Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0740-W/03
Anschaffungskosten einer Kontaktlinse als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0740-W/03vom 11.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 unter
anderem Werbungskosten in Höhe von ATS 50.912,52 und einen Betrag von ATS
6.678,40 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Im Zuge der Durchführung der Veranlagung wurden
Werbungskosten in Höhe von ATS 41.544,- einkommensmindernd
berücksichtigt, der als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachte Betrag auf ATS 7.785,- erhöht.
Die Verminderung des Betrages der geltend gemachten
Werbungskosten resultierte unter anderem daraus, dass
anstelle
des von der Bw. geltend gemachten Kilometergeldes in Höhe von ATS 5,30 das
amtliche Kilometergeld in Höhe von ATS 4,90 in Ansatz gebracht wurde
und
die
Aufwendungen für die Anschaffung einer Kontaktlinse in Höhe von ATS
372,- und für das dazugehörige Pflegeset in Höhe von ATS 420,-
nicht als Werbungskosten, sondern als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt wurden.
In der dagegen
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, sie habe auf einem Auge eine
starke Hornhautverkrümmung, weshalb ihr vom Arzt für die
Bildschirmarbeit eine Kontaktlinse verordnet worden sei. Der verbliebene
Selbstbehalt sowie die dazugehörigen Pflegeutensilien seien daher als
Werbungskosten anzurechnen.
Die Kosten von ATS 5,30 begründete die Bw. damit, dass
sie die Summe der für ihren Pkw im Jahr 2000 angefallenen Aufwendungen in
Beziehung zu den gesamt gefahrenen Kilometern setzte.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die Abgabenbehörde
hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die Bw. machte folgende Beträge als Werbungskosten
geltend:
Selbstbehalt
für die vom Arzt verordnete Kontaktlinse in Höhe von ATS 372,-
Aufwendungen
für Kontaktlinsen-Pflegeutensilien in Höhe von ATS 420,-
Kilometergeld
für beruflich veranlasste Reisen in Höhe von ATS
5,30
2. Dieser
Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen
ist.
Werbungskosten sind auch:
......
7. Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und
Berufskleidung).
Entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abzogen werden.
Die der Bw. vom Arzt verordnete Kontaktlinse hat die
Aufgabe, die durch die Hornhautkrümmung bedingte Sehschwäche
auszugleichen; sie ist also ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion
verliert die Kontaktlinse nicht einmal dadurch, dass sie ausschließlich
bei der Berufstätigkeit verwendet wird. Aufwendungen zur Kompensation
körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die
allgemeine Lebensführung. Eine Kontaktlinse hat keine Schutzfunktion
gegenüber speziellen Gefahren einer bestimmten beruflichen Tätigkeit.
Sie ist daher kein Arbeitsmittel gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG
1988. Die Ausgaben für sie gehören wegen der Zugehörigkeit zur
Gesundheitspflege zum normalen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen und damit zu
dessen Privatsphäre gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (vgl.
VwGH v. 28.2.1995, 94/14/0154). Die für die Anschaffung der zur Pflege der
Kontaktlinse notwendigen Utensilien teilen das Schicksal der Anschaffungskosten
der Linse selbst und sind daher ebenfalls vom Abzug als Werbungskosten
ausgeschlossen.
Verwendet der Steuerpflichtige zur Durchführung
beruflicher Fahrten aus steuerlich anzuerkennenden Gründen sein eigenes
Kraftfahrzeug, so hat er die Möglichkeit, entweder die durch die berufliche
Nutzung tatsächlich entstandenen (nachgewiesenen) Aufwendungen oder das
amtliche Kilometergeld entsprechend den beruflich gefahrenen Kilometern als
Werbungskosten abzusetzen. Mit der Geltendmachung des Kilometergeldes
entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass die berufliche Nutzung
des Kraftfahrzeuges nicht entsprechend den tatsächlichen (nachgewiesenen)
Aufwendungen, sondern im Wege einer Schätzung berücksichtigt
wird.
Hinsichtlich der Höhe des als Werbungskosten zu
berücksichtigenden Kilometergeldes ist anzumerken: Da das Kilometergeld mit
einem einheitlichen Betrag unabhängig von der Fahrzeugtype zum Ansatz
kommt, handelt es sich um eine grobe Schätzung, die dem tatsächlichen
Kraftstoff- und Schmiermittelverbrauch, dem tatsächlichen Verschleiß
des jeweiligen Fahrzeuges und dgl. nur pauschal Rechnung trägt. Nimmt der
Steuerpflichtige das Kilometergeld in Anspruch, so nimmt er die grobe
Schätzung, derzufolge die Aufwendungen für den beruflichen Einsatz des
Kraftfahrzeuges mit dem Kilometergeld abgegolten sind, in Kauf. Es können
daher neben den pauschalen Sätzen des Kilometergeldes weder einzelne
Aufwendungen zusätzlich als Werbungskosten beansprucht werden noch kann ein
höheres pauschales Kilometergeld beansprucht werden (vgl. VwGH v.
9.12.1992, 91/13/0094).
Ergänzend wird im Hinblick auf das mit 21. Jänner
2004 datierte Schreiben angemerkt, dass die Entscheidung über Beschwerden,
mit denen eine Verletzung der Entscheidungspflicht behauptet wird, in den
Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes fällt (Art. 130
Abs. 1 lit. c B-VG).
Wien,
11. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0740-W/03
- Stammnummer
- 8161
- Gültig
- 11.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF