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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0068-Z3K/12

Sicherstellungsauftrag gegen einen potenziell Haftungspflichtigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0068-Z3K/12vom 02.08.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Bf war das Geschäftsmodell bekannt. Er hat es am 5. Dezember 2011 anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter ausführlich beschrieben. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, dass "Rust Cleaner" in Polen gekauft, von polnischen Frächtern nach H verbracht, dort durch JoK entladen, zu Diesel umgewandelt und von slowenischen Frächtern als Dieselkraftstoff nach Österreich verbracht wurde. HaS habe über ausreichend Kapital verfügt und die Geschäfte vorausfinanziert. Die dazugehörigen Frachtpapiere (Scheinfrachtbriefe) habe AlP erstellt bzw. die Erstellung beauftragt. Der Bf hat sich detailliert zum Geschäftsverlauf ausgelassen und angegeben, an HaS Provisionen pro LKW-Zug in bar übergeben zu haben. Scheinrechnungen seien zum Großteil von AlP geschrieben worden. Nach dem Geschäftsmodell seien Umsatzsteuer und MinSt hinterzogen worden, als in der Folge "versteuerter Diesel" an Tankstellen in Österreich abgegeben wurde. Das Zollamt PKW hat dies im Sicherstellungsauftrag auch festgehalten, als es ausführte, dass "Rechnungen gefälscht und Scheingeschäfte vorgetäuscht" wurden. Damit war es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 20 BAO) die B-GmbH, die einen Kraftstoff, für den keine Steuer bezahlt wurde, erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben hat. Daraus folgt in praktischer Hinsicht, dass der Sicherstellungsauftrag beim Bf - die weiteren Anforderungen vorausgesetzt - rechtens erlassen. Gegenüber der abgabepflichtigen B-GmbH wurde ein Sicherstellungsauftrag aus dem Titel einer abgabenrechtlichen Primärschuldnerschaft erlassen. Es ist nicht erforderlich, dass es auch bei der abgabepflichtigen B-GmbH bereits zu strafrechtlichen Ermittlungen gekommen sein muss. Die Bestimmung des § 232 Abs. 1 BAO setzt auch kein Leistungsgebot (Steuerbescheid) an den Abgabenpflichtigen, damit im Gegenstand an die B-GmbH voraus. Der Abgabenanspruch ist der B-GmbH gegenüber - wie oben dargestellt - bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 21 MinStG durch sie entstanden, weil im gegenständlichen Fall die B-GmbH im Rahmen ihres Betriebes Mineralöl in Österreich erstmals als Dieselkraftstoff zur Verwendung als Treibstoff an Tankstellen abgegeben hat. Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Gemäß § 232 Abs. 1 iVm Abs. 3 leg. cit. kann die Abgabenbehörde an den potenziellen Haftungspflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Es müssen jedoch gewichtige Gründe für die Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung der Abgabenschuld vorliegen (VwGH 17.12.1996, 95/14/0130). Der Unabhängige Finanzsenat hatte demnach noch zu prüfen, ob das Zollamt PKW mit dem Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom 5. Dezember 2011 an den potenziellen haftungspflichtigen Bf einen Sicherstellungsauftrag auch insofern rechtens erlassen hat, ob also gewichtige Gründe für eine Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe vorlagen um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen. Nach der Judikatur liegen Umstände, die eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung begründen, "beispielsweise" vor (siehe dazu BAO Kommentar Ritz4, Rz 5 zu § 232) - bei einem drohendem Insolvenzverfahren, - bei Exekutionsführung von dritter Seite, - bei Auswanderungsabsicht, - bei Vermögensverschleppung, - bei Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte, - bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Der Bf bringt zum Kriterium der Besorgnis der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe im Wesentlichen vor, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei. Dem ist einleitend entgegen zu halten, dass innerhalb der Tätergruppe nach den Erkenntnissen des Zollamtes PKW schon vor dem 5. Dezember 2011 der Gewinn aus den illegalen Mineralölgeschäften unter den Beteiligten aufgeteilt wurde. Diesbezüglich wurden auch "Auszahlungsanweisungen" im e-mail-account des AlP und im I-Phone des Bf festgestellt. Der Bf wird als einer der Organisatoren dieser vermutlich illegalen Tätigkeit (auch diesbezüglich wird noch Näheres bemerkt werden) einen höheren Anteil am Gewinn erhalten haben. Das Zollamt PKW konnte sich am 5. Dezember 2011 zur Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung auf Tatsachenfeststellungen berufen, die keine vagen Annahmen oder bloße Vermutungen waren. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass ein angefochtener Sicherstellungsauftrag im Rechtszug allein darauf zu überprüfen ist, ob im Zeitpunkt seiner Erlassung - im Gegenstand also am 5. Dezember 2011 - hierfür die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht. Ferner ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Sicherstellungsauftrag kein abschließender Bescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme ist und dass es in der Natur der Sache einer solchen Maßnahme liegt, dass diese nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich bedeutsamen Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Der Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen. Das Zollamt PKW hat zu den Gründen, die eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung darstellen würden, zu Recht angeführt, dass die zur Vorschreibung kommenden Abgabenbeträge die Leistungsfähigkeit des Bf bei weitem übersteigen würden, zumal sein offiziell einbekanntes Einkommen € 1.500,00 (gemäß der Beschwerdeschrift; nach den Angaben anlässlich der Einvernahme am 5. Dezember 2011 € 2.000,00) betragen hat. Aus vorgefundenen Aufzeichnungen und aus Aussagen von Mittätern wusste das Zollamt PKW, dass der Bf an Zusatzzahlungen einen Betrag von ca. € 400.000 aus den vermutlich illegalen Mineralölimporten erhalten hat. Das Zollamt PKW hat trotz sofort eingeleiteter Ermittlungen über den Verbleib des so erwirtschafteten Gewinnes durch den Bf nichts feststellen können. Der vom Zollamt PKW erlassene Sicherstellungsauftrag ist auch insofern ausreichend gerechtfertigt, als Erkenntnisse der Zollfahndung Linz/Wels im vorausgegangenen gleichgelagerten Strafverfahren in den Jahren 2010 und 2011 mit teilweise denselben Tatbeteiligten (Bf, HaS, MaS und VlB), vorlagen. Das Zollamt Linz/Wels hat festgestellt, dass ohne vorausgehende Sicherstellungsmaßnahmen der Zugriff auf Gelder, welche aus dem dortigen Abgabenbetrug stammten, nicht gewährleistet war. Der Ermittlungsbehörde Zollamt Linz/Wels war bekannt, dass die "erwirtschafteten" Geldsummen unmittelbar nach Eingang auf die jeweiligen Bankkonten, in Form von Bargeld behoben bzw. weiter überwiesen wurden. Hinzu kam das internationale grenzüberschreitende Agieren der Tatverdächtigten. Trotz intensiver Maßnahmen des Zollamtes Linz/Wels war es diesem nicht mehr möglich, die "erwirtschafteten Gewinne" aufzufinden, um Gelder für die zu erwartenden Abgabenvorschreibungen zu sichern. Zum Vorbringen des Bf betreffend das Auffinden von Schlüsseln zu Schließfächern ist anzumerken, dass im Zuge der Hausdurchsuchungen am 5. Dezember 2011 in der Bundesrepublik Deutschland bei AlP Safe-Schlüssel, welche österreichischen Banken zugeordnet werden konnten, vorgefunden wurden. Zur Sicherung von Beweismitteln wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg die Durchsuchung angeordnet. Ohne das Auffinden der Safe-Schlüssel in Deutschland und ohne eine Nachforschung mit richterlichem Beschluss hätte das Zollamt PKW von diesen Vermögenswerten nie Kenntnis erlangt und wäre es somit auch nie möglich gewesen, diese Werte für die zu erwartende Abgabenvorschreibung zu sichern. Das Auffinden von Safe-Schlüsseln ist für sich allein noch keine Grundlage für den Verdacht einer Vermögensverschleppung, bekommt aber im Kontext mit den Erfahrungswerten des Zollamtes Linz/Wels und mit den Ermittlungsergebnissen dieses Einzelfalles ein anderes Gewicht. Zu den Einwendungen betreffend die Begründung zur Geldanlage des FrK, Vater des Bf, es sei zu Unrecht unterstellt worden, dass es sich bei diesen Geldern um Gelder des Bf gehandelt habe, dass der Vater des Bf im Ermittlungsverfahren ausreichend dargetan habe, dass die Geldanlagen nicht mit dem Bf und nicht mit Geldern des Bf in Zusammenhang stehen, ist zu bemerken. Das Zollamt PKW hat diesbezüglich keine Ermittlungen geführt und auch keine Sicherstellung vorgenommen. Dem Zollamt wurde lediglich vom Landeskriminalamt Salzburg, Wirtschaftspolizei mitgeteilt, dass eine Verdachtsmeldung der K wegen Geldwäscherei vorliegt. In dieser Mitteilung ist festgehalten, FrK habe am 6. Dezember 2011 insgesamt € 74.600 dotiert und angegeben, dass es sich dabei um Gelder seines Sohnes ThK handle, der unmittelbar davor in Untersuchungshaft genommen worden sei. FrK sollte durch die Veranlagung auf Sparbüchern angeblich berechtigt werden, mit diesem Geld die Familie seines Sohnes während der Haftzeit zu versorgen und die anfallenden Anwaltskosten seines Sohnes zu bezahlten. Außerdem hat der Bf angegeben, im Besitz von zwei Konten - eines bei der Raika E und eines bei der Oberbank F - zu sein. Dies alles sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates handfeste Anhaltspunkte für laufende oder bereits vollzogene Vermögensverschleppung, wenn es dazu noch zu berücksichtigen gilt, dass die Ermittlungstätigkeit des Zollamtes PKW vorzeitig durch eine Indiskretion verraten wurden. Nach der Akten- und Sachlage am 5. Dezember 2011 durfte das Zollamt PKW wegen der wirtschaftlichen Lage des Bf und wegen der oben erwähnten besonderen Umstände dieses Einzelfalles objektiv betrachtet befürchten, dass der Bf bereits Vermögen verschleppt hat oder gerade dabei ist, es zu verschleppen (vgl. dazu VwGH 6.7.2011, 2008/13/0024). Der Bf hat zugegeben, dass nach dem Geschäftsmodell Umsatzsteuer und MinSt hinterzogen wurden. Haben sich Personen um steuerliche Belange nicht gekümmert, ja geradezu gewusst und gewollt, dass Abgaben hinterzogen werden, dann steht ein Sicherstellungsauftrag mit dem Gesetz im Einklang (vgl. dazu VwGH 20.5.1987, 86/13/0117). Die Umstände, dass der Bf den Dieselkraftstoff nicht finanziert und auch nicht vorschriftswidrig in das Steuergebiet der Republik Österreich eingebracht hat, dass er nicht Geschäftsführer der an diesem Dieselkraftstoffgeschäft beteiligten Firmen und auch nicht faktischer Geschäftsführer war, müssen nicht zwingend dafür sprechen, dass er deswegen auch eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Er war es, der beratend tätig war, der im Gegenstand ein der Zollverwaltung in Linz/Wels bekannt gewordenes Geschäftsmodell übertragen hat und von seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang her befähigt war, es umzusetzen. Der Bf bringt vor, es sei sachlich nicht gerechtfertigt weil unangemessen und unbillig, ihn mit allen für ihn negativen Folgen eine zoll- und abgabenbehördlichen Entscheidung, an der (zumindest aktuell) gravierende Zweifel in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht bestünden, in der Form eines Sicherstellungsauftrages zu belasten und dass die diesbezügliche Begründung in der Berufungsvorentscheidung nicht überzeugen könne. Dem ist zunächst der Inhalt des § 232 BAO, insbesondere dessen Abs. 3, entgegen zu halten. Danach ist eine Sicherstellung sinngemäß gegen potenziell Haftungspflichtige hinsichtlich jenes Betrages möglich ist, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden. Ermessen übt die Behörde gemäß Abs. 1 leg. cit. lediglich dahingehend, ob sie einen Sicherstellungsauftrag erlässt oder nicht. Gerade der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist es, der fordert, dass Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln vermieden oder beseitigt werden. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass Abgabenansprüche - auch künftige - ermittelt, erfasst, wirksam festgestellt und eingebracht werden können. Nichts anderes hat das Zollamt PKW gemacht, als es gegen alle Beteiligten mit Sicherstellungsauftrag vorging. Bei potenziell Haftungspflichtigen entsteht die Abgabenschuld als Gesamtschuld gemäß § 7 Abs. 1 BAO im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Geltendmachung der Haftung. Erst dann wird auf eine allfällig rechtskräftig festgestellte untergeordnete Rolle - sofern eine solche überhaupt gegeben war - des Bf als Beitragstäter Bedacht zu nehmen sein. In der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist auch das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben beim Bf begründet. Der Sicherstellungsauftrag war billig und auch zweckmäßig. Unzweckmäßig wäre eine Sicherstellungsauftrag beispielsweise gewesen, wenn keinerlei Besicherungsmöglichkeiten bestanden hätten, bei einer Geringfügigkeit der Abgabenschuldigkeit oder bei Geringfügigkeit einer zu erlangenden Sicherheit, alles Umstände, die im Gegenstand am 5. Dezember 2011 aus der Sicht des Informations- und Wissenstandes des Zollamtes PKW objektiv nicht zugetroffen haben. Der Bf hat sich in einem überwachten Telefongespräch mit HaS sogar über Möglichkeiten, wie erwirtschaftetes Geld am besten angelegt werden kann, um es auch nach einer eventuellen Verhaftung und Gefängnisstrafe noch zur Verfügung zu haben, unterhalten und die Tipps und Empfehlungen angenommen. Der Einwand, dass das Einkommen des Bf (€ 1.500,00 Nettoverdienst bei der C GmbH in D) im angefochtenen Bescheid nicht gebührend berücksichtigt worden wäre, ist nicht berechtigt und auch nicht nachvollziehbar, wenn im Sicherstellungsbescheid und in der die Sicherstellung ergänzend begründenden Berufungsvorentscheidung die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung auch darauf, dass die zu besichernden Abgabenbeträge die Leistungsfähigkeit des Bf bei weitem übersteigen würden, gestützt wurde. In objektiver Betrachtungsweise sind die Gründe, um von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben ausgehen zu dürfen, gewichtige. Eine Gefährdung oder Erschwerung iSd § 232 Abs. 1 BAO liegt bereits vor, wenn aus der Sicht der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und aus den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (VwGH 6.7.2011, 2008/13/0224). Für das Zollamt PKW stand bereits bevor die gerichtlich angeordnete Telefonüberwachung durchgeführt wurde fest, dass es sich bei den überwachten Personen (Anschlüssen), darunter auch der Bf (bzw. sein Telefonanschluss) um eine eng verknüpfte Tätergruppe handelt. Der Bf hatte entgegen seinen eigenen Ausführungen am 5. Dezember 2011 offenbar eine nicht nur untergeordnete Rolle. HaS hatte zum Bf im Tatzeitraum von knapp sieben Monaten dreihundert Telefonkontakte und zweitausenddreihundert SMS-Kontakte. Der Bf wusste detailliert über die Aufgaben der Mitbeteiligten, wie sie nur besonderes eingeweihten Personen bekannt sind, bescheid, war über die Modalitäten des übertragenen Geschäftsmodells bestens informiert, in die Bestellungsvorgänge des Rust Cleaners in Polen maßgebend involviert, hat mit HaS über die Änderung von Aufgabengebieten der Mitbeteiligten und über die Anpassung der Bezahlung an diese gemäß der erbrachten Leistung diskutiert und verhandelt, Provisionen ausbezahlt, Kontakte nach Polen gehabt und war nach seinen eigenen Ausführungen in H. Zur Verbreiterung der bisherigen Ausführungen wird beispielsweise und auszugsweise auf Inhalte von Protokollen zur Telefonüberwachung und auf Inhalte von überwachten SMS verwiesen: Zu den Telefonüberwachungsprotokollen: a) Telefonüberwachungsprotokoll vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen HaS und dem Bf: Im Telefongespräch äußert sich HaS u.a. dahingehend, dass er - sollte er in die Pfanne gehauen werden - alle die dabei gewesen sind, mitnimmt. Im Gespräch wird die Änderung von Zahlungen an Mitbeteiligte und die Änderung von Aufgabengebieten der Mitbeteiligten diskutiert und verhandelt. HaS gibt dem Bf Ratschläge und Anweisungen, wie erwirtschaftetes Geld am besten angelegt werden kann -etwa in ein Haus, das an die Frau oder die Kinder übergeben wurde - um es auch nach einer eventuellen Verhaftung und Gefängnisstrafe noch zur Verfügung zu haben. b) Telefonüberwachungsprotokoll vom 23. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen HaS und dem Bf: Beim Gespräch geht es u.a. darum, dass ein vom Bf entworfenes Rechnungsformular "fesch" ausgefallen sei, es fehle aber das Lieferdatum und das 1.000er Trennzeichen beim Liter. c) Telefonüberwachungsprotokoll vom 29. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen dem Bf und VlB: Der Bf teilte darin VlB u.a. mit, dass die Sache aufgeflogen ist. Bei der Staatsanwaltschaft seien alle namentlich erfasst. Er soll zu HaS fahren, um ihn zu warnen, dass dessen Telefon überwacht wird, er getraue sich nicht mehr, HaS anzurufen. Die Staatsanwaltschaft wisse, dass sie in Polen kaufen, über H umschlagen und dass Slowenen fahren. Die Sache gehe gegen HaS, die Staatsanwaltschaft wisse genau, wie viel HaS pro Zug verdient hat. Es brenne lichterloh. Zu den SMS-Überwachungsprotokollen: a) SMS vom 28. Juni 2011 von HaS an den Bf: "Hast du mit Christopher wegen der Überweisungen sprechen können? Passt das? Was können wir an L diese Woche noch liefern?" b) SMS vom 7. Juli 2011 von HaS an den Bf: "Iss leicht scho wieda nix mit`n Sprit. Die Polen nix geliefert oder was klemmt schon wieder weil du dich nicht meldest." c) SMS vom 7. Juli 2011 von HaS an den Bf: "Das hab ich mir gedacht. Nicht melden Kopf in den Sand und den deppaten Hans in den Stock fahren lassen. Aber "Wir sitzen in einem Boot" ja aber in welchem sitzt ihr und in welchem sitz ich." d) SMS vom 9. Juli 2011 von HaS an den Bf: "Warum hast du gestern nur zwei statt drei geliefert?" e) SMS vom 15. Juli 2011 von HaS an den Bf: "Natürlich vermisse ich dich. Besonders weil ich meine Kohlen nicht bekomme. Stemzwerg (Anmerkung: MaS) behauptet, du hast ihm gesagt er soll mir nix zahlen. Das mag ich aber gar nicht." f) SMS vom 29. Juli 2011 von HaS an den Bf: "Vergiss bitte nicht das Kuvert mit zehn zu bestücken und mir am Vormittag zu schicken". g) SMS vom 29. Juli 2011 des Bf an HaS: "Schau ich mir in Ruhe an, checke alles ab, bin am Montag bei dir in B3, schaffe es heute nicht mehr, nehme ich Provision auch mit." h) SMS vom 2. August 2011 von HaS an den Bf: "Bist eh gut heimgebracht worden? Vergiss bitte nicht das Kuvert mit zehn zu bestücken und mir am Vormittag zu schicken." i) SMS vom 29. September 2011 des Bf an HaS: "Das Beste war für mich gestern bei den ganzen Berichten, dass es immer geheißen hat, dass dank der Zollfahndung Linz/Wels das alles aufgedeckt wurde!! Wenn ich denen das nicht Punkt für Punkt erklärt hätte, wüssten sie heute noch nichts diese dummen Zoll..." j) SMS vom 24. August 2011 von HaS an den Bf: "Danke. Bin im Büro. Habe Deine Mail gelesen. Wer hat ... Soll Sandra die Re selbst schreiben?" k) SMS vom 24. August 2011 - Antwort des Bf an HaS: "OK geht auch, aber ich bekomme reparierten Laptop heute nach M von Florian geliefert. Soll sie die Rechnung selber schreiben, ab morgen schicke ich sie ganz normal wieder!" l) SMS vom 26. September 2011 von AlP an den Bf: "Wo bleiben die Polen??? Wann soll N rüberfahren wegen Rechnung und CMR???" m) SMS vom 17. Oktober 2011 von HaS an den Bf: "Kannst mal mit Pol sprechen. Winterdiesel. 15 Grad usw." n) SMS vom 29. November 2011 des Bf an HaS: "Habe noch eine Gute Meldung wir können L zu 98% zwei bis drei Züge am Dienstag liefern. Janusz (Anmerkung: JaK, er war in Polen für die Organisation der Transporte des Rust Cleaners nach H zuständig) trifft sich am Montag um acht mit Polen aber er hat mich heut telefonisch vorinformiert." Es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden. Graz, am 2. August 2012

Normen und Schlagworte

SicherstellungsauftragAnhängigkeit eines Strafverfahrensakzessorischer Abgabenanspruchverbum legale "sinngemäß"noch nicht in Anspruch genommener Haftungspflichtiger.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0068-Z3K/12
Stammnummer
60747
Gültig
02.08.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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