Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0095-G/03
1. Nicht fremdübliche Vermietung einer Eigentumswohnung an eine GmbH nach der Angehörigenjudikatur wegen unterlassener Einbringungsmaßnahmen bzw. Kündigung trotz massiver Ausfälle bei den Mietenzahlungen; 2. Vermietung einer zur Gänze mit Fremdwährungsdarlehen finanzierten Eigentumswohnung als Voluptuarbetätigung nach § 1 Abs.2 Z 1 LVO in der Stammfassung des BGBl 33/1993;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-G/03vom 20.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Steuerberatung, vom 11. Oktober 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes vom 7. Oktober 2002 betreffend Einkommensteuer
1995 - 2000 und Umsatzsteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein Facharzt, erwarb per
1. April 1994 eine Eigentumswohnung in Graz. Den Ankauf finanzierte er
zur Gänze mit Fremdmitteln. Unmittelbar nach dem Kauf vermietete der Bw.
die Wohnung an die gleichzeitig gegründete GmbH "zu Bürozwecken".
Gesellschafter der GmbH waren der Gatte der Wohnungsverkäuferin sowie die
Schwester und der Vater des Bw. Letzterer fungierte auch als
Geschäftsführer der Gesellschaft.
Im Zuge einer im Jahr 2002
durchgeführten Betriebsprüfung (BP) stellte sich heraus, dass die
inzwischen insolvent gewordene GmbH bis zur Beendigung des
Mietverhältnisses im Juni 1997 lediglich Bruchteile des vereinbarten
Mietzinses tatsächlich bezahlt hatte. Da der Bw. dennoch über Jahre
weder Maßnahmen zur Einbringung des ausständigen Mietzinses gesetzt,
noch das Mietverhältnis aufgekündigt hatte, ging das zuständige
Finanzamt (FA) von einer nicht fremdüblichen Vermietung aus und
versagte deren steuerliche Anerkennung sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuer als
auch für den ertragsteuerlichen Bereich. Dies allerdings erst mit Wirkung
ab 1995, da für das Jahr 1994 die bereits eingetretene Verjährung
einer Berichtigung der Veranlagungsbescheide entgegenstand.
Nach dem Ende des
Mietverhältnisses (MV) mit der insolventen GmbH im Sommer 1997
vermietete der Bw. die Wohnung ab Mitte September 1997 neuerlich, nunmehr
aber an einen Fremdmieter für Wohnzwecke. Der frei vereinbarte, monatliche
Hauptmietzins lag dabei um rd. 8.000,- S unter jenem, der im
Jahr 1994 mit der GmbH vereinbart worden war.
Nach Ansicht des FA führte
das neue MV zu einer Änderung der Bewirtschaftung des Mietobjektes. Im
BP-Bericht verwies es darauf, dass aufgrund der Fremdfinanzierung des
Wohnungskaufes auch aus diesem MV innerhalb eines absehbaren Zeitraumes kein
positives Gesamtergebnis zu erwarten sei. Jedenfalls bis zum Jahr 2000
(= Ende des Prüfungszeitraumes) sei die Vermietung der
Eigentumswohnung beim Bw. daher steuerlich unbeachtlich, ab Beginn des zweiten
MV allerdings, weil sie als eine Voluptuarbetätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung,
BGBl 33/1993 (LVO) einzustufen sei.
Gegen die in diesem Sinne im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 1995 - 2000 und
Umsatzsteuer 2000 berief der Bw.
Zur Vermietung an die GmbH führte er begründend
aus, dass es sich tatsächlich um ein fremdübliches Mietverhältnis
gehandelt habe. Es sei ein angemessener Mietzins vereinbart worden. Dass dieser
nicht vollständig bezahlt worden sei, sei auf die nicht vorhersehbaren
Zahlungsschwierigkeiten der Mieterin zurückzuführen gewesen. Dabei
handle es sich aber im Sinne der einschlägigen VwGH-Judikatur um
Unwägbarkeiten. Die Beendigung des Mietverhältnisses vor Erreichen
eines Gesamtüberschusses sei unter diesen Umständen steuerlich nicht
schädlich.
Da sowohl gegen die GmbH als auch gegen seinen Vater
Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens eingestellt worden
seien, hätten Einbringungsmaßnahmen nur Kosten verursacht und seien
deshalb unterlassen worden. Auch ein fremder Vermieter hätte auf
aussichtslose Einbringungsschritte verzichtet. Von einem freiwilligen Verzicht
auf die Mietenzahlungen könne unter diesen Umständen jedenfalls keine
Rede sein. Vielmehr habe sehr wohl die Absicht bestanden,
Einnahmenüberschüsse zu erzielen und sei diese an Hand objektiver
Umstände auch nachvollziehbar.
Zwar sei die GmbH schon seit Längerem Not leidend
gewesen, doch habe anderseits durchaus Aussicht auf Besserung ihrer
wirtschaftlichen Lage bestanden, zumal die Höhe der tatsächlich
bezahlten Mietenzahlungen ab 1994 stetig zugenommen habe. Aus diesem Grund
habe er die Mietenforderung auch nicht abgeschrieben. Angesichts einer
schwierigen Situation auf dem Grazer Mietenmarkt, sei es ihm günstiger
erschienen, sich mit geringeren Mieterlösen zufrieden zu geben als die
Wohnung allenfalls über eine längere Zeit gänzlich leer stehen zu
lassen. In die Prognoserechnung seien in dieser Situation auch fiktive, objektiv
erzielbare Einnahmen aufzunehmen. Entscheidend sei, dass seine
Vermietungstätigkeit objektiv geeignet gewesen wäre,
Einnahmenüberschüsse zu erzielen.
In Bezug auf
die Folgevermietung ab Herbst 1997 verwehrte sich der Bw. in der Berufung
gegen die Annahme einer Änderung der Bewirtschaftung durch die
Behörde. Im Wechsel auf eine Vermietung zu Wohnzwecken sei keine
grundlegende Änderung seines wirtschaftlichen Engagements zu erblicken. Die
wesentlich niedrigere Miete sei Folge der sich gerade in jener Gegend, in
welcher das Mietobjekt liegt, speziell schwieriger gewordenen
Vermietungssituation. Dies werde schon durch den Umstand dokumentiert, dass die
Wohnung, obwohl er sich gemeinsam mit seinem Vater intensiv um eine
Neuvermietung bemüht habe, fast drei Monate lang leer gestanden sei. Zudem
sei aufgrund dieser Entwicklung eine Vermietung zu Geschäftszwecken nicht
mehr möglich gewesen. Durch die Vermietung als Privatwohnung habe er
maßgebliche Einbußen bei der Miethöhe in Kauf nehmen
müssen. Die vereinbarte Miete entspreche aber dem zu dieser Zeit für
Graz üblichen Mietzinsniveau. Allerdings werde nach dem Auslaufen des
Mietvertrages im Jahr 2007 eine Anhebung des monatlichen Gesamtentgeltes
von derzeit 9.500,- S (brutto, incl. Betriebskosten) auf
10.100,- S möglich sein. In einer Prognoserechnung seien diese
Umstände, ebenso wie - mangels Änderung der
Bewirtschaftungsart - die mit der GmbH seinerzeit vereinbarten Mietzinse zu
berücksichtigen.
Kostenseitig sei zwar keine
vorzeitige Tilgung des im Juni 2014 endfälligen Fremdmitteldarlehens
geplant, doch sei durch Verhandlungen mit dem Kreditgeber und wegen der
augenblicklich günstigen Lage auf dem Kapitalmarkt bereits für 2002
eine wesentliche Senkung des Zinsaufwandes erreicht worden, die sich in den
Folgejahren fortsetzen werde. Dadurch werde innerhalb eines absehbaren
Zeitraumes von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielbar sein, was eine
Liebhabereibeurteilung ausschließe. "Eine entsprechende, vom Beginn der
Vermietungstätigkeit an zu erstellende Prognoserechnung" werde er "in den
nächsten Tagen umgehend" nachreichen.
Das FA nahm
vom Erlassen einer Berufungsvorentscheidung Abstand und legte das Rechtsmittel
ohne weitere Erhebungen dem UFS gemäß
§ 276 BAO zur
Entscheidung vor.
Dem Vorlagebericht vom 11. April 2003 schloss es
eine Stellungnahme der Betriebsprüferin an, in welcher diese - unter
Verweis auf eine niederschriftliche Aussage des Bw. im
Prüfungsverfahren - ausführte, dass aus familiärer
Rücksichtnahme auf den Vater auf die Einbringlichmachung von
Mietrückständen in Höhe von insgesamt 333.748,51 S
gegenüber der GmbH verzichtet worden sei. Eben darin käme die fehlende
Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses zum Ausdruck. Ein fremder
Vermieter hätte unter den gegebenen Umständen nämlich
spätestens Anfang 1995 die Kündigung ausgesprochen und die
Räumung der Wohnung veranlasst. Denn schon nach neunmonatiger Vermietung
sei hinreichend offenkundig gewesen, dass die GmbH die Zahlung der Mieten
überwiegend schuldig bleibe.
Da das Mietverhältnis bereits wegen fehlender
Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen gewesen sei, habe eine
Auseinandersetzung mit der Frage einer Änderung der Bewirtschaftung im
Zusammenhang mit der Neuvermietung im Herbst 1997 entfallen
können.
Diese Neuvermietung führe im Übrigen wegen der
hohen Fremdmittelquote innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu keinem positiven
Gesamtergebnis und sei deshalb als Voluptuarbetätigung einzustufen. Eine
gegenteilige Prognoserechnung habe der Bw, entgegen seiner Ankündigung,
nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wirtschaftliche Betätigungen, welche wiederholt zu
negativen Ergebnissen führen, sind daraufhin zu untersuchen, ob ihnen
überhaupt die Eigenschaft einer Einkunftsquelle im Sinne des Abgabenrechtes
zukommt. Dies setzt zunächst voraus, dass eine Betätigung
grundsätzlich einer der in § 2 Abs. 3
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) abschließend aufgezählten
Einkunftsarten zuzuordnen ist. In einem zweiten Schritt ist sodann eine
Prüfung auf Basis und nach den Vorgaben der zu
§ 2 Abs. 3 EStG ergangenen LVO durchzuführen. Erst
eine positive Beurteilung nach beiden Prüfungsmaßstäben
begründet die steuerliche Beachtlichkeit der erzielten, negativen
Ergebnisse.
Entspricht eine Betätigung keiner der Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 EStG, hat eine Prüfung nach der LVO
von vorne herein nicht statt zu finden. Dies trifft etwa auf
Geschehnisabläufe zu, die der Privatsphäre zuzuordnen sind. Nach den
Bestimmungen der §§ 20 EStG bzw.
12 Abs.2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) dürfen mit
derartigen Vorgängen zusammenhängende Ausgaben bzw. Aufwendungen weder
bei der Ermittlung der Einkünfte noch beim Vorsteuerabzug
berücksichtigt werden.
Zu den tragenden Grundsätzen des Abgabenrechtes
gehört die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Diese findet in
verschiedensten, steuerlichen Regelungen ihren Ausdruck. In der
Bundesabgabenordnung (BAO) dienen speziell die §§ 21 ff
der Umsetzung dieses Prinzips.
Gemäß
§ 21 BAO ist bei der
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen im Allgemeinen vom wahren wirtschaftlichen
Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes
auszugehen. Weichen die äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes
und dessen wirtschaftlicher Gehalt voneinander ab, so ist Erstere für die
Abgabenerhebung grundsätzlich unbeachtlich. Sie entfaltet keine steuerliche
Wirkung. Die steuerlichen Rechtsfolgen orientieren sich vielmehr am wahren
wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes.
Besonders gefährdet in Bezug auf ein
Auseinanderklaffen zwischen der äußeren Erscheinungsform und dem
wahren, wirtschaftlichen Gehalt eines Sachverhaltes sind nach den Erfahrungen
der Verwaltungspraxis Rechtsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen. Dies
deshalb, weil es hier in der Regel an jenem Interessensgegensatz fehlt, der bei
Geschäften unter Fremden typischer Weise vorliegt.
In Umsetzung der Rechtsgrundsätze des
§ 21 BAO haben Lehre und Rechtsprechung für Verträge
zwischen nahen Angehörigen deshalb verschiedene Kriterien entwickelt, deren
Vorliegen einen gewissen Ausgleich der fehlenden Interessensgegensätze
zwischen den Geschäftspartnern gewährleisten soll.
Um auszuschließen, dass eine Leistungsbeziehung
zwischen nahen Angehörigen tatsächlich nicht primär durch das
familiäre Naheverhältnis veranlasst ist, setzt die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen demnach voraus,
dass sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
- einem Fremdvergleich standhalten, d. h. dass sie auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (VwGH 17.9.1990, 89/15/0019 stellvertretend für viele
andere).
Diese Kriterien kommen im Rahmen der Beweiswürdigung
dann zum Tragen, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt von
behaupteten, vertraglichen Gestaltungen bestehen (VwGH 30.6.1994,
92/15/0221).
Da der Interessensgegensatz bei
Verträgen mit juristischen Personen, an denen Vertragspartner und/oder
deren Angehörige als Gesellschafter beteiligt sind, in gleicher Weise
gefährdet erscheint, kommen diese Grundsätze auch bei derartigen
Rechtsgeschäften zur Anwendung (z.B. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083 bzw.
aus jüngerer Zeit etwa 97/13/0215 vom 1.7.2003 und 97/13/0208 vom
1.6.2003).
Dem anhängigen Fall liegen, soweit das MV des Bw. mit
der GmbH betroffen ist, eben solche Umstände zu Grunde, sodass der
maßgebliche Sachverhalt an den dargestellten Grundsätzen bzw.
Kriterien zu messen war.
Die Erstbehörde ist bei dieser Prüfung zum
Ergebnis gelangt, dass das im März 1994 vereinbarte MV zwischen dem
Bw. und der GmbH die genannten Kriterien nicht erfüllte, da es nicht
fremdüblich ausgestaltet war. Entsprechend wurde es der Privatsphäre
des Bw. zugeordnet. Dem daraus erzielten, negativen Ergebnis kam daher insgesamt
keine steuerliche Relevanz zu.
Der UFS schließt sich dieser Beurteilung
an.
Stellt sich unter fremden Geschäftspartnern heraus,
dass der Bestandnehmer nicht in der Lage ist, die Miete zu bezahlen, führt
dies im Allgemeinen zunächst zu Versuchen, das aushaftende Entgelt auf
gütlichem Weg hereinzubringen (Mahnwesen). Bleibt dies ohne Erfolg, werden
in der Regel Maßnahmen zur zwangsweisen Hereinbringung gesetzt
(Klangsandrohung bzw. -einbringung zur Erwirkung eines Exekutionstitels,
in weiterer Folge Veranlassung der Durchführung von Exekutionsschritten).
Daneben wird in dieser Phase üblicher Weise das MV von Seiten des
Vermieters durch Kündigung beendet und erforderlichenfalls die Räumung
des Mietobjektes veranlasst.
Kommt ein familienfremder Bestandgeber seinem Mieter bei
auftretenden Zahlungsschwierigkeiten ausnahmsweise entgegen und setzt er
vorübergehend einen Teil des vereinbarten Entgeltes aus, wird dies
zweifellos - üblicherweise wohl unter Verrechnung entsprechender
Zinsen - schriftlich dokumentiert. Dies schon deshalb, um im Falle
notwendiger Einbringungsschritte oder gar einer Insolvenz des Mieters, ein
Beweismittel für die Rechtsverfolgung zu besitzen.
Im hier zu erörternden Fall ist die GmbH nach den
Feststellungen bei der BP praktisch von Beginn an ihren Zahlungsverpflichtungen
aus dem MV nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Nach dem klaren Wortlaut
des Mietvertrages ist der Vermietungsbeginn mit April 1994 anzunehmen.
Demnach war ab 1. April 1994 eine monatliche Nettomiete von
13.454,55 S vereinbart worden. Der Vertrag sieht für beide Parteien
ein jederzeitiges Kündigungsrecht zum Ende eines Kalendermonates unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor.
Tatsächlich bezahlte die GmbH schon im ersten Jahr nur
19.723,64 S. Dies entspricht einer Miete für
rd. 11/2 Monate. Im Jahr 1995 erhielt der Bw. das Entgelt
für drei Monatsmieten. 1996 erreichten die Zahlungen der GmbH eine
Höhe von knapp vier Monatsmieten. 1997 bezahlte die GmbH dagegen das
Mietentgelt für rd. sieben Monate. Dies obwohl die Wohnung nach dem
Berufungsvorbringen vor der neuerlichen Vermietung rd. drei Monate leer
gestanden war (der Vertrag mit dem Folgemieter stammt vom
17. Juli 1997).
Bleibt ein fremder Mieter praktisch von Beginn an die
vereinbarten Mietenzahlungen schuldig bzw. bezahlt diese nur fallweise, ist im
Wirtschaftsleben zweifellos davon auszugehen, dass der Vermieter das
Mietverhältnis so bald wie möglich beendet. Dies umso eher, wenn die
vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten sehr großzügig
gestaltet wurden. Keinesfalls lässt ein fremder Vermieter unter solchen
Umständen nahezu drei Jahre ohne jegliche Einbringungsmaßnahmen
vergehen.
Der Bw. hat im BP-Verfahren ausdrücklich erklärt,
dass er wegen der Gesellschaftereigenschaft seines Vaters in der GmbH
bezüglich des Mietzinses keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt hatte
(Niederschrift vom 8.8.2002). Weiteren BP-Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine
Klage gegen die GmbH ausdrücklich nicht angestrebt wurde sondern lediglich
eine Forderungsanmeldung im Falle der Konkurseröffnung beabsichtigt war. Im
Schriftsatz vom 3.9.1999 an den steuerlichen Vertreter des Bw. verweist die
beauftragte Rechtsanwaltskanzlei in diesem Zusammenhang darauf, dass mit der
Abweisung eines Konkursantrages gegen die GmbH mangels kostendeckenden
Vermögens am 26.8.1999 nunmehr die Forderung gegen die GmbH "wohl als
uneinbringlich anzusehen" sei.
Unter diesen Umständen bestehen aus Sicht des UFS
keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Erstbehörde vorgenommenen
Beurteilung. Es kann dahin gestellt bleiben, ob bereits die Begründung des
MV zwischen dem Bw. und der GmbH privat veranlasst war. Seine unwidersprochene
Aufrechterhaltung trotz massiver Mängel bei der Entgeltsleistung von Beginn
an, war es jedenfalls. Dass ein Fremdvermieter bereits vor 1995 reagiert
hätte, erscheint durchaus glaubhaft, wenn schon ab dem zweiten Monat die
Miete nicht mehr vereinbarungsgemäß entrichtet wurde. Im Übrigen
ist eine nähere Auseinandersetzung, in welcher Art und zu welchem Zeitpunkt
ein fremder Vermieter Einbringungsmaßnahmen gesetzt bzw. das
Mietverhältnis beendet hätte, entbehrlich, weil der Bw. selbst
eingeräumt hat, dass solche Maßnahmen aus privaten Motiven
unterblieben sind.
Das Berufungsvorbringen bezüglich des schwierigen
Grazer Vermietungsmarktes, welcher ein Festhalten am MV mit der GmbH als
wirtschaftlich sinnvoller erscheinen habe lassen, erweist sich unter diesen
Umständen als Schutzbehauptung. Es wird zudem durch den Umstand widerlegt,
dass die Neuvermietung der Wohnung nach einem durchaus als üblich zu
bezeichnenden Leerstehens-Zeitraum von drei Monaten möglich war und die
tatsächlich vereinnahmten Mieteinnahmen, trotz der hingenommenen
Einbußen bei der neu vereinbarten Mietzinshöhe, in den Folgejahren
jeweils wesentlich über den von der GmbH erhaltenen Beträgen
lagen.
In der Einschätzung des Ausmaßes der
Zahlungsschwierigkeiten der GmbH ist das Berufungsvorbringen in sich
widersprüchlich, wenn der Bw. einerseits darauf verweist, dass
Einbringungsschritten gegen die GmbH ohnehin keine Erfolgsaussichten
einzuräumen gewesen wären, während er anderseits aus dem
Ansteigen der Mietenzahlungen eine Aussicht auf Besserung ableitet.
Nun lässt die Abweisung der Konkurseröffnung
mangels hinreichenden Massevermögens der GmbH im Sommer 1999 noch nicht den
Schluss zu, dass Einbringungsschritte bereits ab 1994, dem Entstehen der ersten
Mietzinsrückstände, oder auch erst 1997, als zur Vermeidung von
Verjährungsfolgen jedenfalls Maßnahmen gesetzt werden hätten
müssen, erfolglos geblieben wären. Wenn zwischen Beginn des MV und
Insolvenz der Mieterin mehr als fünf Jahre vergingen, in welchen das
Unternehmen der GmbH am Markt tätig war, so lässt dies die
Erfolglosigkeit von Einbringungsmaßnahmen während der Zeit des
aufrechten MV auch tatsächlich nicht glaubhaft erscheinen.
Dass das MV gerade im Sommer 1997 beendet wurde, als
die GmbH damit begonnen hatte, nicht nur ihren laufenden
Mietzahlungsverpflichtungen nachzukommen sondern darüber hinaus auch den
Mietenrückstand abzubauen, stützt zwar die Argumentation der Aussicht
auf Besserung, untermauert aber gleichzeitig die private Veranlassung des
Parteienhandelns. Kein fremder Vertragspartner würde im Zeitpunkt einer
erkennbaren, wirtschaftlichen Erholung seines Gegenübers, die
Geschäftsbeziehung mit diesem abbrechen, ohne zumindest den Versuch zu
unternehmen, die noch offene Forderung einbringlich zu machen.
Die übrigen Argumente des Bw. zum MV mit der GmbH
(Zahlungsschwierigkeiten als Unwägbarkeit, objektive Ertragsfähigkeit,
Überschusserzielungsabsicht, Prognoserechnung mit Einbeziehung fiktiver
Mieten) beziehen sich auf die Beurteilung des MV unter dem Blickwinkel der LVO.
Da diese, wie eingangs dargestellt, aber zu unterbleiben hat, wenn die zu
beurteilende Betätigung gar nicht unter die in
§ 2 Abs. 3 EStG fallenden Einkunftsarten zu subsumieren
ist, kommt diesen Ausführungen keine Relevanz zu. Eine weitere
Auseinandersetzung damit erübrigte sich daher.
Der Hinweis des Bw. auf das Unterlassen einer
Forderungsabschreibung erscheint in Hinblick auf die Ermittlung der
Vermietungseinkünfte durch Einnahmen-Ausgabenrechnung zudem
unverständlich.
Aus Sicht des UFS erfolgte die
Nutzung der Grazer Eigentumswohnung des Bw. daher jedenfalls bis zur
Neuvermietung im September 1997 nicht zum Zwecke der
Einkünfteerzielung sondern war privat veranlasst. Die vom Bw. begehrten
steuerlichen Auswirkungen konnte dies aufgrund der Bestimmungen der
§§ 20 EStG bzw. 12 Abs. 2 UStG nicht
entfalten.
Soweit sich das
Berufungsbegehren auf die Vermietung der Eigentumswohnung ab Herbst 1997
bezieht, bietet das Verfahrensergebnis dagegen keinen Grund, von einer privaten
Veranlassung auszugehen. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt zunächst als
ein solcher dar, wie er grundsätzlich der Einkunftsart der Vermietung und
Verpachtung zuzuordnen ist (§ 2 Abs. 3 iVm.
§ 28 EStG). Da der Bw. auch aus diesem MV im
Prüfungszeitraum jährlich Werbungskostenüberschüsse
erklärte, hatte allerdings eine Prüfung nach der LVO zu
erfolgen.
In Hinblick auf den Beginn dieses MV vor dem 28.11.1997 und
da der Bw. von einer Erklärung nach § 8 Abs. 3 der VO
Abstand genommen hat, sind die Bestimmungen der LVO in der Stammfassung des
BGBL 33/1993 anzuwenden. Demnach lauten die für die Beurteilung des
anhängigen MV maßgeblichen Bestimmungen:
§ 1. Abs.1:
Einkünfte liegen vor bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
zu erzielen, und- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist,
daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3)
nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter,
die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen .....
Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des §
2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2
ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
§ 2 Abs. 4: Bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht
vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß
der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten
läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser
Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert
wird.
§ 6:
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann
nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei
anderen Betätigungen vorliegen.
Die Beurteilung, ob sich
Wirtschaftsgüter in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen
bzw., ob eine Betätigung einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht,
ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht an den Umständen des
Einzelfalles zu messen sondern nach der
Verkehrsauffassung bzw. aus dem Blickwinkel einer typischen
Betrachtungsweise. Danach fällt die Vermietung einer Eigentumswohnung in
den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Z.1 der VO (etwa VwGH
30.1.2003, 99/15/0040; 28.2.2002, 96/15/0241 mit Verweis auf 92/14/0027 vom
5.5.1992). In den zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgestellt, dies
ebenfalls in ständiger Rechtsprechung, dass auch im Anwendungsbereich des
§ 1 Abs.2 LVO in der Stammfassung des BGBl 33/1993 ein
Zeitraum von mehr als 20 Jahren bis zum Erreichen eines
Gesamteinnahmenüberschusses als nicht mehr
überschaubar anzusehen ist und
eine derartige Betätigung daher unter den Liebhabereibegriff fällt. In
die Beurteilung sind auch Zeiträume einzubeziehen, innerhalb derer zwar
noch keine Einnahmen erzielt, in Hinblick auf die beabsichtigte Vermietung aber
bereits Mittel aufgewendet wurden (dazu nochmals VwGH 96/15/0241 mit
Verweis auf weitere Vorerkenntnisse).
Bei Auftreten von Verlusten aus der Bewirtschaftung von
Eigentumswohnungen ist somit auch im hier maßgeblichen Anwendungsbereich
der Stammfassung der LVO 1993 grundsätzlich von einer
Liebhabereibetätigung auszugehen. Dies gilt dann nicht, wenn die Art der
Bewirtschaftung innerhalb eines Zeitraumes von rd. 20 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen
von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die
Art der Bewirtschaftung nicht derart geändert wird, dass ein
Gesamtüberschuss erzielbar wird. Unter Gesamtüberschuss ist nach
§ 3 der VO der Gesamtbetrag der Einnahmenüberschüsse
abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste im
überschaubaren Zeitraum zu
verstehen.
Ob die Bewirtschaftung einer Eigentumswohnung insgesamt
einen Einnahmenüberschuss innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes
erwarten lässt, ist an Hand der objektiven Ertragsfähigkeit der
Betätigung zu beurteilen. Dabei ist vorausschauend abzuschätzen, ob
diese in der konkret geführten Art und Weise - also ohne
wesentliche Änderungen - zu einem Gesamtüberschuss
innerhalb des Zeitraumes von rd. 20 Jahren führen kann. Der VwGH
lässt für die Einschätzung der Chance auf einen Gesamterfolg
subsidiär auch eine Beurteilung an Hand des nach außen in Erscheinung
tretenden Strebens des Wirtschaftenden nach einem positiven Gesamtergebnis zu
(VwGH 24.6.1999, 97/15/0082).
Eine Beurteilung, ob innerhalb des erforderlichen
Zeitraumes ein Gesamterfolg erzielt werden kann, ist - sofern dies nicht in
besonderen Einzelfällen bereits von vorne herein aussichtslos
erscheint - generell erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes
möglich. Für die Vermietung von Eigentumswohnungen ist nach der
VwGH-Judikatur im Allgemeinen ein Beobachtungszeitraum von
5 - 8 Jahren angemessen (z.B. VwGH 26.6.1990, 89/14/0295).
Im Zweifel ist an Hand einer Prognoserechnung zu
dokumentieren, dass innerhalb des Zeitraumes von 20 Jahren ein
Gesamtüberschuss erzielbar ist. Der Prognoserechnung sind einerseits die
seit Betätigungsbeginn tatsächlich erzielten und anderseits die nach
den bisherigen Erfahrungen im restlichen Zeitraum realistischer Weise noch zu
erwartenden steuerlichen Ergebnisse zu Grunde zu legen. Bei der Vermietung von
Eigentumswohnungen sind dabei etwa die zu erwartende Mietzinshöhe
einschließlich allenfalls vereinbarter Wertsicherungen, das
Mietausfallswagnis, die Entwicklung der Fremdkapitalzinsen sowie der
zukünftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand abzuschätzen
(vgl. Rauscher/Grübler, Die steuerliche Liebhaberei,
S. 165 ff).
Ausgangspunkt der Prognoserechnung muss die vom
Abgabepflichtigen konkret gewählte Gestaltung seiner
Vermietungstätigkeit sein und nicht etwa ein fiktives, tatsächlich in
dieser Form gar nicht umgesetztes MV (VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028). Auf den
Erfahrungen der bisherigen Vermietung aufbauend sind die künftigen
Entwicklungen realistisch abzuschätzen. Die konkret im Beobachtungszeitraum
ausgeübte Vermietungstätigkeit ist also in die Zukunft zu projizieren.
Ziel ist es, die objektive Eignung dieser Tätigkeit zur Erwirtschaftung
eines Gesamterfolges beurteilen zu können.
Mit den Aussagen über zukünftige Entwicklungen
beinhaltet die Prognoserechnung einen Schätzungsanteil, dem gewisse
Unsicherheiten immanent sind. Dies entspricht allerdings dem Wesen einer
Schätzung und ist daher in Kauf zu nehmen. Ergibt eine spätere ex post
Betrachtung ein Abweichen des tatsächlich erzielten Ergebnisses vom
prognostizierten, ist zu prüfen, ob die Ursachen dafür in nicht
vorhersehbaren Unwägbarkeiten oder aber in einer, gegenüber der
ursprünglich gewählten Form, geänderten Bewirtschaftung der zu
beurteilenden Vermietungseinheit liegen. Unwägbarkeiten ändern an der
Beurteilung aufgrund der bisherigen Prognoserechnung nichts. Weicht das
tatsächlich erzielte Ergebnis dagegen von der Prognose ab, weil der
Vermieter die Art der Bewirtschaftung geändert hat, beginnt mit dieser
Änderung ein neuer Beobachtungszeitraum zu laufen. In diesem Fall hat die
steuerliche Beurteilung der in der Zeit vor der Umstellung erzielten Ergebnisse
weiterhin auf Basis der ursprünglichen Prognoserechnung zu erfolgen (sofern
diese realistisch war). Dies deshalb, weil nicht das tatsächlich erzielte
Ergebnis sondern die objektive Eignung der zu beurteilenden Tätigkeit
für deren steuerliche Behandlung maßgeblich ist (3.7.1996,
93/13/0171).
Ergibt sich aus einer ordnungsgemäß und
realistisch erstellten Prognoserechnung innerhalb des Beurteilungszeitraumes ein
Gesamtüberschuss, spricht dies für die Annahme einer Einkunftsquelle
ab Beginn der Bewirtschaftung und bis zu einer allfälligen Änderung
der Bewirtschaftungsart. Im gegenteiligen Fall ist für den gleichen
Zeitraum von einer Liebhabereibetätigung auszugehen. Die jeweilige
Beurteilung gilt sowohl für die ertragsteuerliche Behandlung als auch
- aufgrund der Bestimmung des § 6 LVO - für
den Bereich der Umsatzsteuer.
Für das hier zu beurteilende MV ist aufgrund der
bereits dargestellten Umstände der "Beginn der Bewirtschaftung" mit jenem
Zeitpunkt anzunehmen, in welchem die privat veranlasste Nutzung durch die GmbH
endete. Nach den Ausführungen des Bw. war dies rd. drei Monate vor der
erstmaligen Vermietung zu Wohnzwecken, somit in etwa Mitte 1997 der Fall.
Bis dahin fand keine Bewirtschaftung zum Zwecke einer Einkünfteerzielung
statt.
Damit erübrigt sich aber auch bereits die Klärung
der Frage, ob in der Vermietung zu Wohnzwecken ab Herbst 1997 eine
Änderung der Bewirtschaftung im Sinne der LVO zu erblicken ist. Dieses MV
stellte vielmehr erst den Beginn der Bewirtschaftung der Eigentumswohnung im
steuerlichen Sinn dar. Für die Berücksichtigung tatsächlich
erzielter oder fiktiv erzielbarer Einnahmen vor diesem Zeitpunkt in einer
Prognoserechnung bleibt daher kein Raum. Als
überschaubarer Zeitraum im Sinne
des § 2 Abs. 4 LVO sind die
Jahre 1997 - 2017 maßgeblich.
Der Zeitraum vor Beginn der Einnahmenerzielung, welcher
zusätzlich zu berücksichtigen ist, beschränkt sich auf jene drei
Monate, in welchen die Wohnung leer stand.
Nach den meldebehördlichen Daten hatte der neue Mieter
von September 1997 bis September 2002 seinen Hauptwohnsitz in dieser
Eigentumswohnung des Bw. Für die Voluptuarbeurteilung stand somit der
erforderliche Beobachtungszeitraum von fünf Jahren zur
Verfügung.
Der Bw. hat im Zuge des BP-Verfahrens niederschriftlich
angegeben, das MV mit dem neuen Mieter werde voraussichtlich über die im
Mietvertrag vom Juli 1997 festgelegte 10jährige Laufzeit fortgesetzt
werden. Nach dem Berufungsvorbringen plante er allerdings, die monatlichen
Einnahmen bei dieser Verlängerung auf (wertgesichert) 10.100,- S
anzuheben.
In dieser Erhöhung um 6,3% bei ansonsten
unveränderten Vertragsbestimmungen ist zweifellos keine Änderung der
Bewirtschaftung zu erblicken, durch welche ein neuer Beobachtungszeitraum
ausgelöst wird. Dem für die Prognoserechnung maßgeblichen
Zeitraum 6/1997 - 9/2017 war deshalb das MV vom Juli 1997 unter
Einbeziehung der geplanten Mietzinsanhebung ab September 2007 zu
Grunde zu legen.
Ob durch eine nicht geplante, vorzeitige Beendigung dieses
MV im Jahr 2002 allenfalls ein neuer Beobachtungszeitraum für die
Voluptuarbeurteilung ausgelöst wurde, ist bei der Besteuerung dieses Jahres
zu klären. Für die anhängigen Verfahrenszeiträume kommt
diesem Umstand, wie oben dargestellt wurde, keine Bedeutung zu.
Bei Erstellung der Prognoserechnung war einnahmenseitig zu
berücksichtigen, dass im Mietvertrag vom Juli 1997 eine Pauschalmiete
vereinbart worden war, welche neben der Nettomiete auch die
Betriebskosten (BK) und die gesetzliche Umsatzsteuer (USt) umfasst
hatte.
Nach den Angaben der Abgabenerklärungen 1997 bis
2000 betrugen die monatlichen BK für die Eigentumswohnung
3.136,64 S (netto). Bereinigt um die USt war somit eine Nettomiete von
5.500,- S vereinbart worden, bzw. ab 2007 eine solche von
5.846,50 S (+ 6,3%) geplant.
Allein aus der im Mietvertrag vom Juli 1997
vereinbarten Indexanpassung bis Jänner 2006 (= dzt.
jüngster, veröffentlichter Indexwert) ergibt sich bereits eine
Erhöhung um 15,3%. Die geplante Anhebung auf 10.100,- S bewirkt somit
tatsächlich eine weitere Verschlechterung der Einnahmensituation im
Prognosezeitraum.
Unter Berücksichtigung der
vereinbarten Indexanpassung (Anpassung bei Überschreiten von +/- 5%,
Basiswert 9/97 Verbraucherpreisindex 1986) und bei Annahme gleich
bleibender Indexsteigerungen (Überschreiten der 5%-Grenze jeweils nach
ca. drei Jahren) waren somit für den Prognosezeitraum Nettoeinnahmen
von 1.442.793,- S (= 104.852,- €) zu
erwarten.
Dem standen
nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens auf der Ausgabenseite neben
einer jährlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) von
23.250,- S vor allem die Kosten der Fremdfinanzierung
gegenüber.
Der Ankauf der Eigentumswohnung war ursprünglich
mittels Schillingsdarlehen finanziert worden. Per 1. März 1997
war diese Finanzierung auf ein endfälliges Fremdwährungsdarlehen in
Schweizer Franken mit einer Laufzeit bis Juni 2014 umgestellt worden. Nach
den Angaben des Bw. war eine vorzeitige Rückzahlung dieses Darlehens nicht
geplant.
Für das zum Zeitpunkt der Konvertierung mit
2.076.153,25 S aushaftende Kapital war zunächst ein Zinssatz von
3,875% vereinbart. In weiterer Folge sollten revolvierende
6-Monats-Fixzinstranchen auf Basis der jeweils bei Verlängerung einer
Tranche maßgeblichen "Refinanzierungskosten für entsprechende
Vorlagen"..."zuzüglich einer Marge von 2%, gerundet auf das nächste
volle 1/8" gelten.
Bei Ausnutzung in Schilling war
als Referenzwert die Sekundärmarktrendite für Anleihen +
0,75% Marge, mindestens aber der 3-Monats-VIBOR-Wert zuzüglich einer
Marge von 2%, gerundet auf das nächste volle 1/8 vereinbart.
Der seit der Euro-Umstellung
als Referenzwert für Refinanzierungen allgemein zur Anwendung kommende
EURIBOR lag mit seinem 3-Monats-Wert seit seiner Einführung am 1.1.1999 zu
den hier maßgeblichen Zinsfälligkeitsterminen (1.3. und 1.9. eines
jeden Jahres) zwischen 4,85% (1.9.2000) und 2,06% (1.3.2004). Unter
Berücksichtigung der vereinbarten 2%-Marge fielen daher jährlich
Zinsen zwischen 4% und 6,85% des o.a. Kapitalbetrages an
(Quelle: http//de.wikipedia.org).
Bei Einbeziehung von
Nebenkosten bzw. Spesen ergibt sich eine entsprechend höhere
Effektivverzinsung. Nach den Daten in den Abgabenerklärungen 1999 /2000 lag
diese im Jahr 1999 bei 5,61% (116.323,- S) bzw. 2000 bei
6,42% (133.182,- S). Für 1998 errechnet sich eine solche von
6,21% (128.783,- S).
Bei einer auf Basis der o.a. EURIBOR-Werte für
2001 - 2005 angenommenen durchschnittlichen Effektivverzinsung von 5%,
entsteht jährlich ein Zinsaufwand von 103.808,- S. Unter der Annahme
eines annähernd gleich bleibend niedrigen Zinsniveaus ist somit bis zur
Endfälligkeit des Darlehens im Juni 2014 von Gesamtfinanzierungskosten
im Betrag von insgesamt 1.779.696,- S auszugehen. Ergänzt um die AfA
ergeben sich daraus Gesamtwerbungskosten für den Prognosezeitraum
6/1997 - 9/2017 von
2.244.696,- S (= 163.128,- €), woraus ein
Werbungskostenüberhang von 801.903,- S (= 58.276,- €)
resultiert. Dies ohne Berücksichtigung eines Zinsausfallsrisikos (Stichwort
Rezession am Grazer Vermietungsmarkt) auf der Einnahmenseite bzw. von jeglichen
Erhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten innerhalb des 20jährigen
Prognosezeitraumes. In der Berechnung fehlt überdies die Zinsenbelastung
des Jahres 1997, in welchem zudem die Konvertierungskosten des
Fremdwährungsdarlehens angefallen sind, zur Gänze. Ebenso blieb
jeglicher Anstieg des Zinsniveaus von den historisch tiefen Ständen der
vergangenen Jahre, wie er sich bereits seit 2005 wieder abzeichnet,
unberücksichtigt.
Am negativen Gesamtergebnis ändert sich daher auch
nichts, wenn der Bw. bei seinen Verhandlungen mit der Kredit gebenden Bank im
Jahr 2002 ein günstiges Ergebnis erzielen konnte. Ist doch davon
auszugehen, dass selbst im günstigsten Fall ein über dem jeweiligen
EURIBOR-Wert liegender Zinssatz vereinbart wurde. Da es sich bei Banken um
gewinnorientierte Unternehmen handelt, erscheint es realistisch, dass sich das
Absenken des Zinssatzes innerhalb der vereinbarten 2%-Marge bewegt
hat.
Bei Annahme einer ohnehin bereits unrealistisch
günstig erscheinenden, durchschnittlichen Zinsenbelastung von 3% ab 2002
fällt bis zur Endfälligkeit des Darlehens im Jahr 2014 eine
Zinsenbelastung für 1/1998 - 6/2014 von 1.260.653,- S
an. Am negativen Gesamtergebnis der Prognoserechnung ändert sich dadurch
nichts. Eine darüber hinausgehende Absenkung des Zinsaufwandes erscheint
nur durch eine - ungeplante - vorzeitige
(Teil-) Tilgung des Darlehens denkbar. Eine derartige Maßnahme
würde aber im Sinne der herrschenden Judikatur eine Änderung der
Bewirtschaftungsart darstellen, durch welche ein neuer Beobachtungszeitraum
ausgelöst wird. Allfällige steuerliche Auswirkungen könnten sich
daraus nur für die Zukunft ergeben. Die Besteuerung der anhängigen
Verfahrenszeiträume kann dadurch nicht berührt werden.
Unter diesen Umständen
konnte die Erstbehörde berechtigt darauf verzichten, die vom Bw.
angekündigte, geänderte Prognoserechnung vor der Rechtsmittelvorlage
an den UFS einzufordern.
In Bezug auf die Grazer Eigentumswohnung war die
Vermietungstätigkeit des Bw. im Verfahrenszeitraum somit als steuerlich
unbeachtliche Voluptuarbetätigung einzustufen. Die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide für 1995 - 2000 und der
Umsatzsteuerbescheid 2000 bleiben daher unverändert im
Rechtsbestand.
Graz, am 20.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EigentumswohnungAngehörigeGmbH-Gesellschafterfehlende FremdüblichkeitAusfall von Mieteinnahmenkeine Einbringungsmaßnahmenkeine KündigungInsolvenzUnwägbarkeitVoluptuarbetätigunggänzliche FremdfinanzierungFremdwährungsdarlehenEURIBOR
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-G/03
- Stammnummer
- 21436
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF