Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1781-W/04
Antrag die Ausgaben für eine Brille als Werbungskosten zu berücksichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1781-W/04vom 06.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier nur Abschnitt Brille
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Christian Zeidler & Mag. Reinhard Pinkel Wirtschaftstreuhand OEG, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A) Die
Erklärung des Bw. zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 (OZ 1
ff.) langte am 2. Dezember 2003 beim Finanzamt ein. Darin erklärte der
Bw. neben Sonderausgaben (freiwillige Personenversicherungen, Kirchenbeitrag und
Steuerberatungskosten) und Beiträgen zu Berufsverbänden und
Interessenvertretungen auch sonstige Werbungskosten (KZ 724) in Höhe von
€ 1.802,61. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
|
pauschale
Nächtigungsgebühren:
|
€
345,15
|
Brille (lt.
flugärztlicher Untersuchung):
|
€
489,75
|
Uniformreinigung:
|
€
31,40
|
AfA für PC lt. Beilage
(abzüglich PA):
|
€
416,05
|
Betriebsratsumlage:
|
€
113,47
|
Telefonkosten
(abzüglich PA):
|
€
406,79
|
Summe sonstige
Werbungskosten:
|
€
1.802,61
B)
Der Erstbescheid (OZ 7 ff.) wurde am 16. Februar 2004 erstellt und ohne
Zustellnachweis zugestellt. Dieser Erstbescheid berücksichtigte alle
erklärten Positionen, mit Ausnahme der sonstigen Werbungskosten. Diese
wurden mit dem Betrag von € 1.281,46 von den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit abgezogen. Das bedeutet, dass laut der obigen
Aufstellung die Kosten für die Brille und die Uniformreinigung vom
Finanzamt nicht anerkannt worden sind. Zur Begründung wurde vom Finanzamt
u. a. ausgeführt:
Die vom Bw. beantragten Kosten
für eine Brille würden keine Werbungskosten darstellen, sondern
vielmehr außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt). Die
Anschaffungskosten für die Brille in Höhe von € 489,75 seien
daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen sei, hätten nicht berücksichtigt werden
können, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 8.550,09 nicht
überstiegen hätten.
C)
Mit Schreiben vom 31. März 2004 erhob der Bw. gegen den Erstbescheid laut
Abschnitt B) Berufung und führte aus, dass die Berufung fristgerecht sei,
weil der berufungsgegenständliche Einkommensteuerbescheid (erst) am 17.
März 2004 eingelangt sei. Dieses Berufungsschreiben wurde am 1. April 2004
zur Post gegeben (OZ 11a).
In diesem Schreiben beantragt
der Bw. die Aufhebung des Erstbescheides vom 16. Februar 2004 und die
Anerkennung von entstandenen Ausgaben (Brille) als Werbungskosten statt als
außergewöhnlicher Belastung. Begründend führt der Bw.
aus:
Seitens der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde, die für die Lizenzerteilung an ihn als Pilot
zuständig sei, werde ihm das Tragen einer Korrektionsbrille oder von
Kontaktlinsen vorgeschrieben. Ein Zuwiderhandeln gegen die
Behördenvorschreibung könnte zum Lizenzentzugsverfahren führen.
Daher sei er gezwungen während seines Dienstes, eine Brille zu tragen. Da
seine Fehlsichtigkeit aber relativ gering sei, benötige er während
seiner Freizeit keinerlei Sehhilfe. Die Notwendigkeit für das Tragen einer
Brille oder von Kontaktlinsen bestehe deswegen ausschließlich während
seiner Arbeitszeit.
D)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2004 (OZ 12) wies das Finanzamt die
Berufung laut Abschnitt C) als unbegründet ab. Begründend führt
das Finanzamt aus:
Sehbehelfe seien Aufwendungen
für einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und würden
nicht deshalb steuerlich absetzbar, weil der Gegenstand bei der Ausübung
des Berufes unentbehrlich sei. Kosten für Sehbehelfe (Brillen) stellten
keine Werbungskosten dar.
Diese Berufungsvorentscheidung
wurde am 18. August 2004 dem steuerlichen Vertreter des Bw. mittels RSb
zugestellt (OZ 12a).
E)
Mit Schreiben vom 10. September 2004 (OZ 13), zur Post gegeben am 13. September
2004 (OZ 13a), stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In diesem Vorlageantrag
wiederholte der Bw. seinen Berufungsantrag und im Wesentlichen auch seine
Berufungsbegründung. Ergänzend zur Begründung führt der Bw.
aus, dass er ohne behördliche Auflage bis dato nicht im Besitz einer
Sehhilfe wäre.
F)
Mit Telefax vom 29.November 2004 übermittelte der steuerliche Vertreter des
Bw. eine Ablichtung des Erstbescheides vom 16. Februar 2004. Auf dieser
Ablichtung ist ersichtlich, dass auf allen Seiten des Erstbescheides der
Eingangsstempel 17. März 2004 angebracht ist.
G)
In einem Telefonat am 30. November 2004 erklärte der Bw., dass ihm der
Augenarzt eine Korrektionsbrille mit einer Dioptrienstärke von 1/2 und 1/3
verordnet hätte. Diese Brille verwende er aufgrund der geringen
Sehbeeinträchtigung nicht privat, sondern nur beruflich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bw. machte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 Aufwendungen
für eine Brille in Höhe von € 489,75 als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 Abs. 4
EstG 1988.
einkommensteuerliche
Beurteilung:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. dürfen
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Daraus ergibt sich, dass der
Werbungskostenbegriff des § 16 EStG in mehrfacher Hinsicht zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben im Sinne des Einkommensteuerrechts abzugrenzen
ist. Vor allem ist auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG zu verweisen, wonach
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind, selbst wenn sie zur
Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen (sogenanntes
Aufteilungsverbot) (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Bd. III B, Tz 3 zu § 16). Aufwendungen zur Kompensation
körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die
allgemeine Lebensführung. Die vom Bw. angeschaffte Brille ist ein
medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion verliert die Brille auch dadurch
nicht, dass der Bw. sie ausschließlich beruflich verwendet und am
Arbeitsplatz aufbewahrt (vgl. VwGH vom 28. Februar 1995, 94/14/0154). Dieser
Umstand ändert auch nichts daran, dass die gegenständlichen Ausgaben
nicht nur das Erwerbsleben des Bw., sondern auch das "Privatleben",
somit die Lebensführung als solche, betreffen. Denn die vom Augenarzt beim
Bw. attestierte Sehschwäche, auch wenn sie derzeit nur geringfügig
ist, betrifft die gesamte Lebensführung des Bw. und nicht nur seine
berufliche Sphäre.
Daher können die geltend
gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden und
ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Weil die Brille einen Sehbehelf
darstellt, hat das Finanzamt die streitgegenständlichen Ausgaben
gesetzeskonform als Krankheitskosten beurteilt und sie als
außergewöhnliche Belastung, bei der ein Selbstbehalt anzurechnen ist,
berücksichtigt (vgl. Doralt, EStG, 4. Aufl., Bd. II, Tz 78 zu §
34).
Es war damit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
6. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1781-W/04
- Stammnummer
- 13017
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF