Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0287-L/08
Nachverrechnung des Dienstgeberbeitrages für Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers, Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0287-L/08vom 22.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Hofbauer
Witschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 4690 Schwanenstadt,
Stadtplatz 43, vom 18. Februar 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Gmunden Vöcklabruck vom 6. Februar 2008 betreffend Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2003
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Jahre 2003 bis 2006
wurde festgestellt, dass in den Jahren 2003 und 2004 die Bezüge der zu 100%
an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführerin P nicht in die
Bemessungegrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden.
Folgender Sachverhalt wurde in diesem Zusammenhang festgestellt: Bereits
anlässlich einer früheren Prüfung waren die von der
Geschäftsführerin in den Jahren 1999 bis 2002 erhaltenen Bezüge
zur Nachverrechnung gebracht worden. In diesen Jahren erhielt die
Geschäftsführerin Fixbezüge sowie umsatzbezogene Tantiemen.
Beginnend mit dem Jahr 2003 wurde ein Vetrag mit einer neuen Entgeltregelung
geschlossen, laut der das Geschäftsführerhonorar 0,8% des
Jahresumsatzes und 10% des jährlichen Bilanzgewinnes betragen sollte. Im
Falle eines Verlustes sollte kein Honorar anfallen. Unter dem Eindruck der
Rechtsprechung im VwGH-Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, wurde beginnend
mit 1.1.2005 wiederum ein neuer Geschäftsführervertrag geschlossen,
laut dem die Geschäftsführerin ab diesem Zeitpunkt ein fixes
monatliches Honorar von 4.800 € erhielt. Der auf die ab Jänner
2005 bezogenen Honorare entfallende Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag wurde im
Jahr 2006 durch die Berufungswerberin selbst nachverrechnet, jedoch nicht der
auf die Bezüge der Jahre 2003 und 2004 entfallende Dienstgeberbeitrag.
Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass auch diese
Bezüge (48.128,87 € für 2003 und 42.532,72 €
für 2004) in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen wären. Das Finanzamt
schloss sich dieser Ansicht an und forderte mit den angefochtenen Bescheiden die
darauf entfallenden Beträge nach.
Die dagegen eingebrachte Berufung begründete die
Berufungswerberin im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für eine
Festsetzung von Abgaben gemäß
§ 201 BAO nicht vorlägen
und auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vorlägen,
da der gegenständliche Werkvertrag und dessen tatsächliche Abwicklung
der Finanzbehörde zuvor offengelegt wurden und eine nunmehr andere
rechtliche Beurteilung keinen Wiederaufnahmegrund darstelle.
Sinngemäß wurde ausgeführt: Bereits anlässlich der letzten
Prüfung sei die steuerliche Behandlung der
Geschäftsführerbezüge von Frau P Thema von Besprechungen mit dem
Prüfer gewesen. Es sei ihm damals auch der für 2003 geltende
Geschäftsführervertrag ausgehändigt worden. § 201 BAO
regle die erstmalige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben mit
Abgabenbescheid. Diese setze voraus, dass sich die bekannt gegebene
Selbstberechnung als nicht richtig erweise oder der Abgabepflichtige, obwohl er
hiezu verpflichtet sei, keinen selbstberechneten Betrag bekanntgebe. Eine
Selbstberechnung sei nicht richtig, wenn sie objektiv rechtswidrig sei. Dies
könne Folge einer unrichtigen Rechtsauffassung oder der Nichtoffenlegung
abgabenrelevanter Umstände sein. Da die Selbstberechnung richtig sei,
fehlen die Voraussetzungen für die Abgabenfestsetzung. In der in den Jahren
2003 und 2004 geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein
Dienstverhältnis eines Alleingesellschafters ausgenommen worden, wenn er
infolge erfolgsabhängigen Honorares ein Unternehmerrisiko trage. Dies sei
bei der Geschäftsführerin in diesen Jahren der Fall, sie sei im
Bereich der Sozialversicherung selbständig, hätte im Betrieb keinen
Arbeitsplatz und sei an keine Arbeitszeiten oder Weisungen gebunden, die
Honorare seien von der Umsatz- und Gewinnentwicklung abhängig, es wurde
kein Fixum vereinbart, die Auszahlung erfolge nach den Möglichkeiten, die
sich aufgrund der Liquiditätsentwicklung ergeben. Es werde beantragt,
diesen Sachverhalt rechtlich richtig zu würdigen und der Berufung
stattzugeben. Es werde beantragt, die Nachforderungsbescheide ersatzlos
aufzuheben. Seit Mitte 2001 hätte der Verwaltungsgerichtshof die Frage des
Vorliegens eines Unternehmerrisikos als vorrangig angesehen, erst mit dem
Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.11.2004 sei von dieser
Beurteilung abgegangen worden und die Eingliederung in den Betrieb als vorrangig
angesehen worden. Dieser Judikaturänderung entsprechend seien ab 1.1.2005
die Lohnnebenkosten abgeführt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind. Hiebei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse,
nicht auf die vom Steuerpflichtigen gewählte Form der Bezeichnung an.
Zu der sich aus dieser
gesetzlichen Regelung ergebenden Problematik liegt eine umfangreiche
höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, die zunächst klarstellte, dass
im Fall der auf die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen
zurückzuführenden Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses (z.B. fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Im Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung sei auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
In einem nach § 13
Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, von dieser Rechtssprechung insoweit
abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition
eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2
EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das steuerrechtliche
Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale, nämlich die
Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt es nach
Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führte der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Dass im gegenständlichen
Fall und im Berufungszeitraum im Sinn dieser Rechtsprechung nicht die Merkmale
eines Dienstverhältnisses vorgelegen wären, wurde auch von der
Berufungswerberin nicht behauptet. Die Eingliederung der
Geschäftsführerin in den geschäftlichen Organismus kann nicht mit
Erfolg bestritten werden, da die Geschäftsführerin tatsächlich
seit Jahren für die Berufungswerberin tätig ist und kein Grund zur
Annahme besteht, dass sie ihren Aufgaben nicht nachgekommen sei. Die
Berufungswerberin vermeint jedoch, dass eine Nachverrechnung der
Selbstberechnungsabgaben aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht
möglich wäre, da alle maßgeblichen Umstände bereits vor der
Prüfung offen gelegen wären.
§ 201 Abs. 1 BAO
in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung lautet: Ordnen die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit
Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet
ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder
wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn
kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei
sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden.
Bezogen auf den
"Neuerungstatbestand" ist somit erforderlich, dass für die
Abgabenbehörde im Verfahren nicht geltend gemachte Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, wenn die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Voraussetzung für
die Festsetzung ist daher, dass entscheidungserhebliche Tatsachen oder
Beweismittel der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages noch nicht bekannt waren und dass diese Umstände
nachträglich neu hervorkommen, etwa im Zuge einer Außenprüfung
(vgl. Ritz, BAO Kommentar, § 201 Tz 37).
Der Bericht der
Lohnsteuerprüfung zeigt die Tatsachen auf, die im Zuge dieser
Lohnsteuerprüfung hervorgekommen sind - es ist dies einerseits der Umstand,
dass die Geschäftsführerbezüge in den Jahren 2003 und 2004 nicht
in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages einbezogen wurden,
andererseits auch die Höhe dieser Bezüge. Wenn die Berufungswerberin
diese Neuerung mit der Darstellung bestreitet, dass die steuerliche Behandlung
dieser Bezüge bereits bei der vorhergegangenen Prüfung erörtert
worden wäre und auch der Vertrag offen gelegt worden wäre, so ist dem
entgegenzuhalten: Wie aus den Akten des Finanzamtes hervorgeht, wurden bei der
letzten Lohnsteuerprüfung ausschließlich die Jahre 1999 bis 2002
geprüft und auf Grund der Ergebnisse dieser Prüfung die auf die
Bezüge der Geschäftsführerin entfallenden
Dienstgeberbeiträge zur Nachentrichtung vorgeschrieben. Es finden sich
weder im Prüfungsbericht noch in sonstigen der für die
Abgabenfestsetzung zuständigen Stelle übermittelten Unterlagen
Hinweise, dass oder in welcher Weise das Problem der Dienstgeberbeitragspflicht
auch für die nachfolgenden Jahre erörtert worden wäre. Das
Neuhervorkommen von Tatsachen ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu
beurteilen. Unabhängig davon, welche Gespräche seitens der
Berufungswerberin über diese Problematik mit dem früheren Prüfer
geführt wurden, hat die abgabenfestsetzende Behörde jedenfalls
erstmals auf Grund der gegenständlichen Prüfung Kenntnis von den
maßgeblichen Tatsachen erlangt.
Bemerkt wird, dass selbst
für den Fall, dass der für die Jahre 2003 und 2004 geltende
Geschäftsführervertrag tatsächlich bereits anlässlich der
vorhergegangenen Prüfung der abgabenfestsetzenden Stelle ausgehändigt
worden wäre (was allerdings keine Bestätigung fand), die konkrete
Höhe der Geschäftsführerbezüge noch nicht bekannt gewesen
sein konnte, sodass eine Festsetzung der Abgaben auch zu einem früheren
Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre.
Unter diesem Gesichtspunkt
konnte das Finanzamt zu Recht in sinngemäßer Anwendung des
§ 303 Abs. 4 BAO nach § 201 BAO die Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag mit Bescheid unter
Zugrundelegung der gegenständlichen Prüfungsergebnisse vornehmen.
Im Übrigen ist zur
Rechtsansicht der Berufungswerberin, dass nach der noch in den Berufungsjahren
gängigen Rechtsprechung die Bezüge wegen des bestehenden
Unternehmerrisikos nicht DB-pflichtig gewesen wären, noch zu bemerken: Nach
dieser Rechtsprechung war von einem Unternehmerrisiko auszugehen, wenn die
Höhe der erzielten Einnahmen des Steuerpflichtigen weitgehend von seiner
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, der Ausdauer und von den
Zufälligkeiten des wirtschaftlichen Verkehrs abhängig war. Von
Bedeutung war auch, ob der Steuerpflichtige die mit der Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst tragen musste. Ausschlaggebend waren jedoch die
tatsächlich verwirklichten Verhältnisse, nicht allein die vertragliche
Regelung. Im Vordergrund stand, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen traf.
Die
Geschäftsführerin, die diese Tätigkeit bereits während
mehrerer Jahre ausübte, wurde bis zum Jahr 2002 mit Fixbezügen sowie
zusätzlicher umsatzbezogener Tantiemen entlohnt, sodass allein diese
Vertragsgestaltung gegen ein Unternehmerrisiko sprach. Beginnend ab dem Jahr
2003 wurde die Entgeltvereinbarung abgeändert und in eine umsatz- und
gewinnabhängige Entlohnung umgewandelt. Diese vertragliche Regelung galt
lediglich zwei Jahre und es wurde die Entlohnung unter dem Eindruck der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, laut der die Bedeutung eines
Unternehmerrisikos für die Feststellung einer Dienstgeberbeitragspflicht in
den Hintergrund trat, wiederum in einen Fixbezug umgewandelt. Diese mehrfachen
unmittelbaren Anpassungen der Entgeltgestaltung an die jeweils bekannten
Rechtsauslegungen lassen deutlich erkennen, dass die Geschäftsführerin
kein tatsächliches Unternehmerrisiko in oben angeführtem Sinn trug,
sondern ihre Bezüge nach Gutdünken frei gestalten konnte und von
dieser Möglichkeit auch Gebrauch machte. Ein tatsächlich gelebtes
Unternehmerrisiko war bei dieser Vorgangsweise auch in den beiden
Berufungsjahren nicht gegeben.
Unter diesem Gesichtspunkt
wäre unabhängig von der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10.11.2004, 2003/13/0018, zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht von den
Bezügen der Geschäftsführerin ein Dienstgeberbeitrag bzw. der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen gewesen.
Der Berufung konnte daher kein
Erfolg beschieden sein.
Linz, am 22.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0287-L/08
- Stammnummer
- 40472
- Gültig
- 22.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF