Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0327-I/04
Überprüfung des Abgabenanspruches als Vorfrage im Haftungsverfahren bei nicht rechtswirksamer Erlassung der Abgabenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0327-I/04vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA Dr. Martin
Leys, 6020 Innsbruck, Michael-Gaismair-Straße 8, vom
16. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
11. August 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO entschieden:
Der
angefochtene Bescheid vom 11. August 2003 und die Berufungsvorentscheidung vom
7. Jänner 2004 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war Obmann des Vereines X. mit
dem Sitz in Y. Diese Funktion hatte der Bw. ab 1. 5. 1999 bis zur
behördlichen Auflösung des Vereines mit Bescheid der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 28. 3. 2002
inne.
Mit Bescheid vom 11. 8. 2003 zog das Finanzamt den Bw. zur
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für folgende
Abgabenschuldigkeiten des Vereines heran:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag (Euro)
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2000
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Umsatzsteuer
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5.087,10
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2001
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Umsatzsteuer
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5.087,10
|
2000
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Körperschaftsteuer
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1.235,44
|
2001
|
Körperschaftsteuer
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1.729,61
|
2000
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Verspätungszuschlag
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632,25
|
2001
|
Verspätungszuschlag
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681,67
|
2000
|
Anspruchszinsen
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78,78
|
2001
|
Säumniszuschlag
|
101,74
|
2002
|
Säumniszuschlag
|
101,74
|
|
|
14.735,43
Begründend
führte das Finanzamt dazu aus, dass der Bw. als Vereinsobmann nach
§ 80 BAO zur Abgabenentrichtung für den Verein verpflichtet
gewesen wäre. Aufgrund des aushaftenden Abgabenrückstandes müsse
das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Bw. diese
gesetzliche Verpflichtung schuldhaft verletzt habe. Weiters wies das Finanzamt
auf die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten beim erstschuldnerischen Verein hin. Unter einem wurden
dem Bw. Ablichtungen von den der Geltendmachung der Haftung vorangegangenen
Abgabenbescheiden übermittelt.
Gegen diesen
(am 28. 11. 2003 zugestellten) Haftungsbescheid wurde mit Schriftsatz
vom 16. 12. 2003 Berufung erhoben. Weiters wurden gemäß
§
248 BAO sämtliche dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Abgabenvorschreibungen angefochten. Dazu wurde vorgebracht, dass der "im Sinne
der Gemeinnützigkeit" tätige Verein keine Umsätze erzielt habe,
sodass keine Umsatz- bzw. Körperschaftsteuerschuld entstanden sei. Die der
Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Abgabenbescheide seien weder dem
erstschuldnerischen Verein noch dem Bw. zugegangen. Es handle sich um
"bloße Schätzbescheide", die inhaltlich unrichtig seien, weil der
Verein "wirtschaftlich nicht tätig" gewesen sei. Da die Haftung somit zu
Unrecht geltend gemacht worden sei, werde die ersatzlose Aufhebung sowohl des
Haftungsbescheides als auch der Bescheide über die
haftungsgegenständlichen Abgabenansprüche beantragt.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. 1. 2004 keine Folge.
Begründend führte es dazu aus, dass die Abgaben gegenüber dem
erstschuldnerischen Verein im Schätzungsweg gemäß
§ 184 BAO
festgesetzt worden seien, weil keine Steuererklärungen eingereicht worden
seien. Laut Auskunft der Vereinsbehörde sei der Bw. ab 1. 5. 1999
bis 28. 3. 2002 Vereinsobmann gewesen, sodass ihm die Vertretung des
Vereines nach außen oblegen sei. Der Bw. sei zur pünktlichen
Einreichung von Abgabenerklärungen für den Verein verpflichtet
gewesen. Die Nichteinreichung der Abgabenerklärungen stelle eine Verletzung
der im § 80 BAO normierten Vertreterpflichten dar, weshalb der Bw.
nach § 9 BAO hafte. Die Erledigung der Berufung gegen die der
Haftungsschuld zugrunde liegenden Abgabenbescheide erfolge "unabhängig von
dieser Berufungsvorentscheidung".
Mit Schriftsatz
vom 16. 2. 2004 stellte der anwaltliche Vertreter des Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, ohne ein weiteres Sachvorbringen zu erstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 224 Abs.
1 BAO bestimmt, dass die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen
Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht werden. In
diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift,
die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld,
für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Aus
§ 248 BAO ergibt sich, dass der nach Abgabenvorschriften
Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1)
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
berufen kann.
Der Bw. hat von
diesem durch § 248 BAO eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und sowohl
gegen Haftung und Abgabenanspruch berufen. Der Bw. bringt zunächst vor,
dass die der Entscheidung zur Geltendmachung der Haftung vorangegangenen
Abgabenbescheide weder ihm noch dem erstschuldnerischen Verein zugestellt worden
seien. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob es dem Finanzamt gelungen ist, die
Abgaben gegenüber dem Verein rechtswirksam festzusetzen.
Dazu ist
zunächst zu sagen, dass die rechtswirksame Abgabenfestsetzung
gegenüber dem Abgabenschuldner keine Voraussetzung dafür darstellt,
dass hinsichtlich der von den betreffenden Bescheiden umfassten Abgaben ein
Haftungsbescheid gemäß
§ 224 BAO erlassen wird. Die
Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen eines
Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld
(§ 4 BAO) voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem
Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde.
Abgabenrechtliche Haftungen haben daher insoweit keinen akzessorischen,
nämlich bescheidakzessorischen Charakter (VwGH 21. 3. 1995,
94/14/0156).
Allerdings
bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungen
darüber, ob der Haftungsinanspruchnahme ein (rechtswirksam erlassener)
Abgabenbescheid vorangegangen ist, dann, wenn der Haftungsschuldner - wie
im Streitfall - Einwendungen gegen den Abgabenanspruch erhebt. Ist dem
Haftungsbescheid ein an den Abgabepflichtigen ergangener Abgabenbescheid
vorangegangen, ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der
Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen
Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug
gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Ist der Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangegangen, gibt es eine solche
Bindung nicht. In einem solchen Fall ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch
gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung
über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. zB VwGH
19. 12. 2002, 2000/15/0217; VwGH 24. 2. 2004,
99/14/0242).
Wie dem
Veranlagungsakt des erstschuldnerischen Vereines zu entnehmen ist, wurden die
dem Haftungsbescheid vorangegangenen Abgabenbescheide am 5. 2. 2003 bzw.
9. 4. 2003 ausgefertigt. Bei der Zustellung der Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide für 2000 und 2001 an den
erstschuldnerischen Verein ist das Finanzamt nach § 25 Zustellgesetz
vorgegangen, indem am 25. 7. 2003 durch Anschlag an der Amtstafel
öffentlich bekannt gemacht wurde, dass die zuzustellenden
Schriftstücke bei der Behörde liegen (vgl. Formular Verf 7 vom
25. 7./8. 8. 2003). Bezüglich der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgabenvorschreibungen mit Bescheiden vom
5. 2. 2003 und 9. 4. 2003 ist eine derartige Vorgangsweise
nicht aktenkundig.
Wie bereits
erwähnt, ist der erstschuldnerische Verein mit Bescheid der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 28. 3. 2002
aufgelöst und in der Folge aus dem Vereinsregister gelöscht worden.
Der Verein hat dadurch seine Rechtspersönlichkeit verloren (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, § 79, Tz 13) und war dieser rechtlich nicht mehr
existent, als die dem Haftungsbescheid vorangegangenen Abgabenbescheide erlassen
wurden. Somit liegen im Berufungsfall keine rechtswirksamen Abgabenfestsetzungen
vor.
Das Finanzamt
hat sich mit den im Berufungsschriftsatz vom 16. 12. 2003 enthaltenen
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenansprüche nicht
befasst, weil es erkennbar von rechtswirksam erlassenen Abgabenbescheiden
ausgegangen ist. Eine Auseinandersetzung mit der Richtigkeit der
Abgabenansprüche ist sonach unterblieben, obwohl die Frage, ob und in
welcher Höhe Abgabenansprüche gegeben sind, bei der vorliegenden
Fallkonstellation als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die
Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden ist.
Im Streitfall
wurden die Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Umsatz- und
Körperschaftsteuer für 2000 und 2001 mangels Einreichung von
Abgabenerklärungen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg
ermittelt. Dabei ist das Finanzamt offenkundig zur Auffassung gelangt, dass der
erstschuldnerische Verein die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen
eines Gewerbetriebes ausgeübt hat. Nicht nachvollziehbar ist allerdings,
aufgrund welcher weiteren Sachverhaltsannahmen, Überlegungen und
Schlussfolgerungen das Finanzamt zu den betreffenden Schätzungsergebnissen
gelangt ist. Mit dem Berufungsvorbringen, die durchgeführte Schätzung
sei unrichtig, weil der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet
bzw. keine Umsätze erzielt habe, wird letztlich die Richtigkeit der
ermittelten Besteuerungsgrundlagen in Frage gestellt.
Wurden seitens
der Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen im Sinn des § 115
Abs. 1 BAO unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können, kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen. Durch die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der
es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Bei der Entscheidung, ob
der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben werden soll, handelt es sich um
eine Ermessensentscheidung, die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 20 BAO zu treffen ist. Entsprechend dieser Bestimmungen sind
Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommender Umstände zu treffen.
Die
Klärung der Frage, ob die Besteuerungsgrundlagen der in Haftung gezogenen
Abgabenansprüche richtig ermittelt wurden, erfordert relativ umfangreiche
zusätzliche Erhebungen, ohne die eine abschließende rechtliche
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme in Form
einer Berufungsentscheidung nicht getroffen werden kann und die zur Erlassung
eines anders lautenden Bescheides führen könnte. Der
Abgabenbehörde zweiter Instanz erscheint es daher zweckmäßig,
wenn die fehlenden Ermittlungen von der Abgabenbehörde erster Instanz
nachgeholt werden, zumal die Frage der Richtigkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenansprüche im vorangegangenen Verfahren
noch überhaupt keiner Überprüfung unterzogen wurde.
Im Rahmen der
Ermessensübung ist schließlich auch auf die Bestimmung des
§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO Bedacht zu nehmen, wonach die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung erst nach Durchführung der
etwa noch erforderlichen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen hat. Auch geht der Gesetzgeber mit der Regelung des § 279
Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass eine Beweisaufnahme vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin bestehen soll, notwendige
Ergänzungen des (bisherigen) Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Der
Unabhängige Finanzsenat betrachtet es im Hinblick auf seine Funktion als
unabhängiges Kontroll- und Rechtsschutzorgan nicht als seine Aufgabe, eine
derartige Ermittlungstätigkeit erstmals durchzuführen.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0327-I/04
- Stammnummer
- 23015
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF