…Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 212a Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) als unbegründet abgewiesen, weil nach den Ermittlungsergebnissen keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (Bescheid vom 14. Dezember 1999, Zahl 100/67824/99-1-Vo) bestünden und auch keine Anhaltspunkte für einen dem Beteiligten…
…von Amts wegen gem. Art. 244 Abs. 2 ZK auszusetzen. Gegenständlich liegen nicht bloße "begründete Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vor, die Gesetzwidrigkeit ist geradezu evident. Die belangte Behöre I. Instanz war daher verpflichtet von Amts wegen gem. Art. 244 ZK einerseits aber…
…BAO ab. Das Zollamt hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jeweils mit Bescheid vom 25.9.2007 abgewiesen mit der Begründung, dass weder begründete Zweifel an Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung sowie kein Anhaltspunkt auf Eintritt eines unersetzbaren Schadens im Sinne von Art. 244 ZK, Unterabsatz…
…der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhrabgaben…
…Juli 2005, Zl: 100/33765/08/2005, keine rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden. Hinsichtlich der Geltendmachung eines unersetzbaren Schadens wurde ausgeführt, dass aufgrund der ins Treffen geführten Vermögenslage kein unersetzbarer Schaden durch Verwertung von gepfändeten Vermögen -weit unter dessen Wert…
…Juli 2005, Zl: 100/33765/08/2005, keine rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden. Hinsichtlich der Geltendmachung eines unersetzbaren Schadens wurde ausgeführt, dass aufgrund der ins Treffen geführten Vermögenslage kein unersetzbarer Schaden durch Verwertung von gepfändeten Vermögen -weit unter dessen Wert…
…Juli 2005, Zl: 100/33766/08/2005, keine rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden. Hinsichtlich der Geltendmachung eines unersetzbaren Schadens wurde ausgeführt, dass aufgrund der ins Treffen geführten Vermögenslage kein unersetzbarer Schaden durch Verwertung von gepfändeten Vermögen -weit unter dessen Wert…
…Juli 2005, Zl: 100/33765/08/2005, keine rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden. Hinsichtlich der Geltendmachung eines unersetzbaren Schadens wurde ausgeführt, dass aufgrund der ins Treffen geführten Vermögenslage kein unersetzbarer Schaden durch Verwertung von gepfändeten Vermögen -weit unter dessen Wert…
…mit der Begründung, dass auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden, und keine Anhaltspunkte für das Entstehen eines unersetzbaren Schadens vorliegen würden. Dagegen berief die Bf. fristgerecht und führte dazu aus, dass sie bei größtmöglichen Bemühen…
…Schmuggelzigaretten zur Entrichtung vor. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung beantragte der Bf. die Aussetzung der Vollziehung, da begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen. Mit Schreiben vom 29. März 2010 forderte das Zollamt Wien den Bf. zur Beibringung einer Sicherheitsleistung bzw…
…im Sinne von Art. 244 ZK keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung und keine Anhaltspunkte für das Eintreten eines unersetzbaren Schadens zu haben. Dagegen erhob die KG am 1.3.2010 fristgerecht Berufung. Zur Begründung führte die KG unter Hinweis auf die Betriebsprüfung vom…
…Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass weder im Hinblick auf die Eingabe, noch unter Bedachtnahme auf den derzeitigen Ermittlungsstand begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen würden, jedoch könne aufgrund der dargestellten wirtschaftlichen und finanziellen Situation davon…
…die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer…
…setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von…
…setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von…
…die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer…
…die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung - so wie im verfahrensgegenständlichen Fall - die Erhebung von Einfuhrabgaben…
…er beantragt hatte, innerhalb eines Monats zu entrichten. Begründet wurde die Abweisung damit, dass das Zollamt aufgrund der Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat, keine Sicherheit geleistet wurde und auch keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen. Im Bescheid wurde…
…setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von…
…nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so…