Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0411-Z2L/03
Keine Abstandnahme von der Leistung einer Sicherheit, im Rahmen des behördlichen Ermessens, bei Vorliegen rechtlich begründeter Zweifel und der Voraussetzung für die Abstandnahme von der Sicherheitsleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0411-Z2L/03vom 20.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Mag. Werner Purr, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 18. September 2003, GZ. 100/42945/2002-149, betreffend
Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 Zollkodex (ZK), iVm:
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 24. April
2003, Zl: 100/42945/25/2002 wurde gegenüber dem Bf. die Zollschuld
gemäß Artikel 202 Abs.1 und Abs.3 zweiter Anstrich ZK iVm. § 2
Abs.1 ZollR-DG in der Gesamthöhe von €: 1.203.462,13.- an Zoll,
€: 1.126.428,63.- an Einfuhrumsatzsteuer sowie
€: 2.393.843,16.- an Tabaksteuer festgesetzt. Als Begründung dazu
wurde sinngemäß angeführt, er wäre im Zeitraum
28. Juni 2000 bis zum 9. August 2000 an der vorschriftswidrigen
Verbringung von insgesamt 40.000 Stangen Zigaretten der Marke Super Kings
beteiligt gewesen.
Als Folge dieser Zollschuldentstehung wurde gleichzeitig
gegenüber dem Bf. eine Abgabenerhöhung, gemäß
§ 108
Abs.1 ZollR-DG, im gesamten Betrage von €: 761.094,46.-geltend
gemacht.
Dagegen erhob der Bf. durch seinen ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und beantragte in einem die Aussetzung der
Vollziehung
Mit Bescheid vom 4. Juli 2003, Zl: 100/42945/2002-104
wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen. In diesem Bescheid
wurde zunächst festgestellt, dass zwar im Aussetzungsverfahren keine
Sicherheitsleistung angeboten wurde, aber aufgrund der wirtschaftlichen Lage des
Bf. davon ausgegangen werden kann, dass die Erlegung einer Sicherheitsleistung
zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
würde. Weiters wurde ausgeführt, dass im Rahmen des gemäß
§ 20 BAO gebotenen Ermessens, auch im Falle des Vorliegens der
Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung, auf die Leistung einer
Sicherheit nicht verzichtet werden kann, da die zugrunde liegende Zollschuld
durch das gesetzte Verhalten des Bf. entstanden ist.
Die dagegen vom Bf.
fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit der im Spruch dieses Bescheides
angeführten Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und
dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass weder im Hinblick auf die Eingabe,
noch unter Bedachtnahme auf den derzeitigen Ermittlungsstand begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
vorliegen würden, jedoch könne aufgrund der dargestellten
wirtschaftlichen und finanziellen Situation davon ausgegangen werden, dass durch
die Leistung einer Sicherheit Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art
zu befürchten wären. Selbst bei Vorliegen einer Voraussetzung für
die Aussetzung der Vollziehung und der Voraussetzung für die Abstandnahme
von der Sicherheitsleistung, wäre es unter dem Aspekt der Chancengleichheit
aller Steuerpflichtigen unbillig, im Rahmen des gebotenen Ermessens, von der
Leistung einer Sicherheit Abstand zu nehmen, da die zugrunde liegende Zollschuld
durch das gesetzte Verhalten des Bf. entstanden wäre, und im Rahmen der
Abwägung des Ermessenskriterium der Billigkeit gegenüber dem der
Zweckmäßigkeit, von der Zollbehörde berücksichtigt werden
kann, dass ein vermögensloser Beteiligter nicht durch sicherheitslose
Aussetzung der Vollziehung in die Lage versetzt werden soll, Einfuhrabgaben
begründende Einfuhren vorzunehmen bzw. derartige Waren anzukaufen, ohne
dass Aussicht auf eine etwa erforderlich werdende Abgabenentrichtung
besteht.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und
führte dazu aus, dass die Zollbehörde die Vollziehung der Entscheidung
ganz oder teilweise auszusetzen hat, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat. Diese
Vorraussetzung würde aus folgendem Grund bestehen:
Der Bf. habe sich bei der Verhandlung am 18. März
2003 vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz als unschuldig verantwortet
und wurde darin durch die Aussage des J.S. bestätigt. Überdies wurde
aufgrund mangelhafter Beweisergebnisse mit Beschluss des Landesgericht für
Strafsachen Graz vom 18. März 2003 das Verfahren an die
Untersuchungsrichterin rückgeleitet, insbesondere mit der Begründung,
das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz wäre zu
ersuchen, bekannt zu geben, aufgrund welcher Beweismittel davon ausgegangen
werde, dass der Bf. einen strafbestimmenden Wertbetrag idHv.
€: 4.476.646,58.- zu verantworten habe.
Im Hinblick auf die Höhe der vorgeschriebenen
Zollschuld würde die Entrichtung einer Sicherheitsleistung beim Bf. mit
Sicherheit zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Natur
führen.
Zum Beweis des Vorliegens rechtlich begründeter
Zweifel und der Voraussetzung für die Abstandnahme von der
Sicherheitsleistung iSd. Artikel 244 ZK wurde die ergänzende Einvernahme
des Bf. sowie die Beischaffung des Bezug habenden Strafaktes beantragt,
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7
Abs.1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den
Fällen nach Artikel 244 Abs.2, sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK
wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn
dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine
derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Artikel 244 Abs.2
ZK).
Die Verordnungsbestimmung des
Artikel 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.
Gemäß
§ 2 Abs.1
ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben
(sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden,
soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die
Vollziehung der Zollverwaltung übertragen ist und nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist.
Eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244
ZK wurde im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs.1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung entspricht im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung
nach § 212a BAO.
Wenn die Voraussetzungen
für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt
der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind
darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die
Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen
sind.
Begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtene Entscheidung liegen vor, wenn Zweifel
in tatsächlicher Hinsicht bestehen oder begründete Zweifel in einer
Rechtsfrage vorliegen.
Die Bewertung der Sach- und
Rechtslage im Aussetzungsverfahren kann nur überschlagmäßig
erfolgen.
Begründete Zweifel in
einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage
höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum Bedenken gegen die
Rechtsauffassung der Zollbehörde erhoben werden.
Gemäß Artikel 202 Abs.1 Buchstabe a entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Abs.3 erster Anstrich leg.cit. ist
derjenige Zollschuldner, der die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet
verbracht hat.
Gemäß Abs.3 zweiter Anstrich leg.cit. ist auch
die Person Zollschuldner, die an diesem Verbringen beteilig waren, obwohl sie
wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie damit
vorschriftwidrig handelt.
Tathandlung einer Einfuhrzollschuld im Sinne des Artikels
202 Abs.1 ist das vorschriftsmäßige Verbringen von Waren in das
Zollgebiet der Gemeinschaft. Dabei wird der Begriff der vorschriftwidrigen
Verbringung nicht auf den unmittelbaren Grenzübertritt beschränkt,
sondern durch Verweis auf die Artikel 38 bis 41 ZK auf den gesamten Zeitraum bis
zur Gestellung.
Von der Tathandlung der vorschriftwidrigen Verbringung wird
der klassische Einfuhrschmuggel erfasst.
Objektiv beteiligt am Einfuhrschmuggel kann jedermann sein,
der durch sein Verhalten das vorschriftswidrige Verbringen durch andere
unterstützt.
In der gemeinschaftsrechtlicher Rechtssprechung wird der
Begriff der objektiven Beteiligung einerseits weit ausgelegt. Es handelt sich um
einen gegenüber dem Verbringen selbstständigen Tatbestand, der
über die Täterschaft hinausgeht und jeden erfasst, der sich in
irgendeiner Weise an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Ware beteiligt hat.
Der Tatbestand der Beteiligung schließt demnach jedenfalls denjenigen ein,
der im Sinne des Strafrechtes Beihilfe leistet; Worunter jede Hilfeleistung bei
der Haupttat, die kausal auf die Haupttat bezogen ist und die Durchführung
dieser Tat erleichtert oder absichert, zu verstehen ist.
So ist, nach Ansicht des Bundesfinanzhofes, auch derjenige
als Beteiligter anzusehen, der eine Halle zur Zwischenlagerung der Waren zur
Verfügung stellt, in denen die Waren nach Beendigung der Haupttat entladen
werden können, wobei die Zustimmung zur späteren Nutzung ausreicht.
(Siehe dazu auch Urteil des FG Düsseldorf vom 6. April 2001, 4 K
4702/99)
Andererseits wird die Meinung vertreten, dass zwar die
objektiven Möglichkeiten einer Beteiligung sehr weit zu fassen und lange
vor dem Einfuhrschmuggel beginnen, Endpunkt der Beteiligungsmöglichkeit
jedoch bereits der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung ist. (Siehe, Urteil
Finanzgericht Baden-Württemberg vom 25. Juli 2003, 11 K 162/99)
Im gegenständlichem Fall wird dem Bf. zur Last gelegt
gewerbsmäßig und vorsätzlich J.S. dabei unterstützt zu
haben, insgesamt 40.000 Stangen Zigaretten, welche vorschriftwidrig von Ungarn
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren, zu verhandeln, indem
er Erlöse aus dem Kauf dieser Zigaretten in Deutschland übernahm und
nach Österreich transportierte.
Der Tathandlung des Transportierens dieser Erlöse nach
Österreich wurde vom Bf. erst nach Vollendung der Haupttat und nach dem
Zeitpunkt der Zollschuldentstehung aus dem Grunde des vorschriftswidrigen
Verbringens durchgeführt. Im Lichte der zuletzt angeführten
Rechtsmeinung, wäre daher die Heranziehung des Bf. als Beteiligter an der
vorschriftswidrigen Verbringung nicht mehr möglich.
Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht
liegen vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungsrelevanten
Tatsachen Unklarheiten bestehen.
Da bereits am 18. März 2003 mit Beschluss des
Landesgerichtes für Strafsachen Graz das Verfahren gegen den Bf. wegen
Unklarheiten im Hinblick auf die Höhe des, im Schlussbericht des
Hauptzollamtes Wien angeführten, strafbestimmenden Wertbetrages, ins
Untersuchungsstadium rückgeleitet wurde, konnte im verfahrensrelevanter
Zeitpunkt (Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung im
Aussetzungsverfahren) nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen
werden, dass keine Unklarheiten hinsichtlich der, in der angefochtenen
Entscheidung angeführten, auf den Feststellungen des Schlussberichtes
beruhenden Zigarettenmenge bzw. der daraus resultierenden Abgabenhöhe,
bestehen.
Demnach ist das Bestehen begründeter Zweifel an der
angefochtenen Entscheidung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher
Hinsicht zu bejahen.
Die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr eines
unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung verursacht
werden. Die angefochtene Entscheidung muss für die Gefahr eines
unersetzbaren Schadens ursächlich sein. Dabei spielt die angefochtene
Entscheidung aber keine Rolle mehr, wenn der Schaden auch ohne die angefochtene
Entscheidung eintreten hätte können.
Laut Urteil des EuGH vom
17. Juli 1997, C-130/95, ist ein finanzieller Schaden nur dann als
unersetzbarer Schaden anzusehen, wenn er im Falle des Obsiegens des
Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden
könnte. Ein Schaden in diesem Sinne ist beispielsweise die
Existenzgefährdung eines Unternehmens oder die Zahlungsunfähigkeit
einer Person.
Nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH (VwGH, Erkenntnis vom 27.9.1999, 98/17/0227) handelt es
sich bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK sowie bei der
Aussetzung der Aussetzung der Einhebung um eine begünstigende Bestimmung.
Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat daher
von selbst unter Ausschluss jedes Zweifels das Vorliegen all jener Umstände
darzulegen, auf die die angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
Der Zollschuldner hat
substantiiert darzulegen, dass durch die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung für ihn ein unersetzbarer Schaden entstanden ist.
Eine substantiierte Darlegung der Entstehung eines
unersetzbaren Schadens iSd. Artikel 244 ZK kann im gegenständlichen
Aussetzungsverfahren nicht erkannt werden.
Artikel 244 dritter Satz ZK sieht aber auch beim Vorliegen
begründeter Zweifel an der angefochtenen Entscheidung eine Aussetzung der
Vollziehung bei der Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben nur gegen
Sicherheitsleistung vor.
In Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn die
Anforderung der Sicherheitsleistung aufgrund der Lage des Schuldners, zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte, kann
von der Sicherheitsleistung abgesehen werden. Derartige Schwierigkeiten sind
anzunehmen, wenn der Beteiligte trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage
ist Sicherheit zu leisten, ohne seine wirtschaftliche Lage (weiter) zu
gefährden.
Der Bf. verbleibt nach Abzug aller pfändbaren
Abzüge ein Nettoeinkommen von €: 1000.- Vermögenswerte, die
die zur Entrichtung vorgeschriebene Zollschuld nur annähernd abdecken,
wurden nicht festgestellt. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Lage ist davon
auszugehen, dass die Entrichtung einer Sicherheitsleistung beim Bf. zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen können.
Aus den angeführten Gründen wird die, in der
Beschwerde angeführte, Behauptung hinsichtlich des Vorliegens
begründeter Zweifel an der angefochtenen Entscheidung und des Vorliegens
der Voraussetzung für die Abstandnahme von der Abverlangung einer
Sicherheitsleistung als richtig anerkannt.
Im Sinne des § 183 Abs.3 BAO war daher von der
Aufnahme der beantragten Beweise abzusehen.
Erst wenn sowohl der Aussetzungsgrund als auch die
Voraussetzung für die Abstandnahme von der Sicherheitsleistung feststehen,
ist behördlicherseits das Ermessen in Abwägung des Kriteriums der
Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der Vermeidung von
Abgabenausfällen) gegenüber dem der Billigkeit (Interesse des
Beteiligten am Nichtvollzug der angefochtenen Entscheidung)
auszuüben.
Die dem Bf. vorgeworfenen Unterstützungshandlungen
stellen sich laut seiner Aussage, anlässlich seiner ersten Einvernahme als
Verdächtigter vor Organen des Hauptzollamtes Wien, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, am 1. September 2002, wie folgt
dar:
Ab Mitte des Jahres 2000
führte der Bf. im Auftrag von J.S. nachstehende Transporte
folgendermaßen durch: Er fuhr von Österreich aus zwei mal nach
Köln, übernahm dort bei der Autobahnraststätte Eiffeltor vom
K.H.R. insgesamt vier Koffer und brachte diese ungeöffnet nach
Österreich, wo die Koffer bei einer Autobahnratstätte in
Niederösterreich von J.S. bzw. von einer dem Bf. unbekannten weiblichen
Person übernommen wurden. Für die Durchführung dieser Transporte
erhielt der Bf. von J.S. DM: 3000.- bzw. DM: 4000.-
Bereits die Art und Weise des
Auftrages hätte vernünftigerweise in ihm den Verdacht erwecken
müssen, dass er mit dessen Durchführung nicht am legalen
Geschäftsverkehr teilnehmen würde. Vielmehr ist die Art und Weise
dieser Transporte typisch für die Verbringung von aus illegalen
Geschäften gewonnenen Erlösen, und somit auch für die Verbringung
von Erlösen aus dem Verkauf von Schmuggelzigaretten nach Österreich.
Ein vernünftiger Beteiligter hätte ernsthafte Erkundigungen über
den Grund der Transporte einholen müssen, um gegebenenfalls von der
Teilnahme an rechtlich zweifelhaften Geschäften Abstand nehmen zu
können. Der Bf. dagegen erklärte sich nach Erhalt von DM: 4000.-
bereit J. S., zu einem Monatslohn von S: 50.000.-, rund um die Uhr, als
"Mädchen für alles" zur Verfügung zu stehen. Er reiste in der
Folge alleine oder gemeinsam mit J.S., unter Mitnahme von großen Mengen
englischer Pfundnoten, nach London und wechselte dort diese im Auftrag von J.S.
in verschiedenen Wechselstuben in DM.- oder Schillingbeträge um, ohne
dieses verdächtige Vorgehen zu hinterfragen. Auch als er angeblich erst im
September 2000 definitiv von J.S. erfuhr, dass dieser Zigarettenschmuggelfahrten
von großem Ausmaß organisierte, und dass es sich bei den, von ihm
gewechselten Geldbeträgen um Erlöse aus illegalen
Zigarettentransporten gehandelt hatte sowie, dass in den von ihm nach
Österreich gelieferten Koffern, sich der Erlös vom Verkauf Zigaretten,
welche davor von K.H.R. nach England eingeschmuggelt worden waren (nachdem sie
davor über Ungarn nach Österreich vorschriftswidrig in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbracht worden waren), befand, fuhr er weiter fort, für
J.S. zu arbeiten. So überwachte er in dessen Auftrag im Dezember 2000 eine
Lagerhalle in der sich Schmuggelzigaretten befanden, die, nachdem sie
vorschriftswidrig von Ungarn nach Österreich verbracht worden waren, dort
vor dem Transport nach England zwischengelagert wurden.
Dass die Mitwirkung des Bf. am
Einfuhrschmuggel nicht nur als nebensächlich anzusehen ist, ergibt sich
daraus, dass für den Erfolg des Einfuhrschmuggels von Beginn an die
Zustimmung bzw. Billigung des Bf. erforderlich war, die Erlöse aus dem
Verkauf dieser Schmuggelzigaretten direkt von dem damit aus England kommenden
K.H.R. in Köln zu übernehmen, und nach Österreich zu verbringen.
Es stellt sich die Frage, ob die Ausführung der Haupttat ohne die
vorhandene Zustimmung des Bf. überhaupt abgesichert gewesen
wäre.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bf. zum
gegenwärtigen Verfahrensstand nicht als eine in einem Einfuhrschmuggel
großen Ausmaßes unschuldig involvierte Person anzusehen ist. Auch
ist es, nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, als
Erfahrungstatsache anzusehen ist, dass die Angaben der ersten Vernehmung der
Wahrheit am nächsten kommen. Demnach nahm der Bf. jedenfalls billigend in
Kauf, sich über bestehende Rechtsvorschriften hinweg zu setzen. Er konnte
die Entdeckung seines Fehlverhaltens zu keinem Zeitpunkt ausschließen. Er
nahm die abgabenrechtlichen Konsequenzen daraus für den Erhalt einer
fortlaufenden Einnahmequelle in Kauf, obwohl er davon ausgehen musste, dass die
Entrichtung der Zollschuld für ihn mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten
verbunden sein würde. Im Fall des Bf. würde die Abstandnahme von der
Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eine ungerechtfertigte
Benachteiligung jener Abgabenpflichtigen bedeuten, welche die Begehung von
Zollunredlichkeiten zur Erlangung eines fortlaufenden Zusatzeinkommens nicht in
Kauf nehmen, sondern durch vorsorgliches Verhalten in der Lage sind ihren
Abgabenpflichten nachzukommen; und würde damit den in § 114 BAO
normierten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
widersprechen.
Aus den angeführten Gründen war daher der
Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
20. September 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Aussetzung der VollziehungAussetzung der Einhebungbegründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungbegründete Zweifel in einer RechtsfrageUnklarheiten in Bezug auf entscheidungsrelevante Tatsachenunersetzbarer SchadenSicherheitsleistungernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Artbehördliches ErmessenZweckmäßigkeitBilligkeitGleichmäßigkeit der Besteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0411-Z2L/03
- Stammnummer
- 18683
- Gültig
- 20.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF