Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1067-W/11
Fortbildungskosten, Persönlichkeitsentwicklung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1067-W/11vom 29.03.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehaltes dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit (vgl. VwGH vom 31. März 2011, 2009/15/0198).
Ad 1) "Coaching in Trainings- und Wettkampfsituationen", Modul 2:
Dazu ist festzuhalten, dass dem glaubhaften Vorbringen des Bw. zufolge der Arbeitgeber bereits die Kurskosten für das erste Modul bezahlt hat. Dies hält der Berufungssenat als ein Indiz dafür, dass das erste Modul dieses Lehrganges beruflich notwendig war. Wenn nun im Zuge der im Jahr 2008 einsetzenden Finanzkrise die finanziellen Mittel seitens des Arbeitgebers zur (teilweisen) Kostentragung bei dem Fortsetzungsmodul des genannten Lehrganges gestrichen worden sind, ist es für den Berufungssenat dennoch einsichtig, dass der Bw. auch am Fortsetzungsmodul in seinem beruflichen Interesse teilgenommen hat.
Außerdem ergibt sich aus dem oben dargestellten Kursinhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass der Lehrgang der Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmer gedient hat, sondern geht der Berufungssenat vielmehr davon aus, dass die Weitergabe von Trainererfahrungen aus dem Sportbereich etwa in Bezug auf Motivationsmöglichkeiten von Mitarbeitern und Teambildung etc. durchaus im Berufsleben verwertbare Aspekte vermitteln können.
Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben und waren Kosten in Höhe von € 533,60 steuerlich anzuerkennen.
Ad 2) "Integraler Coach - Innere Form®"
Misst man das oben wiedergegebene Programm der einzelnen Module an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, so ergibt sich, dass der Bw. zwar wohl durchaus einzelne Impulse für seine berufliche Tätigkeit gewinnen konnte und er dadurch auch allenfalls Vorteile für seine Position als Projektleiter hatte, die dort vermittelten Inhalte aber in überwiegendem Ausmaß für den privaten Lebensbereich, vor allem in Hinblick auf Selbsterfahrung und Persönlichkeitsbildung, von Bedeutung sind. Der Coaching-Lehrgang beinhaltet nämlich nach Auffassung des Berufungssenates ein typisches Mischprogramm, das einen Abzug der damit verbundenen Aufwendungen aus den oben dargelegten Gründen nicht zulässt. Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die in den Blöcken 1 bis 8 vermittelten Ausbildungsinhalte von allgemeiner Natur sind. Die zertifizierte Fachausbildung zum "integralen Coach - Innere Form®" wendet sich "an Menschen, die spüren und erkannt haben, dass bisherige Wege und tradierte Vorgehensweisen an ihre Grenzen stoßen und nur bedingt zu Erfolg und Erfüllung führen. Um grenzsprengende Musterbrüche zu gestalten, bedarf es eines persönlichen Transformationsprozesses, der Selbstreflexion, Erfahrungstiefe in Beziehung und Bindung sowie Achtsamkeit und Mut erfordert. Aus diesem Grund vermitteln wir nicht nur Handwerkszeug in Form von Tools, Techniken und Methoden. Unser Lehrsystem der Inneren Form® wird getragen von der interdisziplinären Verknüpfung aus aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen , eigenen Erfahrungsprozessen, selbst entwickelten Modellen und einzigartigen Methodenkombinationen (wie zB Reflexionen, Dialog, Systemaufstellungen, Kinesiologie, Meditation, Kontemplation, Coaching und Arbeit mit Filmen und Texten) vermittelt Kompetenzen in fünf eng verwandten Themenbereichen: Selbstsicherheit, Umgang mit Menschen, Kommunikation, Führungskompetenz und Stressbewältigung."
Die Darstellung der Inhalte der 8 Lehrgangsblöcke sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Bw. im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung lassen den Schluss zu, dass dieser Lehrgang weitaus überwiegend der Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmer gedient hat und nicht der beruflichen Fortbildung. So beurteilt der Berufungssenat allenfalls die Blöcke 3 und 8 nach ihrer inhaltlichen Auflistung als für die berufliche Fortbildung des Bw. dienlich.
Die Blöcke 1, 2 und 4 bis 7 sind hingegen - wie auch bereits das Finanzamt zutreffend in der Berufungsvorentscheidung festgehalten hat - inhaltlich auf die Entwicklung sozialer Fähigkeiten ausgerichtet. Demgemäß werden als Zielgruppe für diesen Kurs Personalisten, Trainer, Coaches, Psychotherapeuten, Energetiker, Ärzte, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater sowie "Menschen, die sowohl beruflich als auch privat die Entwicklung der Welt im 21. Jahrhundert aktiv mitgestalten wollen", genannt. Durch diese allgemeine Ausrichtung des Lehrganges "Integraler Coach - Innere Form®" auf eine breite Öffentlichkeit, kann nicht angenommen werden, dass die vom Bw. für diesen Kursbesuch getätigten Aufwendungen beruflich veranlasst waren.
Dem Erkenntnis des VwGH vom 31.5.2011, 2008/15/0226 ist u.a. zu entnehmen, dass Kurse, die "social skills" vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, nur dann als durch die Einkunftserzielung veranlasst angenommen werden dürfen, wenn die Abgabenbehörde im Einzelfall einen konkreten Bedarf festzustellen vermag.
Der Teilnehmerkreis dieses Lehrganges bestand - wie der Bw. selbst in seinem Antwortschreiben vom 22. Dezember 2010 [siehe Abschnitt G)] ausführt - nicht im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Bw., sondern aus einem ÖNB-Projektmanager, einem Offizier des Bundesheeres, einer Beamtin im öffentlichen Dienst, einem Arzt, einem Energetiker, einem systemischen Coach, einem Unternehmensberater, einem Apotheker, einem Bankangestellten, einem Coach für Konflikt- und Stressmanagement, einem Psychologen und einem Geschäftsführer. Dieser Teilnehmerkreis deutet jedenfalls nicht darauf hin, dass der Lehrgangsbesuch für den Bw. beruflich notwendig war.
Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber keinen Kostenbeitrag geleistet hat, spricht gegen den Standpunkt des Bw.
In dem Berufungsschreiben vom 14. Oktober 2010 [siehe Abschnitt E)] wird auch auf das VwGH-Erkenntnis vom 22. September 2005, 2003/14/0090 Bezug genommen und für den Standpunkt des Bw. ins Treffen geführt. Dazu ist zu bemerken, dass es in diesem Rechtsstreit um eine promovierte Juristin, die Leiterin einer Personal- und Rechtsabteilung war, gegangen ist, die einen postgradualen Universitätslehrgang für Konfliktmanagement und Mediation besucht hatte. In diesem Erkenntnis hat der VwGH ausgesprochen, dass nach der Rechtslage nach dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige Fortbildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte berufliche oder betriebliche Tätigkeit seien, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind. Solche Fortbildungsmaßnahmen müssten aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sein und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf haben. Soweit im Berufungsschreiben auf die UFS-Entscheidung vom 27. Jänner 2009, RV/0330-G/08 Bezug genommen wird, ist darauf zu verweisen, dass sich diese Entscheidung wesentlich auf das vorhin besprochene Erkenntnis des VwGH vom 22. September 2005, 2003/14/0090, bezieht.
Das vorerwähnte Judikat ist aber auf den vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil es sich streitgegenständlich um einen Kurs handelt, dessen Inhalte von überwiegend allgemeiner Natur sind und die eine eindeutige Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nicht zulassen.
Unter Bedachtnahme auf das in den einzelnen Blöcken vermittelte Wissen ist für den Berufungssenat der vom VwGH geforderte objektive Zusammenhang weder mit dem Beruf des Bw. als Projektleiter bzw. Programmleiter für Organisation und IT noch für die von ihm angestrebte Weiterentwicklung zum Projektcoach konkret nachvollziehbar. Außer Frage steht, dass in der heutigen Berufswelt jede zusätzliche Aus- und Fortbildung von Vorteil ist, doch nicht jede "Fortbildung" ist eindeutig als berufsspezifische Fortbildung zu qualifizieren. Da der streitgegenständliche Lehrgang in verschiedenen Berufen, aber auch im Privatleben von Nutzen sein kann, erfüllt er nicht das Kriterium der berufsspezifischen Fortbildung eines Projektleiters in einer Bank, der die Position eines Projektcoachs anstrebt. Eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung ist im gegenständlichen Fall nicht möglich. Auch muss eine nützliche und förderliche Fortbildung nicht zugleich notwendig sein. Gegen die Notwendigkeit spricht jedenfalls, dass weder der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme am Coaching-Lehrgang übernommen hat, noch ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt.
Die Berufung ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Damit war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 29. März 2012
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1067-W/11
- Stammnummer
- 58642
- Gültig
- 29.03.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF