…einem angemessenen Zeitraum, - Orientierung an den tatsächlichen Verhältnissen und - Beurteilung der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände. Große Aussagekraft hinsichtlich der Plausibilität einer Prognoserechnung komme nach der Rechtsprechung der Gegenüberstellung der prognostizierten Erträge mit den tatsächlich erzielten Erträgen zu. Da im gegenständlichen Fall die tatsächlichen Mieteinnahmen…
…Finanzsenat daher nicht folgen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, welchen Mietzins das Finanzamt als ortsüblich ansetzt. Die angeführten Preise pro Tag und Person für Hotels in D können nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates keine Vergleichsbasis für die Miete des Ferienhauses abgeben, weil die Funktion…
…als Geschäftsraum ein Hauptmietzins von 54,67 S/m² frei vereinbart worden. Im März 1994 war sie für Wohnzwecke um einen als angemessen erachteten freien Mietzins von 75,74 S/m² vermietet worden. Der gesetzliche Richtwertzins hätte im Vergleich dazu zu diesem Zeitpunkt 69,50…
…mit einer Gesamtnutzfläche von 93,97m2 entrichtet. Ein Kategoriemietzins gemäß § 15a MRG wird für 8 Bestandseinheiten mit einer Gesamtnutzfläche von 766,82m2 entrichtet. Ein Mietzins gemäß § 45 MRG wird für 3 Bestandseinheiten mit einer Gesamfläche von 259,34m2 entrichtet. Ein "angemessener" Mietzins gemäß § 16 Abs…
…02 m2 entrichtet. Ein Kategoriemietzins gemäß § 15a MRG wird für 36 Bestandseinheiten mit einer Gesamtnutzfläche von 3.181,40 m2 entrichtet. Ein Mietzins gemäß § 45 MRG wird für 11 Bestandseinheiten mit einer Gesamfläche von 1.090,17 m2 entrichtet. Ein "angemessener" Mietzins gemäß § 16 Abs…
…oder Geschäftsflächen ein angemessener Hauptmietzins, eine Kategoriemiete oder eine Richtwertmiete zur Zahlung gelange. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und berichtigte den mit Bescheid vom 2.12.2004 festgestellten Einheitswert, mit der Begründung: "Der Begriff "Mietzinsbeschränkung" im…
…53 Abs. 7 lit. a BewG war - unter Außerachtlassung der leerstehenden Flächen und der Wohnungen, für die ein angemessener Hauptmietzins bezahlt wurde - mit 55 % durchzuführen. Zulässigkeit einer Revision Die Lösung der Frage, für welche Mietzinse eine für die Kürzung nach § 53 Abs. 7 lit. a…
…top Nr. 11 mit 157,52 m 2 , top Nr 14 mit 145,29 m 2 und top Nr 20 mit 144,63 m 2 (dh für insgesamt 623,44 m 2 ) wurde ein „angemessener“ Mietzins nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 MRG verrechnet…
…von 250,77 m2 entrichtet. Ein Kategoriemietzins gemäß § 15a MRG wird für 5 Bestandseinheiten mit einer Gesamtnutzfläche von 278,07 m2 entrichtet. Ein Mietzins gemäß § 45 MRG wird für 1 Bestandseinheiten mit einer Gesamfläche von 135,05 m2 entrichtet. Ein "angemessener" Mietzins gemäß § 16 Abs…
…Abs. 7 lit. a BewG war - unter Außerachtlassung der Wohnungen, für die ein angemessener Hauptmietzins bezahlt wurde – so wie vom Bf beantragt mit 55 % durchzuführen. Zulässigkeit einer Revision Die Lösung der Frage, für welche Mietzinse eine für die Kürzung nach § 53 Abs. 7 lit. a…
…unter diesem Begriff nur Mietzinsbeschränkungen im Sinne des Mietengesetzes zu verstehen. Nach dem BGBI Nr. 800/1994 (Richtwertgesetz) könne für Vermietungen ab 1. 3. 1994 ein "angemessener Hauptmietzins" vereinbart werden. Dies gelte insbesondere für Wohnungen der Kategorie A und B. Diese Mietzinse orientierten sich an…
…für die einzelnen Wohnungen, Büros oder Geschäftsflächen ein angemessener Hauptmietzins, eine Kategoriemiete oder eine Richtwertmiete zur Zahlung gelange. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus: "Der Begriff "Mietzinsbeschränkung" im Sinne des §53 Abs.7…
…für die einzelnen Wohnungen, Büros oder Geschäftsflächen ein angemessener Hauptmietzins, eine Kategoriemiete oder eine Richtwertmiete zur Zahlung gelange. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus: "Der Begriff "Mietzinsbeschränkung" im Sinne des §53 Abs.7…
…für die einzelnen Wohnungen, Büros oder Geschäftsflächen ein angemessener Hauptmietzins, eine Kategoriemiete oder eine Richtwertmiete zur Zahlung gelange. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus: "Der Begriff "Mietzinsbeschränkung" im Sinne des §53 Abs.7…
…für die einzelnen Wohnungen, Büros oder Geschäftsflächen ein angemessener Hauptmietzins, eine Kategoriemiete oder eine Richtwertmiete zur Zahlung gelange. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus: "Der Begriff "Mietzinsbeschränkung" im Sinne des §53 Abs.7…
…1955 darstelle und damit der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 MRG – nicht als Mietzinsbeschränkung nach § 53 Abs. 7 lit. a BewG anzusehen sei. Der Gerichtshof stellte jedoch weiters klar, dass die Rechtsmittelinstanz richtigerweise die Regelungen des "Richtwertmietzinses" als eine den Mietzins beschränkende Vorschrift gemäß …
…Euro betrage. Es sei evident, dass diese Hauptmietzinse keinen angemessenen Hauptmietzins darstellten, vielmehr waren diese Wohnungen zum 1.1.2005 zum Kategoriemietzins vermietet gewesen. Rechne man diese Flächen ein, betrage der Anteil der Mietzinsbeschränkungen zum 1.1.2006 64,38%, was einer Kürzung gemäß § 53…
…unter diesem Begriff nur Mietzinsbeschränkungen im Sinne des Mietengesetzes zu verstehen. Nach dem BGBl. Nr. 800/1994 (Richtwertgesetz) kann für Vermietungen ab 1.3.1994 ein "angemessener Hauptmietzins" vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für Wohnungen der Kategorie A und B. Diese Mietzinse orientieren sich an…
…Hauptmietzins keinen angemessenen Hauptmietzins darstelle, vielmehr seien die Wohnungen zum 1.1.2004 zum Kategoriemietzins vermietet worden. Die Einsichtnahme in die Mietverträge ergab folgendes: Sowohl was die Wohnungen top Nr. 9 als auch top Nr. 11 betrifft, steht in den Mietverträgen, dass der Mietzins „vereinbart…
…so fällt es einerseits unter das MRG, andererseits steht die Bildung einer Mietzinsrücklage zu. Dies auch dann, wenn der Mietgegenstand durch aufwendige Um-, Ein- und Zubauten (!) neu gestaltet oder errichtet und gemäß § 16 MRG ein angemessener Mietzins festgelegt wird. Die Angemessenheit bestimmt sich nach Angebot…