…Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss…
…als Zustellzeitpunkt. Der Bw behauptet, die angefochtenen Bescheide am 29. September 2004 erhalten zu haben. Laut Aktenlage (keine Rückscheine) sind die angefochtenen Bescheide ohne Zustellnachweis zugestellt worden, wozu § 26 Abs 2 Satz 1 ZustG idF BGBl I 2004/10 normiert: "Die Zustellung gilt als am…
…somit rechtzeitig, ein Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt worden, welchem auch zwischenzeitig stattgegeben worden sei. Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde könne die Rechtskraft der Berufungsentscheidung iSd § 171 Abs. 1 FinStrG erst mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eintreten. Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG…
…Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO). Die als Berufungsvorentscheidung bezeichnete Erledigung vom 5. Juli 2007 wurde "händisch" erstellt und an die Bw. z.H. ihrer steuerlichen Vertreterin adressiert und zugestellt. Sie enthält weder die namentliche Nennung der Beteiligten…
…jedoch seinem Rechtsmittel keinerlei Erfolg beschieden war (Berufung vom 10. März 1997, genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1991, Bl. 40 ff; Berufungsentscheidung des Berufungssenates III als Organ der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 10. Mai 2000, GZ. RV-082.97/1-7/1997, genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1991, Bl…
…eine ordnungsgemäße Zustellung dieser Berufungsentscheidung vom 22. Dezember 2004 an die Fa. T-GmbH & Co KG sowie im Haftungsverfahren gegenüber an ihn selbst erfolgt ist, ist im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht entscheidungsrelevant. Fest steht dass, wie bereits oben genauer ausgeführt, die der Haftung zugrunde…
…der Zustellung der Berufungsentscheidung ist hier nicht von Bedeutung. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 24. Juli 2000 wurde daher nicht innerhalb der 3-Monats-Frist des § 303 Abs. 2 BAO, sondern verspätet eingebracht. Die Berufung war daher abzuweisen. Bemerkt wird, dass ungeachtet der gegenständlichen Berufungsentscheidung…
…als Privatperson, an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet worden ist und welche den öffentlich rechtlichen Wirkungskreis dieser Gebietskörperschaft betrifft. Die genannte Berufung unterliegt somit der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP6 Abs.1 GebG. Diese Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. September 2009…
…1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf…
…212a BAO und unter sinngemäßer Wiederholung der Begründung des Erstbescheides, als unbegründet ab. Dagegen brachte die Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs.2 BAO ein, und ergänzte ihr Berufungsvorbringen, indem sie die Rechtmäßigkeit die Zustellung der Berufungsentscheidung in der Sache selbst vom ccc in…
…Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 BAO stattzugeben war. Soweit die Bw. darauf hinweist, dass sie - im Finanzstrafverfahren - nie zu einer Verhandlung geladen worden wäre ist festzuhalten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat sowie die Zustellung der Berufungsentscheidung an die von der Bw…
…bereits berücksichtigt. Hinsichtlich der Zustellung des letztlich nicht behobenen und unbeantworteten Fragenvorhalts sowie auch dieser Berufungsentscheidung ist auszuführen, dass gem. § 8 Abs 1 ZustG eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, der Behörde diese Änderung unverzüglich mitzuteilen…
…als verspätet zurückzuweisen. Da die Berufung erst nach Zustellung der Berufungsentscheidung vom 10. 6. 2005 (15. 6. 2005) beim Finanzamt eingereicht wurde, war sie überdies auch gemäß § 291 Abs. 1 BAO als unzulässig zu werten. 2. Erwägungen, die zur Abweisung der Berufung gegen den gemäß …
…zu den in dieser Berufungsentscheidung angesprochenen unaufgeklärten Umständen wie insbesondere die Gleichbehandlung der Gläubiger mit den vorhandenen Mitteln und die Darlegung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Stellung zu nehmen. Zur Stellungnahme wird eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt." Eine Stellungnahme zum Vorhalt vom…
…P sich entschieden hätten, die ursprüngliche Rechtsansicht weiter umzusetzen und die Steuererklärungen in derselben Art und Weise zu erstellen wie bisher (Verhandlungsprotokoll Seite 4). Nach der ihm zugestellten Berufungsentscheidung habe er sich mit seinem Steuerberater P und seinem Rechtsberater SL besprochen, wobei man übereingekommen sei…
…Eintritt der Fälligkeit der Geldstrafe, vgl. § 56 Abs. 2 FinStrG iVm §§ 108 ff BAO) in Lauf gesetzt. Auf die nach § 163 FinStrG erforderliche, für die Erhebung einer Beschwerde bei den Höchstgerichten zB. nach Art. 131 B-VG maßgebliche, nachfolgende Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung…
…gewesen sein. Er ersuche daher (in damaliger Unkenntnis von dem Umstand von der bereits erfolgten Entscheidungsfällung durch den Berufungssenat) um einen neuen Verhandlungstermin (UFS-Akt). Eine erster Versuch einer Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung am 9. Jänner 2009 an der Wohnanschrift X scheiterte, weil…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ludwig Kreil und die weiteren Mitglieder Mag. Alfred Zinöcker, Mag. Martin Daxner und Mag. Waltraud Schirz im Beisein der Schriftführerin Tanja Grottenthaler über die Berufung des W, vertreten durch Breinbauer & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 4021…
…2f). Schon aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend die Einkommensteuer für 1989 keinen Einfluss auf den Abgabenanspruch an Einkommensteuer für 1989 haben kann. Damit ergibt sich, dass weder die Zustellung der Ausfertigung der Berufungsentscheidung vom 17. Jänner 2006, GZ…
…Rechtsanwälte OEG zuzustellen, ist somit schon deshalb nicht berechtigt, weil diese Berufungsvorentscheidung bereits wirksam zugestellt worden ist. Spruchpunkt 1 der vorliegenden Berufungsentscheidung - betreffend den (abweisenden) Abspruch des Finanzamtes über den Antrag auf Zustellung der Berufungsvorentscheidung an die B. & C. Rechtsanwälte OEG - hat daher auf Abweisung…