…Kontaktlinse nicht einmal dadurch, dass sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet wird. Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die allgemeine Lebensführung. Eine Kontaktlinse hat keine Schutzfunktion gegenüber speziellen Gefahren einer bestimmten beruflichen Tätigkeit. Sie ist daher kein Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs…
…Bildungsmaßnahme der Tätigkeit des Berufungswerbers dienlich war, reicht nicht aus, um sie völlig von privaten Anhaltspunkten ("allgemeine Lebensführung") lösen zu können. Wenn Aufwendungen sich aber nicht klar von den Kosten der allgemeinen Lebensführung abgrenzen lassen, ist eine Einstufung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht zulässig (vgl…
…der Bw. verwendete Gleitsichtbrille, bei der zum Unterschied zu einer Bifokalbrille die im Allgemeinen große Fernzone des Glases ohne Bildsprung stufenlos in den Nahbereich übergeht. Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die allgemeine Lebensführung, sodass diese gemäß dem Aufteilungsverbot des § 20…
…eines Arbeitnehmers nur Aufwendungen sind, die die Ausübung des Dienstes mit sich bringt, ohne gleichzeitig auch durch die allgemeine Lebensführung bedingt zu sein. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nichtberufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind, sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn derartige Kenntnisse für die…
…die Bildungsmaßnahme der Tätigkeit des Berufungswerbers dienlich war, reicht nicht aus, um sie völlig von privaten Anhaltspunkten ("allgemeine Lebensführung") lösen zu können. Auch wenn die Bestellung des Berufungswerbers zum Geschäftsführer durch die Beratung teilweise gefördert worden sein sollte, dürfen die Aufwendungen auf Grund des in…
…einer bestimmten beruflichen Tätigkeit zukommt, regelmäßig die Funktion als medizinisches Hilfsmittel, sodass für die Anschaffung von Brillen getätigte Auslagen als Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel anzusehen sind, die stets auch die allgemeine Lebensführung betreffen und damit nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit…
…seien daher der privaten Sphäre der Berufungswerberin zuzuschreiben und nicht als Werbungskosten absetzbar. Bei den Honoraren für die psychoanalytische Einzeltherapie handle es sich um gemischt veranlasste Aufwendungen, die aufgrund ihrer Nützlichkeit für die allgemeine Lebensführung dem nicht abzugsfähigen Bereich der allgemeinen Lebensführung gemäß § 20 Abs…
…ist: Ein Kurs, der auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse ist! - Alle Teilnehmer waren selb- oder unselbständig berufstätig (bzw arbeitsuchend) und hatten konkrete Herausforderungen mit Kollegen und insbesondere auch Vorgesetzten in ihrem Job zu bewältigen. Ein Kurs, der grundsätzlich der privaten Lebensführung dient! …
…In seinem Erkenntnis vom 28.2.1995, 94/14/0154 betreffend die Werbungskosteneigenschaft der Ausgaben für eine Bifokalbrille führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel stets auch die allgemeine Lebensführung betreffen. Eine Bifokalbrille habe die Aufgabe, eine (altersbedingte) Sehschwäche nach…
…in seinem geräumigen Ordinationsbereich unweit seines Wohnortes vorzunehmen. Arbeitsbrillen (Pkt.8.2) Die geltend gemachten AfA - Beträge in Höhe von S 1.841,00 können nicht anerkannt werden, da Brillen zur Kompensation körperlicher Mängel dienen und somit die allgemeine Lebensführung betreffen. Bei der vom Bw…
…II Nr. 124/1998), somit einen Bildschirmarbeitsplatz innehat. Aufwendungen für die Kompensation körperlicher Behinderungen und Mängel (z.B. Sehschwächen) gehören, weil sie stets auch die allgemeine Lebensführung betreffen, zu den nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung, auch wenn…
…gehören zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung, weil sie stets auch die allgemeine Lebensführung betreffen, und zwar auch dann, wenn der Behelf ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet werden und am Arbeitsplatz aufbewahrt werden. Eine Ausnahme wird aber…
…Diese Funktion verliert sie auch dadurch nicht, dass sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die allgemeine Lebensführung. Es steht im vorliegenden Fall fest, dass es sich um keine Spezialbrille handelt…
…eines Arbeitnehmers nur Aufwendungen sind, die die Ausübung des Dienstes mit sich bringt, ohne gleichzeitig auch durch die allgemeine Lebensführung bedingt zu sein. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nichtberufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind, sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn derartige Kenntnisse für die…
…Medikamente, ärztliche Behandlungen und Therapien zur Stabilisierung und Erhaltung des Gesundheitszustandes den Kosten der Heilbehandlung zuordnete.(UFS GZ. RV/0956-G/07). I Hinsichtlich der Abgrenzung der Kosten zu jenen der allgemeinen Lebensführung, beziehungsweise dem "Ausdruck einer weit verbreiteten Lebenseinstellung unter weitgehend gesunden Personen", sowie…
…18.7.2008 noch keinen Ausdruck gefunden. 3.) Die Kosten der Anschaffung einer optischen Zweitbrille konnten als Werbungskosten anerkannt werden. Zwar gehören Aufwendungen für die Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel (zB Sehschwächen), weil sie stets auch die allgemeine Lebensführung betreffen, zu den gemäß § 20 Abs…
…des Bw. führen. Eine Abzugsfähigkeit der Zahlungen wäre daher auch unter der Annahme, dass Unterhaltszahlungen geleistet worden wären, nicht gegeben. Im übrigen sind Zahlungen für die allgemeine Lebensführung des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Es ist daher irrelevant, ob weitere Unterhaltsverpflichtete existieren. Ebenso irrelevant…
…wonach Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen (sogenanntes Aufteilungsverbot) (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Bd. III B, Tz 3 zu § 16). Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die allgemeine Lebensführung…
…die Ausübung des Dienstes selbst mit sich bringt, dies aber nur insoweit, als sie nicht durch die allgemeine Lebensführung bedingt sind, sodaß Aufwendungen für die Lebensführung nur insoweit Werbungskosten sein können, als der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen gezwungen ist, dafür mehr als das übliche aufzuwenden.…
…| 12.454,40 | 15.186,77 Von den o.a. Kosten sind die Kosten der gewöhnlichen Lebensführung auszuscheiden. Wie auch der UFS ausführt, sind allgemeine Kosten der Lebensführung nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Diese Kosten werden durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten…