…einem angemessenen Zeitraum, - Orientierung an den tatsächlichen Verhältnissen und - Beurteilung der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände. Große Aussagekraft hinsichtlich der Plausibilität einer Prognoserechnung komme nach der Rechtsprechung der Gegenüberstellung der prognostizierten Erträge mit den tatsächlich erzielten Erträgen zu. Da im gegenständlichen Fall die tatsächlichen Mieteinnahmen…
…Finanzsenat daher nicht folgen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, welchen Mietzins das Finanzamt als ortsüblich ansetzt. Die angeführten Preise pro Tag und Person für Hotels in D können nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates keine Vergleichsbasis für die Miete des Ferienhauses abgeben, weil die Funktion…
…als Geschäftsraum ein Hauptmietzins von 54,67 S/m² frei vereinbart worden. Im März 1994 war sie für Wohnzwecke um einen als angemessen erachteten freien Mietzins von 75,74 S/m² vermietet worden. Der gesetzliche Richtwertzins hätte im Vergleich dazu zu diesem Zeitpunkt 69,50…
…unter diesem Begriff nur Mietzinsbeschränkungen im Sinne des Mietengesetzes zu verstehen. Nach dem BGBI Nr. 800/1994 (Richtwertgesetz) könne für Vermietungen ab 1. 3. 1994 ein "angemessener Hauptmietzins" vereinbart werden. Dies gelte insbesondere für Wohnungen der Kategorie A und B. Diese Mietzinse orientierten sich an…
…für die einzelnen Wohnungen, Büros oder Geschäftsflächen ein angemessener Hauptmietzins, eine Kategoriemiete oder eine Richtwertmiete zur Zahlung gelange. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus: "Der Begriff "Mietzinsbeschränkung" im Sinne des §53 Abs.7…
…für die einzelnen Wohnungen, Büros oder Geschäftsflächen ein angemessener Hauptmietzins, eine Kategoriemiete oder eine Richtwertmiete zur Zahlung gelange. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus: "Der Begriff "Mietzinsbeschränkung" im Sinne des §53 Abs.7…
…für die einzelnen Wohnungen, Büros oder Geschäftsflächen ein angemessener Hauptmietzins, eine Kategoriemiete oder eine Richtwertmiete zur Zahlung gelange. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus: "Der Begriff "Mietzinsbeschränkung" im Sinne des §53 Abs.7…
…für die einzelnen Wohnungen, Büros oder Geschäftsflächen ein angemessener Hauptmietzins, eine Kategoriemiete oder eine Richtwertmiete zur Zahlung gelange. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus: "Der Begriff "Mietzinsbeschränkung" im Sinne des §53 Abs.7…
…so fällt es einerseits unter das MRG, andererseits steht die Bildung einer Mietzinsrücklage zu. Dies auch dann, wenn der Mietgegenstand durch aufwendige Um-, Ein- und Zubauten (!) neu gestaltet oder errichtet und gemäß § 16 MRG ein angemessener Mietzins festgelegt wird. Die Angemessenheit bestimmt sich nach Angebot…
…ein angemessener Hauptmietzins gemäß § 16 Abs. 1 Mietrechtsgesetz (MRG) anzusetzen, weil hier eine Vermietung von Geschäftsräumen vorliegt (siehe Handbuch des Miet- und Wohnrechts, Herausgegeben von Dr. Herbert Rainer, Band 1, Mietzins/Betriebskosten, 3.2.3.1). Im Falle des Bw. ist der tatsächlich verrechnete Mietzins…
…der Sache einen Augenschein vor. Mit Vorhaltschreiben vom 24. April 2012 ersuchte der unabhängige Finanzsenat den Vertreter der Bw zum Zwecke der Ermittlung einer Basis für die Überprüfung des Vorliegens eines fremdüblich (kalkulatorisch) angemessenen Mietzinses, anhand einer detaillierten Aufstellung der Rechnungen und Rechnungsbeträge offen zu…
…wie der Fehler entstanden sein könnte, als wenig glaubwürdig eingestuft. Abgesehen davon erscheint es bei der Ermittlung angemessener Mietzinse und Statuierung eventueller verdeckter Ausschüttungen völlig unbeachtlich, wie allfällige Fehlerhaftigkeiten des Gutachtens zustande gekommen sind. Im Übrigen ist der Erstermittlung des Ertragswertes durch den Sachverständigen eingeschränkter…
…der Bw. Zur Vermietung an die GmbH führte er begründend aus, dass es sich tatsächlich um ein fremdübliches Mietverhältnis gehandelt habe. Es sei ein angemessener Mietzins vereinbart worden. Dass dieser nicht vollständig bezahlt worden sei, sei auf die nicht vorhersehbaren Zahlungsschwierigkeiten der Mieterin zurückzuführen gewesen…
…Wohnraum zu trennen. Er wäre eine Einheit gewesen. Der Referent referiert kurz die letzte den Parteien bekannt gegebene Berechnung zum Vergleich Ertragswert/Errichtungskosten und führt aus, dass bei einem Missverhältnis von einem Fehlen eines angemessenen Mietzinses ausgegangen wird. Dr. RABEL stellt klar, dass es bei…
…Für die Räumlichkeiten, in welchen das Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden wäre, sei bei der Größe von 85 m² ein angemessener Mietzins von € 340 monatlich zu entrichten. Samt den Betriebskosten sei dieses Recht daher mit € 440 monatlich zu bewerten. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Übergeber…
…Für die Räumlichkeiten, in welchen das Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden wäre, sei bei der Größe von 85 m² ein angemessener Mietzins von € 340 monatlich zu entrichten. Samt den Betriebskosten sei dieses Recht daher mit € 440 monatlich zu bewerten. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Übergeber…
…Für die Räumlichkeiten, in welchen das Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden wäre, sei bei der Größe von 85 m² ein angemessener Mietzins von € 340 monatlich zu entrichten. Samt den Betriebskosten sei dieses Recht daher mit € 440 monatlich zu bewerten. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Übergeber…
…Für die Räumlichkeiten, in welchen das Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden wäre, sei bei der Größe von 85 m² ein angemessener Mietzins von € 340 monatlich zu entrichten. Samt den Betriebskosten sei dieses Recht daher mit € 440 monatlich zu bewerten. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Übergeber…
…Für die Räumlichkeiten, in welchen das Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden wäre, sei bei der Größe von 85 m² ein angemessener Mietzins von € 340 monatlich zu entrichten. Samt den Betriebskosten sei dieses Recht daher mit € 440 monatlich zu bewerten. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Übergeber…
…Für die Räumlichkeiten, in welchen das Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden wäre, sei bei der Größe von 85 m² ein angemessener Mietzins von € 340 monatlich zu entrichten. Samt den Betriebskosten sei dieses Recht daher mit € 440 monatlich zu bewerten. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Übergeber…