Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0513-S/06
Fahrtkosten für Besuche der Mutter in Bosnien außergewöhnliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-S/06vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag.
Hansjörg Pfarl, Steuerberater, 5360 St. Wolfgang, Au 117, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer 2004 und
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit elektronisch eingereichter
Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004
und 2005 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Geltendmachung einer
außergewöhnlichen Belastung in Höhe von € 5.475,84
für 2004 bzw. € 5.504,64 für 2005.
Über Vorhalt des Finanzamtes reichte die Bw.
Unterlagen nach, denen zufolge sie ihre in Bosnien lebende Mutter
unterstützt. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:
Eine
Unterhaltsbescheinigung, unterzeichnet vom Bürgermeister der Gemeinde, in
welcher die Mutter lebt. Daraus geht hervor, dass die im Jahr 1934 geborene
Mutter der Bw. nicht berufstätig ist, über kein Vermögen
verfügt (auch nicht Haus-, Hof- oder Viehbesitz) und keine eigenen
Einkünfte hat. Der Bürgermeister bescheinigt, dass die Mutter von der
Bw. finanziell unterstützt wird.
Eine
Bestätigung des Fonds für Pensions- und Invalidenversicherung Mostar,
wonach die Mutter der Bw. keine Pension aus diesem Fonds bezieht.
Ein
ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand der Mutter. Danach
trägt die Mutter orthopädische Geräte, ist imstande,
selbständig zu gehen, sich anzuziehen und zu essen, ist aber
pflegebedürftig in Bezug auf die persönliche Hygiene. Bescheinigt
wurde das Vorliegen mehrerer Krankheitsbilder, ua. Herz- und
Blutgefäßerkrankungen sowie Depressionen.
Eine
Erklärung von Frau CS, wohnhaft im selben Ort wie die Mutter der Bw.,
wonach sie die Mutter der Bw. betreut und dafür von der Bw.
€ 200,- monatlich erhält.
Mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2004 und
2005 wurde eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von
€ 2.400,- (das sind die jährlichen Betreuungskosten für die
Mutter) gekürzt um den Selbstbehalt, vom Finanzamt anerkannt.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und führte aus, die
über den vom Finanzamt anerkannten Betrag hinausgehenden Aufwendungen
beträfen Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Organisation der Pflege
in Bosnien erforderlich gewesen seien. Die Bw. müsse alle zwei Monate nach
Bosnien fahren.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung ab mit der Begründung, gemischt veranlasste Aufwendungen wie
Fahrtkosten für Besuche der Mutter und Fahrtkosten für die
"Organisation der Pflege" seien dem Aufteilungsverbot zufolge nicht
abzugsfähig.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat. Zwar müsse das Aufteilungsverbot akzeptiert
werden, aber es sei nicht einzusehen, warum das Finanzamt alle Fahrten dem
Aufteilungsverbot unterwerfe. Vor der Pflegebedürftigkeit der Mutter habe
die Bw. diese zwei Mal im Jahr besucht. Seither müsse sie ihre Mutter aus
sittlichen Gründen mindestens alle zwei Monate besuchen, um nach dem
Rechten zu sehen. Sie ersuche daher, zumindest € 3.651,- für 2004
und € 3.670,- für 2005 als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde die
Bw. aufgefordert, den genauen Zweck ihrer Fahrten nach Bosnien ausführlich
zu beschreiben und darzulegen, aus welchem Grund ihre Anwesenheit in Bosnien
erforderlich sei, welche genauen Tätigkeiten notwendig seien, um die Pflege
der Mutter zu organisieren und bekannt zu geben, welche weiteren nahen
Angehörigen in der Nähe der Mutter lebten.
Darauf führte die Bw. aus, dass ihre Mutter im 73.
Lebensjahr stehe und in einem kleinen Dorf in Bosnien lebe. Die Bw. sei ihr
einziges Kind, der Vater sei verstorben und Geschwister habe ihre Mutter nicht.
Sie selbst sei seit 1992 in Östereich, habe aber auf Grund ihres geringen
Einkommens und ihrer kleinen Wohnung nicht die Möglichkeit, die Mutter zu
sich zu nehmen. Wie bereits geschildert, sei die Mutter pflegebedürftig und
beziehe kein eigenes Einkommen aus einer Alterspension, sodass die Kosten
für die Pflegerin von der Bw. getragen werden müssten. Die
Notwendigkeit der Fahrten nach Bosnien ergebe sich aus der Krankheit und
Behinderung der Mutter. Die Pflegerin müsse überwacht und auch immer
wieder motiviert werden, damit sie für einen relativ geringen Geldbetrag
die Mutter das ganze Monat über betreue. Die Wohnung der Mutter müsse
entsprechend instand gehalten werden, und so ergäben sich tausend Arbeiten,
die in der kurzen Zeit, die bei den zweimonatigen Besuchen verbleibe, zu
organisieren seien.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.3.1989,
85/13/0091 sei in ihrem Fall nicht anzuwenden. In diesem Erkenntnis gehe es um
Fahrtkosten im Nahbereich und um die Betreuung eines Elternteiles, die keine
außergewöhnlichen Kosten erforderlich mache. Ganz anders gelagert sei
ihr Fall: Wäre nicht ihre behinderte Mutter zu betreuen, so würde sie
- da sie sonst keine Verwandten in Bosnien habe - die zeit- und
kostenaufwendigen Fahrten nicht unternehmen und auch monatlich keine Zahlungen
leisten. Im übrigen seien die im Vorlageantrag angeführten
Beträge unrichtig, richtig wären die Beträge laut Erstantrag,
nämlich das Kilometergeld für 6 Fahrten im Jahr zu je 1740 km.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind
bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1 Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (Abs. 2 leg. cit.).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3 leg.cit.).
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon
enthoben zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht (VwGH 24.10.2005, 2002/13/0031).
Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG
bedeutet außergewöhnlich, dass dem Steuerpflichtigen eine höhere
Belastung als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse erwachsen muss. Das Tatbestandsmerkmal der
Außergewöhnlichkeit dient somit der Abgrenzung atypischer,
außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den
typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung. Liegt eine Ausgabe in
einer bestimmten Einkommenskategorie an sich im Bereich der normalen
Lebensführung, liegt auch dann keine außergewöhnliche Belastung
vor, wenn tatsächlich nicht die Mehrheit dieser Einkommenskategorie
dieselben Ausgaben tätigt (Hofstätter/Reichel, EStG- Kommentar, §
34 Abs 2 bis 5, TZ 2 sowie die dort zitierte Judikatur).
Das Finanzamt anerkannte die Betreuungskosten für die
kranke bzw. behinderte Mutter der Bw. als außergewöhnliche Belastung,
weil die Mutter laut amtlicher Bestätigungen über kein eigenes
Einkommen verfügt, aber nach der vorgelegten ärztlichen
Bestätigung an diversen Erkrankungen leidet und daher teilweise pflege-
bzw. betreuungsbedürftig ist. Strittig sind somit die Fahrtkosten, die der
Bw. dadurch erwachsen, dass sie sechs Mal im Jahr zu ihrer Mutter nach Bosnien
fährt, um "die Pflege der Mutter zu organisieren".
Nach den vorstehenden Ausführungen zum
Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit muss es sich um atypische,
außerhalb der normalen Lebensführung gelegene Belastungen
handeln.
Es ist also die Frage zu beantworten, ob sechs Fahrten im
Jahr von Österreich nach Bosnien (etwa 1.400 km pro Fahrt), um die dort
lebende, alte und kranke Mutter zu besuchen und deren Pflege zu organisieren,
das Merkmal der Außergewöhnlichkeit erfüllen.
Die Frage, was denn genau "Organisation der Pflege" bedeute
und mit welchen konkreten Tätigkeiten dies verbunden sei, wurde von der Bw.
nur sehr kurz und allgemein gehalten beantwortet. Die Pflegerin müsse
überwacht und immer wieder motiviert werden, die Wohnung der Mutter
müsse instand gehalten werden und so ergäben sich "tausend
Arbeiten".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
stellen Hilfeleistungen zwischen Kindern und Eltern nichts Ungewöhnliches
dar. Einer Vielzahl von Abgabepflichtigen erwachsen dadurch Fahrtkosten, dass
sie sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern, sie besuchen und
mit ihnen ausgehen sowie für sie Besorgungen uä tätigen. Dies
gilt im besonderen auch für die Betreuung altersbedingt behinderter
Personen (VwGH 1.3.1989, 85/13/0091). Diese Auffassung wird auch von Lehre und
Verwaltungspraxis vertreten (siehe Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch,
§ 34 TZ 38; Hofstätter-Reichel, Kommentar, § 34
Einzelfälle TZ 1; Doralt, EStG-Kommentar, § 4
TZ 78).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lässt
das Vorbringen der Bw. nicht den Schluss zu, dass die von ihr getätigten
Reisen einen gänzlich anderen Charakter hätten als übliche
Besuchsfahrten. Zweifellos hat die Bw., um ihre Mutter besuchen zu können,
eine relativ weite Fahrtstrecke zurückzulegen (720 km laut ihrem eigenen
Vorbringen). Solch übliche - nicht das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit erfüllende - Besuchsfahrten werden in der
Regel umso seltener erfolgen, je größer die zurückzulegende
Entfernung ist. Aber auch bei einer Entfernung, wie sie im Berufungsfall
vorliegt, erscheinen sechs Besuchsfahrten im Jahr nicht
außergewöhnlich, zumal die Bw. ihren eigenen Angaben zufolge das
einzige Kind ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine
Vielzahl von Steuerpflichtigen, die weit von ihren nächsten
Angehörigen entfernt leben, solche Fahrten auf sich nehmen, um sich um ihre
Angehörigen kümmern zu können und auch, um mit ihnen bestimmte
Feste im Jahreskreis zu feiern.
Dem Vorbringen der Bw. ist nicht zu entnehmen, dass die
Fahrten notwendig seien, weil sie selbst ihre Mutter pflegen und betreuen
müsste. Vielmehr habe sie "nach dem Rechten" zu sehen (siehe
Vorlageantrag). Damit erbringt sie aber augenscheinlich eben jene
Hilfsleistungen und Besorgungen, die von Lehre und Rechtsprechung unter den
Begriff der Besuchsfahrten subsumiert werden. Auch die nicht näher
konkretisierte Überwachung der Pflegerin kann ja wohl nur darin bestehen,
dass sich die Bw. bei ihren Besuchen ein Bild vom Zustand der Mutter macht und
sich vergewissert, ob die Pflegerin den von ihr zu leistenden Tätigkeiten
ausreichend nachkommt. Eben das ist aber ein typischer Aspekt einer
Besuchsfahrt, zu sehen, wie es den betagten Angehörigen/Eltern geht.
Warum das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
auf den Fall der Bw. nicht anwendbar sei, ist dem Unabhängigen Finanzsenat
nicht verständlich. Es mag sein, dass es sich in dem Fall, den der
Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen hatte, um Besuchsfahrten im Nahbereich
handelte. Ausschlaggebend ist aber die Differenzierung des
Verwaltungsgerichtshofes, ob die Betreuung eines Elternteiles in einer typischen
Krankenbetreuung besteht oder ob es sich um Hilfestellungen bei bestimmten
Besorgungen des täglichen Lebens handelt. Nun hat die Bw. nicht
vorgebracht, dass sie für ihre Mutter eine typische Krankenbetreuung
leistet. Auf die nochmalige Befragung durch den Unabhängigen Finanzsenat
hat sie äußerst vage geantwortet und von tausend zu erledigenden
Arbeiten gesprochen.
Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass gewisse
organisatorische Dinge im Zusammenhang mit der Betreuung der Mutter
tatsächlich von der Bw. zu erbringen sind und auch erbracht werden, so ist
doch der Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung gelangt, dass diese
Tätigkeiten im Rahmen üblicher Besuchsfahrten erbracht werden und
nicht über das Maß dessen hinausgehen, was eine Vielzahl von
Abgabepflichtigen üblicherweise für ihre betagten Eltern an
Hilfestellungen und Besorgungen erbringt. Den Fahrtkosten fehlt daher das
Merkmal der Außergewöhnlichkeit, sodass eine Berücksichtigung
als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht kommen kann.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
25. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-S/06
- Stammnummer
- 28074
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF