…9.März 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Familienbeihilfe gewährt worden sei, obwohl die absolvierte Bildungsmaßnahme nicht die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes (z.b. genau umrissenes Berufsbild, Abschlussprüfung usw.) erfülle. Nach Überprüfung am 24…
…eine Fortbildungsveranstaltung des Pädagogischen Instituts gehandelt habe und als solche konzipiert sei. Das heiße konkret, am Vormittag Referate über die Oper allgemein und eine schülergerechte Einführung der am Abend besuchten Oper (mit Hörbeispielen, Videoausschnitten, Skriptum, etc.) endend mit der Frage und der anschließenden Diskussion unter…
… 20 Rz 19) Nicht abzugsfähig sind jedenfalls alle Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinen Interesse sind. Als abzugsfähige Aufwendungen wurden die Kosten für die eingangs angeführten Kurse geltend gemacht. Hinsichtlich der Kurses "B Seminare" C war im Internet ua Folgendes zu finden…
…von allgemeinem Interesse seien. Es sei unbestritten, dass verschiedene erlernte Methoden wie zB Problemlösungsmodelle, Prozessumsetzung, Gruppenführung etc. in den Unterricht eingebaut würden und im "schulischen Kontext von Relevanz" seien (siehe Bestätigung des Schulleiters vom 3.12.2010). Die für den Abzug von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen…
…Selbstmanagement, Mich selbst entwickeln und entfalten, ........), die auch für nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen und auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, sei zur Berücksichtigung…
…als umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig sein (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 203/5 zu § 16). Stehen derartige Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist (Jakom, EStG-Kommentar, Wien 2008…
…in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen und keinesfalls nur um Aufwendungen die allgemein von Interesse und Nutzen sind, weil sie (ausschließlich oder nur) die Allgemeinbildung erhöhen. Ergänzend wird ausgeführt - entgegen der Bescheidgründung des angefochtenen Bescheides wonach diese Kurse als Bildungsmaßnahmen die nicht spez…
…Menschen ganz allgemein betroffen ist. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, sind somit nicht abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn derartige Kenntnisse im Beruf Verwendung finden können. Immer wenn Bildungsmaßnahmen sowohl…
…als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für viele Lebens- wie auch Arbeitssituationen Bedeutung hätten, zählten nicht zu den Werbungskosten. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung trügen als auch Bereiche der privaten Lebensführung beträfen, sei zur Berücksichtigung nicht nur eine…
…des Lehrers über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten beinhaltet. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen - vom Beschwerdeführer auch hinreichend belegten - gewachsenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, sind einschlägige psychologische Kenntnisse unzweifelhaft sinnvoll…
…Kritik, die auch ohne Ausbildung zur neuro-linguistischen Psychotherapie vorgeben, therapeutische Interventionen vornehmen zu können. Die Inanspruchnahme einer NLP-Beratung, die über allgemeine Lebenshilfeberatung hinausgeht, gilt daher als problematisch. Experten weisen darauf hin, dass therapeutische Interventionen nur von entsprechend ausgebildeten Personen angewendet werden sollten, z…
…Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 10 Tz 2). Sind Bildungsmaßnahmen aber auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne konkreten beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, A- und B- Führerschein), sind die dafür getätigten…
…Juni 2006 ersagte das zuständige Finanzamt (FA) diesen Kosten die Anerkennung mit der Begründung, gemäß § 16 EStG 1988 seien Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die der privaten Lebensführung dienten, nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht…
…entgegenzuhalten, dass der angeführte Universitätslehrgang für Führungskräfte (allgemein) konzipiert ist und damit nicht eine branchenspezifische Führungs- und Managementausbildung angeboten wird. Wenn damit die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen vom Finanzamt aufgeworfen wird, ist festzuhalten, dass sich - wie bereits oben ausgeführt - ein Abgrenzungsproblem zu Bildungsmaßnahmen, die…
…es sich im gegenständlichen Fall bei den vom Bw ins Treffen geführten Bildungsmaßnahmen um eine allgemeine Ausbildung handle. Laut Berufungsvorentscheidungen vom 4. Juli 2008 sei der Teilnehmerkreis breit gefächert, die Seminare von allgemein gültigem Inhalt und der Arbeitgeber habe sich nicht an den Kosten beteiligt…
…diverse Arbeitsmittel, Fachliteratur, Handykosten sowie Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Akademielehrgang für ein zusätzliches Lehramt "Bildung und Sport" und einem Psychotherapeutischen Propädeutikum als Sonderausgeben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen. In einer Ergänzung zu gegenständlichem Antrag gliederte die Bw. ihre geltend gemachten Werbungskosten detailliert auf…
…schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann…
…Voraussetzung, dass die (umfassenden) Umschulungsmaßnahmen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen müssen, ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 2 EStG 1988 zu sehen. Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden…
…Bw vorgelegten Unterlagen geht daher hervor, dass die Ausbildungsinhalte von allgemeiner Natur sind. Der D.C. Kurs vermittelt Kompetenzen in fünf eng verwandten Themenbereichen: Selbstsicherheit, Umgang mit Menschen, Kommunikation, Führungskompetenz und Stressbewältigung. Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im…
…€ 4.150,85 Aus-/Fortbildungskosten (722): € 530,22 Sonstige Fortbildungskosten (724): € 309,93. Dazu führte der Bw. in einer Vorhaltsbeantwortung vom 12.11.2010 folgendes aus: "bevor ich auf Details zu meiner Steuererklärung eingehen ein paar allgemeine Erklärungen. Ich war von 17…