Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0116-G/02
Schätzung des steuerpflichtigen Verdienstentganges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0116-G/02vom 23.05.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wille der Schuldnerin war es
- nicht zuletzt den Angaben der Zeugin zufolge - mit dem ausgezahlten
Betrag auch den Bruttoverdienstentgang des Bw. (anteilig) abzugelten, welchen
dieser wiederum laut den vorliegenden Unterlagen im Zuge des Gerichtsverfahrens,
aber auch im Zuge der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen stets
eingefordert hat.
Mit Abgabe der
Abfindungserklärung und Annahme derselben durch die A.-Versicherung ist es
unstrittig zum Abschluss eines Vergleichsvertrages gekommen ist (siehe auch
Dittrich/Tades, ABGB 35. Auflage,
§ 1380 E. 30a). Der Bw. übersieht nun offenbar, dass ein
Vergleich stets ein gegenseitiges Nachgeben beider Parteien zur Voraussetzung
hat (Dittrich/Tades, aaO,
§ 1380 E. 4).
Selbst wenn daher dem Bw.
tatsächlich ein den insgesamt zur Auszahlung gelangten Abfindungsbetrag
übersteigendes Schmerzengeld bzw. ein höherer Ersatz für
vermehrte Bedürfnisse zustehen sollte, bedeutet dies, dass der Bw. sowohl
hinsichtlich der von ihm geforderten Höhe der genannten steuerfreien
Ersatzleistungen als auch hinsichtlich der Höhe des begehrten
Verdienstentganges durch den Vergleichsabschluss -
verhältnismäßig - nachgeben musste bzw. nachgegeben
hat.
Wenn sich der Bw.
schließlich auf eine "in Gerichtskreisen
verwendete Schätzhilfe" beruft und vermeint, der Verdienstentgang
sei durch die Zinsen aus dem ausgezahlten Kapitalbetrag gedeckt, während
der Kapitalbetrag selbst nur für die übrigen nicht steuerpflichtigen
Entschädigungsleistungen heranzuziehen sei (so etwa in der Fußnote
auf S. 4 des Vorlageantrages), so ist festzuhalten, dass diese Auffassung
in der einschlägigen Literatur bzw. Judikatur keine Bestätigung
findet. Vielmehr wird der Verdienstentgang in der gerichtlichen Praxis stets in
Form einer Kapitalabfindung, im Falle des Ersatzes eines künftigen
Einnahmenausfalles wahlweise auch in Rentenform, zugesprochen. Wenngleich es
schon richtig ist, dass der Abfindungsbetrag bei entsprechender (im freien
Belieben des Zahlungsempfängers stehender) Finanzanlage steuerpflichtige
Zinsen abwerfen kann, so stellen diese dennoch keinen Ersatz für den
abgegoltenen Verdienstentgang dar. Dem geschädigten Bw. könnte auch
von keiner Seite vorgeschrieben werden, den erhaltenen Kapitalbetrag
überhaupt (bzw. in einer bestimmten Form) anzulegen, sodass uU. keine (bzw.
keine angemessenen) Zinsen zur allfälligen Abdeckung des Verdienstentganges
anfallen würden. Dazu kommt, dass diese in der Berufung aufgeworfene
Betrachtungsweise im Beweisverfahren (vorliegende Unterlagen, Zeugenangabe)
keine Deckung findet. Der Bw. selbst hat stets eine Abgeltung des
Verdienstentganges in Form eines Kapitalbetrages begehrt.
Vor diesem rechtlichen
Hintergrund ist daher der ausgezahlte Globalbetrag
verhältnismäßig auf alle aus dem Titel des Schadenersatzes
resultierenden Forderungen aufzuteilen.
2.
Schätzung gemäß
§ 184 BAO bzw. Verdienstentgang der
Höhe nach:
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann.
Im zur Beurteilung stehenden
Fall mangelt es an einer expliziten Widmung, welche Teilbeträge der
Gesamtabfindung konkret auf welche Ersatzleistung (Verdienstentgang,
Schmerzengeld, vermehrte Bedürfnisse) entfallen. Da sohin eine exakte
Ermittlung des in der Abfindungszahlung enthaltenen steuerpflichtigen
Verdienstentganges nicht möglich ist, war das Finanzamt zur Schätzung
dem Grunde nach berechtigt.
Der Bw. hat gegen die
grundsätzliche Schätzungsbefugnis des Finanzamtes keine Einwendungen
erstattet. Seine Ausführungen beziehen sich vielmehr darauf, wie diese
Schätzung seiner Ansicht nach vorzunehmen ist.
Vorauszuschicken ist, dass die
annähernd exakte Ausmessung der dem Bw. zustehenden zivilrechtlichen
Schadenersatzansprüche nicht - wie der Bw. offenbar vermeint -
Gegenstand des Abgabenverfahrens sein kann. Dazu sind unzweifelhaft die
Zivilgerichte berufen. Der Bw. hat den gerichtlichen Schadenersatzprozess
mittels vergleichsweiser Einigung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung
beigelegt. Mangels Urteilsfällung bzw. mangels ausdrücklicher
schriftlicher Widmung der Ersatzleistungen im Vergleichsvertrag war daher
für Zwecke der steuerlichen Beurteilung vom Finanzamt der zum Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses maßgebliche Wille der Parteien zu erforschen bzw.
das sich daraus ergebende jeweilige Ausmaß der im Abfindungsbetrag
enthaltenen Teilbeträge für die einzelnen Schadenskomponenten zu
schätzen. Dass diese Beträge allenfalls unter den dem Bw.
tatsächlich zustehenden Beträgen liegen können (aber nicht
müssen, ein darüber absprechendes Urteil liegt ja nicht vor), folgt
schon aus obigen Ausführungen zum Wesen des Vergleiches, der immer ein
Abrücken der Parteien von ihren Standpunkten voraussetzt.
Der Schätzung des
Finanzamtes ist nun aus nachfolgend dargestellten Gründen
beizutreten:
Das Finanzamt stützt seine
Schätzung primär auf jene Zahlen, die der Bw. unmittelbar vor
Auszahlung des Entschädigungsbetrages selbst ermittelt und von der
A.-Versicherung gefordert hat. In seinem Vergleichsanbot vom
19. Juli 1995 beziffert er seine Schadenersatzansprüche mit
insgesamt ATS 9.050.000,-, wovon seiner Ansicht nach ATS 2.100.000,--
(rund 23% des Gesamtbetrages) auf steuerfreie Ersatzleistungen und
ATS 6.950.000,-- (rund 77%) auf Verdienstentgang einschließlich
Einkommensteuer entfallen sollten. Wenn daher das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung diese mit genanntem Schreiben geforderten steuerfreien
Ersatzleistungen trotz des gegenüber dem geforderten Betrag von rund
ATS 9 Mio. verminderten Auszahlungsbetrages iHv. insgesamt
ATS 6.720.000,-- nahezu in gleicher Höhe, nämlich mit
ATS 2 Mio., übernimmt und damit effektiv eine Kürzung
lediglich hinsichtlich des vom Bw. geforderten steuerpflichtigen
Verdienstentganges (laut Berufungsvorentscheidung ATS 4.720.000,--)
vornimmt, dann ist zu bemerken, dass diese Schätzung ohnehin wesentlich zu
Gunsten des Bw. erfolgt ist (Anteil der steuerfreien Ersatzleistungen nunmehr
rund 30%).
Der Eindruck einer dem Bw.
entgegenkommenden Schätzung wird bestätigt, wenn man sich die jeweils
vom Bw. geltend gemachten Teilbeträge für steuerpflichtigen
Verdienstentgang und andere (steuerfreie) Schäden und deren Relationen zum
jeweils geforderten Gesamtbetrag betrachtet: So wird etwa im Zuge der
mündlichen Gerichtsverhandlung vom 15. Mai 1995 ein Gesamtbetrag
von ATS 4.857.748,-- beansprucht, wovon nach Ausführungen des Bw.
(bzw. dessen Vertreters) ein Teilbetrag von ATS 3.857.748,-- (das sind
immerhin 79,4% der Gesamtforderung) auf den entgangenen Gewinn entfallen sollte.
Im Vergleichsanbot des Bw. vom 5. Dezember 1993 beläuft sich der
geltend gemachte Verdienstentgang (in einer der beiden dort angeführten
Berechnungsvarianten) gar auf ca. 91% des insgesamt geforderten
Betrages.
Des Weiteren ist auf die
Ausführungen des Bw. in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2000
zu verweisen, welchen zufolge sich der angemessene Gesamtschadenersatz seiner
Ansicht nach auf ca. ATS 15 Mio. belaufe (S. 4 des
Schriftsatzes). Dabei stützt sich der Bw. selbst noch auf das Gutachten
Dris. Kröll (dessen Richtigkeit er nunmehr in Zweifel zieht) und lässt
somit erkennen, dass er (zumindest zum damaligen Zeitpunkt noch) einen Ersatz
für den Verdienstentgang der Höhe nach mit ATS 6,7 Mio. als
angemessen erachtet (hat). Über allfällige im Rahmen der
Vergleichsgespräche seitens Dr. Manfreda vorgenommene Kürzungen wird
in diesem anlässlich der Betriebsprüfung eingereichten Schriftsatz
jedoch kein Wort verloren.
Überdies hat der Bw. auch
in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 29. April 2003
wiederholt, dass das Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. Kröll
sowie die entsprechenden - allerdings nicht näher belegbaren -
Korrekturen des den Vergleichsverhandlungen beigezogenen Sachverständigen
Dr. Manfreda für die A.-Versicherung die Grundlage des Vergleichsvertrages
dargestellt hätten.
Selbst wenn Dr. Manfreda den
angemessenen Verdienstentgang tatsächlich, wie in der mündlichen
Verhandlung behauptet, mit rund ATS 4 Mio. netto (also noch ohne
Einkommensteuer) angesetzt haben sollte, erscheint die Schätzung des
Finanzamtes - selbst unter Berücksichtigung des vergleichsbedingt
erforderlichen Nachgebens der Höhe nach - immer noch
zutreffend.
Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass die A.-Versicherung der PVA einen Regressbetrag von
ATS 390.000,-- geleistet hat. Dieser Betrag ist nach übereinstimmenden
Angaben sowohl der Zeugin als auch des Bw. selbst schon bei Ermittlung der auf
Grund des abgeschlossenen Vergleiches ausgezahlten Gesamtentschädigung
einkalkuliert worden.
Wenn sich der Bw. in der
Berufungsverhandlung damit verantwortet, dass die Beträge in seinem letzten
Vergleichsanbot unrichtig seien und er die ganze Sache überdies nicht
durchschaut habe, so ist darauf zu verweisen, dass er im Gerichtsverfahren
rechtskundig vertreten war und er dort im Zuge der letzten Tagsatzung vom
15. Mai 1995 schon für die Jahre 1991 bis 1994 an
Verdienstentgang einen Kapitalbetrag iHv. ATS 3.857.748,-- geltend gemacht
hat. Diesem Vorbringen des Bw kann sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz
überdies auch angesichts seiner überaus detaillierten und umfassenden
Berechnungen und Ausführungen, welche jedenfalls entsprechende Kenntnisse
voraussetzen, in seinen an die A.-Versicherung gerichteten Vergleichsschreiben
nicht anschließen.
Wenn der Bw. in seiner Beilage
zur Einkommensteuererklärung 1995 im Abgabenverfahren unter
Berücksichtigung seiner Schmerzperioden bis zum statistischen Lebensende
die Feststellung eines Schmerzengeldes iHv. ATS 8.731.500,-- begehrt, so
ist auf die bereits zitierte Entscheidung des OGH vom 18. April 2002,
2 Ob 237/01v zu verweisen: Mit dieser Entscheidung erfolgte der in
Österreich bislang höchste Schmerzengeldzuspruch iHv.
ATS 3 Mio. an einen schuldlos schwerst verletzten 21-jährigen
Mann. Nur auszugsweise - weil in diesem Verfahren an sich
nebensächlich - seien die dieser OGH-Entscheidung zugrunde liegenden
Verletzungen angeführt: Schädelhirntrauma des Grades II, zahlreiche
Knochenbrüche samt schweren inneren Verletzungen, hohe
Querschnittsymptomatik mit Lähmung des Rumpfes und aller vier
Extremitäten, Augenmuskellähmung und Lähmung des Atemnervs mit
der Notwendigkeit, bis ans Lebensende künstlich beatmet zu werden,
verbunden mit daraus resultierender und bewusst erlebter ständiger
Todesangst. Der Verletzte, dessen Lebenserwartung äußerst
günstig eingestuft wurde, bedarf ständiger Pflege und ist zeitlebens
rund um die Uhr auf Fremdhilfe (zwei Diplomkrankenschwestern und zwei
Diplomkrankenpfleger) angewiesen. Neben den physischen Schmerzen (teilweise in
Form von Spasmen auftretend) wird er bis zu seinem Lebensende unter enormem
psychischen Druck stehen.
Angesichts dieses
Verletzungskataloges und des dafür oberstgerichtlich zuerkannten
Schmerzengeldes bewegt sich die ursprünglich behauptete
Schmerzengeldforderung des Bw. iHv. ATS 8,7 Mio. - ohne die
Schwere seiner Verletzungen herabspielen zu wollen - weit außerhalb
der einschlägigen österreichischen Rechtsprechung.
Das OLG Wien hat einem
Verletzten mit Urteil vom 30. April 1996, 11 R 35/96,
für die erlittene Zertrümmerung eines Unterschenkels, welche zu dessen
Amputation geführt hat, sowie einige weitere schwere Beinbrüche ein
Schmerzengeld iHv. ATS 1 Mio. zuerkannt. Der im do. Verfahren
Geschädigte musste sich zahlreichen operativen Eingriffen unterziehen und
wird sein Leben lang immer wieder körperliche, aber auch psychische
Schmerzen zu ertragen haben.
Die im vorangeführten
OLG-Verfahren beurteilten Schmerzen sind den vom Bw. erlittenen Verletzungen
durchaus vergleichbar: Der Bw. hat ebenfalls eine
Unterschenkelzertrümmerung erlitten, er musste sich mehreren Operationen
unterziehen, eine drohende Amputation konnte jedoch vermieden
werden.
Wenn daher das Finanzamt der
A.-Versicherung folgend zur Ermittlung eines den vom Bw. erlittenen Verletzungen
angemessenen Schmerzengeldbetrages nicht nur die eigenen Zahlen des Bw., sondern
auch die (entgegen dem Berufungsvorbringen: zeitnahe) einschlägige
Judikatur heranzieht, so ist der sich daraus ergebende Betrag von
ATS 1 Mio. zweifelsohne als geeignete Schätzgrundlage anzusehen.
Dabei ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass durch das
vergleichsbedingte Nachgeben selbst von diesem Betrag noch Abschläge zu
machen sind. Der Betrag von ATS 1 Mio. stellt daher nach ha. Ansicht
eine absolute (und eher großzügige) Obergrenze dar.
Wenn der Bw. des Weiteren
vorbringt, das wahre Ausmaß des ihm zustehenden Schmerzengeldes sei erst
jetzt (annähernd) genau feststellbar, und dabei vor allem den in seinem
Falle komplizierten Heilungsverlauf und die daraus resultierenden (nach
Auszahlung des Vergleichsbetrages) Schmerzen ins Treffen führt, so steht
dem die Auffassung des Schmerzengeldes als grundsätzlich einmalige
Pauschalabgeltung entgegen. In diese Pauschalabgeltung sind auch die
künftigen, zu erwartenden Schmerzen einzubeziehen. Diese Auffassung erspart
es nicht nur dem Geschädigten, immer wieder neue Klagen einbringen zu
müssen, sondern verhindert auch, dass der Schädiger ständig neuen
Forderungen ausgesetzt ist. Eine ergänzende Bemessung kommt nur dann in
Betracht, wenn Schmerzen bei der Erstbemessung nicht vorhersehbar bzw.
abschätzbar waren (siehe zB. OGH vom 25. Februar 1997,
1 Ob 56/97k, mwN). Eine derartige ergänzende
Schmerzengeldbemessung wäre aber vor den dazu berufenen Gerichten zu
begehren und kann nun nicht vor der dazu unzuständigen Abgabenbehörde
quasi "nachgeholt" werden.
Dazu kommt, dass Grundlage
für die abgabenbehördliche Schätzung nur der Wissensstand der
Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses sowie der daraus ableitbare
vertragliche Wille derselben sein kann, nicht aber allenfalls danach
aufgetretene, nunmehr neu zu beurteilende Schmerzen. Nach dem eindeutigen Willen
der Vergleichsvertragsparteien sollten in Übereinstimmung mit der
gerichtlichen Praxis auch sämtliche künftigen - auch nicht
vorhersehbaren - Schmerzen mit der Abfindungszahlung ein für alle Mal
abgegolten sein (siehe zB. Abfindungserklärung). In diesem Zusammenhang ist
nochmals auf die vorangeführten Gerichtsentscheidungen hinzuweisen, in
denen mit den zugesprochen Beträgen ebenfalls nicht unbeträchtliche
zukünftige Schmerzen körperlicher und psychischer Natur abgegolten
wurden.
Schon vor Abschluss des
Vergleiches hat der Bw. auf die drohende Amputation und den komplizierten
Heilungsverlauf hingewiesen (so zB im Vergleichsanbot vom
5. Dezember 1993). Daher kann davon ausgegangen werden, dass diese
Umstände bei der vergleichsweisen Bemessung des Schadenersatzes
entsprechend gewürdigt wurden.
Wenn der Bw. gerade jene
Klausel, wonach mit der Abfertigung auch die noch nicht absehbaren Schäden
abgegolten werden sollten, für sich ins Treffen führt und auf die
seiner Meinung nach erst nunmehr quantifizierbaren Schäden verweist, so ist
zu entgegenen, dass mit Aufnahme dieser Klausel in den Vertrag der Zweck
verfolgt wurde, eine endgültige Bereinigung der Angelegenheit zu erreichen.
Keinesfalls kann aber daraus für den Bw. die Berechtigung abgeleitet
werden, die anteilgen Ersatzansprüche im Sinne seiner Ausführungen im
Schriftsatz vom 17. April 2003 nach seinem Belieben der Höhe nach
bis zu seinem Lebensende zu variieren.
Diese Ausführungen gelten
im Wesentlichen auch für die nunmehr mit Schriftsatz vom
17. April 2003 begehrte Anrechnung des Ersatzes aus dem Titel der
vermehrten Bedürfnisse mit einem Betrag von rund ATS 4 Mio. Diese
Ersatzleistung wurde vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung steuerfrei
belassen und mit ATS 1 Mio. angesetzt, wobei hiefür wiederum das
Vergleichsanbot des Bw. sowie die unzweifelhaften Angaben der Versicherung bzw.
deren Vertreterin herangezogen wurden. Selbst in seiner im Juli 2000
erhobenen Berufung (S. 6) erachtete der Bw. noch den Betrag von
ATS 1 Mio. als angemessene Entschädigung für die
unfallbedingten vermehrten Bedürfnisse (ua. auch für erhöhten
Unterhalt der Gattin). Daher konnte auch seitens der Abgabenbehörde
berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag in etwa den
Vorstellungen der Vergleichsparteien zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses entsprochen hat.
Ziel einer Schätzung ist
es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder
Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent
(Ritz, aaO.
§ 184 Rz 3, mwN). Mit ihrer Hilfe soll ein
Näherungsergebnis erreicht werden, von dem anzunehmen ist, dass es die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. (Dies
hat wohl auch für Gutachtenserstattungen bzw. die gerichtliche Ausmittlung
von Schmerzengeldansprüchen zu gelten.)
Das Finanzamt hat seine dem
Grunde nach zulässige Schätzung auf die vom Bw. selbst unmittelbar vor
Vergleichsabschluss ermittelten und geforderten Beträge sowie auf die
Aussagen der Vertreterin der leistenden Versicherung gegründet und diese
Schätzung hinsichtlich des Schmerzengeldes in Übereinstimmung mit der
einschlägigen und aktuellen Judikatur der Zivilgerichte (siehe insbesondere
das bereits zitierte Urteil des OLG Wien) durchgeführt. Dabei wurden
Abschläge von den geforderten Beträgen überwiegend hinsichtlich
des steuerpflichtigen Verdienstentganges - sohin zu Gunsten des Bw.
- vorgenommen.
Auf Grund dieser Vorgangsweise
bestehen seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Bedenken gegen
die Schätzung des Finanzamtes.
3.
Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage und Berechnung der
Abgabe:
Sowohl der Bw. als auch das
Finanzamt haben im erstinstanzlichen Verfahren übersehen, dass laut
Abfindungserklärung im Jahre 1995 lediglich ein Betrag von
ATS 6.051.071,-- an den Bw. zur Auszahlung gelangt ist, da seitens der
Versicherung eine schon in den Vorjahren geleistete Akontozahlung vom
Gesamtabfindungsbetrag in Abzug gebracht wurde.
Da der Bw. seinen Gewinn
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, kann auf
Grund des in § 19 Abs. 1 EStG verankerten
Zuflussprinzipes auch nur der im Streitjahr zugeflossene Betrag für Zwecke
der abgabenbehördlichen Schätzung bzw. der darauf basierenden
Abgabenberechnung herangezogen werden. Für die in § 32 EStG
angeführten Einkünfte gelten dieselben Grundsätze wie für
die Gewinnermittlung jener Einkunftsart, der die von § 32 EStG
erfassten Einkünfte zuzurechnen sind. Eine Einbeziehung dieser bereits in
früheren Jahren zugeflossenen Teilzahlung in die Abgabenermittlung des
Jahres 1995 ist somit nicht möglich.
Nach oben dargelegter
Auffassung der Abgabenbehörde zweiter Instanz erscheint die vom Finanzamt
in seiner Berufungsvorentscheidung vorgenommene Schätzung durchaus
plausibel. Dort wurde in Ansehung des Gesamtbetrages von ATS 6.720.000,--
ein Anteil von rund 70,24% (ATS 4.720.000,--) dem steuerpflichtigen
Verdienstentgang zugeordnet. Bei Anwendung dieses Prozentsatzes auf den im Jahr
1995 ausgezahlten (Teil-)Betrag ergibt sich sohin ein Betrag von
ATS 4.235.750,--, welcher im Streitjahr als steuerpflichtiger
Verdienstentgang zu erfassen ist.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 und 2 EStG in der auf den vorliegenden Fall
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 ermäßigt sich der
Steuersatz für Entschädigungen iSd.
§ 32 Z 1 lit. a EStG, wenn der Zeitraum für
den die Entschädigung gewährt wird, mindestens sieben Jahre
beträgt.
Im Berufungsfall wurde der
vergleichsweise ersetzte Verdienstentgang für den Zeitraum 1991 bis
einschließlich 2003 gewährt, sodass nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich des vorangeführten
Betrages von ATS 4.235.750,-- die Voraussetzungen für eine
begünstigte Besteuerung gemäß
§ 37 EStG
erfüllt sind. Dies unter Hinweis auf
Doralt in seinem EStG-Kommentar 6.
Auflage, § 37 Tz 92, und den dort angeführten Gesetzeszweck
auch ungeachtet des Umstandes, dass der Abfindungsbetrag in zwei Teilzahlungen
- und nicht in nur einem Veranlagungszeitraum - geleistet
wurde.
Neben diesen
"Halbsatzeinkünften" umfasst der
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Einkünfte des Bw. weiters den vom Finanzamt mittlerweile
rechtskräftig gesondert festgestellten Gewinnanteil aus seiner Beteiligung
an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (mit der StNr. 210/2643),
welcher wie der Verdienstentgang zu den selbständigen Einkünften zu
zählen ist, sowie seine im Streitjahr von der PVA bezogenen
nichtselbständigen Einkünfte.
Hinsichtlich der genauen
Abgabenberechnung wird auf das gesondert beigelegte Berechnungsblatt
verwiesen.
III.
Zur Ablehnung der Beweisanträge:
Der Bw. hat in seinen
Schriftsätzen mehrmals die Beiziehung eines medizinischen Gutachters
einerseits sowie in seinem Schriftsatz vom 17. April 2003 auch die
Beiziehung eines "rechtlichen
Sachverständigen" andererseits beantragt. Im Rahmen der vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz durchgeführten Berufungsverhandlung hat
er dieses Beweisbegehren dahingehend erläutert, dass die Beiziehung dieser
Sachverständigen zum Zwecke der Beurteilung der
nach Zustandekommen des Vergleiches
hervorgetretenen Schmerzen (und des darauf entfallenden Schmerzengeldes; siehe
im vorgenannten Schriftsatz auf S. 4) erforderlich sei.
Gemäß
§ 183 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist von der Aufnahme
beantragter Beweise ua. dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden
Tatsachen unerheblich sind. Eine Tatsache, die vom Beweisthema gesehen von der
Art ist, dass sie für die Erledigung nicht von Bedeutung ist, auf die es
also nicht entscheidend ankommt, ist eine nicht erhebliche Tatsache. Ein auf
Feststellung einer solchen unerheblichen, also nicht entscheidungswesentlichen
Tatsache hinauslaufender Beweisantrag ist abzulehnen (zB.
Stoll, BAO-Kommentar, 1895,
mwN).
Im vorliegenden Fall galt es
für die Abgabenbehörde zu erforschen, inwieweit die dem Bw.
gewährte Abfindungszahlung nach dem Willen der Vertragsparteien zum
Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auf steuerpflichtigen Verdienstentgang bzw.
auf steuerfreie Ersatzleistungen entfallen sollte. Maßgeblich war sohin
der Wissenstand und der darauf aufbauende - aus äußeren
Umständen erschließbare - Wille der Parteien zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses.
Die entscheidungsrelevanten
Umstände waren von der Abgabenbehörde auf Grund der vorliegenden
schriftlichen Unterlagen (darunter befinden sich bereits zwei Gutachten) und
Aussagen des Bw. sowie der Zeugin plausibel erschließbar.
Die beantragten Beweismittel
sind jedoch nicht geeignet, Beweis über den vorangeführten
entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu liefern, sie betreffen vielmehr
Umstände, welchen für den Streitzeitraum keine Relevanz zukommt,
nämlich die Frage der Feststellung und betragsmäßigen Ausmessung
allfälliger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht erkennbarer
bzw. nicht abschätzbarer Schäden.
Wenn sich der Bw. gerade auf
den allgemein üblichen Vertragspassus beruft, wonach mit dem Vergleich auch
alle nicht voraussehbaren Schäden abgegolten werden sollten, ist er darauf
zu verweisen, dass dies einem Vergleich und der ihm zukommenden
Bereinigungswirkung immanent ist. Das Wesen eines Vergleiches besteht ja gerade
darin, dass die Parteien an die Stelle einer streitigen oder zweifelhaften
Verbindlichkeit eine feststehende setzen
(Dittrich/Tades, aaO, § 1380
E. 2).
Selbst wenn sich ein
Abfindungsvergleich über Schmerzengeld im Zweifel nur auf vorhersehbare
Unfallfolgen erstrecken mag, so könnte ein weiteres Schmerzengeld nur im
Falle einer wesentlichen nachträglichen Sachverhaltsänderung wiederum
nur gerichtlich oder allenfalls im Wege einer außergerichtlichen Einigung
beansprucht werden. Der Feststellung der nach Ansicht des Bw. nach dem Abschluss
des Vergleiches hervorgekommenen weiteren Ersatzansprüche kommt sohin im
abgabenbehördlichen Verfahren keine Bedeutung zu, weshalb die beantragten
Beweise abzulehnen waren.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz,
23. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 87 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchadenersatzVerdienstentgangSchmerzengeldSchätzungAblehnung von BeweisanträgenWiederaufnahme des VerfahrensParteiengehör
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0116-G/02
- Stammnummer
- 4559
- Gültig
- 23.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF