Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0116-G/02
Schätzung des steuerpflichtigen Verdienstentganges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0116-G/02vom 23.05.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 29. April 2003 über die
Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
5. Juli 2000 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 nach in
Graz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 1995 wird mit
ATS 1.075.280,-- (= €
78.143,65) festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage sowie die Berechnung der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
(1) Der Bw. erlitt am
6. März 1991 in Ausübung seines Berufes als
Gerichtssachverständiger im Rahmen eines Ortsaugenscheines durch einen
Verkehrsunfall einen Unterschenkeltrümmerbruch. Im Zuge des daraufhin
angestrengten Schadenersatzprozesses kam es im Streitjahr zu einem
außergerichtlichen Vergleich und hat die gegnerische
Haftpflichtversicherung, die A.-Versicherung, dem Bw. letztlich eine
Globalabfindung iHv. insgesamt ATS 6.720.000,-- zuerkannt. Davon wurde
unter Berücksichtigung einer bereits in den Vorjahren geleisteten
Akontozahlung iHv. ATS 670.928,90 im Jahr 1995 ein Teilbetrag von
ATS 6.051.071,-- zur Auszahlung gebracht.
Neben einigen behaupteten
Verfahrensmängeln ist im vorliegenden Fall allein die Frage der
einkommensteuerlichen Behandlung dieser Abfindungszahlung strittig:
Während die
Entschädigungszahlung nach Ansicht des Bw. zur Gänze als nicht
steuerpflichtige Ersatzleistung (nämlich Schmerzengeld bzw. Ersatz für
unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse) zu qualifizieren sei, hat das
Finanzamt nach Durchführung einer Betriebsprüfung eine Aufteilung des
Betrages vorgenommen und zunächst mit angefochtenem Bescheid vom
5. Juli 2000 einen Betrag von ATS 1 Mio. als steuerfreie
Schmerzengeldzahlung und den Restbetrag von ATS 5.720.000,-- als
steuerpflichtige Ersatzleistung behandelt.
Diese Aufteilung wurde mit
nachfolgender Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 2001
dahingehend abgeändert, als nunmehr ein Betrag von ATS 2 Mio.
steuerfrei belassen und der verbleibende Betrag von ATS 4.720.000,-- der
Einkommensteuer zum gemäß
§ 37 EStG
ermäßigten Steuersatz unterworfen wurde.
Unstrittig ist, dass der Bw.
seinen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit als
Gerichtssachverständiger gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat.
Der Berufungsentscheidung
liegen nun weiters folgende Tatsachen zugrunde:
(2) In seiner am
15. Juni 1992 zum Zwecke der Geltendmachung der aus oa. Unfall
resultierenden Schadenersatzansprüche beim Landesgericht für
Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage (do. GZ xxxx) hat der Bw. durch
seinen Rechtsvertreter ua. zunächst ein Teilschmerzengeld iHv.
ATS 700.000,-- (unter Vorbehalt der Ausdehnung nach Vorliegen eines
medizinischen Ergänzungsgutachtens) sowie einen Nettoverdienstentgang ab
dem Unfallstage bis einschließlich Mai 1992 iHv. insgesamt
ATS 838.077,-- eingefordert. Des Weiteren wurden mit der Klage erhöhte
Aufwendungen für zB die erforderliche Aufnahme einer Hilfskraft, notwendige
Zusatzinvestitionen etc. geltend gemacht. Der eingeklagte Gesamtbetrag wurde um
eine von der A.-Versicherung bereits geleistete Akontozahlung iHv.
ATS 670.928,90 vermindert.
In einem weiteren Schriftsatz
vom 2. März 1993 führt der Klagsvertreter aus, dass der Bw.
von Juni 1992 bis einschließlich Dezember 1992 einen weiteren
Verdienstentgang iHv ATS 204.333,-- erlitten habe und sich der gesamte
Verdienstentgang ab dem Unfalltage bis einschließlich Dezember 1992
sohin auf ATS 1.042.410,-- belaufe. Das Klagebegehren wurde dementsprechend
ausgedehnt.
Dem Gerichtsverfahren wurde als
medizinischer Sachverständiger Dr. Erich Herzberg beigezogen, welcher dem
Bw. in seinem Gutachten vom 26. Februar 1993 eine unfallbedingte
Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 40 % diagnostiziert
hat. An Schmerzperioden ergeben sich laut diesem Gutachten 18 Tage starke
Schmerzen, 24 Tage mittlere Schmerzen und 170 Tage leichte Schmerzen
(siehe auch Gutachtensergänzung vom 13. Mai 1993).
In der mündlichen
Gerichtsverhandlung vom 29. Oktober 1993 hat der medizinische
Gutachter Dr. Herzberg für den Zeitraum vom 6. März 1991 bis
zum 13. Jänner 1993 nachstehende globale Schmerzperioden
ermittelt: starke Schmerzen im Ausmaß von 32 Tagen, mittlere
Schmerzen im Ausmaß von 56 Tagen sowie leichte Schmerzen im
Ausmaß von 375 Tagen (Seite 12 des gerichtlichen
Verhandlungsprotokolles). Dazu kommen noch drei Tage sehr starke Schmerzen
(Protokoll Seite 15).
In der Streitverhandlung hat
der Bw. seine Schadenersatzansprüche wie folgt konkretisiert
(Verhandlungsprotokoll Seite 2):
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Schmerzengeld
einschließlich psychischer Alteration
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ATS 700.000,--
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Verdienstentgang
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ATS 1.098.722,--
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Zusatzaufwendungen 1991 und
1992
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ATS 263.598,45
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Verlorener
Computeraufwand
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ATS 121.969,--
|
Zusatzaufwand für
Autoanschaffung
|
ATS 37.620,--
In der Streitverhandlung vom
18. Februar 1994 hat der Bw. hinsichtlich der drei
letztangeführten Anspruchspositionen ergänzend vorgebracht, dass diese
vermehrten Bedürfnisse von der Finanzlandesdirektion mit
Berufungsentscheidung vom 22. Oktober 1993 als Betriebsausgaben - und
nicht als außergewöhnliche Belastungen - anerkannt worden seien.
Dadurch vergrößere sich im gleichen Ausmaß der Verdienstentgang
des Bw. und würden daher diese Schadenersatzforderungen nunmehr auf den
Titel des Verdienstentganges gestützt.
