Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1055-W/08
Fahrtkosten anlässlich des Besuches der kranken Mutter zu Hause.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1055-W/08vom 24.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fahrtkosten, die auf Grund der Besuche der Mutter zu Hause entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren, da es sich dabei um Kosten handelt, die einer Vielzahl von Steuerpflichtigen erwachsen, die sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern und sie besuchen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vom 30. Oktober 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 4. Oktober 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner elektronisch
abgegebenen Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
2006 einen Betrag in Höhe von 7.715,52 € als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Über Ersuchen der Abgabenbehörde erläuterte
er diesen Betrag wie folgt: Es handle sich dabei um Fahrtkosten, die durch die
Besuche bei seiner schwer an Altersdemenz leidenden Mutter erwachsen seien. Im
Jahr 2005 habe sich der Zustand der Mutter derart verschlimmert, dass eine
Betreuung durch das Hilfswerk Niederösterreich notwendig geworden sei und
sich auch die Besuche bei seiner Mutter erhöht hätten.
Den als Beilage angeschlossenen Tabellen ist zu entnehmen,
dass der Bw. ungefähr jeden 2. bzw 3. Tag nach B. fuhr und für die
insgesamt im Jahr 2006 insgesamt gefahrenen Kilometer das amtliche Kilometergeld
als außergewöhnliche Belastung geltend machte.
Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer wurde der
Betrag von 7.715,52 € nicht als außergewöhnliche Belastung
anerkannt und begründend ausgeführt, mangels
Außergewöhnlichkeit seien die üblichen Betreuungskosten aus
Anlass von Besuchen nicht abzugsfähig.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, laut
der Kammer für Arbeiter und Angestellte seien die Kosten für die
Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital und die Fahrtkosten der Angehörigen
anlässlich des Besuches der erkrankten Person abzugsfähig. Auch in den
Lohnsteuerrichtlinien werde ausdrücklich festgehalten, dass derartige
Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Dies ergebe
sich aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.5.1986,
85/14/0181, und vom 10.11.1987, 85/14/0128. Ausdrücklich verwies der Bw.
darauf, dass er lediglich das Kilometergeld als außergewöhnliche
Belastung beantragt habe, dass er die Mutter bei diesen Besuchen auch gepflegt
habe, stehe damit aber in keinem Zusammenhang.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, Fahrtkosten seien dann
außergewöhnlich, wenn Angehörige die erkrankte Mutter im Spital
bzw Pflegeheim besuchten. Besuche der Mutter zu Hause stellten aber keine
außergewöhnliche Belastung dar, da dies zu den normalen Pflichten
eines Kindes zähle.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz rügte der Bw., die Behörde
gehe offensichtlich davon aus, dass die Mehrzahl der österreichischen
Steuerpflichtigen schwerstkranke Angehörige zu betreuen hätten. Seine
Fahrten seien aber keine reinen Besuchsfahrten gewesen, sondern er habe die
Mutter auch gepflegt. Im seinem Erkenntnis vom 10.11.1987 habe der
Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass die Kosten für
den Besuch des in einem auswärtigen Krankenhaus untergebrachten Ehegatten
aus sittlichen Gründen als zwangsläufig erwachsen anzusehen seien.
Daraus sei abzuleiten, dass auch die Besuche bei zu Hause gepflegten
schwerstkranken Patienten als außergewöhnlich anzuerkennen
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die Mutter des Bw. litt an Altersdemenz und wurde seit 2005
vom Niederösterreichischen Hilfswerk betreut. Im Streitjahr legte der Bw.
insgesamt 20.750 km zurück, um seine in B. lebende Mutter zu besuchen und
zu betreuen. Er machte dafür das amtliche Kilometergeld als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des
Bw., ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
nicht Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst entsprechend der Bestimmung des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt
sein. Schon das Fehlen einer dieser Voraussetzungen schließt die
Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung aus und die Behörde ist davon enthoben zu prüfen, ob auch
die anderen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht (vgl
Wiesner/Atzmüller//Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm
1).
Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 bedeutet
"außergewöhnlich", dass dem Steuerpflichtigen eine höhere
Belastung als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse erwachsen muss. Die Definition der
Außergewöhnlichkeit ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich
nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung handeln darf.
Dieses Tatbestandsmerkmal dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb
der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise
wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, § 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988, Rz 2).
Bei der Beantwortung der Frage, ob zu beurteilende
Aufwendungen außergewöhnlich sind oder nicht, kommt es nicht darauf
an, dass das Ereignis, das den Aufwand auslöst, außergewöhnlich
ist, sondern darauf, ob sich der Aufwand als außergewöhnlicher
darstellt, d.h. über die regelmäßig wiederkehrenden Kosten der
Lebensführung hinausgeht (vgl VwGH v. 16.12.1955, 3118/53; VwGH v.
24.2.2000, 96/15/0197; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 34
Tz 11). Fahrtkosten, die auf Grund der Besuche von Eltern zu Hause entstehen,
sind aber in diesem Sinne nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren,
da es sich dabei gerade um Kosten handelt, die im Rahmen der normalen
Lebensführung anfallen, die einer Vielzahl von Steuerpflichtigen erwachsen,
die sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern und sie besuchen.
Der Krankheit und Betreuungsbedürftigkeit der Mutter kommt daher keine
entscheidende Bedeutung zu (VwGH v. 21.9.1983, 82/13/0133). Damit geht aber auch
der Einwand des Bw. ins Leere, wenn er im Vorlageantrag anmerkt, bei seinen
Fahrten habe es sich um keine reinen Besuchsfahrten gehandelt, sondern er habe
eine schwerstkranke Frau besucht und gepflegt, wobei darüber hinaus
anzumerken ist, dass vom Bw. ein Aufwand für die Pflege der Mutter nicht
geltend gemacht wurde.
Dem Hinweis des Bw. auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes und die Lohnsteuerrichtlinien ist entgegenzuhalten,
dass den beiden vom Bw. zitierten Erkenntnissen Kosten zu Grunde lagen, die
durch Besuche von nahen Angehörigen im Krankenhaus entstanden. Auch den
Aussagen in den Lohnsteuerrichtlinien lagen dieselben Sachverhalte zu Grunde.
Derartige Besuchskosten sind nach Ansicht des Gerichtshofes - anders als
Besuchskosten, die durch Besuche der nahen Angehörigen zu Hause verursacht
sind - außergewöhnlich, da aus ihnen eine Belastung erwächst,
die höher ist als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei Kosten des Besuches von
nahen Angehörigen im Krankenhaus handelt es sich nämlich nicht um
Kosten, die typischerweise im Rahmen der Lebensführung immer wiederkehrend
anfallen.
Wien, am 24.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1055-W/08
- Stammnummer
- 34460
- Gültig
- 24.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF