Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0493-W/02
Liebhaberei bei Weinbau und Schweinezucht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0493-W/02vom 15.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine ihrer Art erwerbstypische Tätigkeit von ihrem Umfang her gesehen nicht erwerbstypisch ausgeübt, ist diese Tätigkeit unter § 1 Abs. 2 Z 2 LVO zu subsumieren.
Bilden mehrere Betätigungsfelder eine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit, sind diese Betätigungsfelder gemeinsam auf ihre Eignung, Einkunftsquelle zu sein, zu prüfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Edith Dornhofer, 2353 Guntramsdorf, Spechtgasse 2a, vom 30. August
1998 und 1. September 1998 gegen die gemäß
§ 200 Abs 2 BAO
idgF endgültigen Bescheide des Finanzamtes Baden betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1994 (10. August 1998) und die Bescheide des Finanzamtes
Baden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1995 - 1996 (28. August 1998)
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist bis Jänner 2002 Inhaber des
Rauchfangkehrerbetriebes für die Kehrgebiete gewesen; aus dieser
Tätigkeit stammen die im ggstl. Berufungsverfahren nicht strittigen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die im
gegenständlichen Berufungsverfahren strittigen Einkünfte des Bw. sind
die aus dem Weinbaubetrieb und der Schweinezucht stammenden Einkünfte, die
vom Finanzamt zu steuerlich unbeachtlichen Einkünften aus
"Liebhabereibetätigungen"
erklärt worden sind.
I.
Angefochtene Bescheide; Streitjahre:
I.I.
Streitjahr 1994:
Am
7. August 1998 hat das Finanzamt den gem. § 200 Abs. 2 BAO
endgültigen Umsatzsteuerbescheid 1994 erlassen und hat die Abweichungen von
der Steuererklärung in der gesondert erstellten Bescheidbegründung wie
folgt begründet:
"Gem. § 2
Abs. 5 Z 2 UStG gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen
Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt, als nicht
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit und somit als nicht unternehmerisch.
Die Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer, die mit dieser
Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern sind nicht
abzugsfähig."
Am
7. August 1998 hat das Finanzamt den gem. § 200 Abs. 2 BAO
endgültigen Einkommensteuerbescheid 1994 erlassen und hat die Abweichungen
von der Steuererklärung wie folgt begründet:
"Betätigungen gem.
§ 1 Abs. 2 LiebhabereiVO, die in absehbarer Zeit keinen
Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) erwarten lassen, stellen keine
einkommensteuerlich beachtliche Einkunftsquelle dar. Der erklärte Verlust
aus Land- und Forstwirtschaft / selbständiger Arbeit / Gewerbebetrieb /
Vermietung und Verpachtung konnte daher nicht anerkannt werden."
Den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 hat der steuerliche Vertreter des
Bw. angefochten (Berufung, 30. August 1998); seine
Anfechtungserklärung lautet:
"Im Fall meines Klienten
handelt es sich sowohl beim Weinbau als auch bei der Schweinezucht absolut nicht
um Freizeitbeschäftigungen. Vielmehr kam es durch die immer schlechter
werdenden Preise und die immer strenger werdenden Auflagen zu dieser misslichen
Ertragslage. Antrag: Ich beantrage die Anerkennung der beiden
Betriebe - Weinbau und Schweinezucht - weiterhin als
Einkunftsquelle".
I.II.
Streitjahr 1995, Streitjahr 1996:
Am
28. August 1998 hat das Finanzamt die Bescheide betreffend Umsatzsteuer
1995 und 1996 erlassen und hat im Begründungsteil der Bescheide auf eine
gesondert erstellte Bescheidbegründung verwiesen.
Die am
31. August 1998 erstellte Bescheidbegründung betreffend Umsatzsteuer
1995 und 1996 stimmt inhaltlich mit der gesondert erstellten
Bescheidbegründung betreffend Umsatzsteuer 1994 überein.
Am
28. August 1998 hat das Finanzamt die Bescheide betreffend Einkommensteuer
1995 und 1996 erlassen; der Begründungsteil dieser Bescheide stimmt
inhaltlich mit dem Begründungsteil des Einkommensteuerbescheides 1994
überein.
Die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 hat der Bw. mit der Berufung
(1. September 1998) angefochten; seine Anfechtungserklärung stimmt
inhaltlich mit der Anfechtungserklärung der Berufung gegen den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 1994 überein.
II.
Vorhalteverfahren/Finanzamt:
Nach
Einbringung der Berufungen hat das Finanzamt ein Vorhalteverfahren
durchgeführt; die Antworten auf die damals gestellten Fragen
lauten:
Frage
1 (Dokumentation der Einkunftsquelleneigenschaft der Land- und Forstwirtschaft
und der Schweinezucht durch Vorlage detaillierter Prognoserechnungen
Jahrgangsweise bis zur Erzielung eines
Gesamtüberschusses):
Der
Bw. habe durch die Bearbeitung der Weingärten keine vorzeitige
Alterspension beziehen können.
Durch den
Verfall des Weinpreises und der 0,5 Promille-Grenze habe der Bw. keinen
Pächter finden können.
Er habe die
Weingärten auch nicht verkaufen können, da aus den v.a. Gründen
(Verfall des Weinpreises, Promille-Grenze) keine Nachfrage nach Weingärten
bestehe.
Auch habe der
Bw. die Weingärten aus Zeitgründen nicht so intensiv pflegen
können wie dies Weinhauer üblicherweise tun sollen.
Da der Bw. erst
ab 2000 Pension beziehen könne, habe er bis 31. Dezember 1999 seinen
Rauchfangkehrerbetrieb weiter führen müssen.
Frage
2 (Bekanntgabe der genauen Umstände betreffend den Forstbetrieb bzw. den
Aufgabezeitpunkt der
Rauchfangkehrertätigkeit):
Die
Schweinezucht sei ab 1989 vom Weinbau durch die Betriebsprüfung getrennt
worden.
Der Bw. habe
die Schweinezucht 1997 aufgegeben, da der Fleischpreis verfallen sei und die
Auflagen gewaltiger geworden seien.
Früher
habe der Bw. die Schweine mit Abfällen der Gastronomie füttern
dürfen; infolge einer Gesetzesänderung habe er einen Spezialofen
gebraucht, um dieses Futter aufzubereiten.
Es habe
für den Transport der Schweine neue Bestimmungen gegeben, sodass der Bw.
die Schweine mit seinem LKW nicht mehr transportieren habe
dürfen.
Bw.:
"Auch wenn in den letzten Jahren keine
Gesamtgewinne erzielt werden konnten, war es bestimmt kein Vergnügen, die
Schweine zu mästen. Die Landwirtschaft leidet schwer unter der Konkurrenz
und unter den ständig steigenden Auflagen."
In den Jahren
1988 bis 1990 sei der Weinbaubetrieb mit einem positiven Ergebnis veranlagt
worden. Die Weinpreise seien ab 1991 ständig gefallen und der Bw. habe aus
Zeit- und Gesundheitsgründen seine Weingärten immer weniger
bearbeitet.
Derzeit
könne der Bw. seinen vorhandenen Wein nicht mehr vermarkten. Er habe sich
bemüht, Absatzchancen und neue Märkte für seinen Wein zu finden.
Vor Jahren habe er sogar versucht, nach Brasilien zu exportieren. Jedoch sei die
Fracht auf dem Transport gestohlen worden und er habe keine Folgegeschäfte
mehr abschließen können.
Da er den
liegenden Wein nicht habe vermarkten können, habe er im letzten Jahr nichts
geerntet.
Verpachten oder
Verkaufen scheide aus den in der Fragenbeantwortung 1 angeführten
Gründen aus.
Ein
Großteil des Verlustes sei durch die Abschreibung des Traktors verursacht
worden. Es könne niemand auf die Idee kommen, dass der Bw. mit dem Traktor
Vergnügungsfahrten unternehme.
Der Bw. sei im
Herbst 1991 gezwungen gewesen, einen neuen Traktor anzuschaffen, da der alte
Traktor kaputt geworden sei.
Da die Verluste
durch den Preisverfall und die verstärkten Auflagen der Landwirtschaft
verursacht seien, ersucht der Bw. von der Beurteilung als steuerliche
Liebhaberei Abstand zu nehmen.
III.
Berufungsvorentscheidung:
Am
14. September 1998 hat das Finanzamt über die Berufungen vom
30. August 1998 und 1. September 1998 mit Berufungsvorentscheidung
entschieden; die Abweisung des Berufungsbegehrens ist wie folgt begründet
worden:
"Ihre Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von 2,22 ha Weingärten
(jährliche Erlöse zwischen ATS 7.000,00 und ATS 17.000,00)
und der Aufzucht und dem Verkauf von Schweinen (jährliche Erlöse von
etwa ATS 20.000,00), fallen in Ansehung der erwirtschafteten Verluste im
Streitzeitraum unter § 1 (2) LiebVO. Der VwGH hat sowohl betreffend
Landwirtschaft (VwGH vom 22.12.1993, 91/13/0128) wie auch betreffend Tierzucht
(VwGH vom 5.11.1986, 85/13/0012) das Vorliegen von Liebhaberei bejaht. Dies gilt
umso mehr, als es sich um Tätigkeiten von geringem Umfang handelt, welche
neben einer Erwerbsquelle ausgeübt werden und welche typischerweise auf
eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen
sind (obwohl für die Landwirtschaft wie auch für die Tierzucht gilt,
dass derartige Beschäftigungen im geringen Umfang und neben einer
Erwerbsquelle ausgeübt nach der Verkehrsauffassung als Hobby gelten und
keinen erwerbswirtschaftlichen Charakter haben). Die konkrete subjektive Sicht
des Steuerpflichtigen ist daher unbeachtlich; ob die Tätigkeit subjektiv
als "schwere Arbeit" empfunden wird, spielt keine Rolle. Es sei darauf
hingewiesen, dass viele Freizeitaktivitäten auch objektiv mit
körperlichen Belastungen einhergehen (diverse Sportarten
etc.).
Tätigkeiten, welche unter
§ 1 (2) LiebVO fallen, sind im Falle des Auftretens von Verlusten
Liebhaberei, wenn nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamterfolg
erwirtschaftet werden kann. Dies erscheint bei kumulierten Verlusten von 1988
bis 1996 aus beiden Tätigkeiten von insgesamt ATS 775.054,00
schlechthin ausgeschlossen, weil neun Jahre bereits an der Grenze zur
Absehbarkeit liegen und somit längstens bis zum Jahr 1999 (12 Jahre)
ein Gesamterfolg vorliegen müsste. Dies wird jedoch nicht einmal behauptet;
die Schweinezucht wurde bereits 1997 aufgegeben und für die Landwirtschaft
werden bis 1997 Verluste von ATS 60.000,00 pro Jahr
prognostiziert.
Nur der Vollständigkeit
halber sei angemerkt, dass eine Änderung der Bewirtschaftung, wie sie
für die Zeit nach dem absehbaren Pensionsantritt angekündigt wurde,
dazu führen könnte, dass sich die Tätigkeit im Weinbau zu einer
Einkunftsquelle wandelt. Wird etwa dazu übergegangen, die Ernte
einzubringen und Wein zu produzieren und kann dann innerhalb absehbarer Zeit ein
Gesamtüberschuss dokumentiert werden, so wäre ab Änderung der
Bewirtschaftung eine Einkunftsquelle gegeben".
Die
Berufungsvorentscheidung ist am 15. September 1998 zugestellt
worden.
Am 12. Oktober
1998 hat der Bw. beantragt, die Vorlageantragsfrist bis 30. November 1998 zu
verlängern.
IV.
Vorlageantrag:
Die
Berufungsvorentscheidung hat der Bw. mit dem am 26. November 1998
eingebrachten Vorlageantrag angefochten; seine Berufungsausführungen hat
der Bw. im Vorlageantrag weder ergänzt noch abgeändert.
V.
Aus den die Jahre 1993ff umfassenden Veranlagungsakten:
Aktenvermerk,
22. Februar
1996:
Der
Rauchfangkehrerbetrieb wird vom Standort G aus betrieben.
Aktenvermerk
(18. Juli
1990):
Der
land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet sich in T; die do. Anschrift
gibt der Bw. im Meldezettel als "weiteren Wohnsitz" an.
Betriebsprüfungsbericht,
12. Mai 1993 (Prüfungszeitraum: 1988 -
1990):
Tz
16a: Die vom Steuerberater des Bw. der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft
zugeordneten Einkünfte aus Schweinezucht werden den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zugeordnet.
Vorschaurechnung
(24. Dezember
1997):
Auf
das - vom Finanzamt offenbar telefonisch gestellte - Ersuchen, eine
Prognoserechnung für den Weinbau und die Schweinezucht vorzulegen, hat der
Bw. wie folgt geantwortet:
Der Bw. habe
1992 aus seiner Schweinezucht ein etwa ausgeglichenes Ergebnis erzielt; 1997
werde er einen Gewinn von ca. ATS 10.000,00 aus der Schweinezucht
versteuern. Derzeit mästet der Bw. aus Zeitgründen keine Schweine.
Der Bw. ist 63
Jahre alt und trage sich deshalb mit dem Gedanken, den Rauchfangkehrerbetrieb zu
verkaufen und sich mehr auf die Schweinezucht und den Weinbau zu
konzentrieren.
Der Bw.
könne keine vorzeitige Alterspension beziehen, solange er noch aktive
Einkünfte aus dem Weinbau und der Schweinezucht habe. Dieses Problem stelle
sich nur bis zu seinem 65. Geburtstag, denn die Alterspension ab 65 Jahren stehe
ihm unabhängig von einer Beschäftigung zu.
Beim Weinbau
habe der Bw. das Problem, dass er im Rauchfangkehrerbetrieb allein arbeitet und
in diesem alle von ihm geforderten Arbeiten erfüllen müsse.
Als
Rauchfangkehrer stehe er unter Vertragszwang; sollte er eine Arbeit nicht
rechtzeitig erledigen, hafte er für eventuell auftretende Schäden. Aus
diesem Grund lasse er derzeit die Weintrauben an den Weinstöcken
hängen, da er keine Zeit habe, sie zu ernten.
Sobald der Bw.
seinen Rauchfangkehrerbetrieb verkauft hat, werde er seine Trauben ernten und
auch zu Wein verarbeiten.
1997 habe der
Bw. die wenigen Trauben, die er gelesen hat, sofort verkauft, da ihm die
Weinerzeugung aus Zeitgründen nicht möglich gewesen sei.
Der Bw.
verfüge über 2,22 ha ertragsfähige Weingartenfläche. In
den Jahren 1996 und 1997 werde er negative Einkünfte iHv ca. ATS -
60.000,00 erklären.
Weinbau und
Schweinezucht sind nach Meinung des Bw. Einkunftsquellen mit
Gewinnerzielungsabsicht; jedoch sei die Gewinnerzielung in den letzten Jahren
immer schwieriger geworden.
Durch die nahe
liegende Aufgabe des Rauchfangkehrerbetriebes innerhalb der nächsten
2 ½ Jahre werde der Bw. Weinbau und Schweinezucht in die
Gewinnzone führen.
Unter der
Annahme, dass der Bw. seinen Rauchfangkehrerbetrieb erst mit 65 Jahren (= Anfang
2000) schließt und danach pro Jahr ATS 30.000,00 Gewinn aus der
Schweinezucht erzielt, sei nach fünf Jahren ein positiver Gesamterfolg
gegeben.
Bw.:
"Beim Weinbau müsste ein
Gesamtüberschuss spätestens nach zehn Jahren zu erzielen
sein".
Abschließend
ersucht der Bw. um Anerkennung von Weinbau und Schweinezucht als Einkunftsquelle
und begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass es sich dabei
- objektiv gesehen - um schwere Arbeit und nicht um ein Hobby
handle.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
des Bw.
(1993):
Weinbau:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Schweinezucht:
Eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung/Schweinezucht befindet sich nicht im
Veranlagungsakt.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
des Bw.
(1994-1996):
Weinbau:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Schweinezucht:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
des Bw.
(1997-1999):
Weinbau:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Schweinezucht:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Die
Schweinezucht hat der Bw. Ende 1997 beendet: Nach den Anmerkungen zu der
für das Jahr 1998 erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind die
Anlagegüter/Schweinezucht als unverkäuflich zu
betrachten.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
des Bw.
(2000-2003):
Weinbau:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb (Rauchfangkehrer) in den
Streitjahren:
[Grafik]
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkte im
ggstl. Berufungsverfahren sind Umsätze, Vorsteuern und (negativen)
Einkünfte aus den Jahren 1994 - 1996, die lt. Bw. aus einer einzigen
"Einkunftsquelle" -
der Einkunftsquelle "Weinbau und Schweinezucht" - stammen; lt.
Finanzamt aus zwei
"Liebhabereibetätigungen",
der Liebhabereibetätigung "Weinbau" und der
Liebhabereibetätigung "Schweinezucht".
I.
Rechtslage:
Die
im ggstl. Berufungsfall anzuwendenden Rechtsgrundlagen sind das
Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994, das Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 und die
Liebhabereiverordnung (LVO) idF BGBl. 1993/33.
I.I.
Rechtslage/Umsatzsteuer:
Umsatzsteuerpflichtig
im Sinne des § 1 UStG 1994 idgF sind Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt.
"Unternehmer"
im Sinne des § 1 UStG 1994 idgF ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs 1 UStG 1994 idgF [1.
Satz]).
Eine
Tätigkeit gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit sondern
als "Liebhaberei", wenn sie
auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
lässt (§ 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 idgF).
Die
Legaldefinition für die
"Liebhaberei"-Betätigung
im Sinne des § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 idgF ist in § 6 LVO
enthalten: Nach § 6 LVO liegt
"Liebhaberei" im Sinne des
§ 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 idgF bei Betätigungen im Sinne des §
1 Abs 2 LVO vor; Betätigungen gemäß
§ 1 Abs 1 LVO
sind nicht als
"Liebhaberei" im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes anzusehen.
Eine
Tätigkeit, die nach § 6 LVO
"Liebhaberei" ist, ist ex
lege keine unternehmerische Tätigkeit; Entgelte für Leistungen
unterliegen nicht der Umsatzsteuer; ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.
Die
Entscheidung, ob
"Liebhaberei" vorliegt oder
nicht, muss im Bereich der Umsatzsteuer sofort getroffen werden; die
Miteinbeziehung von vergangenen Zeiträumen und der zukünftigen
Entwicklung in die Entscheidung ist zulässig (Kolacny/Caganek, UStG³
(2005) § 2, Anm. 46).
Die
Entscheidung, ob
"Liebhaberei" vorliegt oder
nicht, ist für jede organisatorisch (wirtschaftlich) in sich geschlossene
und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Tätigkeit
gesondert zu treffen.
Umsatzsteuerrechtlich
kann eine unternehmerische Tätigkeit auch dann vorliegen, wenn die
einkommensteuerrechtliche Beurteilung im Einzelfall doch zu
"Liebhaberei" führt
(Kolacny/Caganek, UStG³ (2005) § 2, Anm. 52).
I.II.
Rechtslage/Einkommensteuer:
I.II.I.
Rechtslage/Einkommensteuerpflichtige Einkünfte:
Einkommensteuerpflichtig
sind Einkünfte aus Einkunftsquellen.
"Einkunftsquellen"
im Sinne des § 1 Abs 1 LVO sind Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnisse, die durch die Absicht veranlasst sind, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen und nicht unter § 1 Abs 2 LVO fallen.
Die
"Absicht" - einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen - ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Die
"Absicht" - einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen - muss anhand objektiver Umstände
nachvollziehbar sein.
Fallen
bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 1 LVO Verluste an, sind für
das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sprechende
"objektive Umstände":
Ausmaß
und Entwicklung der Verluste (§ 2 Abs 1 Z 1 LVO),
Verhältnis
der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen (§ 2 Abs 1 Z 2
LVO),
Ursachen,
auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird (§ 2
Abs 1 Z 3 LVO),
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen (§ 2 Abs 1 Z 4 LVO),
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung (§ 2 Abs 1 Z 5 LVO),
Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen - bspw. Rationalisierungsmaßnahmen -
(§ 2 Abs 1 Z 6 LVO).
I.II.II.
Rechtslage/Nicht einkommensteuerpflichtige Einkünfte:
Nicht
einkommensteuerpflichtig sind Einkünfte aus Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs 2 LVO.
Eine
Liebhabereibetätigung und keine Einkunftsquelle liegt bspw. vor, wenn aus
einer Tätigkeit - die typischerweise auf eine besondere, in der
Lebensführung begründete, Neigung zurückzuführen ist -
Verluste entstehen (§ 1 Abs 2 Z 2 LVO).
Betätigungen
im Sinne des § 1 Abs 2 LVO sind Betätigungen mit Liebhabereivermutung;
die Liebhabereivermutung ist durch Glaubhaftmachen - dass die Erzielung eines
Gesamtgewinns in einem absehbaren Zeitraum zu erwarten ist - widerlegbar.
Gemäß
§ 2 Abs 4 LVO liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs 2 LVO Liebhaberei dann nicht
vor, wenn die Art der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lässt.
Wird die Liebhabereivermutung nicht widerlegt, ist
"Liebhaberei" so lange
anzunehmen, bis die Art der Bewirtschaftung oder die Tätigkeit
geändert wird.
I.II.III.
Rechtslage/Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft:
Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft sind Einkünfte aus der planmäßigen Nutzung
der Naturkräfte zur Erzeugung und Verwertung von lebenden pflanzlichen und
tierischen Produkten.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, wer
über die Eigenversorgung und über eine Liebhabereibetätigung
hinaus gehend land- und forstwirtschaftliches Vermögen selbst
bewirtschaftet.
Eine Einkunftsquelle "Land- und
Forstwirtschaft" liegt nur dann vor, wenn der Betrieb nach land- bzw.
forstwirtschaftlichen Grundsätzen mit Gewinnerzielungsabsicht geführt
wird und wenn auch objektiv - d.h. nach Lage und Größe des
Betriebes, Bodenbeschaffenheit, Kulturgattung, tatsächliche
Bewirtschaftungsweise - die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu
erzielen (Atzmüller/Krafft in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG [1.1.2006], § 21 Anm 1 - 4).
II.
Entscheidungsgrundlagen:
Über die
im ggstl. Berufungsverfahren strittigen Umsätze, Vorsteuern und (negativen)
Einkünfte ist festzustellen, dass sie aus Weinbau und Schweinezucht -
und damit aus einer aus mehreren Betätigungsfeldern bestehende
Tätigkeit - stammen.
Nach der in
Pkt. I. der Berufungsentscheidung zitierten Rechtslage ist bei einer aus
mehreren Betätigungsfeldern bestehende Tätigkeit zu prüfen, ob
diese Betätigungsfelder eine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit
bilden.
Bilden mehrere
Betätigungsfelder eine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit, sind
diese Betätigungsfelder gemeinsam auf ihre Eignung, Einkunftsquelle zu
sein, zu prüfen; bilden diese Betätigungsfelder keine wirtschaftliche
(organisatorische) Einheit, ist die Eignung, Einkunftsquelle zu sein, für
jedes Betätigungsfeld gesondert zu prüfen.
In der ggstl.
Berufungssache ist daher vorweg darüber zu entscheiden, ob Weinbau und
Schweinezucht eine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit bilden und deshalb
gemeinsam auf ihre Eignung, Einkunftsquelle zu sein, zu prüfen sind oder ob
sie keine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit bilden und deshalb
gesondert auf ihre Eignung, Einkunftsquelle zu sein, zu prüfen
sind.
Eine aus
Weinbau und Schweinezucht bestehende wirtschaftliche (organisatorische) Einheit
ist aus folgenden Gründen auszuschließen:
"Weinbau"
ist die planmäßige Nutzung des Bodens zur Gewinnung von Weintrauben
und deren Verarbeitung zu Wein; mit "Weinbau" wird ein pflanzlicher
Rohstoff gewonnen. "Schweinezucht" ist die planmäßige
Paarung und Verwertung von Schweinen; mit "Schweinezucht" wird ein
tierischer Rohstoff gewonnen. Die Erzeugung eines pflanzlichen und eines
tierischen Rohstoffes bildet bspw. eine wirtschaftliche (organisatorische)
Einheit, wenn der pflanzliche Rohstoff - und/oder die bei seiner Erzeugung
entstehende (Abfall-)Produkte - bei der Erzeugung des tierischen Rohstoffes
verwendbar ist; seine Erzeugung bildet auch dann eine wirtschaftliche
(organisatorische) Einheit, wenn der tierische Rohstoff - und/oder die bei
seiner Erzeugung entstehende (Abfall-)Produkte - bei der Erzeugung des
pflanzlichen Rohstoffes verwendbar ist. Die aus dem Weinbau gewonnenen
Erzeugnisse sind aber die für die Fütterung von Schweinen ungeeigneten
Weintrauben und Weine; die aus der Schweinezucht stammenden Erzeugnisse sind die
im Weinbau nicht verwendbaren Schweine. Auch ist davon auszugehen, dass der Bw.
seine Weinstöcke nicht mit Schweinemist gedüngt hat, da er nach seinen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen Torfmull zugekauft hat und der Zukauf von
Düngermitteln dann nicht erforderlich ist, wenn Düngermittel aus
eigenen Beständen vorhanden sind.
Entscheidungsgrundlage
des Unabhängigen Finanzsenates ist: Weinbau und Schweinezucht bilden keine
wirtschaftliche (organisatorische) Einheit.
Ausgehend von
der Entscheidungsgrundlage, dass Weinbau und Schweinezucht keine wirtschaftliche
(organisatorische) Einheit sind, ist die Entscheidung, ob eine
"Liebhaberei"-
Betätigung vorliegt oder nicht, für den Weinbau ohne
Berücksichtigung der Schweinezucht und für die Schweinezucht ohne
Berücksichtigung des Weinbaus zu treffen.
II.I.
Weinbau:
Über
den Weinbau ist aus den Veranlagungsakten
festzustellen:
Der
Beginn der Weinbautätigkeit des Bw. ist aus den Veranlagungsakten nicht
feststellbar. Aus Tz 16a des Betriebsprüfungsberichtes (12. Mai 1993) ist
iVm dem Vorbringen - 1988 bis 1990 seien die Einkünfte positiv
gewesen - auf eine (spätestens) 1988 beginnende Tätigkeit zu
schließen.
Aus den
Veranlagungsakten sind die aus dieser Tätigkeit stammenden Einkünfte
ab dem Jahr 1993 feststellbar: Die Einkünfte ab dem Jahr 1993 sind
Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren, da nicht feststellbare
Daten nicht Entscheidungsgrundlage sein können.
Nach den
für die Jahre 1993ff erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen betragen die
aus dem Weinbau stammenden Einkünfte:
[Grafik]
Die
Weinbautätigkeit hat der Bw. Ende/2003 aufgegeben: Aus den für den
Weinbau eingereichten (und im Veranlagungsakt sich befindenden)
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 1993 - 2003 ist festzustellen, dass die Ausgaben
höher als die Einnahmen gewesen sind und dass der Bw. in den Jahren 1993 -
2003 Werbungskostenüberschüsse iHv insgesamt ATS 314.198,15 aus
dem Weinbau erwirtschaftet hat.
Aus den
Veranlagungsakten haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die
v.a. Angaben des Bw. über die Einkünfte aus dem Weinbau unrichtig
und/oder unvollständig sind; es spricht daher nichts dagegen, die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 1993 - 2003 als Entscheidungsgrundlage im ggstl.
Berufungsverfahren zu verwenden.
In den vor bzw.
nach Einbringung der Berufung durchgeführten Vorhalteverfahren/Finanzamt
hat der Bw. vorgebracht: Für den Weinbau stehen dem Bw. 2,22 ha
Weingärten zur Verfügung; die er wegen des als Hauptberuf und als
Ein-Mann- Betrieb ausgeübten Rauchfangkehrergewerbes und aus
Gesundheitsgründen im Vergleich zu anderen Weinhauern nicht so intensiv
habe pflegen können. Der Bw. ernte keine Weintrauben; er beabsichtige, nach
Verkauf seines Rauchfangkehrerbetriebes die Weintrauben zu ernten und zu Wein zu
verarbeiten:
Der
Unabhängige Finanzsenat ist davon überzeugt, dass die Aussagen des Bw.
über die Größe seiner Weingärten und den Umfang seiner
Weinbautätigkeit der Wahrheit entsprechen, zumal diese Aussagen nicht in
Widerspruch zu den aus der Weinbautätigkeit erzielten Netto-Einnahmen
stehen. Es spricht daher nichts dagegen, diese Aussagen als
Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren zu verwenden.
Der
Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Die für die Jahre 1993 -
2003 erklärten Werbungskostenüberschüsse und die Aussagen des Bw.
über den Umfang seiner Weinbautätigkeit sind Entscheidungsgrundlagen
im ggstl. Berufungsverfahren.
Über
die Einkunftsquelleneignung/Weinbau ist
festzustellen:
Weintraubenanbau
und Weinerzeugung sind grundsätzlich Tätigkeiten, die nach ihrer Art
als Erwerbsquelle geeignet sind.
Erwerbstypisches
Verhalten eines Weinhauers ist eine Weinbautätigkeit, die von ihrem Umfang
und Zeitaufwand her gesehen auf die Erzielung eines (Gesamt-)Gewinnes oder
(Gesamt-)Einnahmenüberschusses gerichtet ist: Maßstab für die
Kriterienprüfung nach § 2 Abs 1 Z 1 - 6 LVO ist daher
der Weinhauer, der sich seinem Weinanbau und der Weinerzeugung in dem Umfang und
mit dem Zeitaufwand widmet, der erforderlich ist, damit mit den
Weinbauerträgen ein (Gesamt-)gewinn oder (Gesamt-)Einnahmenüberschuss
erzielbar ist.
Nach seiner
Aussage - er habe seine Weingärten aus Zeit- und
Gesundheitsgründen im Vergleich zu anderen Weinhauern nicht "so
intensiv pflegen können" - hat der Bw. die nach ihrer Art an
sich erwerbstypische Weinbautätigkeit dem Umfang nach nicht erwerbstypisch
ausgeübt.
Wird eine ihrer
Art erwerbstypische Tätigkeit von ihrem Umfang her gesehen nicht
erwerbstypisch ausgeübt, ist diese Tätigkeit unter § 1 Abs 2
Z 2 LVO zu subsumieren: Dies deshalb, weil unter die in § 1 Abs 2 LVO
aufgezählten Liebhaberei-Tatbestände außer Hobbys auch die
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich von ihrem Umfang her
gesehen für eine private Nutzung eignen, subsumierbar ist.
Sachverhaltsbezogen
und in Anwendung der v.a. Rechtslage ist die vom Bw. dem Umfang nach nicht
erwerbstypisch ausgeübte, Weinbautätigkeit unter § 1 Abs 2 Z
2 LVO zu subsumieren.
Der
Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Der Weinbau ist eine Betätigung
im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 LVO.
Die
bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 LVO vermutete
Liebhaberei-Betätigung hat der Bw. nicht widerlegt:
Eine
- die Liebhabereivermutung widerlegende - Prognoserechnung/Weinbau hat der Bw.
nicht vorgelegt, obwohl er dazu im Vorhalteverfahren/Finanzamt aufgefordert
worden ist. Der Bw. hat daher nie glaubhaft gemacht, dass er innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erzielen hätte können. Die fehlende Prognoserechnung
ist für den Unabhängigen Finanzsenat auch ein Indiz dafür, dass
sich der Bw. nie ernsthaft und zielstrebig mit der Frage - mit welchen
Maßnahmen eine Steigerung der Einnahmen bei gleichzeitiger Reduktion der
Ausgaben bewirkt werden könne - auseinander gesetzt hat.
Einen
- die Liebhabereivermutung widerlegenden - Einnahmenüberschuss hat
der Bw. nicht erzielt: Die in den Veranlagungsakten sich befindenden
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen umfassen die Jahre 1993 - 2003 und damit
einen Zeitraum von zwanzig Jahren; die darin erklärten Einkünfte
ergeben im Zeitpunkt der Beendigung der Weinbautätigkeit keinen Einnahmen-,
sondern einen Werbungskostenüberschuss iHv insgesamt ATS 314.198,15.
Seine Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen lassen auch nicht erkennen, dass sich der
Bw. ernsthaft und zielstrebig mit der Frage - mit welchen Maßnahmen
eine Steigerung der Einnahmen bei gleichzeitiger Reduktion der Ausgaben bewirkt
werden könne - auseinander gesetzt hat: Nach diesen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen hat der Bw. ausschließlich Ausgaben
getätigt, die auf eine gleich bleibende Bewirtschaftungsart schließen
lassen; bei objektiver Betrachtungsweise ist daher nach diesen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen iVm der fehlenden Prognoserechnung erwiesen, dass
der Bw. seinen Weinbaubetrieb nicht als Erwerbsquelle konzipiert hat.
Werbungskostenüberschüsse
verursachende, in vergleichbaren Betrieben nicht eintretende und daher die
Liebhabereivermutung widerlegende,
"besondere Umstände"
liegen nicht vor:
Für
den Bw. ist insb. der Traktorankauf die Ursache für die
Werbungskostenüberschüsse gewesen: Dass ein nicht mehr
funktionierender Traktor durch einen neuen Traktor ersetzt wird, gehört zum
"normalen"
Geschäftsbetrieb/Weinbau. Der Traktorankauf ist daher
- unabhängig von einem ohne Traktorankauf positiven oder negativem
(Gesamt-)Betriebsergebnis - nicht jener besondere, die
Liebhabereivermutung/Weinbau widerlegende, Umstand gewesen, der bewirkt hat,
dass der Bw. im Gegensatz zu anderen Weinhauern keinen
Gesamt-Einnahmenüberschuss erzielen konnte.
Für
den Bw. sind - abgesehen vom Traktorankauf - schlechter werdende Preise und
immer strenger werdende Auflagen - bspw. die Einführung von
Promillegrenzen - die Ursache für seine "missliche Ertragslage"
gewesen (Bw. in der Berufung): Durch den Preisverfall bei Wein und durch
gesetzliche Auflagen bewirkte Umsatzrückgänge sind Ereignisse, die
nicht ausschließlich bei einem Weinhauer sondern bei allen Weinhauern
eintreten; sie sind daher keine besonderen, die Liebhabereivermutung
widerlegende, Umstände.
Die
Liebhabereivermutung widerlegendes, Werbungskostenüberschüsse
verursachendes, marktgerechtes Verhalten liegt nicht vor:
Marktgerechtem
Verhalten eines Weinhauers entspricht eine Weinbautätigkeit, die in einem,
zur Erzielung von Gewinnen oder Einnahmenüberschüssen erforderlichen
Umfang ausgeübt wird. Der Bw. hat aber seine Weinbautätigkeit aus
Zeit- und Gesundheitsgründen ständig reduziert, sodass sich seine
Netto-Einnahmen aus dem Verkauf von Weintrauben und/oder Wein von
ATS 16.949,08 (1994) auf ATS 0,00 (ab 1998) vermindert haben. Die Ausgaben
aus dem Weinbau hat der Bw. - ungeachtet der ständig sinkenden
Netto-Einnahmen - nur unwesentlich vermindert; bspw. hat der Bw. 1998 ATS
83.813,63 ausgegeben, um Wein im Wert von ATS 2.340,00 aus dem Weinbaubetrieb
entnehmen zu können und diesen Wein hat der Bw. nicht verkauft, sondern hat
den Wein für den Eigenverbrauch entnommen.
Auch
iZm der Erschließung neuer Absatzmärkte hat sich der Bw. nicht
marktgerecht verhalten: Marktgerechtes Verhalten nach der gescheiterten
Erschließung eines Absatzmarktes ist, einen anderen Absatzmarkt zu
erschließen. Die Erschließung neuer Absatzmärkte setzt eine
Projektplanung und mit dieser Projektplanung in Verbindung stehende Ausgaben
voraus. Ausgaben für die Erschließung neuer Absatzmärkte sind in
den im Veranlagungsakt sich befindenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen nicht
enthalten, sodass davon auszugehen ist, dass der Bw. nach der gescheiterten
Erschließung des Absatzmarktes Brasilien nicht versucht hat,
außerhalb der Landesgrenzen Brasiliens gelegene Absatzmärkte zu
erschließen.
Die
marktgerechtem Verhalten widersprechende, fehlende Zielstrebigkeit, einen
gewinnbringenden Weinbaubetrieb zu errichten, ergibt sich auch daraus, dass der
Bw. - eigenen Angaben zufolge - durch seinen Hauptberuf zeitlich in einem
Ausmaß beansprucht wird, dass er sich erst nach der Aufgabe des
Rauchfangkehrerbetriebes in dem Umfang mit dem Weinbau beschäftigen kann,
der - nach Einschätzung des Bw. - erforderlich ist, um den Weinbau in
die Gewinnzone zu führen. Unter dem Gesichtspunkt der starken Beanspruchung
durch seinen Hauptberuf stellt sich der Weinbau als sinnvolle
Freizeitbeschäftigung dar und hat - ungeachtet der damit verbundenen
"schweren Arbeit" - dennoch Erholungswert, da der Bw. seine
Weingärten nur mit geringem Zeitaufwand bewirtschaftet und deshalb seine
eigene Arbeitskraft für den Weinbau nur geringfügig in Anspruch
nimmt.
Für
den Unabhängigen Finanzsenat ist nach dieser Sach- und Beweislage erwiesen,
dass der Weinbau eine Freizeitbeschäftigung des Bw. ist.
Der
Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Da der Weinbau eine unter § 1 Abs
2 Z 2 LVO fallende Tätigkeit ist und der Bw. die Liebhabereivermutung nicht
widerlegt hat, sind die mit dem Weinbau in Zusammenhang stehenden Umsätze
nicht zu versteuern, steht für die auf Ausgaben aus dem Weinbau entfallende
Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug nicht zu und die Einkünfte aus Weinbau
gehören nicht zum steuerpflichtigen Einkommen.
Das
Berufungsbegehren, den Weinbau nicht als "Liebhaberei" -
Betätigung zu beurteilen, ist
abzuweisen.
II.II.
Schweinezucht:
Über die
Schweinezucht ist aus den Veranlagungsakten festzustellen:
Der Beginn der
Schweinezucht des Bw. ist aus den Veranlagungsakten nicht feststellbar. Aus Tz
16a des Betriebsprüfungsberichtes (12. Mai 1993) ist iVm dem Vorbringen,
die Schweinezucht sei ab 1989 vom Weinbau getrennt worden, auf eine
(spätestens) 1989 beginnende Tätigkeit zu
schließen.
Aus den
Veranlagungsakten sind die aus der Schweinezucht stammenden Einkünfte ab
dem Jahr 1994 feststellbar. Die Einkünfte ab dem Jahr 1994 sind
Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren, da nicht feststellbare
Daten nicht Entscheidungsgrundlage sein können.
Nach den
für die Jahre 1994ff erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen betragen die
aus der Schweinezucht stammenden Einkünfte: [Grafik]
Die
Schweinezucht hat der Bw. Ende/1997 aufgegeben: Aus den für die
Schweinezucht eingereichten (und im Veranlagungsakt sich befindenden)
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 1994 - 1997 ist festzustellen, dass die Ausgaben
höher als die Einnahmen gewesen sind und dass der Bw. in den Jahren 1994 -
1997 Werbungskostenüberschüsse iHv insgesamt ATS 101.223,71 aus
der Schweinezucht erwirtschaftet hat.
Aus den
Veranlagungsakten haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die
v.a. Angaben des Bw. über die Einkünfte aus der Schweinezucht
unrichtig und/oder unvollständig sind; es spricht daher nichts dagegen, die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 1994 - 1997 als Entscheidungsgrundlage im ggstl.
Berufungsverfahren zu verwenden.
In den vom
Finanzamt durchgeführten Vorhalteverfahren hat der Bw. vorgebracht: Aus
Zeit- und Gesundheitsgründen mäste der Bw. derzeit keine Schweine;
nach Verkauf seines Rauchfangkehrerbetriebes werde sich der Bw. nicht nur auf
den Weinbau sondern auch auf die Schweinezucht konzentrieren:
Der
Unabhängige Finanzsenat ist davon überzeugt, dass die Aussagen des Bw.
über den Umfang seiner Schweinezucht der Wahrheit entsprechen, zumal diese
Aussagen nicht in Widerspruch zu den aus der Schweinezucht erzielten
Netto-Einnahmen stehen. Es spricht daher nichts dagegen, diese Aussagen als
Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren zu verwenden.
Der
Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Die Aussage des Bw. über den
Umfang seiner Schweinezucht und die vom Bw. für die Jahre 1994 - 1997
erklärten Werbungskostenüberschüsse sind Entscheidungsgrundlagen
im ggstl. Berufungsverfahren.
Über die
Einkunftsquelleneignung/Schweinezucht ist festzustellen:
Die
Schweinezucht ist grundsätzlich eine Tätigkeit, die nach ihrer Art als
Erwerbsquelle geeignet ist.
Erwerbstypisches
Verhalten eines Schweinezüchters ist die Aufzucht von Schweinen, die in
einem auf die Erzielung eines (Gesamt-)Gewinnes oder
(Gesamt-)Einnahmenüberschusses gerichteten Umfang erfolgt: Maßstab
für die Kriterienprüfung nach § 2 Abs 1 Z 1 - 6
LVO ist daher der Schweinezüchter, der Schweine aufzieht und sich dieser
Tätigkeit in dem Umfang und mit dem Zeitaufwand widmet, der erforderlich
ist, damit aus den Erträgen/Schweinezucht ein (Gesamt-)Gewinn oder
(Gesamt-)Einnahmenüberschuss erzielbar ist.
Nach seiner
Aussage - er habe aus Zeit- und Gesundheitsgründen keine Schweine
mästen können; er werde sich nach der Aufgabe des
Rauchfangkehrerbetriebes neben dem Weinbau auch auf die Schweinezucht
konzentrieren - hat der Bw. die nach ihrer Art an sich erwerbstypische
Schweinezucht nicht erwerbstypisch ausgeübt:
Sachverhaltsbezogen
und in Anwendung der in Pkt. II.I. der Berufungsentscheidung zitierten
Rechtslage ist die vom Bw. ihrem Umfang nach nicht erwerbstypisch ausgeübte
Schweinezucht unter § 1 Abs 2 Z 2 LVO zu
subsumieren.
Der
Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Die Schweinezucht ist eine
Betätigung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 LVO.
Der Bw. hat die
Liebhabereivermutung/Schweinzucht nicht widerlegt:
Eine -
die Liebhabereivermutung widerlegende - Prognoserechnung/Schweinezucht hat der
Bw. nicht vorgelegt, obwohl er dazu im Vorhalteverfahren/Finanzamt aufgefordert
worden ist; er hat daher nie glaubhaft gemacht, dass er innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erzielen hätte können. Die fehlende Prognoserechnung
ist für den Unabhängigen Finanzsenat auch ein Indiz dafür, dass
sich der Bw. - auch bei der Schweinezucht - nie ernsthaft und
zielstrebig mit der Frage - mit welchen Maßnahmen eine Steigerung
der Einnahmen bei gleichzeitiger Reduktion der Ausgaben bewirkt werden
könne - auseinander gesetzt hat.
Einen - die
Liebhabereivermutung widerlegenden - Einnahmenüberschuss hat der Bw.
nicht erzielt: Die in den Veranlagungsakten sich befindenden
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen umfassen die Jahre 1994 - 1997; die darin
erklärten Einkünfte ergeben im Zeitpunkt der Beendigung der
Schweinezucht (Ende/1997) einen Werbungskostenüberschuss iHv insgesamt
ATS 101.223,71. Nach diesen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen hat der Bw.
ausschließlich Ausgaben getätigt, die auf eine gleich bleibende
Bewirtschaftungsart schließen lassen. Für den Unabhängigen
Finanzsenat sind diese Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen iVm der fehlenden
Prognoserechnung Indizien dafür, dass der Bw. sich nicht ernsthaft und
zielstrebig mit der gewinnorientierten Führung eines Schweinezuchtbetriebes
auseinandergesetzt hat. Auch hat der Bw. allein dadurch, dass er durch
Nichtmästen von Schweinen eine wesentliche Tätigkeit eines
Schweinezüchters eingestellt hat, seine Schweinezucht nicht als
Erwerbsquelle konzipiert.
Für den
Bw. sind Traktorankauf, Konkurrenzdruck, schlechter werdende Preise und immer
strenger werdende Auflagen - insb. die Verbote, Schweine mit Abfällen
aus der Gastronomie zu füttern und mit dem Lkw zu transportieren - die
Ursache für seine "missliche Ertragslage" gewesen (Bw. in der
Berufung): Dass ein nicht mehr funktionierender Traktor durch einen neuen
Traktor ersetzt wird, gehört zum
"normalen"
Geschäftsbetrieb/Schweinezucht, weshalb dieser Traktorankauf -
unabhängig von einem ohne Traktorankauf positiven oder negativem
(Gesamt-)Betriebsergebnis - nicht jener besondere, die
Liebhabereivermutung/Schweinezucht widerlegende, Umstand gewesen ist, der
bewirkt hat, dass der Bw. im Gegensatz zu anderen Schweinezüchtern keinen
Gesamt-Einnahmenüberschuss erzielen konnte.
Durch
Konkurrenzdruck, durch den Preisverfall bei Schweinefleisch und durch
gesetzliche Auflagen bewirkte Umsatzrückgänge sind Ereignisse, die
nicht ausschließlich bei einem bestimmten Schweinezüchter sondern bei
allen Schweinezüchtern eintreten: Der Konkurrenzdruck, der Preisverfall bei
Schweinefleisch und die v.a. Verbote sind daher auch nicht jene besonderen, die
Liebhabereivermutung/Schweinezucht widerlegende, Umstände gewesen, die
bewirkt haben, dass der Bw. im Gegensatz zu anderen Schweinezüchtern keinen
Gesamt-Einnahmenüberschuss erzielen konnte.
Dass der Bw.
die für Schweinezüchter wesentliche Geschäftsgrundlage
- d.i. das Mästen von Schweinen - aus Zeit- und
Gesundheitsgründen aufgegeben hat, widerspricht dem marktgerechten
Verhalten eines Schweinezüchters; weshalb die
Liebhabereivermutung/Schweinezucht durch das nicht marktgerechte Verhalten des
Bw. nicht widerlegt sondern bestätigt wird.
Die Aufgabe
seiner wesentlichen Geschäftsgrundlage "Mästen von
Schweinen" spricht außerdem dafür, dass der Bw. seine
Schweinezucht - ungeachtet der damit verbundenen "schweren
Arbeit" - mit minimalem Zeit- und Arbeitskraftaufwand betrieben hat,
sodass auch dieser Betätigung der Erholungswert nicht abzusprechen
ist.
Für den
Unabhängigen Finanzsenat ist nach dieser Sach- und Beweislage erwiesen,
dass die Schweinezucht eine Freizeitbeschäftigung des Bw. ist.
Der
Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Da die Schweinezucht eine unter §
1 Abs 2 Z 2 LVO fallende Tätigkeit ist und der Bw. die Liebhabereivermutung
nicht widerlegt hat, sind die mit der Schweinezucht in Zusammenhang stehenden
Umsätze nicht zu versteuern, steht für die auf Ausgaben aus der
Schweinezucht entfallende Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug nicht zu und die
Einkünfte aus der Schweinezucht gehören nicht zum steuerpflichtigen
Einkommen.
Das
Berufungsbegehren, die Schweinezucht nicht als "Liebhaberei" -
Betätigung zu beurteilen, ist abzuweisen.
III.
Streitpunkt/Zuordnung von Weinbau und Schweinezucht zu verschiedenen
Einkunftsarten:
Die Zuordnung
zu einer bestimmten Einkunftsart ist entscheidungsrelevant, wenn eine
Betätigung eine Einkunftsquelle darstellt; sie ist irrelevant, wenn diese
Betätigung eine Liebhaberei-Betätigung ist.
Im ggstl.
Berufungsfall hat der Unabhängige Finanzsenat entschieden, dass Weinbau und
Schweinezucht steuerlich unbeachtliche Liebhaberei-Betätigungen sind.
Der
Unabhängige Finanzsenat musste daher über den Streitpunkt/Zuordnung
von Weinbau und Schweinezucht zu verschiedenen Einkunftsarten nicht
entscheiden.
Wien, am 15.
Jänner 2007
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0493-W/02
- Stammnummer
- 25858
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF