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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0116-G/02

Schätzung des steuerpflichtigen Verdienstentganges

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0116-G/02vom 23.05.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wille der Schuldnerin war es - nicht zuletzt den Angaben der Zeugin zufolge - mit dem ausgezahlten Betrag auch den Bruttoverdienstentgang des Bw. (anteilig) abzugelten, welchen dieser wiederum laut den vorliegenden Unterlagen im Zuge des Gerichtsverfahrens, aber auch im Zuge der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen stets eingefordert hat. Mit Abgabe der Abfindungserklärung und Annahme derselben durch die A.-Versicherung ist es unstrittig zum Abschluss eines Vergleichsvertrages gekommen ist (siehe auch Dittrich/Tades, ABGB 35. Auflage, § 1380 E. 30a). Der Bw. übersieht nun offenbar, dass ein Vergleich stets ein gegenseitiges Nachgeben beider Parteien zur Voraussetzung hat (Dittrich/Tades, aaO, § 1380 E. 4). Selbst wenn daher dem Bw. tatsächlich ein den insgesamt zur Auszahlung gelangten Abfindungsbetrag übersteigendes Schmerzengeld bzw. ein höherer Ersatz für vermehrte Bedürfnisse zustehen sollte, bedeutet dies, dass der Bw. sowohl hinsichtlich der von ihm geforderten Höhe der genannten steuerfreien Ersatzleistungen als auch hinsichtlich der Höhe des begehrten Verdienstentganges durch den Vergleichsabschluss - verhältnismäßig - nachgeben musste bzw. nachgegeben hat. Wenn sich der Bw. schließlich auf eine "in Gerichtskreisen verwendete Schätzhilfe" beruft und vermeint, der Verdienstentgang sei durch die Zinsen aus dem ausgezahlten Kapitalbetrag gedeckt, während der Kapitalbetrag selbst nur für die übrigen nicht steuerpflichtigen Entschädigungsleistungen heranzuziehen sei (so etwa in der Fußnote auf S. 4 des Vorlageantrages), so ist festzuhalten, dass diese Auffassung in der einschlägigen Literatur bzw. Judikatur keine Bestätigung findet. Vielmehr wird der Verdienstentgang in der gerichtlichen Praxis stets in Form einer Kapitalabfindung, im Falle des Ersatzes eines künftigen Einnahmenausfalles wahlweise auch in Rentenform, zugesprochen. Wenngleich es schon richtig ist, dass der Abfindungsbetrag bei entsprechender (im freien Belieben des Zahlungsempfängers stehender) Finanzanlage steuerpflichtige Zinsen abwerfen kann, so stellen diese dennoch keinen Ersatz für den abgegoltenen Verdienstentgang dar. Dem geschädigten Bw. könnte auch von keiner Seite vorgeschrieben werden, den erhaltenen Kapitalbetrag überhaupt (bzw. in einer bestimmten Form) anzulegen, sodass uU. keine (bzw. keine angemessenen) Zinsen zur allfälligen Abdeckung des Verdienstentganges anfallen würden. Dazu kommt, dass diese in der Berufung aufgeworfene Betrachtungsweise im Beweisverfahren (vorliegende Unterlagen, Zeugenangabe) keine Deckung findet. Der Bw. selbst hat stets eine Abgeltung des Verdienstentganges in Form eines Kapitalbetrages begehrt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist daher der ausgezahlte Globalbetrag verhältnismäßig auf alle aus dem Titel des Schadenersatzes resultierenden Forderungen aufzuteilen. 2. Schätzung gemäß § 184 BAO bzw. Verdienstentgang der Höhe nach: Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Im zur Beurteilung stehenden Fall mangelt es an einer expliziten Widmung, welche Teilbeträge der Gesamtabfindung konkret auf welche Ersatzleistung (Verdienstentgang, Schmerzengeld, vermehrte Bedürfnisse) entfallen. Da sohin eine exakte Ermittlung des in der Abfindungszahlung enthaltenen steuerpflichtigen Verdienstentganges nicht möglich ist, war das Finanzamt zur Schätzung dem Grunde nach berechtigt. Der Bw. hat gegen die grundsätzliche Schätzungsbefugnis des Finanzamtes keine Einwendungen erstattet. Seine Ausführungen beziehen sich vielmehr darauf, wie diese Schätzung seiner Ansicht nach vorzunehmen ist. Vorauszuschicken ist, dass die annähernd exakte Ausmessung der dem Bw. zustehenden zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche nicht - wie der Bw. offenbar vermeint - Gegenstand des Abgabenverfahrens sein kann. Dazu sind unzweifelhaft die Zivilgerichte berufen. Der Bw. hat den gerichtlichen Schadenersatzprozess mittels vergleichsweiser Einigung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung beigelegt. Mangels Urteilsfällung bzw. mangels ausdrücklicher schriftlicher Widmung der Ersatzleistungen im Vergleichsvertrag war daher für Zwecke der steuerlichen Beurteilung vom Finanzamt der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgebliche Wille der Parteien zu erforschen bzw. das sich daraus ergebende jeweilige Ausmaß der im Abfindungsbetrag enthaltenen Teilbeträge für die einzelnen Schadenskomponenten zu schätzen. Dass diese Beträge allenfalls unter den dem Bw. tatsächlich zustehenden Beträgen liegen können (aber nicht müssen, ein darüber absprechendes Urteil liegt ja nicht vor), folgt schon aus obigen Ausführungen zum Wesen des Vergleiches, der immer ein Abrücken der Parteien von ihren Standpunkten voraussetzt. Der Schätzung des Finanzamtes ist nun aus nachfolgend dargestellten Gründen beizutreten: Das Finanzamt stützt seine Schätzung primär auf jene Zahlen, die der Bw. unmittelbar vor Auszahlung des Entschädigungsbetrages selbst ermittelt und von der A.-Versicherung gefordert hat. In seinem Vergleichsanbot vom 19. Juli 1995 beziffert er seine Schadenersatzansprüche mit insgesamt ATS 9.050.000,-, wovon seiner Ansicht nach ATS 2.100.000,-- (rund 23% des Gesamtbetrages) auf steuerfreie Ersatzleistungen und ATS 6.950.000,-- (rund 77%) auf Verdienstentgang einschließlich Einkommensteuer entfallen sollten. Wenn daher das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung diese mit genanntem Schreiben geforderten steuerfreien Ersatzleistungen trotz des gegenüber dem geforderten Betrag von rund ATS 9 Mio. verminderten Auszahlungsbetrages iHv. insgesamt ATS 6.720.000,-- nahezu in gleicher Höhe, nämlich mit ATS 2 Mio., übernimmt und damit effektiv eine Kürzung lediglich hinsichtlich des vom Bw. geforderten steuerpflichtigen Verdienstentganges (laut Berufungsvorentscheidung ATS 4.720.000,--) vornimmt, dann ist zu bemerken, dass diese Schätzung ohnehin wesentlich zu Gunsten des Bw. erfolgt ist (Anteil der steuerfreien Ersatzleistungen nunmehr rund 30%). Der Eindruck einer dem Bw. entgegenkommenden Schätzung wird bestätigt, wenn man sich die jeweils vom Bw. geltend gemachten Teilbeträge für steuerpflichtigen Verdienstentgang und andere (steuerfreie) Schäden und deren Relationen zum jeweils geforderten Gesamtbetrag betrachtet: So wird etwa im Zuge der mündlichen Gerichtsverhandlung vom 15. Mai 1995 ein Gesamtbetrag von ATS 4.857.748,-- beansprucht, wovon nach Ausführungen des Bw. (bzw. dessen Vertreters) ein Teilbetrag von ATS 3.857.748,-- (das sind immerhin 79,4% der Gesamtforderung) auf den entgangenen Gewinn entfallen sollte. Im Vergleichsanbot des Bw. vom 5. Dezember 1993 beläuft sich der geltend gemachte Verdienstentgang (in einer der beiden dort angeführten Berechnungsvarianten) gar auf ca. 91% des insgesamt geforderten Betrages. Des Weiteren ist auf die Ausführungen des Bw. in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2000 zu verweisen, welchen zufolge sich der angemessene Gesamtschadenersatz seiner Ansicht nach auf ca. ATS 15 Mio. belaufe (S. 4 des Schriftsatzes). Dabei stützt sich der Bw. selbst noch auf das Gutachten Dris. Kröll (dessen Richtigkeit er nunmehr in Zweifel zieht) und lässt somit erkennen, dass er (zumindest zum damaligen Zeitpunkt noch) einen Ersatz für den Verdienstentgang der Höhe nach mit ATS 6,7 Mio. als angemessen erachtet (hat). Über allfällige im Rahmen der Vergleichsgespräche seitens Dr. Manfreda vorgenommene Kürzungen wird in diesem anlässlich der Betriebsprüfung eingereichten Schriftsatz jedoch kein Wort verloren. Überdies hat der Bw. auch in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 29. April 2003 wiederholt, dass das Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. Kröll sowie die entsprechenden - allerdings nicht näher belegbaren - Korrekturen des den Vergleichsverhandlungen beigezogenen Sachverständigen Dr. Manfreda für die A.-Versicherung die Grundlage des Vergleichsvertrages dargestellt hätten. Selbst wenn Dr. Manfreda den angemessenen Verdienstentgang tatsächlich, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, mit rund ATS 4 Mio. netto (also noch ohne Einkommensteuer) angesetzt haben sollte, erscheint die Schätzung des Finanzamtes - selbst unter Berücksichtigung des vergleichsbedingt erforderlichen Nachgebens der Höhe nach - immer noch zutreffend. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die A.-Versicherung der PVA einen Regressbetrag von ATS 390.000,-- geleistet hat. Dieser Betrag ist nach übereinstimmenden Angaben sowohl der Zeugin als auch des Bw. selbst schon bei Ermittlung der auf Grund des abgeschlossenen Vergleiches ausgezahlten Gesamtentschädigung einkalkuliert worden. Wenn sich der Bw. in der Berufungsverhandlung damit verantwortet, dass die Beträge in seinem letzten Vergleichsanbot unrichtig seien und er die ganze Sache überdies nicht durchschaut habe, so ist darauf zu verweisen, dass er im Gerichtsverfahren rechtskundig vertreten war und er dort im Zuge der letzten Tagsatzung vom 15. Mai 1995 schon für die Jahre 1991 bis 1994 an Verdienstentgang einen Kapitalbetrag iHv. ATS 3.857.748,-- geltend gemacht hat. Diesem Vorbringen des Bw kann sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies auch angesichts seiner überaus detaillierten und umfassenden Berechnungen und Ausführungen, welche jedenfalls entsprechende Kenntnisse voraussetzen, in seinen an die A.-Versicherung gerichteten Vergleichsschreiben nicht anschließen. Wenn der Bw. in seiner Beilage zur Einkommensteuererklärung 1995 im Abgabenverfahren unter Berücksichtigung seiner Schmerzperioden bis zum statistischen Lebensende die Feststellung eines Schmerzengeldes iHv. ATS 8.731.500,-- begehrt, so ist auf die bereits zitierte Entscheidung des OGH vom 18. April 2002, 2 Ob 237/01v zu verweisen: Mit dieser Entscheidung erfolgte der in Österreich bislang höchste Schmerzengeldzuspruch iHv. ATS 3 Mio. an einen schuldlos schwerst verletzten 21-jährigen Mann. Nur auszugsweise - weil in diesem Verfahren an sich nebensächlich - seien die dieser OGH-Entscheidung zugrunde liegenden Verletzungen angeführt: Schädelhirntrauma des Grades II, zahlreiche Knochenbrüche samt schweren inneren Verletzungen, hohe Querschnittsymptomatik mit Lähmung des Rumpfes und aller vier Extremitäten, Augenmuskellähmung und Lähmung des Atemnervs mit der Notwendigkeit, bis ans Lebensende künstlich beatmet zu werden, verbunden mit daraus resultierender und bewusst erlebter ständiger Todesangst. Der Verletzte, dessen Lebenserwartung äußerst günstig eingestuft wurde, bedarf ständiger Pflege und ist zeitlebens rund um die Uhr auf Fremdhilfe (zwei Diplomkrankenschwestern und zwei Diplomkrankenpfleger) angewiesen. Neben den physischen Schmerzen (teilweise in Form von Spasmen auftretend) wird er bis zu seinem Lebensende unter enormem psychischen Druck stehen. Angesichts dieses Verletzungskataloges und des dafür oberstgerichtlich zuerkannten Schmerzengeldes bewegt sich die ursprünglich behauptete Schmerzengeldforderung des Bw. iHv. ATS 8,7 Mio. - ohne die Schwere seiner Verletzungen herabspielen zu wollen - weit außerhalb der einschlägigen österreichischen Rechtsprechung. Das OLG Wien hat einem Verletzten mit Urteil vom 30. April 1996, 11 R 35/96, für die erlittene Zertrümmerung eines Unterschenkels, welche zu dessen Amputation geführt hat, sowie einige weitere schwere Beinbrüche ein Schmerzengeld iHv. ATS 1 Mio. zuerkannt. Der im do. Verfahren Geschädigte musste sich zahlreichen operativen Eingriffen unterziehen und wird sein Leben lang immer wieder körperliche, aber auch psychische Schmerzen zu ertragen haben. Die im vorangeführten OLG-Verfahren beurteilten Schmerzen sind den vom Bw. erlittenen Verletzungen durchaus vergleichbar: Der Bw. hat ebenfalls eine Unterschenkelzertrümmerung erlitten, er musste sich mehreren Operationen unterziehen, eine drohende Amputation konnte jedoch vermieden werden. Wenn daher das Finanzamt der A.-Versicherung folgend zur Ermittlung eines den vom Bw. erlittenen Verletzungen angemessenen Schmerzengeldbetrages nicht nur die eigenen Zahlen des Bw., sondern auch die (entgegen dem Berufungsvorbringen: zeitnahe) einschlägige Judikatur heranzieht, so ist der sich daraus ergebende Betrag von ATS 1 Mio. zweifelsohne als geeignete Schätzgrundlage anzusehen. Dabei ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass durch das vergleichsbedingte Nachgeben selbst von diesem Betrag noch Abschläge zu machen sind. Der Betrag von ATS 1 Mio. stellt daher nach ha. Ansicht eine absolute (und eher großzügige) Obergrenze dar. Wenn der Bw. des Weiteren vorbringt, das wahre Ausmaß des ihm zustehenden Schmerzengeldes sei erst jetzt (annähernd) genau feststellbar, und dabei vor allem den in seinem Falle komplizierten Heilungsverlauf und die daraus resultierenden (nach Auszahlung des Vergleichsbetrages) Schmerzen ins Treffen führt, so steht dem die Auffassung des Schmerzengeldes als grundsätzlich einmalige Pauschalabgeltung entgegen. In diese Pauschalabgeltung sind auch die künftigen, zu erwartenden Schmerzen einzubeziehen. Diese Auffassung erspart es nicht nur dem Geschädigten, immer wieder neue Klagen einbringen zu müssen, sondern verhindert auch, dass der Schädiger ständig neuen Forderungen ausgesetzt ist. Eine ergänzende Bemessung kommt nur dann in Betracht, wenn Schmerzen bei der Erstbemessung nicht vorhersehbar bzw. abschätzbar waren (siehe zB. OGH vom 25. Februar 1997, 1 Ob 56/97k, mwN). Eine derartige ergänzende Schmerzengeldbemessung wäre aber vor den dazu berufenen Gerichten zu begehren und kann nun nicht vor der dazu unzuständigen Abgabenbehörde quasi "nachgeholt" werden. Dazu kommt, dass Grundlage für die abgabenbehördliche Schätzung nur der Wissensstand der Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses sowie der daraus ableitbare vertragliche Wille derselben sein kann, nicht aber allenfalls danach aufgetretene, nunmehr neu zu beurteilende Schmerzen. Nach dem eindeutigen Willen der Vergleichsvertragsparteien sollten in Übereinstimmung mit der gerichtlichen Praxis auch sämtliche künftigen - auch nicht vorhersehbaren - Schmerzen mit der Abfindungszahlung ein für alle Mal abgegolten sein (siehe zB. Abfindungserklärung). In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die vorangeführten Gerichtsentscheidungen hinzuweisen, in denen mit den zugesprochen Beträgen ebenfalls nicht unbeträchtliche zukünftige Schmerzen körperlicher und psychischer Natur abgegolten wurden. Schon vor Abschluss des Vergleiches hat der Bw. auf die drohende Amputation und den komplizierten Heilungsverlauf hingewiesen (so zB im Vergleichsanbot vom 5. Dezember 1993). Daher kann davon ausgegangen werden, dass diese Umstände bei der vergleichsweisen Bemessung des Schadenersatzes entsprechend gewürdigt wurden. Wenn der Bw. gerade jene Klausel, wonach mit der Abfertigung auch die noch nicht absehbaren Schäden abgegolten werden sollten, für sich ins Treffen führt und auf die seiner Meinung nach erst nunmehr quantifizierbaren Schäden verweist, so ist zu entgegenen, dass mit Aufnahme dieser Klausel in den Vertrag der Zweck verfolgt wurde, eine endgültige Bereinigung der Angelegenheit zu erreichen. Keinesfalls kann aber daraus für den Bw. die Berechtigung abgeleitet werden, die anteilgen Ersatzansprüche im Sinne seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 17. April 2003 nach seinem Belieben der Höhe nach bis zu seinem Lebensende zu variieren. Diese Ausführungen gelten im Wesentlichen auch für die nunmehr mit Schriftsatz vom 17. April 2003 begehrte Anrechnung des Ersatzes aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse mit einem Betrag von rund ATS 4 Mio. Diese Ersatzleistung wurde vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung steuerfrei belassen und mit ATS 1 Mio. angesetzt, wobei hiefür wiederum das Vergleichsanbot des Bw. sowie die unzweifelhaften Angaben der Versicherung bzw. deren Vertreterin herangezogen wurden. Selbst in seiner im Juli 2000 erhobenen Berufung (S. 6) erachtete der Bw. noch den Betrag von ATS 1 Mio. als angemessene Entschädigung für die unfallbedingten vermehrten Bedürfnisse (ua. auch für erhöhten Unterhalt der Gattin). Daher konnte auch seitens der Abgabenbehörde berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag in etwa den Vorstellungen der Vergleichsparteien zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprochen hat. Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (Ritz, aaO. § 184 Rz 3, mwN). Mit ihrer Hilfe soll ein Näherungsergebnis erreicht werden, von dem anzunehmen ist, dass es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. (Dies hat wohl auch für Gutachtenserstattungen bzw. die gerichtliche Ausmittlung von Schmerzengeldansprüchen zu gelten.) Das Finanzamt hat seine dem Grunde nach zulässige Schätzung auf die vom Bw. selbst unmittelbar vor Vergleichsabschluss ermittelten und geforderten Beträge sowie auf die Aussagen der Vertreterin der leistenden Versicherung gegründet und diese Schätzung hinsichtlich des Schmerzengeldes in Übereinstimmung mit der einschlägigen und aktuellen Judikatur der Zivilgerichte (siehe insbesondere das bereits zitierte Urteil des OLG Wien) durchgeführt. Dabei wurden Abschläge von den geforderten Beträgen überwiegend hinsichtlich des steuerpflichtigen Verdienstentganges - sohin zu Gunsten des Bw. - vorgenommen. Auf Grund dieser Vorgangsweise bestehen seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Bedenken gegen die Schätzung des Finanzamtes. 3. Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage und Berechnung der Abgabe: Sowohl der Bw. als auch das Finanzamt haben im erstinstanzlichen Verfahren übersehen, dass laut Abfindungserklärung im Jahre 1995 lediglich ein Betrag von ATS 6.051.071,-- an den Bw. zur Auszahlung gelangt ist, da seitens der Versicherung eine schon in den Vorjahren geleistete Akontozahlung vom Gesamtabfindungsbetrag in Abzug gebracht wurde. Da der Bw. seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, kann auf Grund des in § 19 Abs. 1 EStG verankerten Zuflussprinzipes auch nur der im Streitjahr zugeflossene Betrag für Zwecke der abgabenbehördlichen Schätzung bzw. der darauf basierenden Abgabenberechnung herangezogen werden. Für die in § 32 EStG angeführten Einkünfte gelten dieselben Grundsätze wie für die Gewinnermittlung jener Einkunftsart, der die von § 32 EStG erfassten Einkünfte zuzurechnen sind. Eine Einbeziehung dieser bereits in früheren Jahren zugeflossenen Teilzahlung in die Abgabenermittlung des Jahres 1995 ist somit nicht möglich. Nach oben dargelegter Auffassung der Abgabenbehörde zweiter Instanz erscheint die vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vorgenommene Schätzung durchaus plausibel. Dort wurde in Ansehung des Gesamtbetrages von ATS 6.720.000,-- ein Anteil von rund 70,24% (ATS 4.720.000,--) dem steuerpflichtigen Verdienstentgang zugeordnet. Bei Anwendung dieses Prozentsatzes auf den im Jahr 1995 ausgezahlten (Teil-)Betrag ergibt sich sohin ein Betrag von ATS 4.235.750,--, welcher im Streitjahr als steuerpflichtiger Verdienstentgang zu erfassen ist. Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 EStG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 ermäßigt sich der Steuersatz für Entschädigungen iSd. § 32 Z 1 lit. a EStG, wenn der Zeitraum für den die Entschädigung gewährt wird, mindestens sieben Jahre beträgt. Im Berufungsfall wurde der vergleichsweise ersetzte Verdienstentgang für den Zeitraum 1991 bis einschließlich 2003 gewährt, sodass nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich des vorangeführten Betrages von ATS 4.235.750,-- die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung gemäß § 37 EStG erfüllt sind. Dies unter Hinweis auf Doralt in seinem EStG-Kommentar 6. Auflage, § 37 Tz 92, und den dort angeführten Gesetzeszweck auch ungeachtet des Umstandes, dass der Abfindungsbetrag in zwei Teilzahlungen - und nicht in nur einem Veranlagungszeitraum - geleistet wurde. Neben diesen "Halbsatzeinkünften" umfasst der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte des Bw. weiters den vom Finanzamt mittlerweile rechtskräftig gesondert festgestellten Gewinnanteil aus seiner Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (mit der StNr. 210/2643), welcher wie der Verdienstentgang zu den selbständigen Einkünften zu zählen ist, sowie seine im Streitjahr von der PVA bezogenen nichtselbständigen Einkünfte. Hinsichtlich der genauen Abgabenberechnung wird auf das gesondert beigelegte Berechnungsblatt verwiesen. III. Zur Ablehnung der Beweisanträge: Der Bw. hat in seinen Schriftsätzen mehrmals die Beiziehung eines medizinischen Gutachters einerseits sowie in seinem Schriftsatz vom 17. April 2003 auch die Beiziehung eines "rechtlichen Sachverständigen" andererseits beantragt. Im Rahmen der vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz durchgeführten Berufungsverhandlung hat er dieses Beweisbegehren dahingehend erläutert, dass die Beiziehung dieser Sachverständigen zum Zwecke der Beurteilung der nach Zustandekommen des Vergleiches hervorgetretenen Schmerzen (und des darauf entfallenden Schmerzengeldes; siehe im vorgenannten Schriftsatz auf S. 4) erforderlich sei. Gemäß § 183 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise ua. dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen unerheblich sind. Eine Tatsache, die vom Beweisthema gesehen von der Art ist, dass sie für die Erledigung nicht von Bedeutung ist, auf die es also nicht entscheidend ankommt, ist eine nicht erhebliche Tatsache. Ein auf Feststellung einer solchen unerheblichen, also nicht entscheidungswesentlichen Tatsache hinauslaufender Beweisantrag ist abzulehnen (zB. Stoll, BAO-Kommentar, 1895, mwN). Im vorliegenden Fall galt es für die Abgabenbehörde zu erforschen, inwieweit die dem Bw. gewährte Abfindungszahlung nach dem Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auf steuerpflichtigen Verdienstentgang bzw. auf steuerfreie Ersatzleistungen entfallen sollte. Maßgeblich war sohin der Wissenstand und der darauf aufbauende - aus äußeren Umständen erschließbare - Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die entscheidungsrelevanten Umstände waren von der Abgabenbehörde auf Grund der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (darunter befinden sich bereits zwei Gutachten) und Aussagen des Bw. sowie der Zeugin plausibel erschließbar. Die beantragten Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, Beweis über den vorangeführten entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu liefern, sie betreffen vielmehr Umstände, welchen für den Streitzeitraum keine Relevanz zukommt, nämlich die Frage der Feststellung und betragsmäßigen Ausmessung allfälliger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht erkennbarer bzw. nicht abschätzbarer Schäden. Wenn sich der Bw. gerade auf den allgemein üblichen Vertragspassus beruft, wonach mit dem Vergleich auch alle nicht voraussehbaren Schäden abgegolten werden sollten, ist er darauf zu verweisen, dass dies einem Vergleich und der ihm zukommenden Bereinigungswirkung immanent ist. Das Wesen eines Vergleiches besteht ja gerade darin, dass die Parteien an die Stelle einer streitigen oder zweifelhaften Verbindlichkeit eine feststehende setzen (Dittrich/Tades, aaO, § 1380 E. 2). Selbst wenn sich ein Abfindungsvergleich über Schmerzengeld im Zweifel nur auf vorhersehbare Unfallfolgen erstrecken mag, so könnte ein weiteres Schmerzengeld nur im Falle einer wesentlichen nachträglichen Sachverhaltsänderung wiederum nur gerichtlich oder allenfalls im Wege einer außergerichtlichen Einigung beansprucht werden. Der Feststellung der nach Ansicht des Bw. nach dem Abschluss des Vergleiches hervorgekommenen weiteren Ersatzansprüche kommt sohin im abgabenbehördlichen Verfahren keine Bedeutung zu, weshalb die beantragten Beweise abzulehnen waren.   Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Beilage: 1 Berechnungsblatt Graz, 23. Mai 2003

Normen und Schlagworte

SchadenersatzVerdienstentgangSchmerzengeldSchätzungAblehnung von BeweisanträgenWiederaufnahme des VerfahrensParteiengehör

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0116-G/02
Stammnummer
4559
Gültig
23.05.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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