…schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Entscheidend ist demnach, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente im wiederaufgenommenen Verfahren bekannt waren. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn des § 303 Abs…
…Oktober 2002 durch Zustellung bekannt gegeben. Dem Bescheid ging eine Prüfung von Aufzeichnungen voraus, nach Abschluss der Prüfungshandlungen setzte die abgabenfestsetzende Stelle den Prüfungsfeststellungen folgend die Einkommensteuer fest. Bereits die vom Bw am 26. Juni 2002 unterfertigte Niederschrift zur Schlussbesprechung enthält als Punkt D Ausführungen…
…entsprechender Ermittlungen der Vorwurf der Nachlässigkeit oder Sorgfaltsverletzung trifft (Stoll, BAO, 2934). Im Einkommensteuerakt wurde ausreichend nachvollziehbar dokumentiert, dass die abgabenfestsetzende Stelle erst nach der erwähnten Eingabe der Bw. vom 10. April 2007 - und somit nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides - Erhebungen (Sozialversicherungsabfrage vom 13. April 2007…
…der Rechte am UCI ausgewiesenen Vorsteuer wurde dementsprechend versagt. Die abgabenfestsetzende Stelle schloss sich diesen Feststellungen an und erließ den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 mit Datum 4.10.2002. Mit Schriftsatz vom 18. November 2002 beantragt der Bw die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens…
…den Prüfungsfeststellungen wurden sämtliche ausgeübten Tätigkeiten (Vermietung einer Wohnung und der Verlag) als Liebhaberei oder Scheingeschäfte beurteilt. Die abgabenfestsetzende Stelle des Finanzamtes folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide. Für das Jahr 2003 ging das Finanzamt davon aus, dass sich der Sachverhalt nicht geändert habe…
…hervorkommen. Das Hervorkommen ist aus der Sicht des jeweiligen Verf zu beurteilen. Feststellungen über den Wissensstand der abgabenfestsetzenden Stelle zum Zeitpunkt der Erlassung des wiederaufzunehmenden Umsatzsteuerbescheides können in einer BVE saniert werden... Die BE wurde in der FINDOK veröffentlicht und war damit dem Abgpfl zugänglich…
…Zl. 90/14/0262). Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ergibt sich zwar aus der festgestellten Aktenlage zweifelsfrei, dass die abgabenfestsetzende Stelle für die berufungsgegenständlichen Jahre 2001 und 2002, nämlich die betriebliche Veranlagungsabteilung des vormals zuständigen Finanzamtes Zz aufgrund der -trotz Zwangsstrafenandrohuung bzw. -festsetzung in einem…
…Ermittlungen durch die abgabenfestsetzende Stelle die Unrichtigkeit der Höhe der beantragten Investitionszuwachsprämie zu erkennen war. Dass bei Überprüfung des Umsatzsteueraktes und Einsicht über die Niederschriften betreffend die Nachschau im Jänner 2005 und die Umsatzsteuersonderprüfung im Februar 2005 die die Investitionszuwachsprämie verbuchende Stelle die Unrichtigkeit der…
…konnte sich die abgabenfestsetzende Stelle unzweifelhaft erst nach der durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 mit der Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes verschaffen. Im Übrigen kommt es nicht auf eine vollständige Sachverhaltskenntnis des Prüfers an, sondern ist es entscheidend, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen…
…September 2007 und für das Jahr 2007: 23. Juni 2008) hatte die abgabenfestsetzende Behörde sohin keine Kenntnis von derartigen Kapitaleinkünften der Abgabepflichtigen. Das Finanzamt veranlagte die Einkommensteuer der Berufungswerberin für die Jahre 2005 bis 2007 antrags- und erklärungsgemäß. 1a) Bescheide betreffend die Jahre 2005 und…
…hatte der nicht vermietete Teil des Gebäudes der Privatnutzung des Bw. bzw. seiner Familie gedient (Wohnrecht der Eltern). Im Zuge der Überprüfung der Abgabenerklärungen für 1998 stellte das Finanzamt Graz-Stadt (FA) fest, dass der Liegenschaftsverkauf vom 20. Mai 1998 darin keinen Niederschlag gefunden hatte…
…hat die abgabenfestsetzende Behörde jedenfalls erstmals auf Grund der gegenständlichen Prüfung Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erlangt. Bemerkt wird, dass selbst für den Fall, dass der für die Jahre 2003 und 2004 geltende Geschäftsführervertrag tatsächlich bereits anlässlich der vorhergegangenen Prüfung der abgabenfestsetzenden Stelle ausgehändigt worden…
…des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. zB VwGH 9.7.1997, 96/13/0185; VwGH 22.3.2000…
…27.4.2000, 97/15/0207). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es somit entscheidend, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren. Im vorliegenden Fall begründete die Abgabenbehörde ihre Wiederaufnahme im wesentlichen mit den anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 19. April 2007 neu…
…die Berufungsbehörde den vor ihr bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben (vgl. VwGH 17.04.2008, 2007/15/0062). Feststellungen über den Wissenstand der abgabenfestsetzenden Stelle im Zeitpunkt der Erlassung der wiederaufzunehmenden Bescheide zu treffen, ist aber Aufgabe der Berufungsbehörde (vgl. VwGH 17.10.1984…
…Bw übersieht, dass der abgabenfestsetzenden Stelle alleine durch die richtige Angabe von zwei bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stellen noch kein vollständiger Sachverhalt vermittelt wurde und für sie dadurch zum Zeitpunkt der Erstveranlagung weder das Ausmaß der Einkünfte noch die Namen der bezugsauszahlenden Stellen eindeutig feststanden. Ebenso…
…und es eben nicht darauf ankommt, ob die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit die in Rede stehenden Umstände hätte feststellen können. Nachdem nun - wie bereits oben dargelegt - für die Beurteilung des Hervorkommens von Tatsachen allein der Wissensstand der abgabenfestsetzenden Stelle bzw. der zuständigen Veranlagungsabteilung über die…
…jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 19.3.2002, 97/14…
…a.O, E 166 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, a.a.O, E 166f). Von der Kenntnis einer Tatsache kann erst dann gesprochen werden, wenn der…
…EhegattinY dienen sollte) geplant sei, hindert die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich (allein) entscheidend, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren. So hat der Gerichtshof etwa im Erkenntnis vom 24.6.2003, Zl 99/14/0015, ausgesprochen…