Die Gesamtansprüche des
Bw. wurden der Höhe nach im Rahmen dieser Verhandlung folgendermaßen
konkretisiert (Verhandlungsprotokoll Seite 2):
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Verdienstentgang 1991 und 1992
nach Einkommensteuer
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ATS 818.402,--
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darauf entfallende
Einkommensteuer bei Zahlung 1994 unter Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes nach § 37 EStG
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ATS 302.201,--
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Schmerzengeld
einschließlich psychischer Alteration für 1991 und 1992
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ATS 700.000,--
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Verdienstentgang 1993 nach
Einkommensteuer
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ATS 733.128,--
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darauf entfallende
Einkommensteuer bei Zahlung 1994 unter Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes nach § 37 EStG
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ATS 366.564,--
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Schmerzengeld
einschließlich psychischer Alteration für 1993
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ATS 100.000,--
Der dem Gerichtsverfahren
beigezogene Buchsachverständige Dr. Franz Kröll führt in seinem
Gutachten vom 12. Februar 1995 ua. aus:
"Der
Nettoverdienstentgang des Klägers im Zeitraum 1991 bis 1994 beträgt
ATS 1.985.971,--. Bei Fortschreibung der Verhältnisse des Jahres 1994
in das Jahr 1995 beträgt der Nettoverdienstentgang des Jahres 1995
ATS 361.517,--. Dazu kommt die gesetzliche Einkommensteuer. Unter der
Annahme, dass die Verdienstentgänge der Jahre 1991 bis 1995 im Jahre 1995
ausgezahlt werden, das sind insgesamt ATS 2.347.488,-- , ist dafür die
Einkommensteuer mit dem Normalsteuersatz gemäß
§ 33 EStG
von ATS 2.104.808,-- zu entrichten und ergibt einen Gesamtbetrag von
ATS 4.452.296,-- (Seite 19 des Gutachtens) ...
Zusammengefasst
gibt es folgende Gesamtbelastung aus dem Titel des Verdienstentganges und der
Einkommensteuer:
|
a)
Versteuerung der Verdienstentgänge 1991 bis 2003 im Jahr 1995 mit dem
ermäßigten Steuersatz
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|
ATS
6.280.982,--
|
b)
Auszahlung des Verdienstentganges 1991-1995 im Jahr 1995 und Versteuerung mit
dem Normalsteuersatz
|
ATS
4.452.296,--
|
|
Versteuerung
des Verdienstentganges 1996-2003 nach Anfall abgezinst
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ATS
3.891.873,--
|
ATS
8.344.169,--
|
Differenz
|
|
ATS
2.063.187,--
Daraus
ist ersichtlich, dass aus versicherungsmathematischen und wirtschaftlichen
Überlegungen der Variante a) der Vorzug zu geben ist, da die
Einkommensteuermehrbelastung nur einen Vorteil für die Abgabenbehörde
darstellt. ... Die laut AS 253 auf den Titel der vermehrten Bedürfnisse
gestützten Kosten sind durch den Verdienstentgang des Jahres 1991
mitabgegolten. Dasselbe gilt für die Anschaffung des Computers und der
Zusatzausstattungen für den PKW, da diese Aufwendungen über die AfA
abgegolten werden."
In der mündlichen
Streitverhandlung vom 15. Mai 1995 brachte der Kläger
ergänzend ua. vor:
Der
Kläger macht im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich nur seine
Schadenersatzforderungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992, gestützt
auf Verdienstentgang und Schmerzengeld, geltend. ..... Der Kläger erleidet
bis einschließlich Kalenderjahr 1994 einen Bruttoverdienstentgang bei
Zahlung im Kalenderjahr 1995 iHv ATS 3.857.748,--. Hinzu kommt eine
Pauschalschadenersatzforderung aus dem Titel des Schmerzengeldes
einschließlich psychischer Alteration bis einschließlich 1994 iHv
ATS 1.000.000,-- ab Unfallstag, sodass sich die
Gesamtschadenersatzforderung des Klägers ab dem Unfallstag bis 31.12.1994
auf ATS 4.857.748,-- beziffert ... "
Im Zuge dieser Verhandlung hat
der Buchsachverständige sein schriftliches Gutachten vollinhaltlich
aufrecht erhalten. Des Weiteren hat der Bw. Einkommensteuerberechnungen für
die Verdienstentgänge 1991 und 1992 zur Vorlage gebracht.
(3) Außerhalb des
Gerichtsverfahrens hat der Bw. Vergleichsverhandlungen mit der gegnerischen
Versicherung geführt. In seinem Schreiben vom 5. Dezember 1993
("Ergänzende Unterlagen für ein
Vergleichsanbot"), in welchem der Bw. ua. umfangreiche Ausführungen
zur Ermittlung seines Verdienstentganges tätigt, errechnet er -
jeweils unter Berücksichtigung der Abgeltung seines Einnahmenentfalles ab
1994 mittels Rentenzahlungen - folgende zwei Vergleichsvorschläge
(jeweils in ATS):
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|
Variante
1
|
Variante
2
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Kapitalsumme
Verdienstentgang nach Steuer
|
5,632.167,--
|
3,939.167,--
|
Steuer
nach § 37 EStG
|
1,354.542,--
|
931.292,--
|
Schmerzengeld
|
698.762,--
|
2,391.762,--
Auf Seite 5 des Schreibens
heißt es dazu, dass laut Ansicht des medizinischen Sachverständigen
"auch in der Zukunft permanent mit zumindest
leichten Schmerzen durch das Tragen der Orthese und infolge der Osteomyelitis zu
rechnen ist. Zusätzlich ist ... mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
Beinabnahme zu befürchten, was eine höhere Bewertung des
Schmerzengeldes innerhalb des Vergleichskapitales zulässt, aber wegen des
schon eingetretenen Verdienstentganges sicher nicht in voller Höhe. Etwa
die in der vorliegenden zweiten Kalkulation ( ... ) vorgenommene Aufteilung
erscheint mir auch gegenüber der Finanz vertretbar .... .
.....
Ob, und wenn wie, eine weitere Reduktion der auf diesen Kapitalbetrag
entfallenden Einkommensteuer bei einer nicht näher qualifizierten Abfindung
auf legalem Wege möglich ist, entzieht sich derzeit noch meiner Kenntnis,
... "
Im Zuge der
außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen hat der Bw. der gegnerischen
Haftpflichtversicherung schließlich mit Schreiben vom
19. Juli 1995 ein weiteres Vergleichsanbot vorgelegt. In diesem werden
wiederum umfangreiche Ausführungen insbesondere zur Berechnung des
erlittenen Verdienstentganges zuzüglich der darauf entfallenden
Einkommensteuer getätigt. Ua. wird in diesem Schreiben dargelegt (siehe
Seite 6f. dieses Schreibens):
"Bisher
wurde nur das Schmerzengeld und der Verdienstentgang geltend gemacht, daneben
sind aber auch erhöhte Aufwendungen für den Lebensunterhalt ....
vorhanden, die sich sicher nicht leicht quantifizieren lassen. Für den Fall
eines Vergleiches sollte aber ein Teil der Entschädigungssumme auf diesen
Titel der vermehrten Bedürfnisse entfallen, weil dann keine Einkommensteuer
dafür anfällt.
Für
eine vergleichsweise Regelung der Schadenersatzansprüche kann das
Schmerzengeld bis zu dem in der folgenden Berechnungstabelle ermittelten Betrag
steuerlich begründet werden: ..... ATS 2.144.255,--.
Die
im nachfolgenden Vergleichsvorschlag enthaltene Summe für Schmerzengeld und
vermehrte Bedürfnisse soll meinen Vorstellungen nach auch die erhöhten
Unterhaltsansprüche für meine Gattin abdecken, die nach den
rechtlichen Vorstellungen von Dr. Thurner (dem Rechtsvertreter der
gegnerischen Versicherung) als unmittelbarer
Schaden aus dem Titel Verdienstentgang gerechtfertigt sind. Da diese Summe nach
den obigen Berechnungen auch allein als Schmerzengeld deklariert werden
könnte, erscheint mir eine gesonderte Erwähnung der
Unterhaltsansprüche im Vergleich nicht erforderlich.
Da
die Zinsen der Normalsteuer unterliegen habe ich im folgenden Vergleichsanbot
die Zinsen ... für den Verdienstentgang quasi als kapitalisierte
Wertberichtigung dazugeschlagen, womit sie der begünstigten Besteuerung
unterliegen. .....
Ich
darf daher meinen seinerzeit unterbreiteten Vorschlag entsprechend modifiziert
wie folgt neu zusammenfassen:
|
Schmerzengeld,
vermehrte Bedürfnisse
|
ATS
2.100.000,--
|
Verdienstentgang
einschließlich Einkommensteuer
|
ATS
6.950.000,--
|
Summe
aller Schadenersatzleistungen
|
ATS
9.050.000,--
Mit Schreiben vom
18. Oktober 1995 hat die A.-Versicherung dem Bw. eine
Abfindungserklärung "über den
seinerzeit ausgehandelten Vergleich" über den Betrag von
ATS 6.720.000,-- übermittelt und festgehalten, dass sich dieser
Vergleich als Totalabfindung, insbesondere inklusive Kosten, verstehe und
für den Zivilprozess ewiges Ruhen vereinbart werde. Die
Abfindungserklärung hat einen Globalbetrag von ATS 6.720.000,--
abzüglich Akontozahlung von ATS 670.929,-- ,
"somit ATS 6.051.071,--" zum
Inhalt. In der Abfindungserklärung wird des Weiteren festgehalten, dass mit
Bezahlung des genannten Betrages auch heute noch nicht bekannte, nicht
erkennbare oder nicht voraussehbare Schäden abgegolten sein sollen, und der
Entschädigungsanspruch unter der Voraussetzung gestellt werde, dass auch in
Zukunft keine Rentenleistungen - außer den bereits bekannten -
seitens eines Sozialversicherungsträgers erbracht würden.
Mit Schriftsatz vom
2. November 1995 haben die Streitparteien dem Gericht mitgeteilt, dass
im Zivilverfahren einfaches Ruhen vereinbart wurde.
(4) In der am
27. November 1996 beim Finanzamt eingereichten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 hat der Bw. lediglich einen
Gewinnanteil aus seiner Beteiligung an einer Gesellschaft nach bürgerlichem
Rcht iHv ATS 6.886,-- angeführt, den erhaltenen Abfindungsbetrag
jedoch gänzlich außer Ansatz gelassen und in einem der Erklärung
beigelegten Schreiben, datiert mit 25. November 1996, im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Chancen auf eine dauerhafte Heilung sehr gering seien
und sich bis zum statistischen Lebensende tatsächlich ein
Gesamtschmerzengeld iHv ATS 8.731.500,-- ergebe. Da die an ihn zur
Auszahlung gelangte Entschädigungssumme kleiner als das angemessene
Schmerzengeld sei, liege kein steuerpflichtiges Einkommen vor.
(5) Im Jahr 2000 hat beim Bw.
eine (auch) das Streitjahr umfassende Betriebsprüfung stattgefunden. Im
Zuge dieses Verfahrens hat der Bw. im Schreiben vom 18. Februar 2000
zwar außer Zweifel gestellt, dass durch die beim Unfall vom
6. März 1991 erlittenen Verletzungen auch ein erheblicher
Verdienstentgang entstanden sei, doch habe die zum Schadenersatz verpflichtete
A.-Versicherung stets eine über die von ihr im Regresswege bezahlte Pension
hinausgehende Entschädigung sowohl im Zivilprozess als auch bei den
direkten Vergleichsverhandlungen abgelehnt.
In seinem Schreiben vom
19. Februar 2000 ("Anträge
anlässlich der laufenden Betriebsprüfung") wiederholt der Bw.
unter Hinweis auf sein bereits mit Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1995 vorgelegtes Schreiben vom 25. November 1996 und das darin
von ihm für die gesamte Zeit vom Unfall bis zum statistischen Lebensende
ermittelte, "den erhobenen Umständen
angemessene Schmerzengeld" iHv ATS 8.720.000,-- seinen Standpunkt,
dass es sich bei der Globalabfindung ausschließlich um steuerfreies
Schmerzengeld handle. Auf Grund der Schwere der Verletzungen habe der
gerichtliche Sachverständige Dr. Herzberg in seinem (im Jahre 1993
erstatteten) Gutachten keine Prognosen für zukünftige Schmerzperioden
aufgestellt, sondern eine Nachuntersuchung in zwei Jahren angeregt. Die von Dr.
Herzberg prognostizierte Unterschenkelamputation habe nach einer dramatischen
Verschlechterung des Zustandes ab dem 5. Dezember 1995 lediglich durch
eine zur Zeit der Gutachtenserstattung in Graz noch unbekannte Kallusdistraktion
verhindert werden können.
Für die Beurteilung sei
der Wissensstand zur Zeit des Vergleichsschlusses am 25. Oktober 1995
entscheidend, welchem zufolge mit der Globalabfindung nicht nur die bis dahin
entstandenen und bekannten, sondern auch alle zukünftigen Schmerzen
endgültig abgegolten werden sollten.
Die in den ABGB-Kommentaren
zitierten Gerichtsentscheidungen betreffend Unterschenkelamputationen
würden aus den Jahren 1956 bis 1959 stammen, der damals dafür (in
etwa) zugesprochene Betrag von ATS 1.000.000,-- sei wesentlich mehr wert
gewesen als nach heutigem Wert der Betrag von ATS 8.700.000,--
.
Zum Nachweis der Richtigkeit
der Höhe des von ihm errechneten Schmerzengeldes hat der Bw. im genannten
Schreiben als zusätzliches Beweismittel ein von der Abgabenbehörde
einzuholendes medizinisches Gutachten beantragt.
Berücksichtige man auch
das Gutachten des Buchsachverständigen Dr. Kröll, welchem zufolge sich
für die Jahre 1991 bis 2003 ein Verdienstentgang inklusive
(ermäßigter) Einkommensteuer iHv rund ATS 6,28 Mio. ergebe,
liege der angemessene Gesamtschadenersatz bei rund ATS 15 Mio. Die
Zustimmung des Bw. zu einer Globalabfindung weit unter den angemessenen
Beträgen sei auf seine durch den Einnahmenausfall sowie den schlechten
Gesundheitszustand begründete Zwangslage zurückzuführen
gewesen.
Seitens der Versicherung sei
keine Zuordnung der Globalsumme zu den einzelnen Schadenselementen erfolgt,
weshalb auf Grund der allgemeinen Auslegungsregeln des § 914 ABGB
dem Bw. allein das Recht für diese Zuordnung zustehe, und es sich demnach
ausschließlich um Schmerzengeld handle. Eine davon abweichende
Schätzung der Abgabenbehörde nach § 184 BAO sei
unzulässig.
In seinen weiteren, die
Prozesskosten betreffenden Ausführungen vertritt der Bw. die Ansicht, dass
es sich bei den ihm aus dem Schadenersatzprozess erwachsenen Kosten -
soweit diese zur (vergeblichen) Einnahmenerzielung aus dem Titel des
Verdienstentganges verursacht wurden - um Betriebsausgaben handle, und
daher eine exakte Trennung der Prozesskosten nach den Prozentzahlen für die
Gutachtenshonorare vorzunehmen sei. Demnach wären laut Kostenabrechnung des
Anwaltes nur 5,27% der Sachverständigengebühren auf die medizinischen
Gutachten für die Bestimmung des privat veranlassten Schmerzengeldes
entfallen.
(6) Das Finanzamt hat den
Abfindungsbetrag mit angefochtenem Bescheid, welcher auf Grund der
Feststellungen der Betriebsprüfung ergangen ist und mit welchem eine
erstmalige Veranlagung des Bw. für das Jahr 1995 erfolgt ist, wie folgt
aufgeteilt:
|
Schmerzengeld
(steuerfrei)
|
1.000.000,--
|
Vermehrte Bedürfnisse
(Besteuerung zum Normaltarif)
|
1.000.000,--
|
Verdienstentgang
(Hälftesteuersatz nach § 37 EStG)
|
4.720.000,--.
Laut Prüfungsbericht vom
16. Juni 2000 stützt sich diese Aufteilung im Wesentlichen auf
das Vergleichsanbot des Bw. vom 19. Juli 1995, das Vorbringen in der
Gerichtsverhandlung vom 15. Mai 1995, die einschlägige
höchstgerichtliche Judikatur sowie die persönliche Befragung der
Vertreterin der gegnerischen Haftpflichtversicherung, Frau Mag. S., vom
27. März 2000.
Im Zuge dieser von der
Betriebsprüfung durchgeführten Befragung hat die Zeugin angegeben,
dass eine Aufstellung über die Zusammensetzung der Gesamtabfertigung nicht
vorliege. Basis für den Vergleich seien das Vergleichsanbot des Bw. vom
19. Juli 1995, sein Vorbringen in der Gerichtsverhandlung vom
15. Mai 1995 sowie die herrschende höchstgerichtliche Judikatur
gewesen. Für das Schmerzengeld seien inklusive der vermehrten
Bedürfnisse ca. ATS 2 Mio. berechnet worden, der Rest entfalle
auf alle Fälle auf Verdienstentgang (siehe Niederschrift des Finanzamtes
vom 27. März 2000).
In seinem Bescheid hat das
Finanzamt bereits als Einnahmen erfasste Versicherungsvergütungen iHv
ATS 143.023,-- bei der Besteuerung der zum Normaltarif zu versteuernden
vermehrten Bedürfnisse zur Anrechnung gebracht. Darüber hinaus wurde
auf Grund einer geänderten Mitteilung des Finanzamtes vom
14. Juni 2000 betreffend die gesonderte Feststellung des
Gewinnanteiles ein Betrag von ATS 58.511,-- (anstatt der erklärten
ATS 6.886,--) bei Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage angesetzt.
(7) In der gegen diesen
(Erst-)Bescheid erhobenen Berufung rügt der Bw. zum Einen die
"unzulässige Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen" und begehrt die Aufhebung des Bescheides
gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO. Da er weder einen Antrag
auf Veranlagung gestellt noch - neben seinen lohnsteuerpflichtigen
Einkünften - andere, den Betrag von ATS 10.000,--
übersteigende Einkünfte erklärt habe, sei die amtswegige
Veranlagung nach Ablauf der einjährigen Entscheidungspflicht des
§ 311 BAO unzulässigerweise erfolgt. Da diese Veranlagung
abweichend von seiner Einkommensteuererklärung erfolgt und er von dieser
abweichenden Beurteilung nicht fristgerecht gemäß
§ 161 Abs. 3 BAO benachrichtigt worden sei, habe das
Finanzamt den verfassungsmäßig garantierten Vertrauensschutz im
Zusammenhang mit der Lebensplanung verletzt. Daher stelle die Veranlagung eine
- nicht ausdrücklich als solche bezeichnete - Wiederaufnahme des
Verfahrens dar, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben
seien. In diesem Zusammenhang rügt der Bw. überdies die Heranziehung
der zum Schmerzengeld ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb
auch die Bestimmung des § 307 Abs. 2 BAO der
Wiederaufnahme des Verfahrens entgegenstehe.
An
Verfahrensmängeln werden des
Weiteren Verstöße gegen die Bestimmungen der
§§ 161 Abs. 3 sowie 183 Abs. 4 BAO
gerügt: Von den beabsichtigten Abweichungen von seiner Steuererklärung
habe der Bw. ebenso wie von der vom Finanzamt durchgeführten Erhebung bzw.
Zeugeneinvernahme erst mit angefochtenem Bescheid erfahren. Überdies stelle
die wider die Vorschriften des § 87 BAO vorgenommene Abfassung
der Niederschrift über die Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung am
5. Mai 2000 einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Daher beantrage
er die Bescheidaufhebung nach § 299
Abs. 1 lit. c BAO.
Bezüglich des vom
Finanzamt unter dem Titel der vermehrten
Bedürfnisse zum Normaltarif versteuerten Betrages von
ATS 856.977,-- wird in der Berufung vorgebracht, darunter seien nicht die
dem (gegenüber der Versicherung geltend gemachten) Verdienstentgang
zuzurechnenden Spesen, welche vom Finanzamt in den Vorjahren als
abzugsfähige Betriebsausgaben zugelassen wurden, sondern die Kosten
für die durch den Unfall erforderliche permanente Betreuung und Pflege (im
Konkreten die erhöhten Unterhaltsaufwendungen für die Gattin) zu
verstehen. Diese würden jedoch steuerfreie Entschädigungen
darstellen.
Was die Höhe des
Schmerzengeldes anlangt, wird im
Wesentlichen ausgeführt, dass sich diese in der Praxis nicht ohne
Multiplikation der Schmerzperioden mit den gerichtsüblichen
Schmerzengeldsätzen abschätzen ließe. Dafür würden von
den Richtern medizinische Sachverständige herangezogen. Bei der
Schätzung nach § 184 BAO müsse nach denselben
Grundsätzen vorgegangen werden. Bei Beurteilung der Globalabfindung
müsse nach § 184 BAO überdies berücksichtigt
werden, dass neben dem Kapitalbetrag auch die daraus erzielten Zinsen und die im
Regresswege von der Versicherung finanzierte Invaliditätspension als Teil
der Entschädigung einkalkuliert würden. Diese unterliegen der
Einkommensteuer und seien dem Verdienstentgang zuzurechnen. Da die
geschätzten Zinsen und die Pensionszahlungen bis zum Übergang zur
normalen Pension in Summe sogar größer seien als der vom
Buchsachverständigen Dr. Kröll errechnete gesamte Verdienstentgang,
sei somit bereits bei Bemessung der Abfindungserklärung festgestanden, dass
die auf Schmerzengeld und vermehrte Bedürfnisse enfallende
Entschädigung den reinen Kapitalbetrag übersteigen werde.
(8) In seiner Stellungnahme zur
Berufung führt der Betriebsprüfer hinsichtlich der Höhe des
Schmerzengeldes im Wesentlichen aus, dass sich die dem Bescheid zugrunde
gelegten Feststellungen der Betriebsprüfung auf die bereits im Bericht
angeführten vier Säulen - insbesondere die Erhebung bzw.
Zeugeneinvernahme - stützen und diese Frage mit dem Bw. im Zuge der
Schlussbesprechung - unter Bekanntgabe der Zeugenaussage sowie der
Identität der befragten Zeugin - ausführlich besprochen worden sei.
Daher würden auch die behaupteten Verfahrensmängel nicht
vorliegen.
(9) Mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 2001 hat das Finanzamt dem
Berufungsbegehren insoweit stattgegeben, als ein weiterer Betrag von
ATS 1 Mio. als steuerfreie Schadenersatzleistung für vermehrte
Bedürfnisse behandelt und nunmehr der zum ermäßigten Tarif zu
versteuernde Verdienstentgang mit ATS 4.720.000,-- angesetzt wurde.
(10) In seinem Vorlageantrag
vom 17. Februar 2001 bemängelt der Bw. unter Hinweis auf sein
bisheriges Vorbringen, dass das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung nicht
auf die von ihm in der Berufung aufgeworfene Frage der Berücksichtigung der
Kapitalzinsen und der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer bei der Aufteilung
eingegangen sei. Überdies sei ihm die Identität der einvernommenen
Zeugin erstmals mit der Berufungsvorentscheidung bekannt gegeben worden. Mangels
vollständiger Information über deren Aussage habe er bislang keine
Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß
§ 183 Abs. 4 BAO gehabt. Der Zeugin würden die
fachlichen Voraussetzungen für eine detaillierte Aufteilung der
Vergleichssumme fehlen. Weder deren Aussage noch die Berufung auf die
Spruchpraxis österreichischer Gerichte hätten neue Tatsachen iSd.
§ 303 Abs. 4 BAO gebracht.
Lasse man bei Betrachtung der
Kapitalabfindung die erheblichen Zinsen außer Betracht, dann würde
das wahre Ausmaß der ausbezahlten Schmerzengeldbeträge verschleiert.
Der durch einfaches Betrachten der Spruchpraxis gewonnene, sehr verzerrte
Eindruck könne nur von einem darauf spezialisierten Sachverständigen
ins rechte Licht gerückt werden.
Auch wenn es sich beim
angefochtenen Bescheid um eine Erstfestsetzung der Steuer gehandelt hat,
würden die Grundlagen dieser Festsetzung auf einem nicht dem
§ 303 Abs. 4 BAO entsprechenden Verfahren beruhen. Rein
formal habe keine Wiederaufnahme des Verfahrens stattgefunden, weshalb der
Einkommensteuerfestsetzung die rechtliche Basis fehle. Neben der vollen
Berufungsstattgabe werde die Aufhebung nach § 299 BAO aus dem
Grunde der aufgezeigten Verfahrensmängel begehrt.
(11) Mit Schreiben vom
14. April 2003 hat die A.-Versicherung dem Finanzsenat über
dessen Anfrage mitgeteilt, dass der Vergleich letztendlich in einem
persönlichen Gespräch erzielt worden sei. Eine
betragsmäßige Aufteilung sei nicht erfolgt, mit dem Globalbetrag laut
Abfindungserklärung sollten jedoch sämtliche zustehende -
vergangene und zukünftige - Schadenersatzansprüche, also
Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilkosten, vermehrte Bedürfnisse,
Pflegekosten und Rechtsanwaltskosten, abgegolten sein. Grundlagen für den
seinerzeitigen Vergleich seien die vorliegenden Prozessergebnisse, die
gängige OGH-Judikatur, der Vergleichsvorschlag des Bw. sowie
persönliche Vergleichsgespräche gewesen.
(12) Mit ergänzendem
Schriftsatz vom 17. April 2003 wiederholt der Bw. sein Vorbringen,
wonach die Globalabfindung auch für alle zukünftigen, zum Zeitpunkt
des Vergleichsschlusses noch unbekannten Schäden gewährt worden sei.
Erst jetzt - rund acht Jahre nach Vertragsabschluss - könnten
einzelne Schäden genauer quantifiziert werden.
So könne etwa der Schaden
aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse nunmehr überschlägig mit
rund ATS 4,000.000,-- beziffert werden. Dieser Schaden sei dadurch entstanden,
da die Gattin des Bw. vor allem wegen dessen besonderer Pflegebedürftigkeit
keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen habe können. Der Bw. habe daher
zum Einen in den Jahren 1994 bis 2003 zumindest einen Betrag von
ATS 2,200.000,-- zusätzlich für einen gleichwertigen gemeinsamen
Lebensunterhalt aufwenden müssen. Zum Anderen könne man unter
Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartungen von einer weiteren
Verminderung des Beitrages der Gattin zu einer gleichwertigen gemeinsamen
Lebensführung iHv ca. ATS 1,850.000,-- ausgehen, da durch die
schadensbedingt geringeren Beiträge zur Pensionsversicherung die ab
März 2003 ausbezahlte Pension deutlich niedriger als die
ursprünglich angepeilte (derzeitige) ASVG-Höchstpension
sei.
Diese vermehrten
Bedürfnisse seien erstmals bei den Verhandlungen im Jahre 1995 begehrt
worden, wobei das erst nunmehr ersichtliche volle Ausmaß damals noch nicht
abschätzbar gewesen sei.
Zur Höhe des
Schmerzengeldes weist der Bw. darauf hin, dass nicht nur die Schwere der
Verletzungen, sondern vor allem die Dauer der dadurch zu erduldenden Schmerzen
ausschlaggebend sei, deshalb seien "auch nicht
die immer wieder zitierten Querschnittsgelähmten jene, denen das
höchste Schmerzengeld zusteht". Gerade bei lang andauernden
Fällen werde die Frage der Höhe des Schmerzengeldes von den
Versicherungen fast ausnahmslos außergerichtlich geregelt, weshalb es auch
betreffend Unterschenkeltrümmerbrüche mit Osteomyelitis keine neueren
verwertbaren Gerichtsentscheidungen gebe.
Daher werde für die
Ausmittlung des Schmerzengeldes die Beiziehung eines medizinischen
Sachverständigen sowie eines "rechtlichen
Sachverständigen" beantragt.
Beim Schmerzengeld sei
lediglich noch die Frage zu klären, ob dieses der Höhe nach
größer sei als die nach Abzug der angemessenen vermehrten
Bedürfnisse verbleibende Differenz zum ausbezahlten Betrag.
Das Finanzamt gehe von einer
rechtlich falschen Interpretation des Vertragsinhaltes der Globalabfindung aus.
Diese sei vor allem für alle zukünftigen Schäden, also auch die
seinerzeit unbekannten und nicht abschätzbaren, gewährt worden. Da
deren tatsächliche Höhe bei Vertragsabschluss noch ungewiss gewesen
sei, habe man im Vertragstext auch keine Aufteilung für die einzelnen
Schadenelemente festhalten können.
Wenn man den
Abfindungsvergleich nach seiner tatsächlichen Absicht erforsche, dann
handle es sich nicht unmittelbar um einen Schadenersatz, sondern um die
Übertragung eines Risikokapitals zur Finanzierung des Schadenersatzes.
Dabei gelte nach (anlässlich eines früheren Vergleichsgespräches
geäußerter) Ansicht des Anwaltes der Versicherung die
Kalkulationsformel, dass der Kapitalertrag zur Abdeckung des Verdienstentganges,
die Kapitalsumme selbst jener des Schmerzengeldes und der anderen
Schadenersatzelemente des EKHG diene.
(13) Über Antrag des Bw.
hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz am 29. April 2003 eine
mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.
Im Rahmen dieser Verhandlung
wurde Frau Mag. S. als Vertreterin der A.-Versicherung als Zeugin befragt und
hat sie im Wesentlichen ihre gegenüber der Betriebsprüfung
(mündlich und schriftlich) getätigten Angaben wiederholt bzw.
bestätigt. Zentrales Thema der außergerichtlichen
Vergleichsverhandlungen sei der Verdienstentgang und die darauf entfallende
Einkommensteuer gewesen. Die an die PVA geleistete Abfindungszahlung iHv.
ATS 390.000,-- sei bei Ermittlung der Globalsumme berücksichtigt
worden. Wäre es allein um den Ersatz von Schmerzengeld gegangen, so
wäre hiefür niemals ein Betrag von ATS 6,720.000,-- zur
Auszahlung gebracht worden.
Zu den vom Referenten in der
Verhandlung ausgehändigten Unterlagen, der Niederschrift über die
Befragung der Zeugin durch die Betriebsprüfung vom
27. März 2000 und dem Schreiben der A.-Versicherung vom
14. April 2003, hat der Bw. keine Stellungnahme abgegeben. Seine
(bereits schriftlich gestellten) Beweisanträge hat der Bw. dahingehend
konkretisiert, als er die Beiziehung von Sachverständigen zum Zwecke der
Beurteilung der nach Auszahlung des Vergleichsbetrages hervorgetretenen
Schmerzen beantrage.
Über Befragen durch den
Referenten hat der Bw. angegeben, dass seine Zahlen im Vergleichsanbot vom
19. Juli 1995 aus heutiger Sicht nicht richtig seien. Grundlage
für den Vergleich seien damals das Gutachten Dris. Kröll sowie die
Korrekturen des den Vergleichsverhandlungen von der Versicherung beigezogenen
Sachverständigen Dr. Manfreda gewesen. Dessen Korrekturen zufolge belaufe
sich der Nettoverdienstentgang auf nicht einmal ATS 4 Mio. Schriftliche
Aufzeichnungen der Berechnungen des Dr. Manfreda gebe es nicht. In
sämtlichen vor Vergleichsauszahlung in diversen Gutachten und Schreiben
genannten Zahlen sei das Zinseinkommen aus dem Kapitalbetrag
unberücksichtigt geblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.
Zu den behaupteten Verfahrensmängeln:
1.
"Wiederaufnahme des Verfahrens":
Wenn der Bw. die
"unzulässige Wiederaufnahme des
Verfahrens" - insbesondere mangels Vorliegen neuer Tatsachen - rügt,
so ist ihm unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes
in der Berufungsvorentscheidung entgegen zu halten:
Eine Wiederaufnahme iSd.
Bestimmungen des § 303ff. BAO setzt das Vorliegen eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens voraus (§ 303 Abs.
1 leg. cit.).
Im gegenständlichen Fall
hat der Bw. seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 im
November 1996 eingereicht. Nach Durchführung einer auch das Jahr 1995
umfassenden Betriebsprüfung im Jahre 2000 hat das Finanzamt die
Einkommensteuer für das Streitjahr mit angefochtenem Bescheid vom
5. Juli 2000 erstmalig
festgesetzt.
Diese Erstveranlagung
qualifiziert der Bw. unter Heranziehung der §§ 41 EStG sowie
311 BAO inhaltlich als - unrichtig bezeichnete -
Wiederaufnahme. Er vermeint, das Einkommensteuerverfahren 1995 sei nach Ablauf
der Jahresfrist des § 311 Abs. 2 BAO durch auf
§ 41 Abs. 1 EStG gestützte Nichtveranlagung
abgeschlossen worden, das Finanzamt habe lediglich unterlassen, ihn von dieser
Erledigung zu verständigen. Das durch Nichtveranlagung abgeschlossene
Verfahren sei nunmehr durch den angefochtenen Bescheid wiederaufgenommen
worden.
Diese Ausführungen des Bw.
sind jedoch nicht zutreffend:
§ 41 Abs. 1 EStG normiert
jene Fälle, in denen von Amts wegen eine Plichtveranlagung zu erfolgen hat.
Da auf Grund der eingereichten Erklärung für das Jahr 1995 keiner der
in der vorgenannten Bestimmung angeführten Fälle vorzuliegen schien -
insbesondere hat der Bw. neben seinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften
keine die Freigrenze von damals ATS 10.000,-- übersteigenden anderen
Einkünfte erklärt -, hat das Finanzamt zunächst völlig zu
Recht von einer bescheidmäßigen Erledigung, welche aber Voraussetzung
für eine Wiederaufnahme gewesen wäre, abgesehen.
Wenn der Bw. darüber
hinaus die in § 311 Abs. 2 BAO für die
Bescheiderlassung normierte Jahresfrist ins Treffen führt, so ist auch
damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen: Der Ablauf dieser Frist
hätte den Bw. lediglich dazu berechtigt, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zu beantragen. Ein derartiger Antrag, welcher gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO bei der Abgabenbehörde zweiter
Instanz einzubringen gewesen wäre, liegt jedoch nicht vor. Die Jahresfrist
des § 311 Abs. 2 BAO hindert aber das Finanzamt nicht
an einer späteren (erstmaligen) Abgabenfestsetzung, sofern diese vor Ablauf
der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgt (zur Verjährung siehe
unten).
Das Finanzamt hat also weder
eine formale, noch - wie im Vorlageantrag angedeutet - eine
unrichtig bezeichnete, aber inhaltlich als solche zu qualifizierende
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt. Daher erübrigt sich auch die
Frage, ob die gerügte "Wiederaufnahme" zu Recht erfolgt ist bzw. ob eine
Verletzung des § 307 Abs. 2 BAO vorliegt.
Angemerkt sei jedoch, dass
- hätte das Finanzamt im gegenständlichen Fall tatsächlich
zunächst erklärungsgemäß veranlagt - eine Wiederaufnahme
auf Grund der im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen
jedenfalls rechtmäßig gewesen wäre. Denn allein auf Grund der
Erklärung und ihrer Beilagen konnte nicht beurteilt werden, dass (und in
welcher Höhe) im Abfindungsbetrag auch ein anteiliger Ersatz für
steuerpflichtigen Verdienstentgang enthalten ist.
2.
Verjährung:
Wenn das zur Wiederaufnahme
erstattete Vorbringen des Bw. (insbesondere jenes auf Seite 3 seiner Berufung)
dahingehend zu verstehen ist, dass damit der Einwand der Verjährung
releviert werden sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, die
Einkommensteuer festzusetzen, gemäß
§ 207 Abs. 2 EStG nach Ablauf von fünf Jahren
verjährt.
Die Verjährung beginnt
laut § 208 Abs. 1 lit. a BAO
(grundsätzlich) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist. Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO wird
die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der
Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen und beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen. Die Verjährung
wird beispielsweise durch erstinstanzliche Bescheide oder durch
Berufungsvorentscheidungen unterbrochen. Eine die Verjährung unterbrechende
Amtshandlung ist aber zB. auch eine abgabenbehördliche Prüfung (siehe
dazu zB. Ritz, BAO-Kommentar 2.
Auflage, § 209 Rz 10ff., mwN).
Für den zur Beurteilung
stehenden Fall bedeutet dies, dass das Recht des Finanzamtes auf Festsetzung der
Einkommensteuer des Jahres 1995 (zunächst) grundsätzlich mit Ablauf
des Jahres 2000 verjährt wäre. Mit Beginn der Betriebsprüfung im
Jänner des Jahres 2000 liegt aber eine Unterbrechungshandlung des
Finanzamtes vor, weshalb mit Ablauf dieses Jahres, in welchem überdies auch
der ebenfalls unterbrechend wirkende erstinstanzliche Bescheid erlassen wurde,
die fünfjährige Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat.
Der angefochtene Bescheid vom
5. Juli 2000 ist somit unzweifelhaft binnen offener gesetzlicher
Verjährungsfrist ergangen.
3.
Weitere gerügte Verfahrensmängel (insbesondere Verstöße
gegen die §§ 161 Abs. 3 und
183 Abs. 4 BAO):
a) Wenn von der
Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen
gemäß
§ 161 Abs. 3 BAO die Punkte, in denen
eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen
Äußerung mitzuteilen. Nach § 183 Abs. 4 BAO
ist der Partei vor Erlassung des abschließenden Bescheides Gelegenheit zu
geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme
Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Beide Bestimmungen entsprechen
dem im §115 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz des
Parteiengehörs. Verletzungen dieser Verpflichtungen stellen zwar
grundsätzlich Verletzungen von Verfahrensvorschriften dar, welche auch zu
einer Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 lit. c BAO führen können,
doch sind beide dieser Verfahrensmängel im Berufungsverfahren bzw. durch
die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sanierbar (zB. VwGH vom
23. Dezember 1991, 88/17/0010).
Im gegenständlichen Fall
wurde dem Bw. spätestens mit Erlassung des angefochtenen Bescheides in
Verbindung mit dem diesen zugrunde liegenden Prüfungsbericht die
beabsichtigte Abweichung von seiner Erklärung zur Kenntnis gebracht.
Spätestens mit Zustellung der Berufungsvorentscheidung musste dem Bw. die
Identität der darin namentlich genannten Zeugin bekannt sein. Des Weiteren
wurden ihm im Zuge des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens nicht nur die
durchgeführten Beweise durch Aushändigung der entsprechenden
entscheidungswesentlichen Unterlagen zur allfälligen Stellungnahme dazu zur
Kenntnis gebracht, sondern wurde ihm darüber hinaus auch das Recht und die
Möglichkeit gewährt, die schon von der Betriebsprüfung befragte
Zeugin nunmehr selbst im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zum
Sachverhalt zu befragen.
Allenfalls vom Bw. zu Recht
gerügte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens wurden somit
spätestens im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
saniert.
Angemerkt sei jedoch, dass
zumindest der behauptete Verstoß gegen
§ 161 Abs. 3 BAO nachweislich schon im Verfahren vor
der ersten Instanz nicht vorgelegen ist, führt doch der Bw. in seinem
anlässlich der laufenden Betriebsprüfung eingebrachten Schriftsatz vom
19. Februar 2000 - also noch lange vor Ergehen des
Erstbescheides - selbst aus, dass sich bei einer Zwischenbesprechung mit
den Prüfungsorganen "erhebliche
Auffassungsunterschiede hinsichtlich einiger steuerrechtlicher Beurteilungen
ergeben" hätten, weshalb zur Untermauerung seines Standpunktes eben
dieser Schriftsatz erstattet werde. Damit ist aber evident, dass dem Bw. die
beabsichtige (nunmehr strittige) Abweichung von seiner
Einkommensteuererklärung des Jahres 1995 schon vor Erlassung des
angefochtenen Bescheides bekannt gewesen sein musste, hat er doch gerade dazu im
erwähnten Schriftsatz umfangreiche Stellungnahmen
getätigt.
b) Soweit der Bw. die
"wider die Vorschriften des § 87 BAO
vorgenommene Verfassung der Niederschrift" anlässlich der
Schlussbesprechung der Betriebsprüfung als erheblichen Verfahrensmangel
rügt, ist demgegenüber auszuführen:
§ 87 Abs. 4 BAO
normiert wie folgt: Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst
beigezogenen Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer
eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder
nur mittels Handzeichen unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert
oder sich vor Abschluss der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden
Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die
Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von
dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen.
In § 88 BAO
heißt es weiters, dass eine gemäß
§ 87 leg. cit.
aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der
betreffenden Amtshandlung Beweis liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben
wurden.
Im gegenständlichen
Verfahren hat der Bw. die Unterfertigung der Niederschrift anlässlich der
Schlussbesprechung der Betriebsprüfung verweigert. Entgegen der oa.
Bestimmung des § 87 Abs. 4 BAO wurde jedoch die
Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden
Organ nicht ausdrücklich bestätigt. In der Berufung bemängelt der
Bw. die Abfassung dieses Protokolles, indem er insbesondere geltend macht, dass
seine "Einwendungen zu den einzelnen Themen
fast zur Gänze fehlen" würden.
Auf Grund der dargestellten
Rechtslage ist die Niederschrift zwar tatsächlich mangelhaft, darin liegt
jedoch kein erheblicher Verfahrensmangel begründet. Folge dieses Mangels
ist lediglich, dass die Niederschrift keine öffentliche Urkunde iSd.
§ 168 BAO darstellt, sondern "nur" als der freien
Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel iSd. § 166 BAO
anzusehen ist.
Im Übrigen hat der Bw. die
seiner Ansicht nach in der Niederschrift fehlenden, seinerseits aber erstatteten
- das Streitjahr 1995 betreffenden - Einwendungen im Zuge der
Protokollrüge nicht näher konkretisiert, weshalb nach ha. Auffassung
davon auszugehen ist, dass diese Einwendungen anderweitig in das
gegenständliche Verfahren - insbesondere im Wege seiner zahlreichen
und umfangreichen Schriftsätze, aber auch im Wege der Erörterung im
Rahmen der zweitinstanzlichen mündlichen Berufungsverhandlung - in
das Berufungsverfahren Eingang gefunden haben.
II.
Zur Frage der einkommensteuerlichen Behandlung der aus dem Titel des
Schadenersatzes geleisteten Abfindungszahlung:
In der Sache selbst ist die
Frage strittig, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in der dem Bw. im
Jahre 1995 zugeflossenen Abfindungszahlung auch ein der Steuerpflicht
unterliegender Ersatz für Verdienstentgang enthalten ist.
Gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG zählen
Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen
gewährt werden, zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften im Sinne
des § 2 Abs. 3 EStG.
Während eine
Entschädigung für Verdienstentgang (etwa nach einem Verkehrsunfall)
unter die Bestimmung des § 32 Z 1 lit. a EStG
fällt, sind etwa Schmerzengeld und Pflegegeld keine Entschädigungen
für entgangene oder entgehende Einnahmen; eine Steuerpflicht besteht bei
den beiden letztgenannten Leistungen nur im Falle des Zuflusses in Rentenform
(vgl. dazu zB. Doralt, EStG
4. Auflage, § 32 Tz 46).
1.
Verdienstentgang dem Grunde nach:
Für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz steht aus folgenden Gründen außer
Zweifel, dass im ausgezahlten Abfindungsbetrag dem Grunde nach auch ein
anteiliger Ersatz für - der Einkommensteuerpflicht unterliegenden -
Verdienstentgang enthalten ist:
Der Bw. hat
unbestrittenermaßen gegenüber der A.-Versicherung bis zur Auszahlung
der Globalentschädigung im Oktober 1995 in sämtlichen -
gerichtlichen, aber auch außergerichtlichen - Schriftsätzen
bzw. Schreiben neben Schmerzengeld und vermehrten Bedürfnissen stets auch
einen Ersatz für entgangene Einnahmen zuzüglich der darauf
entfallenden Einkommensteuer geltend gemacht. Dabei wurden zum Teil umfangreiche
Überlegungen betreffend einer möglichst steuergünstigen
Auszahlung der Entschädigung angestellt (so zB. im Vergleichsanbot vom
19. Juli 1995). Es war ihm unbestreitbar bewusst, dass für die
auf den Verdienstentgang entfallende Ersatzleistung Einkommensteuer
anfällt, und hat er in seinen Forderungen hiefür stets eine eigene
Position unter dem Titel "Einkommensteuer" zum Ansatz gebracht.
Dazu kommt, dass Frau Mag. S.,
welche im Zuge der Vergleichsverhandlungen als Vertreterin der A.-Versicherung
aufgetreten ist, mehrmals (zuletzt als Zeugin in der mündlichen
Berufungsverhandlung) glaubhaft und in Einklang mit den vorliegenden
schriftlichen Unterlagen (Gerichtsschriftsätze, Vergleichsanbote des Bw.)
bestätigt hat, dass zentrales Thema dieser Verhandlungen mit dem Bw. die
Frage des Ersatzes des Verdienstentganges zuzüglich der darauf entfallenden
Einkommensteuer gewesen sei, und im letztlich zur Auszahlung gelangten
Entschädigungsbetrag jedenfalls auch ein anteiliger Ersatz für
Verdienstentgang enthalten sei.
Daher steht für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz unzweifelhaft fest, dass in der
Entschädigungszahlung nach dem Willen beider Parteien des
Vergleichsvertrages auch eine Leistung auf den - vom Bw. stets geforderten
- Verdienstentgang enthalten sein sollte. Erst seit dem Zeitpunkt der
Einreichung der Einkommensteuererklärung 1995 im November 1996
bestreitet der Bw., dass diese Entschädigung ua. auch einen Ersatz für
den entgangenen Gewinn beinhalten soll.
Der Bw. begründet seine
Auffassung zum Teil damit, dass die ihm zustehenden steuerfreien
Ersatzleistungen den ausbezahlten Gesamtbetrag übersteigen würden,
weshalb für einen anteiligen Verdienstentgang kein Raum gegeben sei, zum
Teil wird behauptet, dass er gegenüber der A.-Versicherung zwar ua. einen
Ersatz für Verdienstentgang beansprucht habe, diese Geltendmachung jedoch
- ganz im Gegensatz zur Geltendmachung der steuerfreien Ersatzleistungen,
was schon einen Widerspruch in sich darstellt - letztendlich erfolglos
geblieben sei (so etwa auf S. 6 im Schriftsatz anlässlich der
laufenden Betriebsprüfung vom 19. Februar 2000). Die gegnerische
Versicherung habe "stets eine über die
von ihr im Regresswege bezahlte Pension hinausgehende Entschädigung sowohl
im Schadenersatzprozess ... als auch bei den direkten Vergleichsverhandlungen im
Jahre 1995 abgelehnt" (Schreiben des Bw. an das Finanzamt vom
18. Februar 2000).
Diese Behauptungen werden durch
die Ergebnisse des Beweisverfahrens widerlegt: Die A.-Versicherung hat ihre
grundsätzliche Haftung - auch was den Ersatz des entgangenen Gewinnes
betrifft - niemals in Abrede gestellt (siehe zB. Klagebeantwortung vom
20. August 1992), lediglich hinsichtlich der Höhe des dem Bw.
insgesamt zustehenden Schadenersatzes gab es unterschiedliche Auffassungen.
Darüber hinaus hat die Zeugin, wie schon oben dargelegt wurde,
bestätigt, dass nach Intention der Versicherung mit dem
Globalabfindungsbetrag jedenfalls auch der Verdienstentgang des Bw. ersetzt
werden sollte, und bei dessen Ausmessung auch die Abfindungszahlung an die PVA
Berücksichtigung gefunden habe. Den Ausführungen des Bw. zufolge hat
die Versicherung überdies den Vergleichsverhandlungen einen eigenen
Buchsachverständigen beigezogen. Diese Vorgangsweise erschiene wenig
plausibel, wenn die Versicherung tatsächlich eine Entschädigung des
Verdienstentganges dem Grunde nach stets abgelehnt hätte.
Der OGH hat in seiner
Entscheidung vom 18. April 2002, 2 Ob 237/01v, unter Hinweis auf
§ 1416 ABGB ausgesprochen, dass
ungewidmete (Teil-)Zahlungen, welche aus dem
Titel des Schadenersatzes geleistet werden, nicht ausschließlich auf den
Schmerzengeldanspruch, sondern verhältnismäßig auf alle
Kapitalforderungen, also auch den Verdienstentgang,
anzurechnen sind. Nichts anderes hat
für die in Streit stehende Vergleichszahlung zu gelten.
Dem dieser oberstgerichtlichen
Entscheidung widersprechenden Argument des Bw., mangels ausdrücklicher
Widmung des Globalbetrages stehe die Zuordnung zu einzelnen Schadenskomponenten
gemäß der Auslegungsregel des § 914 ABGB allein in
seinem Belieben, vermag sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch auf
Grund des Inhaltes der zitierten Norm nicht anschließen: Der genannten
Bestimmung zufolge ist die Absicht der Parteien zu erforschen und ein Vertrag so
zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Ein
alleiniges Wahlrecht des Gläubigers, auf welche seiner Forderungen der
ausbezahlte Betrag anzurechnen ist, lässt sich daraus jedoch nicht
ableiten. Vielmehr ist auf den Willen beider Parteien abzustellen.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 87 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchadenersatzVerdienstentgangSchmerzengeldSchätzungAblehnung von BeweisanträgenWiederaufnahme des VerfahrensParteiengehör
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0116-G/02
- Stammnummer
- 4559
- Gültig
- 23.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF