…289 Abs. 1 BAO, zur Durchführung weiterer Ermittlungen aufzuheben." Da im identen Sachverhalt der UFS die angefochtene Entscheidung zur Durchführung weiterer Ermittlungen aufgehoben hat, liegen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vor. Eine Sicherheitsleistung wurde mit Schreiben des UFS vom 14. Februar 2005…
…wären. Mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 15. Juli 2005, Zl: 100/33765/08/2005, keine rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung…
…wären. Mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 15. Juli 2005, Zl: 100/33765/08/2005, keine rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung…
…wären. Mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 15. Juli 2005, Zl: 100/33766/08/2005, keine rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung…
…wären. Mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 15. Juli 2005, Zl: 100/33765/08/2005, keine rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung…
…Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen…
…Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen…
…wies das Zollamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab mit der Begründung, im Sinne von Art. 244 ZK keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung und keine Anhaltspunkte für das Eintreten eines unersetzbaren Schadens zu haben. Dagegen erhob die KG am 1.3.2010…
…Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen…
…244 ZK wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer…
…Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen…
…Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen…
…Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen…
…Zweifel bestünden und auch keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen würden. In der dagegen erhobenen Berufung stelle die Bf. neuerlich dar, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung ihrer Ansicht nach mangelhaft und unrichtig sei und brachte vor, dass daher begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit…
…Bezüglich der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung in der Hauptsache verwies der Bf. auf Argumente im Rechtsmittelverfahren zur Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom 2.9.2005, Zl. 100/33758/08/2005 und hob davon insbesondere den Einwand hervor, dass das Recht auf Festsetzung der gegenständlichen…
…wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung liegen vor, wenn im Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen. Gemäß §1 Abs. 1 Ziffer 3 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer…
…behaupteten Gesetzwidrigkeit des Abgabenbescheides bzw. zur Frage, ob Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen, wird ausgeführt: Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Gemäß Art. 203 Abs. 3 dritter Anstrich ZK sind…
…244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden…
…Artikel 244 Zollkodex wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen…
…Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen…