…um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden. Gegen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens verdächtige Personen kann daher schon ab Anhängigkeit eines Strafverfahrens und dies bereits vor der Entstehung eines sie betreffenden (akzessorischen) Abgabenanspruches als potenzielle Haftungspflichtige mit Sicherstellungsauftrag vorgegangen werden. Potenziell haftungspflichtig im Sinne von …
…fordert, dass Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln vermieden oder beseitigt werden. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass Abgabenansprüche - auch künftige - ermittelt, erfasst, wirksam festgestellt und eingebracht werden können. Nichts anderes hat das Zollamt PKW gemacht, als…
…um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden. Gegen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens verdächtige Personen kann daher schon ab Anhängigkeit eines Strafverfahrens und dies bereits vor der Entstehung eines sie betreffenden (akzessorischen) Abgabenanspruches als potenzielle Haftungspflichtige mit Sicherstellungsauftrag vorgegangen werden. Potenziell haftungspflichtig im Sinne von …
…auch kein Leistungsgebot (Steuerbescheid) an den Abgabenpflichtigen, damit im Gegenstand an die B-GmbH voraus. Der Abgabenanspruch ist der B-GmbH gegenüber - wie oben dargestellt - bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 21 MinStG durch sie entstanden, weil im gegenständlichen Fall die B-GmbH im…
…hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden. Gegen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens verdächtige Personen kann danach schon ab Anhängigkeit eines Strafverfahrens und dies bereits vor der Entstehung eines sie betreffenden (akzessorischen) Abgabenanspruches als potenzielle Haftungspflichtige mit Sicherstellungsauftrag vorgegangen werden. Potenziell haftungspflichtig…
…setzt keine Leistungsgebot (Steuerbescheid) an den Abgabenpflichtigen, damit im Gegenstand an die B-GmbH voraus. Der Abgabenanspruch ist der B-GmbH gegenüber - wie oben dargestellt - bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 21 MinStG durch sie entstanden, weil im gegenständlichen Fall die B-GmbH im…
…Jahr 1999 fällig geworden seien, frühestens mit Ablauf des Jahres 2004 ein, sofern bis dahin keine Amtshandlungen zur Durchsetzung des Abgabenanspruches gesetzt worden seien. Damit sei hinsichtlich der gegenständlichen Aussetzungszinsen weder Bemessungs- noch Einhebungsverjährung eingetreten. Es liege im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot…
…hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden. Gegen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens verdächtige Personen kann danach schon ab Anhängigkeit eines Strafverfahrens und dies bereits vor der Entstehung eines sie betreffenden (akzessorischen) Abgabenanspruches als potenzielle Haftungspflichtige mit Sicherstellungsauftrag vorgegangen werden. Potenziell haftungspflichtig…
…daher insoweit keinen akzessorischen, nämlich bescheidakzessorischen Charakter (VwGH 21. 3. 1995, 94/14/0156). Allerdings bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungen darüber, ob der Haftungsinanspruchnahme ein (rechtswirksam erlassener) Abgabenbescheid vorangegangen ist, dann, wenn der Haftungsschuldner - wie im Streitfall - Einwendungen gegen den Abgabenanspruch erhebt…
…Der im bekämpften Bescheid ausgewiesene Betrag sei unrichtig festgestellt. Entgegen der Bescheidannahme bestehe kein auslösender Sachverhalt. Die Haftung sei nur insofern akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhaltes voraussetze. Gegen den Bescheid von € 5.967,…
…spätestens Verjährung eintreten. Somit war die Festsetzung des Altlastenbeitrags und damit auch der akzessorischen Abgabe Säumniszuschlag rechtswidrig und es wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt. Am 23.7.2012 (Zustellung 27.7.2012) erging die abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener…
…Abgabenschuld (§ 4 BAO) voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben daher insoweit keinen akzessorischen, nämlich bescheidakzessorischen Charakter (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 25.6.1992, 91/16/0045, vom 27.6.1991, 90/16…
…Mangels bestehender Abgabenschulden für die Monate Jänner bis Mai 2001 kann eine (akzessorische) Haftung für diese Abgaben nicht geltend gemacht werden. Durch den erstinstanzlichen Spruch des Haftungsbescheides wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz…
…nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben daher insoweit keinen akzessorischen, nämlich bescheidakzessorischen Charakter (E 21.3.1995, 94/14/0156). Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz…
…voraussetzt, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben daher insoweit keinen akzessorischen, nämlich bescheidakzessorischen Charakter (E 21.3.1995, 94/14/0156). Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das…
…bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen…
…einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen und wies darin eine Abgabenschuld in Höhe von € 67,66 aus. Mit Eingabe vom 26.4.2010 berief der Bw. sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 als auch gegen den akzessorischen Anspruchszinsenbescheid. In seiner Berufungseingabe beantragte der Bw…
…der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen…
…bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen…
…bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen…