicht erschließen, welche Rolle die Spezialklinik in Neunkirchen hatte, jedenfalls liegt keine Verordnung dieser Spezialklinik vor. Abgesehen davon, dass nur ein Mehraufwand aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden könnte, hat der Bf. einen solchen im vorliegenden Fall nicht dargetan, sondern die gesamten handelsüblichen Anschaffungskosten der Pölster und Polsterbezüge - vermutlich für die gesamte Familie - als ag Bel begehrt. Dem Abzug dieser Aufwendungen kann aus den vorgenannten Gründen kein Erfolg beschieden sein, sondern sind sie dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Die Fahrtkosten teilen das Schicksal des Aufwandes, sie sind zudem nicht durch Unterlagen dokumentiert. Ein Abzug als ag Bel kommt daher nicht in Betracht.
k. Uni Klinik am Studienort Zahnschienentherapie (€ 35,68)
01.10.2013 35,68 Zahnklinik € 35,68
Ansicht FA:
Aus den vorgelegten Unterlagen ist kein unmittelbarer Zusammenhang mit den festgestellten Erkrankungen lt. Bundessozialamt erkennbar. Das Finanzamt beantragt, € 35,68 als ag Bel mit SB zu berücksichtigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Auch aus Sicht des BFG ist ein Zusammenhang mit den der Behinderung zugrunde liegenden Erkrankungen nicht zu ersehen. Die € 35,68 sind daher eine ag Bel mit SB.
Zusammenfassend darf nun festgehalten werden:
Von den für das Kind begehrten ag Bel ohne SB (€ 4.215,05) sind nach Ansicht des BFG
€ 1.280,23 als ag Bel mit SB und
€ 384,25 als ag Bel ohne SB
zu berücksichtigen, im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unter Berücksichtigung aller Beschwerdepunkte wurde daher der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 teilweise Folge gegeben.
E. Zur Höhe der erstattungsfähigen Beträge
§ 33 Abs. 8 EStG 1988
Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung zu erfolgen.
§ 33 Abs. 9 EStG 1988
Steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Abs. 8 auf 18% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 400 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wie dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen ist, wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Erstattung der Negativsteuer im höchstmöglichen Ausmaß gewährt. Für die darüber hinausgehende Anrechnung des Alleinverdiener-, Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrages laut Bf. im Schreiben vom 16.09.2024 bleibt daher kein Raum.
F. Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat
Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragte der Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
In der Gegenäußerung vom 16.09.2024 beantragte der Bf. (zu einigen Beschwerdevorbringen) die mündliche Verhandlung vor dem Senat, weil die freie Arztwahl in Abrede gestellt werde und diverse Präparate nicht anerkannt würden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 272 BAO
(1)Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,
1.wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.
(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, … Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, …
(5) …
§ 274 BAO
(1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1.wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) …
d) …
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat …
(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn …
(4) …
(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Im gegenständlichen Fall besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat, weil der Bf. die diesbezüglichen Anträge weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt hat.
Da im hier zu beurteilenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (siehe Pkt. G), bestand aus Sicht der Richterin kein Grund, die Entscheidung durch den Senat zu beantragen.
Zumal die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Rahmen der freien Beweiswürdigung erfolgte und keine Sachverhaltsfragen vorlagen, die eine Klärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung erforderten, sah sich die Richterin auch nicht veranlasst, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.
G. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde bezüglich des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Pendlereuros und der Nichterfassung der Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen stattgegeben.
Die Beurteilung der ag Bel des Bf., seiner Ehegattin sowie für das Kind erfolgte im Rahmen der freien Beweiswürdigung in Anlehnung an die vom VwGH judizierten Kriterien.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Beilagen:
Berechnungsblatt Einkommensteuer 2013
Klagenfurt am Wörthersee, am 12. Dezember 2024
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 272 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 TS 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100039/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100039.2020
- Stammnummer
- 146818
- Gültig
- 12.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF