Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0009-W/05
§ 201 Abs. 1 bis 3 BAO für USt-Festsetzungen nicht anwendbar, Entscheidungspflicht zu unerledigt gebliebenen UVA erlischt mit Einlangen der USt-Jahreserklärung, Entscheidungspflicht besteht auch bei nicht ausdrücklich vorgesehenen Anbringen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0009-W/05vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Entscheidungspflicht besteht trotz der auf eine Einschränkung deutenden Worte im § 311 Abs. 1 BAO auf in Abgabenvorschriften vorgesehene Anbringen iSd § 85 BAO auch für im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Anbringen (Ritz, BAO-Kommentar, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, § 311, Tz 7, Stoll, BAO, 2999). Hier: auf § 201 BAO gestützte Anträge auf monatliche Umsatzsteuerfestsetzung
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Devolutionsanträge des Dw.
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen
für Februar 2003 und Dezember 2003 sowie den Antrag
gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO auf
Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2003 entschieden:
Der
Devolutionsantrag bezüglich UVA Februar 2003 wird als unzulässig
geworden zurückgewiesen.
Der
Devolutionsantrag bezüglich UVA Dezember 2003 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Dem
Devolutionsantrag bezüglich des Antrages gemäß
§ 201
Abs. 3 Z 1 BAO auf Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2003
wird Folge gegeben.
Der Antrag
gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO auf
Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2003 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Devolutionswerber (Dw) ist den zuständigen
Abgabenbehörden I. und II. Instanz sowie dem
Verwaltungsgerichtshof durch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen
hinlänglich bekannt. Seit der im Herbst 2002 beendeten Prüfung von
Aufzeichnungen besteht Streit zwischen dem Dw und dem Finanzamt, welche seiner
Tätigkeiten infolge Unternehmereigenschaft seinem Unternehmen zuzuordnen
sind und welche nicht. Nach den Prüfungsfeststellungen wurden
sämtliche ausgeübten Tätigkeiten (Vermietung einer Wohnung und
der Verlag) als Liebhaberei oder Scheingeschäfte beurteilt. Die
abgabenfestsetzende Stelle des Finanzamtes folgte den
Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.
Für das Jahr 2003 ging das Finanzamt davon aus, dass sich der Sachverhalt
nicht geändert habe, und ließ die monatlich eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen und Anträge auf Umsatzsteuerfestsetzung
unerledigt.
Vorgeschichte: Aus
dem zu RV/0936-W/04ff protokollierten Berufungsverfahren ist am
21. Juli 2004 niederschriftlich folgender Sachverhalt bekannt
geworden: Der Dw hat für Jänner und Februar 2003 je eine UVA beim
Finanzamt eingereicht. Für die Voranmeldungszeiträume März bis
Dezember 2003 hat er beim Finanzamt monatlich zwei ustliche Anbringen
eingereicht, und zwar eine Umsatzsteuervoranmeldung UND einen Antrag auf
Umsatzsteuerfestsetzung gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1
BAO. Auf Befragen, weshalb er dies tue, gab der Dw an, weil sich dadurch die
Entscheidungsfrist von zwölf Monaten auf sechs Monate verkürze. Der Dw
wurde anlässlich der Amtshandlung informiert, dass § 201
Abs. 1 bis 3 BAO dann nicht für Selbstbemessungsabgaben
anzuwenden ist, soweit in anderen, spezielleren Abgabengesetzen anderes geregelt
sei. Dies sei im Umsatzsteuergesetz für die in Umsatzsteuervoranmeldungen
zu berechnenden Zahllasten oder Überschüssen der Fall. Diese
Rechtsansicht sah der Dw als rechtswidrig an.
Die zusätzlich zu den UVA eingereichten
Umsatzsteuerfestsetzungsanträge sind daher eine Reaktion auf die an den Dw
gerichtete Berufungsentscheidung vom 11. Oktober 2000,
RV/133-16/14/2000, in welcher die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zu Recht entschieden hat, dass für
Umsatzsteuervoranmeldungen die Entscheidungsfrist (nach der damaligen
Rechtslage) zwölf Monate betrage, weil eine Umsatzsteuervoranmeldung
gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 als
Steuererklärung gelte. Weiters wurde dem Dw mitgeteilt, dass
§ 311 Abs. 2 BAO seit 1.1.2003 für sämtliche
devolvierbaren Anbringen einschließlich Steuererklärungen eine
einheitliche Frist von sechs Monaten vorsehe. Diese Rechtsauskunft
überzeugte den Dw nicht.
Das Finanzamt hat nun - wie bereits erwähnt
- die Umsatzsteuervoranmeldungen unerledigt gelassen, jedoch zu den
Anträgen auf Umsatzsteuerfestsetzungen gemäß
§ 201
Abs. 3 Z 1 BAO drei Abweisungsbescheide erlassen und die Abweisungen
damit begründet, dass die Unternehmereigenschaft nicht gegeben sei. Diese
Abweisungsbescheide ergingen für die Zeiträume März 2003,
Mai 2003 und Juni bis November 2003 und wurden mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
23. Juli 2004, RV/0936-W/04, aufgehoben.
Bis zur am 21. Juli 2004 aufgenommenen
Niederschrift ging der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass der Dw seine
Umsatzsteuervoranmeldungen als Anträge auf Umsatzsteuerfestsetzung
gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO bezeichne, monatlich
jedoch nur ein ustliches Anbringen eingereicht habe.
Gegenständliche
Devolutionsverfahren: Der Devolutionsantrag zur UVA
Februar 2003 wurde persönlich am 9.3.2004 beim unabhängigen
Finanzsenat, Außenstelle Wien, eingebracht. Der Auftrag gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO an das Finanzamt erging am
11. März 2004. Am 8. Juni 2004 langt der
Fristverlängerungsantrag bis zum 6.8.2004 des Finanzamtes ein, in welchem
begründend ausgeführt wird, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung
für 2003 am 12. Mai 2004 eingelangt sei und mit der Erlassung des
Umsatzsteuerjahresbescheides in Kürze gerechnet werden könne. Die
Frist wird analog zum (damals noch anhängigen) Devolutionsverfahren
für die UVA März 2003 bis 6. August 2004
verlängert.
Der den Voranmeldungsmonat Dezember 2003 betreffende
Devolutionsantrag vom 5.7.2004 hat folgenden Wortlaut: "Betrifft:
Festsetzung von Umsatzsteuer hinsichtlich meiner UVA für
Dezember 2003, mein Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung vom 1.1.2004 beim
Finanzamt ... Mein Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung vom 1.1.2004 beim
Finanzamt ... wurde nicht erledigt. Ich stelle daher den Antrag auf Entscheidung
durch den UFS."
Der Auftrag gemäß
§ 311 Abs. 3
BAO an das Finanzamt erging am 20. Juli 2004 mit dem Betreff
"Devolutionsantrag zur UVA für Dezember 2003 (bzw. auch bezeichnet als
Antrag auf USt-Festsetzung). Nach oben erwähnter Niederschrift vom
21.7.2004 erging am 22. Juli 2004 ein ergänzender Berichtsauftrag
an das Finanzamt, der auch den Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung für
diesen Monat als säumiges Anbringen anführt.
Am 28. Juli 2004 berichtet das Finanzamt zu den
UVA Februar und Dezember 2003 dass infolge Einlangens der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 am 12. Mai 2004
do. keine Entscheidungspflicht mehr zu den genannten UVA bestehe.
Am 22. Juli 2004 gab der Dw bekannt, dass er
für die UVA Jänner 2003 keinen Devolutionsantrag einzubringen
beabsichtige. Den für April 2003 angemeldeten Überschuss habe das
Finanzamt erklärungskonform verbucht.
Am 27. Jänner 2005 legt das Finanzamt eine
Kopie des Antrages gemäß
§ 201 Abs.3 Z 1 BAO auf
Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2003 vor.
Über
die Devolutionsanträge und
den
Antrag
gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO wurde
erwogen:
Mit dem Bericht vom 28. Juli 2004 ist die
Entscheidungspflicht betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen für
Februar 2003 und Dezember 2003 auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen. Zum Antrag gemäß
§ 201 Abs.3 Z 1
BAO auf Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2003 hat das Finanzamt
keinen Bericht erstattet, weshalb diesbezüglich die Entscheidungspflicht
gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO am 6. Oktober 2004
übergegangen ist.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über
Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden.
Werden
Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so
kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen (§ 311 Abs. 2 BAO).
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat gemäß
§ 311
Abs. 3 BAO der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb
einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu
entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder
anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen
Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung
unmöglich machen.
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung
erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist
(Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor
Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15.
Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
...
§ 21
Abs. 3 UStG 1994 lautet: Wenn der Unternehmer die Einreichung der
Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat
das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange
erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender
Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im
Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten
Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten
Überschussbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,
zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines
Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der
Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam
war.
Gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. ...
2.
Rechtliche Würdigung: Es trifft zwar zu, dass auch die
Umsatzsteuervorauszahlungen zu den Selbstbemessungsabgaben iSd § 201
BAO gehören, doch gilt § 201 BAO insoweit nicht, als
Abgabenvorschriften abweichende (speziellere) Normen enthalten. Eine solche
speziellere Norm ist § 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994. Reicht ein
Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ein, wird damit die
Obliegenheit des Finanzamtes ausgelöst, entweder die UVA
erklärungskonform iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zu
verbuchen oder in ein Verfahren gemäß
§ 21 Abs. 3
UStG 1994 einzutreten. Gemäß
§ 21 Abs. 1 zweiter
Satz UStG 1994 gilt die UVA als Steuererklärung, und nicht als Antrag.
Für Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide gilt lediglich der (hier nicht
interessierende) Abs. 4 des § 201 BAO. Eine Auseinandersetzung
mit § 201 Abs. 3 Z 1 BAO neu (oder alt) ist somit für
die Entscheidung entbehrlich.
Es ist ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit Ergehen des
Umsatzsteuerjahresbescheides eines bestimmten Jahres zu diesem Jahr
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 ergangene
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Der
Gerichtshof begründet seine Rechtsansicht damit, dass es im
Festsetzungsverfahren gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 kein
Prozessthema gebe, dass nicht auch im Veranlagungsverfahren zur Umsatzsteuer
gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 Prozessthema sein
könne. Ein Bescheid über die Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen ist für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem
Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich,
als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, welcher den
gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab
der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten
kann (VwGH vom 29.10.2003, 2001/13/0007, mit Hinweis auf VwGH vom 28.3.2000,
95/14/0024; vom 30.5.2001, 2000/13/0011; vom 22.11.2001,
98/15/0096).
Diese vom
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene
Rechtsanschauung angewendet auf der Ebene umsatzsteuerlicher Anbringen bedeutet,
dass mit Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung zu einem bestimmten Jahr
die Entscheidungspflicht des Finanzamtes zu Umsatzsteuervoranmeldungen dieses
Jahres erlischt. Entscheidungspflicht besteht ab Einlangen der
Umsatzsteuerjahreserklärung ausschließlich zu dieser, auch wenn das
Finanzamt bis zum Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides noch
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide zu diesem Jahr erlassen und in UVA
ausgewiesene Gutschriften oder Zahllasten verbuchen kann. Die
bescheidmäßige Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein
den Voranmeldungszeitraum einschließender Veranlagungsbescheid erlassen
wurde
(Ruppe
2,
Kommentar zum UStG 1994, Wien 1999, § 21,
Tz 22).
Im vorliegenden Fall ist der
Umsatzsteuerveranlagungsbescheid für 2003 zwar noch nicht ergangen, jedoch
wurde bereits die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2003
eingebracht, zu welcher die Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO bereits entstanden ist und die in
§ 311 Abs. 2 BAO normierte Frist von sechs Monaten bereits zu
laufen begonnen hat. Eine doppelte, gleichzeitig bestehende Entscheidungspflicht
zu ein und derselben Abgabe und zu ein und demselben Zeitraum ist aus der
abgaberechtlichen Prozessordnung nicht ableitbar. Die
Entscheidungspflicht zu den
Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2003 ist mit Einlangen der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 erloschen, wiewohl das
Finanzamt bis zum Ergehen des Umsatzsteuerbescheides für das
Jahr 2003 monatliche
Umsatzsteuerfestzungen vornehmen kann.
Zur am 12. Mai 2004 Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003
ist bis dato noch kein Devolutionsantrag eingelangt.
Die Entscheidungspflicht
besteht trotz der auf eine Einschränkung deutenden Worte im § 311
Abs. 1 BAO auf in Abgabenvorschriften vorgesehene Anbringen auch für
im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Anbringen
(Ritz, BAO-Kommentar,
2. überarbeitete und erweiterte Auflage, § 311, Tz 7.)
Als ein solches nicht gesetzlich vorgesehenes Anbringen ist der auf
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestützte Antrag zur Festsetzung der
Umsatzsteuer für Dezember 2003 anzusehen.
Wien,
27. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UmsatzsteuervoranmeldungUmsatzsteuerfestsetzungUmsatzsteuerjahreserklärungVerletzung der EntscheidungspflichtSäumigkeitunzulässiges AnbringenZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0009-W/05
- Stammnummer
- 13779
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF