Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0235-F/03
Fremdüblichlkeit eines Mietvertrages unter nahen Angehörigen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0235-F/03vom 13.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren
Mitglieder Mag. Peter Bilger, Prok. Bernd Feldkircher (Wirtschaftskammer) und
Dr. Klaus Holbach (Arbeiterkammer) im Beisein der Schriftführerin Veronika
Pfefferkorn über die Berufung des SH, vertreten durch die Platzgummer &
Hepberger WTH GmbH, 6850 Dornbirn, Schwefel 93, vom 15. September 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Mag. Thomas
Huemer, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000, Festsetzung der
Umsatzsteuer für den Kalendermonat September 2001 sowie Festsetzung der
Umsatzsteuer für den Kalendermonat Mai 2002 nach der am 6. Dezember 2005 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob der Mietvertrag zwischen dem Berufungswerber und dessen Vater
über das streitgegenständliche Ferienhaus steuerlich anzuerkennen ist
oder nicht. Das Finanzamt stützt sich für seine ablehnende Position
auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu
Familienverträgen. Danach sind Verträge zwischen nahen
Angehörigen, auch wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des
Zivilrechts entsprechen, nur anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und zwischen
Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären.
Das Finanzamt beruft sich
für seine Beurteilung des Mietvertrages als fremdunüblich auf die
eingeschränkte Nutzbarkeit, wie sie dem Baubescheid der Stadt
D zu entnehmen ist, sowie auf die
Auffassung, dass der Mietvertrag nicht so gelebt würde, wie er schriftlich
festgehalten worden sei. Dazu ist zu sagen, dass für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes maßgeblich ist. Es kommt daher
weniger auf den Inhalt des Mietvertrages als vielmehr darauf an, wie das
Mietverhältnis tatsächlich durchgeführt wird. Dazu hätte
aber ermittelt werden müssen, wie bzw wie häufig das Gebäude
tatsächlich genutzt wird. Aus diesem Ermittlungsergebnis hätte dann
unter Umständen geschlossen werden können, dass der Mietvertrag und
hier insbesondere der Mietpreis, im Verhältnis zur tatsächlichen
Nutzung fremdunüblich ist. Derartige Feststellungen hat das Finanzamt aber
nicht getroffen. Das Finanzamt stützt sich lediglich auf die im Baubescheid
angegebenen 66 Personennutzungstage. Hiezu ist aber zu sagen, dass diese 66 Tage
laut Bescheid das Ergebnis einer Berechnung der Benützungstage nach
Maßgabe des Jahresfassungsvermögens aufgrund des Abwassertanks sind,
nicht aber eine behördliche Benützungsbeschränkung darstellen. Es
ist daher nicht auszuschließen, dass sich aufgrund von Sparmaßnahmen
beim Wasserverbrauch oder durch mehrmalige Entleerung bzw andere Methoden der
Abwasserbeseitigung eine höhere Nutzungsmöglichkeit ergibt. Abgesehen
davon ist auch nicht auszuschließen, dass das Gebäude über die
im Baubescheid vorgeschriebenen naturschutzrechtlichen Auflagen hinaus genutzt
wurde.
Auch der Argumentation des
Finanzamtes, der Mietpreis sei deshalb unangemessen hoch, weil sich aufgrund der
eingeschränkten Nutzbarkeit des Gebäudes ein Mietentgelt von
2.400 S (174,41 €) pro Tag ergebe, während im Vergleich dazu
die Preise der teuersten Hotels in D
zwischen 950 S (69,04 €) und 1.390 S (101,02 €) pro
Person und Tag lägen und bei Verrechnung eines ortsüblichen
Mietentgeltes ein Einnahmenüberschuss nicht erzielt werden könne, kann
der unabhängige Finanzsenat daher nicht folgen. Im Übrigen ist auch
nicht erkennbar, welchen Mietzins das Finanzamt als ortsüblich ansetzt. Die
angeführten Preise pro Tag und Person für Hotels in
D können nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates keine Vergleichsbasis für die Miete des
Ferienhauses abgeben, weil die Funktion eines Ferienhauses in einem
Naturschutzgebiet eine völlig andere ist als die eines Hotelzimmers in
einer Stadt. Die Besonderheit eines solchen Ferienhauses besteht ja gerade in
seiner exklusiven Lage, in seiner Abgeschiedenheit und Lage inmitten der Natur.
Es hätte als Vergleichsbasis somit der Mietpreis eines Ferienhauses in
vergleichbarer Lage und mit vergleichbarem Komfort angesetzt werden müssen,
zumal das Ferienhaus aufwändig renoviert wurde und nahezu allen modernen
Komfort sowie eine Sauna bietet. Davon abgesehen hat es das Finanzamt auch
unterlassen anzugeben, wie hoch denn der angemessene Mietpreis seines Erachtens
wäre. Denn dass das Mietverhältnis auch dem Grunde nach nicht
bestanden hätte, hat auch das Finanzamt nicht behauptet und finden sich
dafür auch keine Anhaltspunkte im Sachverhalt. Wird aber ein Mietpreis als
zu hoch angesehen, so ist der angemessene Teil steuerlich anzuerkennen.
Was die übrigen
Anerkennungsvoraussetzungen für Familienverträge anlangt, teilt der
unabhängige Finanzsenat die Meinung des Finanzamtes, dass diese im
berufungsgegenständlichen Fall nicht vorlägen, nicht. Das formelle
Erfordernis der Publizität ist bei schriftlichen Bestandverträgen in
der Regel erfüllt, wenn sie die üblichen Angaben zu Bestandgegenstand,
Laufzeit des Vertrages und Höhe des Bestandentgeltes enthalten. Fehlt die
Schriftform, so kann dies allein einer Anerkennung nicht entgegenstehen, wenn
auf andere Art belegt werden kann, dass ein Mietvertrag abgeschlossen wurde
(vgl. Heidinger/Kamper in Handbuch der Familienverträge, Wien 1985, Seite
609). Der streitgegenständliche Mietvertrag vom 26.3.2001 ist am 2.4.2001
in Kopie dem Finanzamt vorgelegt worden. Er enthält alle wesentlichen
Elemente eines Bestandvertrages wie die Vertragparteien, das Bestandobjekt, den
Bestandzins sowie die Bestanddauer. Die später hinzugekommene
Vertragserweiterung um die Sauna und die damit zusammenhängende
Mietzinserhöhung wurde zwar nicht schriftlich vereinbart, sie wurde aber
schriftlich am 13.11.2001 und somit noch vor dem Beginn der Betriebsprüfung
dem Finanzamt mitgeteilt. Von einer mangelnden Publizitätswirkung des
Bestandvertrages kann somit nicht die Rede sein. Auch das Kriterium des klaren
und eindeutigen Inhalts ist erfüllt. Wie bereits ausgeführt, regelt
der Vertrag alle wesentlichen Punkt eines Bestandvertrages. Ob länger als
einen Tag dauernde Aufenthalte von nahen Angehörigen des Mieters der
Zustimmung des Vermieters bedürfen oder nicht, kann in diesem Zusammenhang
dahingestellt bleiben, besteht nach den Ausführungen im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung zwischen den Vertragsparteien doch kein
Zweifel über die diesbezügliche Auslegung des Vertragswortlautes und
vermag dieser Umstand allein auch keine Fremdunüblichkeit des
Mietverhältnisses zu begründen.
Zudem hat das Finanzamt die
Vermietungstätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gewertet. Zum
Nachweis der Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung hat der Berufungswerber
eine Prognoserechnung über 10 Jahre vorgelegt, die von Anfang an einen
Einnahmenüberschuss aufgewiesen hat. Diese Prognoserechnung wurde vom
Finanzamt in einigen Parametern korrigiert und auf 20 Jahre ausgedehnt und ergab
am Ende des Beobachtungszeitraumes einen Werbungskostenüberschuss von
566.513,26 S. Der Werbungskostenüberschuss ergab sich ua deshalb, weil vom
Finanzamt ein Instandsetzungsaufwand in der Höhe von 1.364.597,40 S
sowie ein Aufwand für die Einrichtung in Höhe von 678.067,73 S
auf zehn Jahre verteilt bzw abgeschrieben wurde. Hinsichtlich der
Zehntelaufteilung stützte sich das Finanzamt auf die Kostenaufstellung des
Architektenbüros T. Dieser
Aufstellung ist aber nicht eindeutig zu entnehmen, dass es sich hiebei auch
einkommensteuerlich um einen auf zehn Jahre zu verteilenden
Instandsetzungsaufwand handelt. Denn nach herrschender Lehre und Rechtsprechung
ist in Fällen, in denen Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand zusammen
anfallen, der Erhaltungsaufwand nur dann gesondert und auf zehn Jahre verteilt
anzusetzen, wenn der Erhaltungsaufwand unabhängig vom Herstellungsaufwand
notwendig ist und der Erhaltungsaufwand auch klar vom Herstellungsaufwand
getrennt werden kann (vgl. Doralt, EStG, 9. Lieferung, § 6, Rz 131).
Diese Beurteilung ist aufgrund der im Akt befindlichen Kostenaufstellung nicht
möglich, zumal der Architekt selbst nicht von einem steuerlichen
Verständnis der Begriffe Herstellung und Instandsetzung ausgeht und auch
einräumt, dass eine genaue Bewertung der Kosten schwierig ist, da bei
manchen der durchgeführten Arbeiten eine zweifelsfreie Zuordnung zu den
Kategorien Neuerrichtung oder Instandhaltung nicht möglich sei. Das
Finanzamt wird daher zu klären haben, ob und in welcher Höhe in den
Gesamtkosten Aufwendungen enthalten sind, die in steuerrechtlicher Hinsicht
Instandsetzungsaufwand darstellen, zumal Aufwendungen gemäß
§ 28
Abs 2 EStG 1988 entgegen der Ansicht des steuerlichen Vertreters für Zwecke
der Liebhabereibeurteilung nicht auf die Normal-AfA umzurechnen sind.
Weiters sind in der
Kostenaufstellung Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände enthalten,
die vom Architekten in Erhaltungskosten und Kosten für Neuanschaffung
aufgeteilt wurden, wobei das Finanzamt die auf die Neuanschaffung entfallenden
Kosten (678.076,73 S) in seine Berechnung übernommen und auf zehn
Jahre abgeschrieben hat. Dabei ist aber nicht verständlich, weshalb nicht
die gesamten Einrichtungskosten auf zehn Jahre abgeschrieben wurden und ist
weiters zu prüfen, welche Positionen tatsächlich zu den
Einrichtungskosten im steuerrechtlichen Sinn zu zählen sind (handelt es
sich zB beim Kaminofen um einen Schwedenofen oder um einen mit dem Gebäude
verbundenen und mit diesem abzuschreibenden Ofen, zählt die Alarmanlage
wirklich zu den Herstellungskosten etc.).
Im Übrigen ist es für
die Beurteilung der Frage, ob die vom Berufungswerber vorgelegte
Prognoserechnung plausibel ist oder nicht auch entscheidend, ob die
Vermietungstätigkeit wirklich in der prognostizierten Art durchgeführt
wurde oder nicht (tatsächliche Kosten, Indexanpassung udgl). Als nicht
plausibel stellt sich für den unabhängigen Finanzsenat bei einem
aufwändig generalsanierten bzw neu erstellten Gebäude der Ansatz
jährlicher Reparaturaufwendungen iHv 25.000 S sowie die
Berücksichtigung eines jährlichen Mietausfallsrisikos bei einem auf
fünf Jahre abgeschlossenen Mietvertrag dar.
Da das Finanzamt eine Reihe
von Ermittlungen (siehe oben) unterlassen hat, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können und eine
allfällige Verletzung berechtigter Parteiinteressen durch die
Zurückverweisung nicht erkennbar ist, waren die angefochtenen Bescheide
gemäß
§ 289 Abs 1 BAO aufzuheben. Durch die
Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassen dieses Bescheides befunden hat. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, oben dargelegte
Rechtsanschauung gebunden.
Feldkirch,
am 13. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0235-F/03
- Stammnummer
- 19903
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF